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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.07.2017, RV/7101640/2016

Kein Verpflegungsmehraufwand ohne Nächtigungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 08., 11. und  betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2010, 2013 und 2014 zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide werden wie mit Beschwerdevorentscheidung abgeändert.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der festgesetzten Abgaben wird auf die Beschwerdevorentscheidungen vom 3. bzw. verwiesen. 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig. 

Entscheidungsgründe

Die gegenständliche Beschwerdevorlage des Finanzamtes umfasst die Jahre 2010, 2013 und 2014.

2010:

Ansuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung für das Kalenderjahr 2010 (eingelangt beim Finanzamt am ):
Da ich vergessen habe, meine Sonderausgaben und Werbungskosten zu beantragen, ersuche ich um nachträgliche Berücksichtigung folgender Ausgaben:
1. Sonderausgaben:

2. Werbungskosten
a) Taggelder/Diäten in Höhe von 3.421,00 € (siehe Beilagen u Aufstellung)
Anmerkung: Ich bin als Schadensreferent bei der Fa. … im Außendienst tätig. Seitens meines Dienstgebers wird mir ein Firmen-PKW (Marke, Type) zur Verfügung gestellt, welcher auch für Privatfahrten benutzt werden kann (voller Sachbezug von 1,5% wird versteuert). Mein Dienstort befindet sich in 10… Wien. Seitens meines Dienstgebers werden keine Taggelde/Diäten bezahlt. Mein Reisegebiet umfasst die Bezirke Krems, Tulln, Klosterneuburg, Stockerau, Hollabrunn, Horn bzw. einige außertourliche Fahrten.
Ich beantrage die pauschalen Taggelder/Diäten gem. § 26 Abs. 4 EStG 1988 für Reisen außerhalb des Nahbereiches (25 km) bzw. Reisen wo kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde.

Der Bf. erstellte folgende Auflistung für das Jahr 2010:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat
Diätenstunden
Kosten
Jänner
113
248,60
Februar
141
310,20
März
164
360,80
April
99
217,80
Mai
108
237,60
Juni
153
336,60
Juli
171
376,20
August
63
138,60
September
144
316,80
Oktober
147
323,40
November
162
356,40
Dezember
90
198,00
 
1.555
3.421,00

Diäten Gesamt: 1.555 Stunden x € 2,20 = € 3.421

Die Diätenstunden setzten sich bspw. im Monat Jänner (in Höhe von 113) laut der weiteren Aufstellung: Reiserechnung, Spesenabrechnung und Arbeitsaufzeichnung wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
AZ-Std
Pausen
Mo,
4:00
11:30 bis 12:00
Di,
8:30
11:30 bis 12:00
Do,
7:00
11:30 bis 12:00
Fr,
7:00
 
Mo,
5:00
11:30 bis 12:00
Di,
8:30
11:30 bis 12:00
Mi,
8:30
11:30 bis 12:00
Do,
2:00
11:30 bis 12:00
Mo,
8:30
11:30 bis 12:00
Di,
8:00
11:30 bis 12:00
Mi,
8:00
11:30 bis 12:00
Do,
8:30
11:30 bis 12:00
Mo,
8:45
11:30 bis 12:00
Di,
8:30
11:30 bis 12:00
Mi,
8:30
11:30 bis 12:00
Do,
8:30
11:30 bis 12:00
Fr,
8:30
11:30 bis 12:00
 
113 ST.
 

Die Diätenstunden setzten sich bspw. im November (in Höhe von 162) laut der weiteren Aufstellung: Reiserechnung, Spesenabrechnung und Arbeitsaufzeichnung wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
AZ-Std
Pausen
Di,
8:30
11:30 bis 12:00
Mi,
8:30
11:30 bis 12:00
Do,
8:30
11:30 bis 12:00
Fr,
8:30
11:30 bis 12:00
Mo,
8:30
11:30 bis 12:00
Di,
8:30
11:30 bis 12:00
Mi,
8:30
11:30 bis 12:00
Do,
8:30
11:30 bis 12:00
Fr,
8:30
11:30 bis 12:00
Mo,
4:00
11:30 bis 12:00
Di,
8:30
11:30 bis 12:00
Mi
8:30
11:30 bis 12:00
Do,
8:30
11:30 bis 12:00
Fr,
4:30
11:30 bis 12:00
Mo,
8:30
11:30 bis 12:00
Di,
8:30
11:30 bis 12:00
Mi,
8:30
11:30 bis 12:00
Do,
8:30
11:30 bis 12:00
Fr,
8:30
11:30 bis 12:00
Mo,
8:30
11:30 bis 12:00
Di,
8:30
11:30 bis 12:00
 
