Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.07.2017, RV/7103212/2015

keine Einkunftsquelle iZm einem selbst gebauten Hexacopter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt: 

Der Bescheid wird wie mit Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Steuer tritt keine Änderung gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom ein, weshalb diesbezüglich auf diese verwiesen wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In der (elektronisch eingereichten) Einkommensteuererklärung 2013 wurden folgende Beträge erklärt:


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Personalaufwand
9120
0,00 €
Tatsächliche KFZ-Kosten
9170
739,61 €
übrige Aufw./Betriebsausg.
9230
947,00 €

Das Finanzamt erließ den beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2013 und gelangten (neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Höhe von -1.686,61 € in Ansatz.

Die Beschwerde wurde (vom steuerlichen Vertreter) mit folgender Begründung eingebracht:

(Der Bf.) hat teilweise ein neues Geschäftsfeld beackert, die diesbezüglichen Ausgaben wurden im ergangenen E-Bescheid 2013 noch nicht berücksichtigt. Entnehmen Sie bitte nachfolgend die (vom Bf.) verfassten Details:
Ich habe im Jahr 2013 einiges investiert (auch viel Zeit für technische Tests) und versucht mit Luftaufnahmen ins Geschäft zu kommen - leider bis jetzt vergebens. Trotz technischer Ausgereiftheit meines Systems und exzellenter Qualität der von mir gemachten Fotos (siehe Beispiele im Anhang) und Videos, ist es mir nicht gelungen, diese Erfolge wirtschaftlich umzusetzen. Geänderte Gesetze, die 2014 in Kraft getreten sind, erschweren die Lage zusätzlich. Typische Anwendungen finden Luftaufnahmen beispielsweise bei: - Architektur und Baugewerbe - Rechtsanwälte und Versicherungen (Beweissicherung, Dokumentation) - Präsentationen, Werbung, Internetauftritte - Immobilienbranche (übersichtliche und vorteilhafte Darstellung von Liegenschaften)
Anhang Nr. 1 - AVZ 2013
Anhang Nr. 2 - Hexacopter Anschaffungskosten

Anhang Nr. 1:
Anlagenverzeichnis von 2013/01/01 bis 2013/12/31

570 Hexacopter
Inv-Nr 1 Bezeichnung Hexacopter Anschaffungskosten Anschwert 7.953,28
Proz 16,67 Veränderung 7.953,28 - 1.325,55 Buchwert 6.627,73
Proz 33,33 jährl. AfA 2.651,09

600 Büroeinrichtung
Gericom Notebook Ansch.Dat 2005/11/05 Anschwert 899,00 AfA kumuliert 899,00
PC MD 8818 Ansch.Dat 2006/11/29 Anschwert 799,00 AfA kumuliert 799,00
Notebook 17 Ansch.Dat 2006/11/23 Anschwert 999,00 AfA kumuliert 999,00
Notebook Compaq Ansch.Dat 2007/02/12 Anschwert 820,16 AfA kumuliert 820,16
Nikon D40x Ansch.Dat 2007/05/08 Anschwert 995,90 AfA kumuliert 995,90
TFT-Monitor Ansch.Dat 2008/07/15 Anschwert 820,10 AfA kumuliert 820,10
PC MD 8838 Ansch.Dat 2008/12/31 Anschwert 699,00 AfA kumuliert 699,00
PC HP 8530w Ansch.Dat 2008/10/31 Anschwert 1.269,00 AfA kumuliert 1.269,00

630 Personenkraftwagen
Skoda Octavia Ansch.Dat 2007/10/01 Anschwert 7.000,00 AfA kumuliert 7.000,00

Anhang Nr. 2:
Nr Hexakopter Anschaffungskosten Beträge

1 Hobbyking 1.003,01
2 Sony SERP 499,00
3 Sparpaket DJI S800 Wookong 4.325,00
4 Graupner Elektro 80,00
5 ELV Elektronik 26,39
6 Modellsport Schweighofer 53,96
7 Perfect HD 11,99
8 Firstpersonview 247,62 GPB 291,49
9 Globe Flight 55,90
10 Large Bees 13,24
11 Modellbau Lindinger 172,80
12 Modellbau Lindinger 162,80
13 Conrad 399,00
14 Modellsport Schweighofer 84,20
15 Hobby-factory 34,50
16 DJI Wookong M 740,00
17 [bis 31: blank]
Ʃ1 Gesamt 7.953,28
% Prozent/Faktor 16,67%
Ʃ2 Gesamt x Prozent 1.325,55

