Verletzung der Anmeldepflicht von Bargeld bei der Einreise in die Europäische Union.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Georg Zarzi in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH Köstlergasse 1/30, 1060 Wien, wegen der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr gemäß § 48b Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zl. 320000/90.959/13/2013-AFA zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem in Beschwerde gezogenen Erkenntnis wurde der Bf. wie folgt schuldig erkannt, in gemeinsamer
Tatbegehung mit W., anlässlich der Einreise aus Tripolis/LY über das Zollamt
Eisenstadt Flughafen Wien in das Gebiet der Europäischen Union € 160.000,00 (hundertsechzigtausend) fahrlässig der zollamtlichen Überwachung entzogen zu haben.
Er habe dadurch das Finanzvergehen der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr
gem. § 48b Abs. 1 FinStrG begangen.
Gemäß § 48b Abs.2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von € 2.000 verhängt und
gemäߧ 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit Tagen festgesetzt.
Gemäß §185 FinStrG habe er die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 200,00 und die
Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges würden durch
gesonderten Bescheid festgesetzt werden.
In der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:
Das Erkenntnis des Zollamtes Eisenstadt—Flughafen Wien vom , Zahl 320000/90569/13/2013-AFA wird in seinem gesamten Inhalt angefochten.
Zu Unrecht geht die Behörde davon aus, dass eine strafbare Handlung im gegenständlichen Fall vorliegt
Der Beschwerdeführer wurde aus folgenden Gründen zu Unrecht zu einer Geldstrafe von € 2000,00
verurteilt:'
a) Das Zollamt bestreitet in seinem Erkenntnis nicht, dass der Schalter F05 nicht besetzt war. Dies wird auch durch die Zeugen Z1 und Z2 bestätigt. Wenn der Schalter nicht besetzt war, konnte der Beschwerdeführer aber auch nicht die Einfuhr des Bargeldes anmelden. Aus den Aussagen ergibt sich weiters, dass der Begleiter des Beschwerdeführers, nachdem er dem Zeugen Z2 gesehen hatte,
von sich aus auf ihn zukam und das Bargeld deklarierte. Dies war die erste Möglichkeit überhaupt, der Gestellungspflicht nachzukommen, da eben der Schalter F05 nicht besetzt war. Es wurde sofort das gesamte Bargeld deklariert und es wurde in keiner Phase vom Beschwerdeführer versucht das Geld zu verheimlichen. Eine vorsätzliche Verletzung der Gestellungspflicht liegt nur dann vor, wenn jemand in der Zollstelle zum Ausdruck bringt, dass er keine gestellungspflichtigen Waren einführt; das kann dadurch geschehen, dass er etwa (gefragt oder ungefragt) positiv erklärt keine Waren gestellen zu wollen oder dieses schlüssig dadurch ausdrückt, dass er die Zollstelle verlässt ohne die mitgeführten
Waren zuvor gestellt zu haben (vgl. VwGH 2002/16/0215).
Wenn die Zollstelle nicht besetzt ist und der Beschwerdeführer beim Erblicken des ersten Zollbeamten sofort auf diesen zugeht und erklärt, das Bargeld anmelden zu wollen, hat er seine Gestellungspflicht zweifelsfrei erfüllt. Es kann nicht Aufgabe der Zollbehörde sein, den Zollschalter nicht zu besetzen und danach den Beschwerdeführer, der ohnehin das Bargeld in der Folge gestellt hat, eine strafbare Handlung anlasten zu wollen. Es ist Aufgabe der Zollbehörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, ohne weiteren Aufwand
seiner Gestellungspflicht nachzukommen.