162 STUNDEN
 

Bescheid vom :
Ihr Antrag gemäß § 303 (1) BAO vom auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom abgeschlossenen Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Betreffend Personenversicherungen und Kirchenbeiträge wurden keine geeigneten Zahlungsbelege bzw. Bestätigungen vorgelegt, zumal es sich im Finanzamtsbestätigungen aus 2012 bzw. lediglich um Vertragsinformationen und Vorschreibungen handelt und daraus keine Beweiskraft über tatsächlich geleistete Zahlungen im Jahr 2010 abgeleitet werden kann. Aufgrund Ihrer langjährigen Tätigkeit im Außendienst müssten Ihnen die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von Ihnen bereisten Orten bekannt sein, sodass ein Verpflegungsmehraufwand auszuschließen ist (. 93/13/0013). Im Übrigen wurde das Veranlagungsverfahren 2010 mittels Berufungsvorentscheidung vom rechtskräftig abgeschlossen (Es wurde kein weiteres Rechtsmittel eingebracht).

Beschwerde (vom , eingegangen beim Finanzamt am ):
Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid gem. § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung für das Kalenderjahr 2010
Ich berufe innerhalb offener Frist … mit folgender Begründung:
1. Werbungskosten
a) Taggelder:
Laut Lohnsteuerrichtlinien Rz. 307 können Taggelder bei Reisen in ein größeres Gebiet sehr wohl als Werbungskosten abgesetzt werden.
Mein Reisegebiet umfasst folgende politische Bezirke:
Krems, Tulln, Korneuburg, Klosterneuburg, Horn, Hollabrunn, Teile von Zwettl
Aufgrund dieser intensiven Reisetätigkeit bin ich der Ansicht, dass hier die allgemeinen Grundsätze des § 16 des Einkommensteuergesetzes 1988 (LSt-Richtlinien Rz …) anzuwenden sind und nicht die LSt-Richtlinien Rz … (hier werden meines Wissens Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer geregelt, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen).
2. Sonderausgaben:
a) Personenversicherungen: …
b) Kirchenbeiträge:
Lt. Beilagen ersuche ich um Anerkennung … .

Beschwerdevorentscheidung:
Einkommensteuerbescheid 2010:
Aufgrund der Beschwerde vom wird der Bescheid vom geändert.
[Änderung in folgendem Punkt:]
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,…
-232,37 €
Kirchenbeitrag
-200,00 €

[Diese Änderung – die Anerkennung von Sonderausgaben – führte zu einer Abgabengutschrift in Höhe von € 161,00; vgl. Seite 2 des Bescheides vom .]
Zusätzliche Begründung:
Als Einsatzort gilt grundsätzlich die politische Gemeinde. Mittelpunkt der Tätigkeit kann jedoch nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (). Dies trifft insbesondere auch auf Vertreter zu (vgl. …). Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken. Im gegenständlichen Fall liegt ein einheitliches Zielgebiet vor, das keineswegs ganz NÖ umfasst (vgl. …). Aufgrund Ihrer langjährigen Außendiensttätigkeit in diesem Zielgebiet (Mittelpunkt der Tätigkeit) ist eine Berücksichtigung von Tagesgeldern nicht möglich.
Unter die Sonderausgabenbegünstigung fallen nur Lebensversicherungen auf Ableben. Es konnten daher nur Aufwendungen für Unfall- und Krankenversicherungen berücksichtigt werden. Letztere wurden jeweils in vollem Umfang berücksichtigt.

Vorlageantrag:
Einspruch gegen Einkommensteuerbescheide 2010 … vom (2010 u. …)
Ich ersuche um Vorlage meiner Beschwerde an den Bundesfinanzgerichtshof wegen Nichtanerkennung meiner beantragten Taggelder für die Jahre 2010, … .