Mit Beschwerdevorentscheidung änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2013 ab und gelangten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,00 € in Ansatz.
Die Abänderung wurde damit begründet, dass es sich bei der Tätigkeit des Bf. gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung um keine Einkunftsquelle handle. Die Verluste könnten daher nicht anerkannt werden.

Der Vorlageantrag wurde begründet wie folgt:

Mit Bescheid vom wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb von -1.686,61 Euro für einen ruhenden IT-Betrieb festgesetzt. Am wurde Beschwerde eingereicht, weil weitere Betriebsausgaben für einen Hexacopter, welcher Fotos aufgrund von Luftaufnahmen macht, in Höhe von 1.325,55 Euro nicht berücksichtigt wurden.
Sollte tatsächlich Liebhaberei in Bezug auf den Hexacopter vorliegen, wären nach wie vor Einkünfte aus Gewerbebetrieb von -1.686,61 Euro anzusetzen. Meines Erachtens liegt aber eine erstgemeinte Einkunftsquelle vor, welche die Liebhabereivermutung widerlegt. Zur Untermauerung wird ein Flyer vorgelegt (falls Anhänge geschickt werden können), von welchem 1.500 Stück produziert und welcher zur Kundenanbahnung eingesetzt wurde. Eine Prognoserechnung kann, falls notwendig, gerne nachgereicht werden.
Es wird daher beantragt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb von -3.012,16 Euro bei Anerkennung des Hexacopters als Einkunftsquelle festzusetzen. Bei einer Nichtanerkennung als Einkunftquelle liegen nach wie vor Einkünfte aus Gewerbebetrieb von -1.686,61 Euro vor.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit folgendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Bisher wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -1.686,61 € erklärt. Im Zuge einer Beschwerde wurden zusätzliche Ausgaben für einen Hexacopter beantragt. Der Abgpfl. betreibt einen IT-Betrieb, welcher aber ruhend gemeldet wurde. Im Jahr 2013 wurde versucht ein neues Geschäftsfeld betreffend Luftaufnahmen zu erschließen.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis.
Stellungnahme:
Die Ausgaben betreffend Luftaufnahmen sind nach Ansicht der Abgabenbehörde als Liebhaberei einzustufen. Die Einkünfte werden nicht ausgeübt, weil die entsprechende Genehmigung der Austro Control fehlt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorweg wird betreffend die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 bemerkt:

Für das Jahr 2014 wurden keine Einnahmen und folgende Ausgaben erklärt:


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Personalaufwand
9120
0,00
AfA Anlagevermögen
9130
2.889,09
Eigene Pflichtversicherung
9225
-42,40
übrige Aufw./Betriebsausg.
9230
88,50

Für das Jahr 2015 wurden keine Einnahmen und folgende Ausgaben erklärt:


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AfA Anlagevermögen
9130
2.651,09
übrige Aufw./Betriebsausg. 
9230
88,50

Die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurde als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung handelt es sich bei Ihrer Tätigkeit um keine Einkunftsquelle. Die Verluste können daher nicht anerkannt werden.

Der steuerliche Vertreter des Bf. reichte eine Prognoserechnung samt
Beschreibung des Mandanten nach und teilte Folgendes mit: Ich habe die Ausgaben noch um die Position "Sonstige Ausgaben" in Höhe von 10 Prozent der Einnahmen erweitert. Bereits 2017 wird der Break-Even-Punkt mit einem kumulierten Gesamtergebnis von 1058 Euro erreicht. Somit liegt eine steuerlich relevante Einkunftsquelle vor.
Entnehmen Sie bitte weiters anbei den Flyer, der in einer Stückzahl von 1.500 produziert wurde. Anbei noch eine genauere Beschreibung des Sachverhalts ([vom Bf.]) an mich gesendet).