Der Beschwerdeführer kann nicht Deutsch, wovon sich der anwaltliche Vertreter überzeugen konnte. Ein vernünftiges Gespräch konnte mit ihm nur unter Beiziehung eines Dolmetsch geführt werden. Es kann ihm daher auch nicht zugemutet werden, dass Telefon am Schalter F05 zu benutzen und einen Zollbeamten zu verständigen. Er konnte kein vernünftiges Gespräch führen und wusste auch nicht, dass man eine Zollbeamten überhaupt anrufen kann.
b) Der Beschwerdeführer hat anlässlich seines Aufenthaltes in Wien den Transitbereich nicht verlassen. Das Luftverkehrsabkommen zwischen Libyen und Österreich bestimmt in seinem Artikel 7, dass die Gesetze und Vorschriften eines vertragsschließenden Teiles betreffend den Transit für den anderen vertragsschließenden Teil, solange sie sich im genannten Hoheitsgebiet befinden, gelten. Dies bedeutet nichts anderes, dass Gepäck und Fracht im Transit von Zoll- und anderen Gebühren befreit ist. Daraus kann nur abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer, solange er sich im Transit befindet, überhaupt
nicht verpflichtet ist, Geldbeträge zu deklarieren. Der Transitraum des Flughafen Wien bedeutet, dass es sich um ein quasi „exterritoriales Gebiet" handelt und jegliche Zolldeklaration entfällt, solange man nicht den Transitraum verlässt. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, er befand sich während seines Aufenthaltes in Wien immer im Transitraum. Auch aus diesem Grund ist es unzulässig ihn überhaupt zu bestrafen.
Es gibt auch kein Gesetz in Libyen, dass etwa österreichische Staatsbürger im Transitraum eines lybischen Flughaftens zwingt, Geldbeträge zu deklarieren.
Der Beschwerdeführer hat nicht fahrlässig gehandelt. Die Behörde geht selbst davon aus, dass W derjenige war, der sich auskennt und daher auch in der Lage war, die Deklaration überhaupt durchzuführen. Geht man von diesem Sachverhalt aus, konnte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass W sämtliche Vorschriften einhalten wird. Daraus muss abgeleitet werden, dass ihn am gegenständlichen Vorfall überhaupt kein Verschulden trifft. Da er überhaupt kein Wort deutsch spricht, konnte er auch nicht wissen, wann und wo er das Bargeld deklarieren muss, da Herr W zollrechtlich weitaus mehr Erfahrung hat, konnte er darauf vertrauen dass dieser alles richtig gemacht hat.
Beantragt wurde die Stattgabe der Beschwerde.
Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der finanzstrafrechtlich unbescholtene Beschuldigte W. reiste am mit Flug 1234 aus Tripolis/Libyen kommend auf seiner Reise nach
Köln/Deutschland über das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien in das Gebiet der europäischen Union ein. Er begab sich, gemeinsam mit Bf., direkt zum Abflugbereich für den Weiterflug nach Köln. Dabei passierten sie einen mit direkter Telefonverbindung zum Zollamt ausgestatteten Zollschalter, ohne der im
§17b Abs. 3 ZollR-DG geforderten Anmeldepflicht für Bargeld nachzukommen. Auch begaben sie sich nicht in die Abfertigungsräume des Zollamtes um dort den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Beim Abfluggate wurde zu diesem Zeitpunkt eine risikoorientierte Kontrolle von Organen der Abteilung Reiseverkehr durchgeführt. Als die beiden Reisenden diesen Umstand erkannten, wollten sie den Bereich verlassen. Dabei erblickten sie ein weiteres Zollorgan und W gab bei diesem eine Erklärung über das mitgeführte Bargeld ab. Er erklärte gemeinsam mit dem Bf. die gegenständlichen € 160.000,00 für einen Autokauf nach Deutschland bringen zu wollen. Die Frage des Zollorgans ob er schon öfter Bargeld angemeldet habe, verneinte er. Das Gespräch wurde auf Deutsch geführt.
Gem. § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Gemäß § 48b Abs. 1 FinStrG macht sich der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Gemäß § 48b Abs. 2 wird die Tat mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung € 100.000, bei fahrlässiger Begehung € 10.000 beträgt.
