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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.05.2015, RV/2101198/2014

Leistungsort von Vermittlungsleistungen (Rechtslage lt. Budgetbegleitgesetz 2009)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Umsatzsteuer 2011 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

2. Die Umsatzsteuer 2011 wird festgesetzt mit € 793,10.

Die Berechnung der Abgabe sowie die maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, das einen Bestandteil des Bescheidspruches bildet.

3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) war im Streitjahr als L-Partner tätig (Gewinnung bzw. Vermittlung von Kunden) und erhielt dafür Provisionen. Da er diese als in Österreich nicht steuerbar betrachtete, gab er keine Umsatzsteuererklärung ab.

Im angefochtenen Bescheid behandelte das Finanzamt diese Provisionen hingegen als im Inland steuerbare Umsätze, da Leistungsempfängerin jeweils eine in Österreich ansässige Gesellschaft gewesen sei. Insgesamt brachte die Abgabenbehörde auf Grund einer ihr vorliegenden Zusammenstellung („Gesamtübersicht“) der dem Bf. im Streitjahr von L gewährten Vorteile Umsätze iHv. € 6.140,22 in Ansatz.

In der dagegen erhobenen Berufung wendet der Bf. ein, der Umsatz sei in Österreich nicht steuerpflichtig, da die L Holding ein Schweizer Unternehmen sei.

Das Finanzamt wies die Berufung unter Hinweis auf eine Entscheidung des -G/12, als unbegründet ab. In dieser Berufungsentscheidung habe der UFS ausgesprochen, dass Vermittlungsleistungen für L im Inland umsatzsteuerpflichtig seien.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag bringt der Bf. im Wesentlichen Folgendes vor: Die vom Finanzamt herangezogene UFS-Entscheidung betreffe einen Steuerbescheid für das Jahr 2010 und nicht das hier gegenständliche Jahr 2011. In seinem Fall treffe diese Rechtslage nicht zu. Überdies würden im angefochtenen Bescheid Rabatte als Umsätze erfasst. Gutschriften aus seinen eigenen Einkäufen seien nicht umsatzsteuerpflichtig.

Im Vorlagebericht bleibt das Finanzamt weiter bei seiner Auffassung, dass von einer Steuerpflicht in Österreich auszugehen sei. Dem Bf. sei jedoch beizupflichten, dass Gutschriften aus seinen eigenen Einkäufen nicht Umsätze, sondern Rabatte darstellen würden. Der steuerpflichtige Umsatz des Bf. sei daher auf € 3.965,52 zu reduzieren.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat erwogen:

Strittig ist im Beschwerdefall allein die Frage, ob die vom Bf. erbrachten Vermittlungsleistungen (bzw. die ihm dafür gewährten Entgelte) im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind.

Gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung des BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Nach § 3a Abs. 5 UStG 1994 gilt für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a

1. als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;

2. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;

3. eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer.

Gemäß § 3a Abs. 8 UStG 1994 wird eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.

Der Vermittler führt zwar einen Leistungsaustausch zwischen anderen herbei, steht aber selbst außerhalb des vermittelten Leistungsaustausches. Die vermittelte Leistung ist ihm umsatzsteuerlich nicht zuzurechnen. Seine eigene Leistung ist eine sonstige Leistung (Vermittlung, Vertretung) und unter den allgemeinen Bedingungen (Nachhaltigkeit, Selbständigkeit, Entgeltlichkeit etc.) steuerbar. Wer der Empfänger dieser Leistung ist, ergibt sich aus dem Auftragsverhältnis (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 3, Tz 85).

Wird in den Leistungsbezug ein weiterer Unternehmer eingeschaltet, der die Leistung im eigenen Namen bezieht, so ist er Leistungsempfänger, die Weitergabe der Leistung führt uU zu einem weiteren Leistungsaustausch (vgl. Ruppe/Achatz, aaO, § 12, Tz 75).

In Anbetracht der dargestellten Rechtslage konnte der Berufung aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden sein:

In den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für L-Kunden“, Fassung: November 2009, heißt es ua.:

Die L Europe AG mit Sitz in der Schweiz (im Folgenden „L“ genannt) betreibt mit Tochter- und Partnergesellschaften eine internationale Einkaufsgemeinschaft, bei der es den Teilnehmern (im Folgenden „Kunden“ genannt) ermöglich wird, durch den gemeinsamen Einkauf und durch die damit erreichten vergünstigten Konditionen Vorteile in Form von Rückvergütungen, Provisionen und anderen Vergünstigungen zu erwirtschaften (im Folgenden auch „L-System“ genannt).
Der Bezug von eingekauften Waren/Dienstleistungen erfolgt direkt bei jenen Händlern, die in Vertragsbeziehung mit L stehen (im Folgenden „Vertragshändler“ genannt) mittels Gutscheinen, über Internetabwicklung, mit der L. Cashback Card, mit Bankomatkarte oder durch Barverrechnung. Die Informationen über die Einkäufe werden durch ein Internet-Service zwischen dem Kunden und den mit L verbundenen Internet-Händlern, stationären Einzelhändlern und mobilen Dienstleistungsunternehmen einfach und sicher unterstützt. Die Abwicklung erfolgt durch nicht übertragbare schriftliche Händlergutscheine und/oder Online-Gutscheine (jeweils „L-Gutscheine“ genannt) oder mittels L. Cashback Card, sowie auch über Barverrechnung. Durch die gegenständliche Vereinbarung zwischen L und dem Kunden wird es diesem ermöglicht, das von L betriebene System zu verwenden. Geschäftsgrundlage der Vertragsbeziehung sind die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus der Anlage „L. Vergütungen und Zahlungsarten“ bestehen.
L ist berechtigt, seine vertraglichen Leistungen und Ansprüche dem Kunden gegenüber auch durch L-Tochtergesellschaften erbringen oder geltend machen zu lassen, die stets als Erfüllungsgehilfen von L tätig werden. Sämtliche vertraglichen Beziehungen des Kunden bestehen ausschließlich zu L und nicht zu den Tochtergesellschaften und werden auch durch deren Tätigkeiten nicht begründet.