2013:

Einkommensteuerbescheid 2013 vom :
[Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:]


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pauschbetrag für Werbungskosten
-132,00 €

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):


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Pauschbetrag für Sonderausgaben
-60,00 €
Steuerberatungskosten
-168,00 €

[Die Veranlagung führte zu einer Abgabengutschrift in Höhe von € 159,00; vgl. Seite 2 des Bescheides vom .]
Beschwerde (vom , eingegangen beim Finanzamt am ):
Ich berufe innerhalb offener Frist gegen Bescheid … mit folgender Begründung:
1. Werbungskosten
a) Taggelder:
Lt. LSt-Richtlinien Rz. 307 können Taggelder bei Reisen in ein größeres Gebiet sehr wohl als Werbungskosten abgesetzt werden.
Mein Reisegebiet umfasst folgende polit. Bezirke:
Krems, Tulln, Korneuburg, Klosterneuburg, Horn, Hollabrunn, Teile von Zwettl
Aufgrund dieser intensiven Reisetätigkeit bin ich der Ansicht, dass hier die allgemeinen Grundsätze des § 16 des Einkommensteuergesetzes 1988 (LSt-Richtlinien Rz …) anzuwenden sind und nicht die LSt-Richtlinien Rz … (hier werden meines Wissens Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer geregelt, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen).

Beschwerdevorentscheidung:
Einkommensteuerbescheid 2013
Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO
Aufgrund der Beschwerde vom wird der Bescheid vom geändert.
[Änderung in folgendem Punkt:]
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,…
-209,09 €
Kirchenbeitrag
-400,00 €

[Diese Änderung – die Anerkennung dieser (zusätzlichen) Sonderausgaben – führte zu einer Abgabengutschrift in Höhe von € 237,00; vgl. Seite 2 des Bescheides vom .]

Vorlageantrag:
Einspruch gegen Einkommensteuerbescheide … 2013 … vom ( … u. 2013)
Ich ersuche um Vorlage meiner Beschwerde an den Bundesfinanzgerichtshof wegen Nichtanerkennung meiner beantragten Taggelder für die Jahre … 2013 … .

2014:

Die Diätenstunden setzten sich bspw. im Oktober (in Höhe von 147) laut der weiteren Aufstellung: Reiserechnung, Spesenabrechnung und Arbeitsaufzeichnung wie folgt zusammen:


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Datum
AZ-Std
Pausen
Mo,
8:00
11:30 bis 12:00
Di,
9:00
11:30 bis 12:00
Mi,
9:30
11:30 bis 12:00
Do,
9:30
11:30 bis 12:00
Fr,
9:30
11:30 bis 12:00
Mo,
9:30
11:30 bis 12:00
Di,
9:30
11:30 bis 12:00
Mi,
9:30
11:30 bis 12:00
Do,
9:30
11:30 bis 12:00
Fr,
8:30
11:30 bis 12:00
Mo,
7:00
11:30 bis 12:00
Di,
9:00
11:30 bis 12:00
Mi
9:30
11:30 bis 12:00
Do,
9:30
11:30 bis 12:00
Fr,
9:30
11:30 bis 12:00
Mo,
9:00
11:30 bis 12:00
Di,
9:00
11:30 bis 12:00
Mi,
9:30
11:30 bis 12:00
Do,
9:30
11:30 bis 12:00
Fr,
9:30
11:30 bis 12:00
 
147 STUNDEN
 

Einkommensteuerbescheid 2014 vom :
[Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:]


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Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
-3.121,80 €

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):


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Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,…
-438,61 €
Kirchenbeitrag
-400,00 €

[Die Veranlagung führte zu einer Abgabengutschrift in Höhe von € 1.721,00; vgl. Seite 2 des Bescheides vom .]

Bescheid vom :
Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014
Aufhebung gem. § 299 BAO
Der Bescheid vom wird gemäß § 299 BAO aufgehoben.
Begründung:
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Einkommensteuerbescheid 2014 vom :
[Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:]


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Pauschbetrag für Werbungskosten
-132,00 €

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):


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Pauschbetrag für Sonderausgaben
-60,00 €

Begründung:
Aufgrund Ihrer …
[Die Bescheiderlassung nach Aufhebung führte - wegen Kürzung der Werbungskosten und Sonderausgaben - zu einer Abgabennachforderung in Höhe von € 1.629,00; vgl. Seite 2 des Bescheides vom .]