Unstrittig und nach der Verantwortung des Bf. in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zollbeamten ist als erwiesen anzunehmen, dass der Bf. gemeinsam mit W den oben erwähnten Zollschalter, der mit einem Rot- bzw. Grünausgang ausgestattet ist passierte, ohne von der Möglichkeit der Herbeirufung eines Zollorganes Gebrauch zu machen. Auf diese Möglichkeit ist an dieser Stelle klar und deutlich hingewiesen. Weiters besitzt der Schalter sowohl einen Grünkanal (nothing to declare) als auch einen Rotkanal (something to declare) woraus unzweifelhaft in deutscher Sprache, wie auch in englischer Sprache zum Ausdruck gebracht wird, dass hier eine Zollstele passiert wird.
Dem Bf. ist im Sinne des oben zitierten § 8 Abs. 2 FinStrG die Außerachtlassung der Sorgfalt, nämlich sich über die Verbringung eines in diesem Fall nicht unerheblich hohen Geldbetrages an geeigneter Stelle Erkundigungen einzuholen vorzuwerfen. Diese Sorgfalt ist im vorliegenden Fall durchaus zumutbar und sind keine Umstände aktenkundig, dass er auf Grund seiner körperlichen Fähigkeiten dazu nicht im Stande gewesen sei. Solche Erkundigungen sind auch über das Internet unschwer einzuholen und einem Autohändler, der in der Europäischen Union Autoeinkäufe tätigt durchaus zumutbar.
Festzustellen ist an dieser Stelle, dass der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, das Bargeld ja beim Zollbeamten im Abfluggate angemeldet zu haben erst anläßlich der unschwer bevorstehenden Kontrolle erfolgt ist. Mit Passieren der vorgenannten Schalters, ohne eine entsprechende Anmeldung abzugeben war das Bargeld jedoch bereits der zollamtlichen Überwachung entzogen.
In seinem Urteil in der Rechtssache C-17/16 weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff der Einreise in die Union bedeutet, dass eine natürliche Person sich von einem Ort, der nicht zum Unionsgebiet gehört, zu einem Ort, der zum Unionsgebiet gehört, fortbewegt. Sodann stellt er fest, dass die Flughäfen der Mitgliedstaaten zum Hoheitsgebiet der Union gehören, die Bestimmungen der Verordnung keinen Ausschluss der Anmeldepflicht in den internationalen Transitzonen dieser Flughäfen vorsehen und die Bestimmungen der Verträge weder diese Zonen aus dem räumlichen Geltungsbereich des Unionsrechts ausschließen noch eine entsprechende Ausnahme vorsehen.
Der Europäische Gerichtshof führte unter anderem weiters aus, dass wenn diese Vorschrift nämlich dahin ausgelegt würde, dass Personen, die sich in einer internationalen Transitzone eines Flughafens der Union befinden, dieser Anmeldepflicht nicht unterliegen, wären die Wirksamkeit des von der Verordnung Nr. 1889/2005 vorgesehenen Kontrollsystems für Bewegungen von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und demnach die Verwirklichung des von ihr verfolgten Ziels zumindest teilweise in Gefahr.
Das vom Bf. gesetzte Verhalten erfüllt daher in subjektiver, wie in objektiver Hinsicht den Tatbestand des dem Bf. zur Last gelegten Finanzvergehens.
Laut Aussage der als Zeugen einvernommenen und der damit der Wahrheitspflicht unterliegenden Aussagen des Z1 und Z2 , an deren Inhalt das erkennende Gericht keine Zweifel hat, ist davon auszugehen, dass das mitgeführte Bargeld dem Bf. und W gemeinsam gehört. Dies wird von beiden übereinstimmend ebenso angegeben.
Die oben ausgeführte Strafdrohung des § 48b Abs.2 FinStrG ist im übrigen unabhängig von der Höhe des mitgeführten anmeldepflichtigen Geldbetrages und wurde das Strafausmaß zu 20% ausgeschöpft. Als mildernd war dabei der Umstand der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen.Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 2000 erscheint im Verhältnis zu den angenommenen Einkommensverhältnissen des Bf. in der Höhe von € 12.000 jedenfalls angemessen und ist Täter- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beimZollamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem oben erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist hingegen die Rechtslage eindeutig festgestellt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 48 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | EuGH, C-17/16 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300064.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at