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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.08.2017, RS/7100050/2017

Keine Säumnis, wenn über eine Abgabenerklärung rechtskräftig abgesprochen wurde und eine als Wiederaufnahmebescheid intendierte Erledigung ins Leere ging.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger aufgrund der Säumnisbeschwerden vom der Beschwerdeführer Erbin_A und Dr. Erbe_B [N] als Erben nach Dr. Erblasser, vertreten durch den mit Zustellvollmacht ausgewiesenen Dr. Martin Dal-Bianco, 1180 Wien, Abt-Karl-Gasse 25/12 betreffend die Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 durch das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, 1030 Wien, Marxergasse 4, beschlossen:

I)
Die Säumnisbeschwerden werden gemäß § 284 Abs. 7 lit. b in Verbindung mit
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.

Erbin_A und Dr. Erbe_B [N] brachten als Erben nach Dr. Erblasser (steuerlicher Vertreter Dr. Martin Dal-Bianco) jeweils am per Telefax insgesamt sechs Säumnisbeschwerden ein und begehrten die Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2008, 2009 und 2010 für die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Dr. Erblasser. Sie werden hier kurz als Bf. bezeichnet.

Wie aufgrund der Ergänzung der Säumnisbeschwerde durch das Schreiben vom und die telefonische Klarstellung durch den steuerlichen Vertreter vom geklärt werden konnte, gehen die beiden Bf. davon aus, dass die Einkommensteuerverfahren 2008 bis 2010 (Steuernummer ##-###/####) mit Bescheiden vom 4. und wiederaufgenommen, aber niemals mit entsprechenden Sachbescheiden abgeschlossen wurden. Dies habe das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom () festgestellt.

Das Bundesfinanzgericht trug dem Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg mit Beschluss vom gem. § 284 Abs. 2 BAO auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht bzw. nicht mehr vorliegt.

Das Finanzamt reagierte darauf mit Schreiben vom und legte den Einantwortungsbeschluss vom und Kopien der „Wiederaufnahmebescheide“ 2008 bis 2010 vom 4. und vor. Es brachte Kopien des Bescheides vom über die Bestellung der Dr. Erbin_C als Vertreterin der Erbengemeinschaft nach Dr. Erblasser sowie der Verständigungen (§ 81 Abs. 2 BAO) der beiden Bf. über diese Tatsache bei und ergänzte diese um Kopien des „Widerspruchs“ dieser beiden Personen gegen die Bestellung (FinanzOnline vom ), des diesbezüglichen Zurückweisungsbescheides vom sowie einer darauf bezogenen Beschwerde (FinanzOnline vom ) und der dazu ergangenen abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom .

Das Finanzamt stellte den Sachverhalt aktenkonform dar. Dieser lässt sich im Kern wie folgt zusammenfassen:

Die Einkommensteuer-Erstbescheide für die betreffenden Jahre ergingen am (2008) sowie am (2009 und 2010) und wurden an den Erblasser Dr. Erblasser persönlich adressiert.

Nach dessen Tod am und der Einantwortung dessen Verlassenschaft am bestellte das Finanzamt mit die Erbin Dr. Erbin_C zur Vertreterin der aus dieser sowie den Bf. bestehenden Erbengemeinschaft.

Aufgrund ihm neu vorgelegter Unterlagen wollte das Finanzamt in der Folge die entsprechenden Einkommensteuerverfahren von Amts wegen wieder aufnehmen. Es erließ am (2010) sowie am (2008 und 2009) Schriftstücke über die Wiederaufnahme dieser Verfahren und über die Erlassung neuer Sachbescheide, die alle an die „Erben n Dr. Erblasser“ adressiert und an die steuerliche Vertreterin der Vertreterin der Erbengemeinschaft zugestellt wurden. Die Namen der Erben enthielten diese Schriftstücke nicht.

Die beiden Bf. erhoben (nur) gegen die als Einkommensteuer-Sachbescheide 2008 bis 2010 intendierten Schriftstücke eine Beschwerde, über die das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom absprach (). Es wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da es sich bei den bekämpften Schriftstücken aufgrund der fehlerhaften Bezeichnung der Bescheidadressaten um „Nichtbescheide“ handle. Dieser Beschluss wurde nicht bekämpft.

Das Finanzamt wies darauf hin, dass die nun zur Diskussion stehenden Wiederaufnahmebescheide dieselbe Bescheidadressierung aufweisen wie die vom Bundesfinanzgericht bereits als Nichtbescheide qualifizierten Sachbescheide. Daher habe aus Sicht der Abgabenbehörde kein Zweifel daran bestanden, dass es sich auch bei den Wiederaufnahmebescheiden um Nichtbescheide handelt. Die Ansicht der Beschwerdeführer, dass die eigenständigen rechtsmittelfähigen Wiederaufnahmebescheide 2008 bis 2010 unverändert in Rechtsbestand seien und der verbundene Sachbescheid zu erlassen sei, sei verfehlt. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um Nichtbescheide handelt, seien diese nie in den Rechtsbestand getreten, da die Bescheidadressierung an „Erben nach..." und damit ohne die namentliche Nennung der Erben nicht ausreichend ist.

Nach Ansicht der Abgabenbehörde liegt damit kein offenes Anbringen vor, über das die Abgabenbehörde noch eine Entscheidung zu treffen hat. Die ursprünglich (in den Jahren 2010 und 2011) erlassenen Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 seien in Kraft. Zudem sei die Wiederaufnahme aufgrund der vorgelegten Unterlagen von Amts wegen beabsichtigt gewesen, weshalb auch nicht von einem noch unerledigten Wiederaufnahmeantrag auszugehen sei. Aktuell sei eine Wiederaufnahme von Amts wegen aus Verjährungsgründen ausgeschlossen.

