Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.07.2017, RV/7501585/2015

Parkkleber für 2 Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501585/2015-RS1
Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, bei zwei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen den Parkkleber jeweils in einem durchsichtigen Etui an der rechten oberen Ecke hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Das Ablegen am Armaturenbrett reicht nicht aus.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang Nemec in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. , wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom gegen die 4 Straferkenntnisse der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom jeweils , MA 67-PA-735181/5/3 , MA 67-PA-735182/5/6 , MA 67-PA-735183/5/9, MA 67-PA-735184/5/1  zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, die 4 angefochtenen Straferkenntnisse bleiben unverändert.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht in Höhe von insgesamt 40 Euro zu begeichen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde (bel. Beh.) wirft dem Beschwerdeführer (Bf.) in 4 Strafverfügung jeweils vom vor, er habe durch Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges [Anmerkung: es handelt sich um zwei Fahrzeuge jeweils mit dem gleichen Wechselkennzeichen] mit dem behördlichen Kennzeichen W-Nr. in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien laut GZ der bel. Beh.

MA 67-PA-735181/5/3: am um 20:43 Uhr, A-Straße 14-16 [Mercedes],

MA 67-PA-735182/5/6: am um 09:25 Uhr, B-Gasse 13 [Land Rover],

MA 67-PA-735183/5/9: am um 20:59 Uhr, A-Straße 18 [Land Rover],

MA 67-PA-735184/5/1: am um 15:59 Uhr, A-Straße 18 [Mercedes];

jeweils die Verwaltungsübertretung Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß angebrachten Parkkleber gemäß § 5 Abs. 1, Anlage I der Pauschalierungsverordnung vom idgF gesorgt zu haben, da dieser nicht gut lesbar in der rechten oberen Ecke hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei die Rechtsvorschriften § 5 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung iVm § 4 Abs. 3 Parkometergesetz verletzt und wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz in Anwendung des § 47 VStG – in allen 4 Fällen – eine Geldstrafe von je 36 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt.

Laut Rückscheinen wurden die 4 Strafverfügungen mit Beginn der Abholfrist hinterlegt.

Im Einspruch (Mail) vom (vgl. Akt MA 67-PA-735181/5/3 Seite 18) brachte der Bf. vor: „Ich erheb wieder Einspruch gegenüber der Strafverfügung da ich für diese adresse ein Parkpickerl für wechselkennzeichen habe  Einspruch gegen: MA 67-PA-735181/5/3  MA 67-PA-735184/5/1 MA 67-PA-735183/5/9 MA 67-PA-735182/5/6 und bitte daher wiederholt um Einstellung.

In 4 getrennten Straferkenntnissen vom warf die bel. Beh. dieselben Taten vor wie in den oa. 4 Strafverfügungen und verhängte jeweils dieselbe Geld- und Ersatzfreiheitstrafen, jedoch diesmal unter Hinweis auf § 64 Abs. 2 VStG zuzüglich je 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit der Begründung: „Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt: Das Fahrzeug wurde beanstandet, da das Fahrzeug ohne gültigen Parknachweis abgestellt war. Die Übertretung wurde Ihnen angelastet. In Ihrem Einspruch stellten Sie nicht in Abrede, das gegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der im Spruch genannten Örtlichkeit abgestellt zu haben, wendeten jedoch ein, dass Sie eine gültige Parkgenehmigung für ein Wechselkennzeichen haben. Beweis wurde durch Einsichtnahme in das Organmandat inklusive Beweisfotos, sowie Ihren Einspruch erhoben. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) ist der Parkkleber bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die effiziente Kontrolle der zulässigen Abstelldauer in der Kurzparkzone zu ermöglichen. Gegenständlich ist aktenkundig, dass der Parkkleber nicht entsprechend dieser Verpflichtung angebracht war, da dieser nicht an der Windschutzscheibe angebracht war. Der Parkkleber kann nur dann als Nachweis der (pauschalen) Abgabenentrichtung dienen, wenn er ordnungsgemäß angebracht ist. Allein der Besitz ist dafür nicht ausschlaggebend. Somit haben Sie bei Abstellung der bestehenden Kennzeichnungsverpflichtung nicht entsprochen und eine Ordnungswidrigkeit begangen. Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit sind gegeben. Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen: Nach § 4 Abs. 3 des Parkometergesetzes 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 120,00 zu bestrafen. Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 Ieg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sowie seine Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Parkometergesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen verfolgen auch das Ziel, die ordnungsgemäße Nutzung des rationierten Parkraums unter den jeweiligen Auflagen (ua. Erfüllung der Gebührenpflicht, Einhaltung einer ggf. limitierten Abstelldauer) kontrollieren zu können und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Einhaltung Ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen (somit auch zur erkennbaren Anbringung des Parkklebers) anzuhalten. Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind. Gemäß § 19 VStG sind im ordentlichen Verfahren bei der Bemessung von Geldstrafen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben, für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 120,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, konnte die verhängte Strafe wesentlich herabgesetzt werden, zumal davon ausgegangen wurde, dass auch die herabgesetzte Strafe Sie wirksam vor künftigen Übertretungen der gegenständlichen Art abhalten wird.“