Die Beschreibung des Bf. lautet:

Wie letzte Woche telefonisch mit Ihnen besprochen, anbei etwas Hintergrund zum Thema Luftaufnahmen.
Ich habe letztes Jahr einen ernsthaften Versuch gestartet, professionelle Luftaufnahmen anbieten zu können.
Als Plattform für die Kamera sollte ein ferngesteuerter Hexacopter dienen, der die Kamera trägt. Die Kamera liefert über eine Funk-Echtzeit-Videoübertragung ein ständiges Bild auf einen Monitor am Boden. Über eine Fernauslösung kann ich die Aufnahme von sowohl Videos als auch Fotos auslösen. Die Aufnahmen werden auf eine Speicherkarte geschrieben, die nach dem Landen des Hexacopters aus der Kamera genommen werden kann.
Soweit zur prinzipiellen Funktion.
Um ein technisch ausgereiftes und vor allem auch sicheres System zu verwenden, war es zuerst notwendig, diverse Tests zu machen. Schließlich hat das fertige System in etwa 7 kg - bei einem Absturz aus mehreren Metern Höhe (bis 150 Meter sind erlaubt und auch leicht möglich) ist das Ganze also nicht ungefährlich. Außerdem sind solche Systeme aus diversen Komponenten unterschiedlicher Hersteller zusammengebaut und müssen
programmiert werden. Ein fixfertiges System ist im professionellen Bereich also kaum zu bekommen oder sehr teuer, da man andere für den Zusammenbau, die Programmierung und Erprobung bezahlen muss.
Da ich das notwendige Wissen und die praktische Erfahrung im Umgang mit ferngesteuerten Modellen habe, wollte ich ein selbst zusammengestelltes System zum Einsatz bringen. Das ist mir nach diversen Tests (anfänglich auch mit billigen ”Probegeräten“ für die ersten Schritte in dieser doch auch für mich neuen Technik) auch
erstklassig gelungen! Ich habe zahlreiche Fotos, die das belegen!
Ein professionell gestalteter Flyer (1500 Stück - kann ich Ihnen noch zuschicken) sollte mir den Einstieg ins Geschäft erleichtern. Da ein befreundeter Grafiker diesen Flyer gratis für mich gestaltet hat, ist keine Rechnung vorhanden.
Leider hat sich aber mit die gesetzliche Lage geändert: Um einen Hexacopter mit Kamera gewerblich nutzen zu dürfen, ist eine Genehmigung der Austrocontrol einzuholen. Die technischen Auflagen würden weitere erhebliche Investitionen in mein Fluggerät erfordern die mir jetzt aber schon zu weit gehen.
Ich sehe das Ganze also leider als klassische Fehlinvestition. Deshalb bin ich der Meinung, dass es sich in diesem Fall nicht um Liebhaberei, sondern um einen ernsthaften Versuch handelt, ein neues Geschäftsfeld zu eröffnen.
Dass ich nicht der einzige bin, der diese Idee hatte, zeigen zahlreiche Anbieter auf diesem Gebiet, die man im Internet leicht findet. (Ob die alle nach den neuesten Gesetzen und Auflagen operieren und entsprechende Genehmigungen haben, weiß ich nicht, ist aber auch nicht mein Problem.)
Ein paar Beispiele nach kurzem Googeln:
http:// www sky-cam.net
http:// www airworxeu/multicopter/
http:// www fliegendekameranet/Default.
Außerdem sei erwähnt, dass ich unentgeltlich (weil ich innerhalb meiner Tätigkeit als Angestellter keine Rechnungen stellen kann) Luftaufnahmen von Bauprojekten für große Konzern gemacht habe - die Aufnahmen sind zum Teil den Vorständen präsentiert worden und haben begeisterte Reaktionen hervorgerufen.
Das nur um zu zeigen, dass mein Versuch, ein neues Geschäftsfeld zu eröffnen, ernsthaft und professionell war, und nicht mit Hobbyfliegern verglichen werden kann, die laienhafte Fotos und Videos auf Facebook oder Youtube veröffentlichen.

