Verletzung der Verpflichtung zur Anmeldung von Bargeld
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Georg Zarzi in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH Köstlergasse 1/30, 1060 Wien, wegen der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr gemäß § 48b Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zl. 320000/90.959/14/2013-AFA zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe mit € 13.000 neu festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 20 Tage. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem in Beschwerde gezogenen Erkenntnis wurde der Bf. wie folgt schuldig erkannt, in gemeinsamer Tatbegehung mit H., anlässlich der Einreise aus Tripolis/LY über das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien in das Gebiet der Europäischen Union
€ 160.000,00 (hundertsechzigtausend) vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen zu haben. Er habe dadurch das Finanzvergehen der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr gem. § 48b Abs. 1 FinStrG begangen.
Gemäß § 48b Abs. 2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von € 20.000,00 verhängt und
gemäß § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Tagen festgesetzt.
Gemäß §185 FinStrG habe er die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges würden durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.
In der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:
Das Erkenntnis des Zollamtes Eisenstadt—Flughafen Wien vom ,
Zahl 320000/90569/14/2013-AFA wird in seinem gesamten Inhalt angefochten.
Der Beschwerdeführer wurde aus folgenden Gründen zu Unrecht zu einer Geldstrafe von
€ 20.000,00 verurteilt:
a) Das Zollamt bestreitet in seinem Erkenntnis nicht, dass der Schalter F05 nicht besetzt war. Dies wird auch durch die Zeugen Z1 und Z2 bestätigt. Wenn der Schalter nicht besetzt war, konnte der Beschwerdeführer aber auch nicht die Einfuhr des Bargeldes anmelden. Aus den Aussagen ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer, nachdem er dem Zeugen Z2 gesehen hatte, von sich aus auf ihn zukam und das Bargeld deklarierte. Dies war die erste Möglichkeit überhaupt, der Gestellungspflicht nachzukommen, da eben der Schalter F05 nicht besetzt war. Es wurde sofort das
gesamte Bargeld deklariert und es wurde in keiner Phase vom Beschwerdeführer versucht das Geld zu verheimlichen. Eine vorsätzliche Verletzung der Gestellungspflicht liegt nur dann vor, wenn jemand in der Zollstelle zum Ausdruck bringt, dass er keine gestellungspflichtigen Waren einführt; das kann dadurch geschehen, dass er etwa (gefragt oder ungefragt) positiv erklärt keine Waren gestellen zu wollen oder dieses schlüssig dadurch ausdrückt, dass er die Zollstelle verlässt ohne die mitgeführten Waren zuvor gestellt zu haben (vgl. VwGH 2002/16/0215). Wenn die Zollstelle nicht besetzt ist und der
Beschwerdeführer beim Erblicken des ersten Zollbeamten sofort auf diesen zugeht und erklärt, das Bargeld anmelden zu wollen, hat er seine Gestellungspflicht zweifelsfrei erfüllt. Es kann nicht Aufgabe der Zollbehörde sein, den Zollschalter nicht zu besetzen und danach den Beschwerdeführer, der ohnehin das Bargeld in der Folge gestellt hat, eine strafbare Handlung anlasten zu wollen. Es ist Aufgabe der Zollbehörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, ohne weiteren Aufwand seiner Gestellungspflicht nachzukommen.
Der Beschwerdeführer kann nicht Deutsch, wovon sich der anwaltliche Vertreter überzeugen konnte. Ein vernünftiges Gespräch konnte mit ihm nur unter Beiziehung eines Dolmetsch geführt werden. Es kann ihm daher auch nicht zugemutet werden, dass Telefon am Schalter F05 zu benutzen und einen Zollbeamten zu verständigen. Er konnte kein vernünftiges Gespräch führen und wusste auch nicht, dass man eine Zollbeamten überhaupt anrufen kann.
b) Der Beschwerdeführer hat anlässlich seines Aufenthaltes in Wien den Transitbereich nicht verlassen. Das Luftverkehrsabkommen zwischen Libyen und Österreich bestimmt in seinem Artikel 7, dass die Gesetze und Vorschriften eines vertragsschließenden Teiles betreffend den Transit für den anderen vertragsschließenden Teil, solange sie sich im genannten Hoheitsgebiet befinden, gelten. Dies bedeutet nichts anderes, dass Gepäck und Fracht im Transit von Zoll- und anderen Gebühren befreit ist. Daraus kann nur abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer, solange er sich im Transit befindet, überhaupt nicht verpflichtet ist, Geldbeträge zu deklarieren. Der Transitraum des Flughafen Wien bedeutet, dass es
sich um ein quasi „exterritoriales Gebiet" handelt und jegliche Zolldeklaration entfällt, solange man nicht den Transitraum verlässt. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, er befand sich während seines Aufenthaltes in Wien immer im Transitraum. Auch aus diesem Grund ist es unzulässig ihn überhaupt zu bestrafen.
