Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.08.2017, RV/7400096/2016

Abwassergebühr - Zurückweisung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik

1. über den Antrag der WEG, A.B. u.a. laut Beilage Grundbuchsauszug, 54321 Wien, X-Straße, vertreten durch Hausverwaltungs- Gesellschaft m.b.H., 65432 Wien, Y-Straße, diese vertreten durch Sachverständigen C. D., 76543 Wien, Z-Straße, vom , auf Entscheidung über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 31, Fachgruppe Gebühren, Zahl MA 31 – 123456789, vom , betreffend Abweisung eines Antrags auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom , durch das Bundesfinanzgericht

2. über die Beschwerde der WEG, A.B. u.a. laut Beilage Grundbuchsauszug, 54321 Wien, X-Straße, vertreten durch Hausverwaltungs- Gesellschaft m.b.H., 65432 Wien, Y-Straße, diese vertreten durch Sachverständigen C. D., 76543 Wien, Z-Straße, vom , gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 31, Fachgruppe Gebühren, Zahl MA 31 – 123456789, vom , betreffend Abweisung eines Antrags auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom

beschlossen:

1. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs 1 lit a iVm § 264 Abs 4 lit e der Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194 idgF, (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 13 Abs 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz – KKG, LGBl für Wien Nr 2/1978 idgF, ist für nach § 12 Abs 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.

Im ggstdl Fall ist der angefochtene Bescheid vom , MA 31 – 123456789, mit welchem der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom abgewiesen wurde, an Frau A.B. ergangen und wurde an den von deren Liegenschaftsverwaltung, der Hausverwaltungs- Gesellschaft mbH, bevollmächtigten Vertreter, Herrn C. D., zugestellt.

1) Vorlageantrag, datiert mit und mit E-Mail übermittelt

Die Beschwerde vom gegen obigen Bescheid wurde von der Hausverwaltungs- Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Herrn C. D., im eigenen Namen eingebracht.

Die Beschwerde wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Beschwerdevorentscheidung vom , MA 31 – 12345678 mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Der durch Beschwerde angefochtene Bescheid vom , MA 31-123456789, mit welchem der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom – bis abgewiesen wurde, sei an Frau A.B. ergangen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt sei, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei, sei somit nur Frau A.B. beschwerdeberechtigt gewesen. Die von der Hausverwaltungs- Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Hrn C. D., im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht Frau A.B. zurechenbare Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich der mit E-Mail übermittelte Vorlageantrag, datiert mit , eingebracht von der WEG, A.B. u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug, vertreten durch Hausverwaltungs- Gesellschaft m.b.H., diese vertreten durch SV C. D..
Darin wird iW vorgebracht, die belangte Behörde habe in Wahrheit Willkür geübt. Der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr sei durch „unser Büro“ (gemeint das Büro des Sachverständigen C. D.) im Jahr 2013 eingebracht und ein entsprechendes Gutachten eingereicht worden. Sämtliche der eingebrachten Unterlagen seien im Namen, Auftrag und unter Bevollmächtigung der Hausverwaltungs- Gesellschaft m.b.H. getätigt worden. Basierend auf dieser Einreichung habe die belangte Behörde den nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Gebührenbescheid für 2014 erlassen. Trotz der nunmehr am als unzulässig zurückgewiesenen Einreichung respektive Beschwerdeberechtigten, namentlich Hausverwaltungs- Gesellschaft m.b.H., seien sämtliche Bescheide ungeachtet der jetzt von der MA 31 relegierten Zurückweisungen auf die basierende Bestimmung des § 246 Abs 1 BAO, nach dem nunmehrigen Rechtsstand eigentlich unzulässiger Weise auf die Person Frau A.B. ausgefertigt worden.
Zur Mangelhaftigkeit sei festzuhalten, dass die Bescheide seitens der belangten Behörde inkorrekter Weise auf nur einen Eigentümer, nämlich die Person Frau A.B., ausgestellt worden seien, richtigerweise jedoch auf die WEG, Frau A.B. und andere laut Beilage Grundbuchsauszug ausgestellt hätten werden müssen.
Auch Rechtswidrigkeit des Inhalts sei gegeben. Diese finde ihren eindeutigen Ursprung in den seit dem Beginn der 90er Jahre erfolgten Einreichungen, welche stets als Einschreiterin die jeweils zu relegierende Verwalterin im Verfahren unwiderleglich benannt hätten.
Es könne nicht ordentliche Rechtspraxis sein, dass in einem Zeitraum von 25 Jahren eine klare und immerwährend gleich gehandhabte Anerkennung einer gewissen Bevollmächtigungspraxis stets anerkannt und fortwährend bescheidet worden sei, jedoch nunmehr, ohne jedwede vorher namhaft gemachte schriftliche Änderung dieser Praxis, bezugnehmend auf die Bestimmung des § 246 Abs 1 BAO, der ursprünglichen Einschreiterin, der Hausverwaltungs- Gesellschaft m.b.H., unter Setzung einer adäquaten Frist zur Berichtigung mitgeteilt respektive bescheidet worden sei.
Auch hätte zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahr 2013 von der belangten Behörde entweder die sofortige Rückweisung erfolgen bzw die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen und stelle dies im Ablehnungsfalle eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin dar.
Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass eine 25 Jahre lang angewandte Rechtspraxis ohne Mitteilung spontan abgeändert worden sei und somit unter Betrachtung von Prozessinhalt, Prozessdauer und Abhandlung keinesfalls einer rechtlich ordentlich anzuwendenden Sittlichkeit entspreche.
Es werde daher der Antrag gestellt, die angefochtene BVE sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2013 mit 557m3 festzusetzen.