Beschwerde (vom ):

Ich berufe innerhalb offener Frist gegen Bescheid vom mit folgender Begründung:
1. Werbungskosten
a) Taggelder:
Lt. LSt-Richtlinien Rz. 307 können Taggelder bei Reisen in ein größeres Gebiet sehr wohl als Werbungskosten abgesetzt werden.
Mein Reisegebiet umfasst folgende polit. Bezirke:
Krems, Tulln, Korneuburg, Klosterneuburg, Horn, Hollabrunn, Teile von Zwettl
Aufgrund dieser intensiven Reisetätigkeit bin ich der Ansicht, dass hier die allgemeinen Grundsätze des § 16 des Einkommensteuergesetzes 1988 (LSt-Richtlinien Rz …) anzuwenden sind und nicht die LSt-Richtlinien Rz … (hier werden meines Wissens Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer geregelt, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen).
2. Sonderausgaben:
a) Personenversicherungen: …
b) Kirchenbeiträge:
Lt. Bestätigung …

Beschwerdevorentscheidung:
Einkommensteuerbescheid 2014
Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO
[Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:]


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Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
-132,00 €

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):


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Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,…
-243,52 €
Kirchenbeitrag
-400,00 €

[Die BVE-Erlassung führte zu einer Abgabengutschrift in Höhe von € 252,00; vgl. Seite 2 des Bescheides vom .]
Begründung
Es wird darauf hingewiesen, dass die LStRL Rz 718, 719 sehr wohl auf gegenständlichen Fall anzuwenden sind. Dies geht sinngemäß auch aus den LStRL Rz 300-308 hervor.
Als Einsatzort gilt grundsätzlich die politische Gemeinde. Mittelpunkt der Tätigkeit kann jedoch nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (). Dies trifft insbesondere auch auf Vertreter zu (vgl. LStRL Rz 304). Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken. Im gegenständlichen Fall liegt ein einheitliches Zielgebiet vor, das keinesfalls ganz NÖ umfasst (vgl. LStRL Rz 305). Aufgrund Ihrer langjährigen Außendiensttätigkeit in diesem Zielgebiet (Mittelpunkt der Tätigkeit) ist eine Berücksichtigung von Tagesgeldern nicht möglich.
Unter die Sonderausgabenbegünstigung fallen nur Lebensversicherungen auf Ableben. Es konnten daher nur Aufwendungen für Unfall- und Krankenversicherungen berücksichtigt werden. Letztere wurden jeweils in vollem Umfang berücksichtigt.
Die Topf-Sonderausgaben werden nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen.

Vorlageantrag:
Einspruch gegen Einkommensteuerbescheide … 2014 … vom … (... u. 2014)
Ich ersuche um Vorlage meiner Beschwerde an den Bundesfinanzgerichtshof wegen Nichtanerkennung meiner beantragten Taggelder für die Jahre … 2014.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Vorweg wird auf folgende Erwägungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes betreffend die Beschwerde des Bf. hinsichtlich des Jahres 2011 (vom , RV/7104163/2014, hingewiesen:
Für seine Fahrten [Fahrten des Bf.] stand ihm ein Dienstwagen … zur Verfügung. …
Auch die Aufwendungen für das Büro im Haus des Bf. trägt der Arbeitgeber zur Gänze.
Ein steuerlich beachtlicher Verpflegungsmehraufwand besteht nicht, da im Jahr 2011 nur Reisen ohne Nächtigung vorgenommen wurden und für derartige Reisen grundsätzlich keine Taggelder zu berücksichtigen sind (vgl. etwa ).

§ 4 Abs. 5 EStG 1988 bestimmt: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. In § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988 wird zudem normiert, dass Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 leg.cit. nicht abzugsfähig sind, gleichfalls vom Abzugsverbot umfasst sind.

Fallen daher Mehrverpflegungsaufwendungen im Rahmen einer beruflich veranlassten Reise dem Grunde nach an, dann hat der Steuerpflichtige Anspruch auf die pauschalen Tagesgelder (Diäten), ohne die tatsächliche Höhe seiner auswärtigen Verpflegungskosten belegmäßig nachweisen zu müssen.