Die vom Bf. vorgelegte "Prognoserechnung Luftaufnahmen (Bf.)" - Datum - beinhaltet Folgendes:

2013:
Abschluss der Einstellungen, Programmierung sowie Testflüge und – aufnahmen.

2014:
1 Auftrag etwa alle 6 Wochen zu einem durchschnittlichen Preis von 350 Euro.
Ergibt ca. 3.030,- Euro Jahresumsatz.

2015:
1 Auftrag etwa alle 6 Wochen zu einem durchschnittlichen Preis von 360 Euro.
Ergibt ca. 3.120,- Euro Jahresumsatz.

2016:
1 Auftrag etwa alle 6 Wochen zu einem durchschnittlichen Preis von 370 Euro.
Ergibt ca. 3.200,- Euro Jahresumsatz.

2017:
1 Auftrag etwa alle 6 Wochen zu einem durchschnittlichen Preis von 380 Euro.
Ergibt ca. 3.300,- Euro Jahresumsatz.

2018:
1 Auftrag etwa alle 6 Wochen zu einem durchschnittlichen Preis von 390 Euro.
Ergibt ca. 3.380,- Euro Jahresumsatz.

Gesamteinnahmen 2013 bis 2018 bei etwa 16.030,- Euro.

Dem stehen folgende Ausgaben gegenüber:
Zu ersetzende Lithium-Polymer-Akkus: ca. 350,- Euro/Jahr
Diverse Wartungen, Kleinteile (beschädigte Propeller, etc.): ca. 150,- Euro/Jahr
Print- und Ausarbeitungskosten in Höhe von ca. 3 % der Einnahmen: 480,- Euro gesamt

Prognoserechnung 2013 Datum :

Jahre 2013 bis 2018:

Einnahmen: 3.030 / 3.120 / 3.200 / 3.300 / 3.380 Gesamt 16.030
AfA: 1.326 / 2.651 / 2.651 / 1.326 Gesamt 7.953
Akkus: 350 / 350 / 350 / 350 / 350  Gesamt 1.750
Wartung Kleinteile: 150 / 149 / 148 / 147 / 146 Gesamt 740
Printkosten: 91 / 94 / 96 / 99 / 101 Gesamt 481
Sonstige Ausgaben: 303 / 312 / 320 / 330 / 338 Gesamt 1.603
Ergebnis: -1.326 / -515 / -436 / 960 / 2.374 / 2.445 Gesamt +3.503

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung - LVO) BGBl. Nr. 33/1993 i.d.g.F. lautet:

"§ 1.

(1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die

- durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und

- nicht unter Abs. 2 fällt.

Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen

1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder

2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder

3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

(3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird."

§ 2.

(1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:

1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).

(2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

(4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)."

§ 3.

(1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.

(2) Unter Gesamtüberschuss ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen."

Die Steuerbarkeit von Einkünften setzt nicht nur die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten voraus, sondern auch die Absicht, eine insgesamt ertragbringende Tätigkeit zu entfalten. Fehlt es an einer derartigen Absicht, ist das Ergebnis der Betätigung - mag es auch die Tatbestandsmerkmale einer Einkunftsart des EStG 1988 erfüllen - steuerlich nicht beachtlich, sondern als Liebhaberei dem Bereich der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, 13., Anh. II/2 Anm. 1).

Bei § 1 Abs. 2 Tätigkeiten hat der Abgabepflichtige im Rahmen seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 119 BAO) darzulegen, dass die Betätigung objektiv ertragsfähig ist ().

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, oder aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist (§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO). Im ersten Fall steht sowohl die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens als auch des Umlaufvermögens im Vordergrund. Beide Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 1 LVO sind abstrakt nach der Verkehrsauffassung bzw. nach der typisierenden Betrachtungsweise auszulegen. Die konkrete subjektive Sicht oder subjektive Neigung des Steuerpflichtigen ist unbeachtlich. Wirtschaftsgüter, die unter § 1 Abs. 2 Z 1 LVO fallen, sind nur jene, die sich vom Umfang her für eine private Nutzung eignen. ().

Steht bei einer Betätigung, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, im Vordergrund, so fällt diese unter § 1 Abs. 2 Z 1 LVO.

