Haftung nach § 12 BAO: Uneinbringlichkeit bei zweitem Gesamtschuldner
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des X, Adresse, vertreten durch V, Adresse2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom , Zahl, betreffend Haftung gemäß § 12 BAO zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Haftung wird auf nachstehende Abgabenschuldigkeit in der Höhe von 1.020,24 Euro eingeschränkt:
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Abgabe | Zeitraum | Euro |
Umsatzsteuer | 02-09/2013 | 1.020,24 |
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf.) als persönlich haftenden Gesellschafter der X.OG als Haftungspflichtigen gemäß § 9 in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der X.OG im Ausmaß von 13.770,53 Euro in Anspruch und forderte ihn auf, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Gesellschafter von Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gemäß § 12 BAO persönlich für die Abgabenschuldigkeiten der Personenvereinigung haften. Durch die Aufgabe der Geschäftstätigkeit hätten die Abgaben bei der Erstschuldnerin nicht eingebracht werden können, weshalb die Haftung gegenüber dem Bf. als persönlich haftenden Gesellschafter geltend zu machen sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, er sei zwar bis Herbst 2013 persönlich haftender Gesellschafter der X.OG gewesen, betreibe aber seit an seiner Heimatadresse eine Kfz-Werkstätte und sei in der X.OG nur noch ad personam namhaft gewesen.
In der Vereinbarung vom habe sich der zweite persönlich haftende Gesellschafter, G, gegen Bezahlung eines Betrages von 35.000 Euro dazu verpflichtet, den Antragsteller schad- und klaglos zu halten und sämtliche offene Beträge, die alleine auf seine Tätigkeit zurückzuführen seien, ordnungsgemäß an die Behörden abzuführen.
Es werde daher beantragt, den Bf. nicht zur Haftung heranzuziehen.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Die getroffene Vereinbarung sei zwischen den Gesellschaftern wirksam; Streitigkeiten aus diesem Vertrag müssten vor dem zuständigen Gericht ausgetragen werden. Der Abgabenbehörde gegenüber entfalte die zwischen den Gesellschaftern getroffene Vereinbarung über die Schad- und Klagloshaltung keine Wirkung.
Unter Wiederholung seines Vorbringens beantragte der Bf. im Schriftsatz vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Im Zuge von dem Finanzamt aufgetragenen Erhebungen wurden zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des G folgende Feststellungen getroffen:
Dieser bezieht ein Geschäftsführergehalt in der Höhe von monatlich 1.000 Euro und ist gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig. Die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke (3/4 Eigentum an einem Industriegrund in A, Hälftebesitzer eines Einfamilienhauses in F) sind mit mehreren Pfandrechten belastet. Pfändbares Vermögen ist nicht vorhanden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Vorweg ist festzuhalten, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides als Haftungsvorschrift, die die Haftungspflicht des Bf. begründet, § 9 BAO (Haftung der in den §§ 80 ff BAO genannten Vertreter juristischer Personen) angeführt wird. Gleichzeitig wird der Bf. im Spruch als persönlich haftender Gesellschafter der X.OG (einer Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit) als Haftungspflichtiger für aushaftende Abgaben der OG herangezogen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Auslegung eines Bescheidspruches auch die Bescheidbegründung heranzuziehen (vgl. ). Lässt der Spruch eines Bescheides daher - für sich allein betrachtet - Zweifel an seinem Inhalt aufkommen oder ist dieser Inhalt nicht eindeutig, ist zunächst die Begründung des Bescheides zur Deutung des Spruchs heranzuziehen.
Da in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorweg die Haftungsbestimmung des § 12 BAO zitiert und auf die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der X.OG verwiesen wird, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Bf. nicht nach § 9, sondern nach § 12 BAO als Gesellschafter der X.OG zur Haftung für deren uneinbringliche Abgabenverbindlichkeiten herangezogen wurde.
Die mit Haftungsbescheid nach § 224 BAO geltend zu machende Haftung trifft Gesellschafter einer OG oder KG ( ), wobei es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", somit auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition ankommt.
Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Daher ist für die Gesellschafter einer OG und die Komplementäre einer KG § 128 UGB maßgebend. Demnach haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Die Gesellschafter einer OG haften unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch (siehe Kastner/Doralt/Novotny, Gesellschaftsrecht5, 113).
Die Stellung des Bf. als unbeschränkt haftender Gesellschafter der X.OG wurde im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Unwidersprochen blieb auch die Feststellung des Finanzamtes, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Gesellschaft nach deren Beendigung uneinbringlich sind.
Gmäß § 12 BAO sind daher der Bf. und G Gesamtschuldner der Abgabenverbindlichkeiten der X.OG. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses steht es im Belieben des Gläubigers, die Schuld nach von ihm gewählten Anteilen bei allen oder mehreren Mitschuldnern oder zur Gänze von einem einzigen Mitschuldner zu fordern.
Im Abgabenrecht liegt die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Ermessen (Ritz, BAO5, § 6 Tz 6). Der Entscheidungsspielraum der Behörde, die Abgabenschuld bei allen oder nur einzelnen Gesamtschuldnern einzufordern, ist im Zuge der Ermessensentscheidung nach § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.
Gegen die Inanspruchnahme der Haftung dem Grunde nach brachte der Bf. vor, gegen Entrichtung eines Betrages von 35.000 Euro am mit G eine Vereinbarung über die Schad- und Klagloshaltung abgeschlossen zu haben.
Ohne sachgerechten Grund wird sich die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensübung nicht an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte ().
Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Liegen daher Umstände vor, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe erkennen lassen bzw. die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden sein, wird die Inanspruchnahme des Gesamtschuldners, der die Abgabe im Innenverhältnis nicht tragen sollte, nahe liegen (siehe dazu nochmals ).
Nach den Feststellungen des Finanzamtes zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des G, die dem Bf. im Zuge einer persönlichen Vorsprache bekannt gegeben wurden (Niederschrift vom ), ist auf Grund dessen derzeitigen Einkommens (1.000 Euro monatlich, unter Berücksichtigung zweier Sorgepflichten liegt das pfändbare Einkommen somit unter dem Existenzminimum) und seiner derzeitigen Vermögensverhältnisse (die im Eigentum des Bf. stehenden Liegenschaftsanteile sind mit hohen Pfandrechten belastet) davon auszugehen, dass eine Einbringlichkeit der Abgaben der X.OG aussichtslos bzw. zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist.
Das Finanzamt war daher berechtigt, den Bf. als Gesamtschuldner für die angeführten Abgaben in Anspruch zu nehmen.
Da der Großteil der im angefochtenen Haftungsbescheid angeführten Abgaben am Konto der X.OG nicht mehr offen aushaftet (Rückstandsaufgliederung vom ), war die Haftung auf die noch aushaftende Abgabe zu beschränken.
Zulässigkeit einer Revision
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keine Rechtsfragen aufwirft, die nicht bereits in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH beantwortet worden sind (siehe die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 128 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100219.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at