Anspruchsvoraussetzung für die Anerkennung von pauschalen Tagesgeldern (Diäten) als Werbungskosten im Zusammenhang einer beruflich veranlassten Reise ist, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmender Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt. Ob die zwei Tatbestandselemente zutreffen, ist durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsmerkmale, die diese zwei Tatbestandselemente im Einzelnen erfordern, wurden vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung bereits ausführlich abgehandelt.

Zum Mehraufwandstatbestand im Zusammenhang von Reisediäten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben stellte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass ein Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nur dann gegeben ist, wenn durch eine beruflich veranlasste Reise zusätzliche Verpflegungskosten verursacht werden, die über den in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilenden Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort hinausgehen. Gestützt auf die typisierende Betrachtungsweise und auch aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes (Gleichmäßigkeit der Besteuerung iSd § 114 Abs. 1 erster Satz BAO) hat der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom ; ; und vom wiederholt ausgesprochen, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen (weiteren) Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am (weiteren) Tätigkeitsort bzw. im wiederkehrenden Reisegebiet (Zielgebiet) aufhält. Ein allfälliger aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand könne in solchen Fällen (eintägigen Reisen) durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. auch durch die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung im Rahmen einer beruflich veranlassten Reise erforderlich ist, wäre ein Verpflegungsmehraufwand in Form von Werbungskosten oder Betriebsausgaben zumindest für eine angemessene Anlaufphase (Zeitraum von ca. einer Woche) zu berücksichtigen.

In seinem Erkenntnis vom , 94/15/0212 hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgeführt:
Von einem (steuerlich zu berücksichtigenden) "VerpflegungsMEHRaufwand" kann nur gesprochen werden, wenn einem Abgabepflichtigen ein höherer Aufwand erwächst, als er "ansonsten AM JEWEILIGEN AUFENTHALTSORT" anfällt (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/14/0156, und vom , Zl. 90/14/0216, und das dort zitierte Vorerkenntnis).
Der Abgabepflichtige ist hiebei nicht mit Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten regelmäßig zu Hause einnehmen, sondern mit Abgabepflichtigen, die aus beruflichen Gründen genötigt sind, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (z.B. Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen (vgl. ; ; ; ).

Das Bundesfinanzgericht führte im Erkenntnis vom , RV/7101458/2013, aus:
Vor dem Hintergrund der dargestellten ständigen Rechtsprechung erweisen sich die angeführten Bescheide im Beschwerdepunkt Tagesgelder als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), allerdings nicht in dem Sinn, dass dem Bf - wie begehrt - Tagesgelder in dem beantragten Umfang ungekürzt zustehen, sondern dass dem Bf für seine jeweils nicht mit einer Nächtigung verbundenen Reisen überhaupt keine Tagesgelder i. S. v. § 4 Abs. 5 EStG 1988 zustehen.

Im Erkenntnis vom , RV/5101258/2014, führte das Bundesfinanzgericht aus:
Daher werden in der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der inzwischen gefestigten Entscheidungspraxis des UFS und des BFG aus oben angeführten Gründen - im Gegensatz zur Verwaltungspraxis (Finanzamt) - für halb- bzw. eintägige Reisen keine Diäten/Taggelder gewährt.

Im gegenständlichen Beschwerdefall begehrt der Bf. Taggelder für ausschließlich eintägige Reisen, bei denen der Abgabepflichtige jeden Tag nach Hause zurückgekehrt ist und keine auswärtigen Nächtigungen vorliegen.
Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen daher bei diesen eintägigen Reisen keine Taggelder (Diäten) zu.

Machte der Bf. Taggelder im Zusammenhang mit in der Regel 8 ½ bis 9 ½ Stunden dauernden Reisen (selten in der Dauer von 4 bis 5 Stunden und im Übrigen keine Nächtigungsgelder; vgl. die oben wiedergegebenen Aufstellungen) geltend, ist das Schicksal der Beschwerde im Beschwerdepunkt: Anerkennung der geltend gemachten Taggelder gemäß den obigen Rechtsausführungen entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Erkenntnis werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, da dieses in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. 
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101640.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at