Es gibt auch kein Gesetz in Libyen, dass etwa österreichische Staatsbürger im Transitraum eines lybischen Flughaftens zwingt, Geldbeträge zu deklarieren.
c) Der Beschwerdeführer soll laut Auskunft der Zollbeamten ausgesagt haben, dass ihm nur € 10.000,00 gehören, der Rest gehöre H. Der Zollbeamte Z1 ging offensichtlich auch von diesem Sachverhalt aus, da er in seiner Vernehmung angab, dass das Geld dann im Beisein der beiden gezählt wurde und nach erfolgter Bargeldanmeldung an H (und nicht an den Beschwerdeführer) ausgefolgt wurde. Dies kann aber nur bedeuten, dass der strafbestimmende Wertbetrag für den Beschwerdeführer lediglich € 10.000,00 sein kann und nicht wie im Erkenntnis angegeben € 160.000,00. Gestellungspflichtig kann nur derjenige sein, der die Ware bei sich hat, also der Inhaber der Ware. Warum der Beschwerdeführer also für € 160.000,00 verantwortlich gemacht wird, ist
überhaupt nicht nachvollziehbar.
d) Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorsätzlich gehandelt, wenn er selbst vor dem ersten Zollbeamten, den er sah, die Ware deklariert hat. Der Behörde ist zuzurechnen, dass am Schalter F05 kein Zollbeamter anwesend war und er deshalb das Bargeld nicht deklarieren konnte. Wenn ihm der Vorwurf gemacht wird, er habe nicht das Telefon benutzt - es wird ausdrücklich bestritten, dass ein solcher Vorwurf überhaupt zu erheben ist- so ist darin lediglich ein fahrlässiges Verhalten zu erblicken,
keinesfalls hat aber der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt; dies umso weniger, wenn er dann selbst vor dem Zollbeamten das Geld deklariert hat.
e) Schließlich ist auch die verhängte Strafe keinesfalls Tat-Schuld-angemessen. Der Beschwerdeführer gibt an € 1.500,00 zu verdienen, es entspricht daher die verhängte Geldstrafe von € 20.000,00 samt
den Verfahrenskosten, dem doppelten Jahresgehalt, das dem Beschwerdeführer zur Verfügung steht.
Diese Strafe steht in keinerlei Relation zu dem angeblich strafbaren Verhalten, dass dem
Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Die Republik Österreich hat aus der gesamten Angelegenheit keinen Schaden erlitten, es wären durch die Anmeldung des Geldes auch keinerlei Gebühren angefallen. Wenn man bösartig wäre, könnte man das Verhalten der Behörde als reine Geldbeschaffungsaktion der Republik Österreich qualifizieren. Der Schalter, an dem das Geld zu deklarieren ist, ist nicht besetzt, anstatt dessen, stellen sich die Beamten zum Abflugschalter um Leute zu untersuchen, die daran gehindert werden, Geld zu deklarieren, weil sich diese Beamten eben nicht am Schalter befinden. Dies führt dazu, dass es zu einer Bestrafung von insgesamt € 20.000,00 kommt.
Wenn sich die Behörde rechtmäßig verhalten hätte und dafür gesorgt hätte, dass ein Zollbeamter am Zollschalter anwesend ist, hätte es nie zu einer Bestrafung kommen können. Diese Vorgangsweise diskreditiert die österreichischen Zollbehörden und wirft ein schiefes Licht auf die Republik Österreich. Diese Vorgangsweise — falls sie tatsächlich stattgefunden hat — ist jedenfalls einer demokratischen Republik in Mitteleuropa unwürdig.
Es wird daher b e a n t r a g t, das angefochtene Erkenntnis abzuändern und das Erkenntnis ersatzlos aufzuheben;
in eventu: das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung
an die l. lnstanz zurückzuverweisen.
Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der finanzstrafrechtlich unbescholtene Beschuldigte Bf. reiste am mit Flug 1234 aus Tripolis/Libyen kommend auf seiner Reise nach
Köln/Deutschland über das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien in das Gebiet der europäischen Union ein. Er begab sich, gemeinsam mit H., direkt zum Abflugbereich für den Weiterflug nach Köln. Dabei passierten sie einen mit direkter Telefonverbindung zum Zollamt ausgestatteten Zollschalter, ohne der im §17b Abs. 3 ZollR-DG geforderten Anmeldepflicht für Bargeld nachzukommen. Auch begaben sie sich nicht in die Abfertigungsräume des Zollamtes um dort den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Beim Abfluggate wurde zu diesem Zeitpunkt eine risikoorientierte Kontrolle von Organen der Abteilung Reiseverkehr durchgeführt. Als die beiden Reisenden diesen Umstand erkannten, wollten sie den Bereich verlassen. Dabei erblickten sie ein weiteres Zollorgan und der Bf. gab bei diesem eine Erklärung über das mitgeführte Bargeld ab. Er erklärte gemeinsam mit H die gegenständlichen € 160.000,00 für einen Autokauf nach Deutschland bringen zu wollen. Die Frage des Zollorgans ob er schon öfter Bargeld angemeldet habe, verneinte er. Das Gespräch wurde auf Deutsch geführt.