Dem setzten die Bf. entgegen (Fax vom ),

  • die eigenständigen rechtsmittelfähigen Bescheide 2008 - 2010 gem. § 303 Abs. 1 BAO seien unverändert im Rechtsbestand. Durch die Aufhebung (der Sachbescheide) sei die Behörde säumig, eine (neue) Sachentscheidungen zu treffen.
    Der VwGH führe zur notwendigen Individualisierung des Bescheidadressaten aus, entscheidend sei, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität der Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht ().
    Durch die Kenntnis der aktenkundigen Einantwortungsurkunde von Behörde und Erben als Betroffene sei für alle (auch für Dritte, die Akteneinsicht nehmen würden) die Identität der Bescheidadressaten zweifelsfrei und unverwechselbar festgestanden. Die Bezeichnung „Erben nach ...“ und die Hinzufügung des Zustellungsbevollmächtigten habe eindeutig die notwendige Individualisierung des Bescheidadressaten der in der Einantwortungsurkunde aufgezählten Erben ergeben. Es sei ausdrücklich nicht von der vor der Einantwortung bestehenden Erbengemeinschaft gesprochen worden. EDV-technisch wäre das Eingabefeld für Bescheidadressaten seitens des Bundesrechenzentrums sicherlich größer gewählt worden, wäre die rechtliche Erfordernis zur detaillierten Angabe vom Gesetzgeber gewollt gewesen.

  • Falls ihrer Rechtsansicht nicht Folge geleistet werde, wären weiters all die beim Finanzamt eingelangten Schreiben und geführten Vorsprachen zu den § 303 Abs. 1 BAO erwirkenden Belegvorlagen in Richtung einer Antragstellung (auf eine Wiederaufnahme) zu beurteilen. Festzuhalten sei, dass ohne Eingaben/Belegvorlagen der vom Bescheid betroffenen (Personen) das Finanzamt nicht tätig geworden wäre und dieses Handeln einen Antrag darstellt.

2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gem. § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gem. § 284 Abs. 7 lit. b BAO ist § 260 Abs. 1 lit. a BAO sinngemäß anzuwenden. Danach ist die Säumnisbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht (vgl. Ritz, BAO5, § 284 Tz 12; ).

Hier begehren die Bf. die Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 und damit die Erledigung der als Anbringen geltenden entsprechenden Abgabenerklärungen. Diese können nur dann als unerledigt gelten, wenn keine wirksamen Einkommensteuerbescheide existieren.

Unstrittig ist, dass solche Bescheide mit und wirksam erlassen wurden. Uneinigkeit besteht nur darüber, ob diese Sachbescheide noch in Bestand sind (Finanzamt) oder durch Wiederaufnahmsbescheide aus diesem entfernt wurden (Bf.).

Wie vom Bundesfinanzgericht schon in der Entscheidung zu den Sachbescheiden aufgezeigt, muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein. Dem schließt sich dieser Beschluss uneingeschränkt an.

Wie von den Bf. richtig vorgebracht ist es entscheidend, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides.

Die Bf. übersehen dabei aber, dass der Bescheidadressat aus der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist nämlich nur dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Dies stellte der Verwaltungsgerichtshof im von den Bf. selbst zitierten Erkenntnis () so wörtlich fest. Unterlagen, die sich zwar in den Akten finden, in der Erledigung aber nicht erwähnt werden, reichen dazu nicht aus.

Unstrittig ist, dass ein Bescheid über eine für eine Person entstandene Abgabenschuld nach deren Tod und nach der Einantwortung ihres Nachlasses an die Erben als Gesamtrechtsnachfolger zu richten ist (vgl. ). Sind - wie hier - zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so ist gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid zu erlassen. Dieser hat alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen. Die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein, vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden (vgl. ).
Weder ein Schriftstück, das als Bescheidadressaten eine "Erbengemeinschaft nach …" aufweist () noch ein solches, das „an die Erben nach …“ () adressiert ist, kann somit Rechtswirkungen entfalten. Bei natürlichen Personen hat die Bezeichnung des Bescheidadressaten nämlich durch Anführen ihrer Vor- und Zunamen zu erfolgen ( mit weiteren Nachweisen), weshalb ein als Bescheid intendiertes Schriftstück jedenfalls insoweit, als sie sich an nicht näher bezeichnete Erben richtet, ins Leere geht.

Das war hier nicht nur bei den „Sachbescheiden“, sondern auch bei den „Wiederaufnahmebescheiden“ der Fall. Ihnen sind die Bf. nicht namentlich zu entnehmen. Damit existiert – wie vom Finanzamt richtig eingewendet – keine offene Abgabenerklärung als offenes Anbringen.

Die Bf. gingen in ihren Säumnisbeschwerden eindeutig und klar davon aus, dass das Finanzamt rechtsgültige Wiederaufnahmebescheide erlassen hat und unterstellten damit offene Abgabenerklärungen. Sache dieser Säumnisbeschwerden sind damit diese Erklärungen, die mit den Erst-Sachbescheiden rechtskräftig erledigt wurden (siehe oben). Nur deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts im Rahmen dieses Verfahrens.

Die Säumnisbeschwerden sind deshalb unzulässig und waren zurückzuweisen.

3. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100050.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at