Im Vorfeld der Liebhabereiprüfung steht die Frage, ob der Steuerpflichtige die zu prüfenden Ergebnisse überhaupt aufgrund einer Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten erwirtschaftet hat (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer 1988, § 2 Tz 185; ).

Im Erkenntnis vom  , 99/15/0038, erwog der Verwaltungsgerichtshof:
Lag eine dem Beschwerdeführer zurechenbare Betätigung im Betrieb eines Gastgewerbes - mangels Schaffung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse - in den Streitjahren gar nicht vor, dann war das steuerliche Anliegen des Beschwerdeführers schon im Vorfeld der Liebhabereiprüfung zum Scheitern verurteilt. Denn eine nicht entfaltete Betätigung entzieht sich einer Beurteilung ihrer konkreten Ertragsaussichten ebenso wie einer Untersuchung daraufhin, ob sie durch die Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes veranlasst ist (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/13/0165). Die belangte Behörde war demgemäß - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht dazu gehalten, Feststellungen darüber zu treffen, ob das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nach den besonderen Umständen des Einzelfalles geeignet gewesen ist, in absehbarer Zeit einen Gesamtüberschuss der Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu ergeben.

Im gegenständlichen Fall ist im Vorfeld der Liebhaberei zu prüfen, ob die Ergebnisse überhaupt aufgrund einer Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten "erwirtschaftet" wurden (vgl. ).

Die Betätigung des Bf. ist dadurch gekennzeichnet, dass der laut Angabe des Bf. ins Auge gefasst gewesene Einsatz des selbst (zusammen)gebauten kamerabestückten Hexacopters zur Erzielung von Einnahmen nicht zustande gekommen ist, bereits vor der Erzielung erster Einnahmen wurde die Betätigung aufgegeben. Der Bf. spricht davon, dass er "mit Luftaufnahmen" nicht "ins Geschäft" kam bzw. von seinem Versuch, ein neues Geschäftsfeld zu eröffnen. Bei einer solchen Vorgangsweise kann dahingestellt bleiben, dass der Bf., ohne seine Angaben in einen zeitlichen Rahmen zu stellen, auf einen professionell gestalteten Flyer - den ein befreundeter Grafiker gratis für ihn gestaltet habe, weshalb keine Rechnung vorhanden sei und von dem 1500 Stück angefertigt worden seien, welche ihm den Einstieg ins Geschäft erleichtern sollten - verweist, er aber andererseits angibt, dass eine Genehmigung der Austrocontrol ausständig war.
Festgehalten sei: Über den weiteren Verbleib des laut Angabe des Bf. selbst zusammengestellten erstklassig gelungenen [dem folgend werthaltigen] Systems gibt der Bf. keine Auskunft (Nutzung des Hexacopters zu privaten (Freizeit)Zwecken?).

Zum Eventualantrag auf Anerkennung eines Verlustes in Höhe von -1.686,61 € ist auszuführen:
Der Verlust beruhe auf Aufwendungen "für einen ruhenden IT-Betrieb".
Der geltend gemachte Verlust setzt sich aus zwei Positionen zusammen:
- tatsächlichen KFZ-Kosten (ohne AfA, Leasing und Kilometergeld) iHv € 739,61 und
- übrigen und/oder pauschalen Aufwendungen/Betriebsausgaben iHv € 947,00.

Für die beiden vorangegangenen Jahre 2011 und 2012 wurden keine Einnahmen mehr erklärt, die letzten Einnahmen (betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
IT- Betrieb) wurden 2010 erklärt, und zwar in Höhe von € 2.409,00 (der Verlust hatte € 4.754,47 betragen).

Ruhte die (IT-)Betätigung seit Jahren und wurde sie auch in den Folgejahren nicht aufgenommen, ist evident, dass die Kfz-Kosten mit dem ruhenden IT-Betrieb nicht in Zusammenhang stehen und können auch die weiteren geltend gemachten Beträge mangels Zurechnung zu einer Einkunftsquelle nicht anerkannt werden.
 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständliche Fall war nicht auf der Ebene einer solchen Rechtsfrage, sondern auf der Sachverhaltsebene zu lösen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103212.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at