2) Beschwerde , datiert mit und mit E-Mail übermittelt

Die Beschwerde, datiert mit und per E-Mail übermittelt, wurde von der WEG, Frau A.B. u.a. laut Beilage Grundbuchsauszug, vertreten durch Hausverwaltungs- Gesellschaft m.b.H., diese vertreten durch SV C. D., eingebracht. Es wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2013 mit 557 m3 festzusetzen.

Am wurde über die Beschwerde vom die Beschwerdevorentscheidung zur Zl MA 31 – 45678901, gerichtet an Frau A.B. zH SV C. D. erlassen. Die Beschwerde wurde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
In der Begründung wurde iW ausgeführt, der Bescheid vom sei nachweislich am zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist habe somit am geendet. Die am eingebrachte Beschwerde sei daher als nicht fristgerecht zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom brachte die WEG, Frau A.B. uA lt Grundbuchsauszug, vertreten durch Hausverwaltungs- Gesellschaft m.b.H., diese vertreten durch SV C. D., vor, es handle sich insofern um eine Klarstellung der Eingabe vom , als es sich bei diesem Schreiben um keine neuerliche Beschwerde, sondern lediglich um eine Richtigstellung gehandelt habe, welche sich auf die Beschwerde vom bezogen habe.
Die Beschwerdewerberin stelle daher den Antrag, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2013 mit 577m3 festzusetzen.

Der Magistrat der Stadt Wien wertete diese Eingabe als Vorlageantrag und legte die Beschwerde, datiert mit und mit E-Mail übermittelt, dem BFG zur Entscheidung vor.

Erwägungen

Aus den vorstehend angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden, ergibt sich das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen, welches rechtlich wie folgt zu beurteilen ist:

Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs 1 lit a BAO).

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen () und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (zB ).

Gemäß § 243 Abs 1 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Zur Einbringu ng einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO5, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().

Gemäß § 257 Abs 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach den Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.

Gemäß § 257 Abs 2 BAO kann, wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.

Als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt nur jemand, der noch nicht mit Abgabenbescheid bzw mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde (vgl Ritz, BAO5, § 257 Tz 4).

Gemäß § 258 Abs 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.

Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Betrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (). Ebenso ist ein Vorlageantrag nicht als Beitrittserklärung zu verstehen (). Ein Beitritt ist jedoch nur wirksam, wenn bereits eine Bescheidbeschwerde von einem hiezu Legitimierten eingebracht wurde (; sowie Ritz, BAO5, § 258 Tz 1).

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere bei mangelnder Aktivlegitimation des Antragstellers sowie bei Einbringung, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde (vgl Ritz, BAO5, § 264 Tz 17).

Gemäß § 264 Abs 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer (§ 264 Abs 2 lit a BAO) sowie jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (§ 264 Abs 2 lit b BAO), befugt.

Im gegenständlichen Fall gelangt man daher zu folgendem Ergebnis:

Ad 1) Betreffend den Vorlageantrag vom (mit E-Mail übermittelt):

Da die Beschwerde von der Hausverwaltungs- Gesellschaft m.b.H. im eigenen Namen eingebracht worden war, obwohl der angefochtene Bescheid vom gegenüber Frau A.B. erlassen wurde und demnach nur dieser gegenüber wirksam geworden war, und die Beschwerde überdies auch keinen Hinweis enthält, dass die Hausverwaltungs- Gesellschaft m.b.H. (vertreten durch SV) als Vertreterin der Bescheidadressatin, Frau A.B. handelt, wurde die Beschwerde zu Recht mangels Aktivlegitimation mit Beschwerdevorentscheidung vom  als nicht zulässig zurückgewiesen.

Bescheidadressat der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung war ausschließlich die Hausverwaltungs- Gesellschaft m.b.H. Damit wäre auch nur diese zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs 2 lit a BAO befugt gewesen.

Eine Antragslegitimation zur Einbringung des mit E-Mail übermittelten und mit datierten Vorlageantrages durch die "WEG, A.B. u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug", s ohin durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ggstdl Liegenschaft als Einschreiterin liegt nicht vor und ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 264 Abs 2 lit b iVm § 257 Abs. 1 BAO nicht.

Der mit E-Mail übermittelte und mit datierte Vorlageantrag war daher mangels Antragslegitimation der Eigentümergemeinschaft "WEG, A.B. u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Ad 2) Betreffend die Beschwerde vom  (mit E-Mail übermittelt) :

Zunächst ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid laut Aktenlage Frau A.B. gegenüber mit Datum der Zustellung am gegenüber wirksam geworden ist und daher die gegenständliche Beschwerde auch dann – und zwar diesfalls nach § 260 Abs 1 lit b BAO wegen nicht fristgerechter Einbringung – zurückzuweisen wäre, wenn als Einschreiterin Frau A.B. aufgetreten wäre.

Was die vorliegende Beschwerde anbelangt, steht allerdings unzweifelhaft fest, dass als Einschreiterin die "WEG, A.B. u.a. lt.  Grundbuchsauszug" auftritt. Dieser Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) mangelt es jedoch an der Aktivlegitimation, da der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid nicht an die WEG, sondern ausdrücklich an ein anderes Rechtssubjekt, nämlich Frau A.B., ergangen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass letztere dem Kreis der die einschreitende WEG bildenden Wohnungseigentümer angehört. Auch ist eine Beitrittserklärung der WEG nicht aktenkundig. Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.

Soweit im Schriftsatz vom eingewendet wird, es handle sich nur um eine Richtigstellung bzw Klarstellung, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der mit und mit E-Mail übermittelte Schriftsatz ausdrücklich als "Beschwerde gegen den Bescheid vom " bezeichnet wird und eindeutig alle Kriterien einer Bescheidbeschwerde erfüllt und es andererseits nicht möglich ist, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die beschwerdeführende Partei durch eine sog. "Richtigstellung" – was in Bezug auf die als Einschreiterin angeführte Wohnungseigentumsgemeinschaft ohnehin nicht zutrifft – einfach auszutauschen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO unterbleiben.

Zulässigkeit einer Revision :

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die getroffene Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (), entspricht, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 258 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400096.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at