In der gegen die 4 Straferkenntnisse erhobenen Beschwerde (Mail) vom brachte der Bf. vor: “Da ich ein Wechselkennzeichen habe kann man ja leider das Parkpickerl immer noch nicht in jedem Fahrzeug auf die Scheide kleben. Wie immer war auch in diesen Fällen das Parkpickerl in A4 laminiert sichtbar am Armaturenbrett abgelegt. Wahrscheinlich wurde es vom Organ übersehen. Deshalb bitte ich entweder um einen Fotobeweis dass es nicht am Armaturenbrett abgelegt war oder um die Einstellung der [4 streitgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren].“

Die bel. Beh. verhängte gegen den Bf. für die hier 4 beschwerdegegenständlichen Fakten bereits zuvor (vor den hier beschwerdegegenständlichen Strafverfügungen und Straferkenntnisse) Strafverfügungen, stützte diese jedoch auf andere Gesetzesbestimmungen.

Strafverfügung vom:

, MA 67-PA-663226/5/0, betreffend um 20:43 Uhr, A-Straße 14-16 [Mercedes],

, MA 67-PA-600601/5/3, betreffend um 09:25 Uhr, B-Gasse 13 [Land Rover],

, MA 67-PA-613015/5/3, betreffend um 20:59 Uhr, A-Straße 18 [Land Rover],

, MA 67-PA-592215/5/0, betreffend um 15:59 Uhr, A-Straße 18 [Mercedes];

Für dasselbe Abstellen der Fahrzeuge, „ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben“ habe der Bf. lt. bel. Beh. diesmal „die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt“ und dadurch die Rechtsvorschriften § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz verletzt und wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz in allen 4 Fällen eine Geldstrafe von je 66 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.

Gegen diese 4 hier nicht beschwerdegegenständlichen Strafverfügungen erhob der Bf. damals jeweils Einspruch. Aus den zur Einsicht vorgelegten Akten ist nicht ersichtlich, dass die bel. Beh. darüber entschieden hätte. Die dortigen – hier nicht beschwerdegegenständlichen – Strafverfahren sind daher noch offen. Eine doppelte Bestrafung für dieselbe Tat liegt daher nicht vor.

Über die hier gegenständliche Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Dass es sich bei den Tatorten jeweils um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handelte, ist unstrittig.

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz sind sonstige Übertretungen der Gebote und Verbote des Parkometergesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 120 Euro zu bestrafen.

Die aufgrund des Parkometergesetzes erlassene Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung v. idgF) ermöglicht eine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe.

Mit Bescheid vom (vgl. Akt MA 67-PA-735181/5/3 Seite 12f) räumte das zuständige Magistratische Bezirksamt dem Bf. für den Tatzeitraum gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Pauschalierungsverordnung gegen Entrichtung einer festgesetzten Gebühr eine Ausnahmebewilligung von der Kurzparkbeschränkung der im Bezirk geltenden Kurzparkzone für die beiden in den angefochtenen Strafverfügungen genannten Fahrzeuge Mercedes und Land Rover mit dem in den Straferkenntnissen genannten (Wechsel)Kennzeichen ein.

Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt ein ausgefolgter Parkkleber, der hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut lesbar in der rechten oberen Ecke anzubringen ist (§ 5 Abs. 1 und 3 Pauschalierungsverordnung).

Der Bf. bringt zu allen 4 Verwaltungsstraftaten vor, dass er den Parkkleber am Armaturenbrett abgelegt hat, dies ist auch aus den in den Verwaltungsstrafakten einliegenden Fotos ersichtlich.

Da somit der Bf. den Parkkleber in den 4 gegenständlichen Fällen nicht, wie in § 5 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung angeordnet, in der echten oberen Ecke hinter der Windschutzscheibe anbrachte, war gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Der Bf. hätte den Parkkleber für die beiden Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen ohne erheblichen Aufwand in einem in der rechten oberen Ecke hinter der Windschutzscheibe angebrachten durchsichtigen Etui anbringen können und auf diese Weise für beide Fahrzeuge verwenden können.

Die von der bel. Beh. in den 4 Fällen verhängte Verwaltungsstrafen von je 36 Euro ist bei einem Strafrahmen von bis zu 120 Euro im unteren Bereich angesetzt und demnach schuldangemessen. Die Verfahrenskosten in den 4 angefochtenen Straferkenntnisse gründen sich zutreffend auf § 64 Abs. 2 VStG (10% der verhängten Strafe mindestens jedoch 10 Euro).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.


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Strafe
20%
mindestens 10 Euro
MA 67-PA-735181/5/3
36,00
7,20
10,00
MA 67-PA-735182/5/6
36,00
7,20
10,00
MA 67-PA-735183/5/9
36,00
7,20
10,00
MA 67-PA-735184/5/1
36,00
7,20
10,00
 
 
 
40,00

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25, Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß  § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 1 lit. a Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
§ 5 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
§ 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Schlagworte
Parkkleber
Wechselkennzeichen
Windschutzscheibe
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501585.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at