Gem. § 8 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit ab fl ndet.
Gemäß § 48b Abs. 1 FinStrG macht sich der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Gemäß § 48b Abs. 2 wird die Tat mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung € 100.000, bei fahrlässiger Begehung € 10.000 beträgt.
Unstrittig und nach der Verantwortung des Bf. in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zollbeamten ist als erwiesen anzunehmen, dass der Bf. gemeinsam mit H. den oben erwähnten Zollschalter, der mit einem Rot- bzw. Grünausgang ausgestattet ist passierte, ohne von der Möglichkeit der Herbeirufung eines Zollorganes Gebrauch zu machen. Auf diese Möglichkeit ist an dieser Stelle klar und deutlich hingewiesen. Weiters besitzt der Schalter sowohl einen Grünkanal (nothing to declare) als auch einen Rotkanal (something to declare) woraus unzweifelhaft in deutscher Sprache, wie auch in englischer Sprache zum Ausdruck gebracht wird, dass hier eine Zollstele passiert wird.
Dem Bf. war auch die Anmeldepflicht des Bargeldes unzweifelhaft bekannt, da von ihm bereits mehrfach in der Vergangenheit Bargeldanmeldungen abgegeben wurden.
Festzustellen ist an dieser Stelle, dass der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, das Bargeld ja beim Zollbeamten im Abfluggate angemeldet zu haben erst anläßlich der unschwer erkennbaren bevorstehenden Kontrolle erfolgt ist. Mit Passieren der vorgenannten Schalters, ohne eine entsprechende Anmeldung abzugeben war das Bargeld jedoch bereits der zollamtlichen Überwachung entzogen.
In seinem Urteil in der Rechtssache C-17/16 weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff der Einreise in die Union bedeutet, dass eine natürliche Person sich von einem Ort, der nicht zum Unionsgebiet gehört, zu einem Ort, der zum Unionsgebiet gehört, fortbewegt. Sodann stellt er fest, dass die Flughäfen der Mitgliedstaaten zum Hoheitsgebiet der Union gehören, die Bestimmungen der Verordnung keinen Ausschluss der Anmeldepflicht in den internationalen Transitzonen dieser Flughäfen vorsehen und die Bestimmungen der Verträge weder diese Zonen aus dem räumlichen Geltungsbereich des Unionsrechts ausschließen noch eine entsprechende Ausnahme vorsehen.
Der Europäische Gerichtshof führte unter anderem weiters aus, dass wenn diese Vorschrift nämlich dahin ausgelegt würde, dass Personen, die sich in einer internationalen Transitzone eines Flughafens der Union befinden, dieser Anmeldepflicht nicht unterliegen, wären die Wirksamkeit des von der Verordnung Nr. 1889/2005 vorgesehenen Kontrollsystems für Bewegungen von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und demnach die Verwirklichung des von ihr verfolgten Ziels zumindest teilweise in Gefahr.
Das vom Bf. gesetzte Verhalten erfüllt daher in subjektiver, wie in objektiver Hinsicht den Tatbestand des dem Bf. zur Last gelegten Finanzvergehens.
Laut Aussage der als Zeugen einvernommenen und der damit der Wahrheitspflicht unterliegenden Aussagen des Z1 und Z2 , an deren Inhalt das erkennende Gericht keine Zweifel hat, ist davon auszugehen, dass das mitgeführte Bargeld dem Bf. und H gemeinsam gehört. Dies wird von beiden übereinstimmend ebenso angegeben.
Die oben ausgeführte Strafdrohung des § 48b Abs.2 FinStrG ist im übrigen unabhängig von der Höhe des mitgeführten anmeldepflichtigen Geldbetrages und wurde das Strafausmaß zu 30% ausgeschöpft. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 30.000 erscheint jedoch im Verhältnis zu den angenommenen Einkommensverhältnissen des Bf. in der Höhe von € 1.500 jedenfalls zu hoch und konnte auf den Betrag von € 15.000 gemindert werden. Damit ist der Strafrahmen lediglich zu 15% ausgenutzt und entspricht spezial- und generalpräventiven Erwägungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem oben erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist hingegen die Rechtslage eindeutig festgestellt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 48 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | EuGH, C-17/16 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300063.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at