Für die Bestimmung des im vorliegenden Fall ausschließlich strittigen Leistungsortes der vom Bf. erbrachten Vermittlungsleistungen ist entscheidend, ob die in Österreich ansässige Tochtergesellschaft oder die in der Schweiz ansässige Holdinggesellschaft als Leistungsempfängerin zu qualifizieren ist.

Das Finanzamt bejaht die inländische Steuerpflicht und stützt sich hiezu auf die Sach- und Rechtsausführungen der oa. Entscheidung des UFS, welche einen gleich gelagerten Sachverhalt betraf. Der Bf. hält dem lediglich entgegen, diese Berufungsentscheidung des UFS betreffe das Jahr 2010 (und nicht das hier gegenständliche Jahr 2011); in seinem Fall treffe diese (für den Streitzeitraum der zitierten UFS-Entscheidung geltende) Rechtslage jedoch nicht zu. Der Umsatz sei in Österreich nicht steuerpflichtig, die Holding sei ein Schweizer Unternehmen.

Mit diesem Vorbringen ist der Bf. nicht im Recht: Die Bestimmungen des mit dem BudBG 2009 neu gestalteten § 3a Abs. 5 und 6 UStG 1994 gelten – inhaltlich unverändert - sowohl für das Jahr 2010 wie für 2011. Eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage ist gegenüber dem Jahr 2010 nicht erfolgt.

Der UFS stellte in der bereits mehrmals genannten Entscheidung RV/0006-G/12 vom ua. fest, dass der gesamte Schriftverkehr und die Verwaltungsaufgaben gegenüber Kunden und Partnern sowie die Provisionsabrechnungen mit den Kunden von der in Österreich ansässigen Tochtergesellschaft im eigenen Namen durchgeführt worden sind.

Mit seinem oben dargelegten Vorbringen will der Bf. im Ergebnis darauf hinaus, dass seine Vermittlungsleistungen nicht an die österreichische Tochtergesellschaft, sondern an die Holding AG erbracht worden sein sollen. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen:

Da die L Europe AG die vertraglichen Leistungen und Ansprüche dem Kunden gegenüber gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der in Österreich ansässigen Tochtergesellschaft als Erfüllungsgehilfen übertragen hat und demgemäß neben der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auch der Schriftverkehr und die Provisionsabrechnung von der Tochtergesellschaft im eigenen Namen durchgeführt worden sind, ist diese – an deren Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG 1994 keine Zweifel bestehen - als Leistungsempfängerin der Vermittlungsleistungen des Bw. zu qualifizieren. Da der Tochtergesellschaft aufgrund ihrer operativen Tätigkeit im Inland jedenfalls Unternehmereigenschaft im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 UStG 1994 zukommt, werden die Vermittlungsleistungen des Bw. gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 im Inland ausgeführt und unterliegen die Entgelte dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 %.

Der Bf. brachte im Vorlageantrag ergänzend vor, dass gewisse Beträge (im Wesentlichen Gutschriften, die aus seinen eigenen Einkäufe resultieren) aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden seien. Das Finanzamt folgte im Vorlagebericht diesem Vorbringen insofern, als es die ursprünglich angesetzten Umsätze um jene Beträge verminderte, die auf Vorteile „aus eigenen Einkäufen“ des Bf. entfallen, und nunmehr steuerpflichtige Umsätze iHv. € 3.965,52 errechnete. Gegen die Höhe dieser Umsätze wird vom Bf. vor dem BFG kein weiterer Einwand erhoben. Die Beträge waren daher vom BFG auf den genannten Betrag zu reduzieren.

Zur Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall war in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu klären, wer Empfänger der vom Bf. erbrachten Vermittlungsleistungen war. Diese Frage konnte auf Grund der oben näher dargelegten Umstände in freier Beweiswürdigung geklärt werden. Zudem gibt es hiezu bereits UFS-Judikatur (s. oben). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedetung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG lag sohin nicht vor.

Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Leistungsempfänger
Vermittlungsleistungen
Leistungsort
Provisionen
Verweise
UFS, RV/0006-G/12
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101198.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at