Grenzbetrag bei Alleinverdienerabsetzbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer 2014(Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2014 und die Höhe der Abgabe (Einkommensteuer) sind der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom zu entnehmen und bilden einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) hat in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt. Das Finanzamt hat diesen im Einkommensteuerbescheid 2014 vom nicht berücksichtigt. Der Bf hat fristgerecht wegen Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages Beschwerde erhoben.
I n der Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Kinderfreibeträge für zwei haushaltszugehörige Kinder gemäß § 106a Abs. 1 EStG gewährt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, der Alleinverdienerabsetzbetrag habe nicht berücksichtigt werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld der (Ehe)Partnerin höher als der maßgebliche Grenzbetrag von EUR 6.000,00 seien.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendet der Bf ein, bei Nachrechnung der Gehälter seiner Ehegattin einen Betrag von EUR 5.981,34 ermittelt zu haben. Der Bf ersucht um nochmalige Durchsicht und um eventuelle Korrektur.
Über Die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die Einkünfte der Partnerin des Bf. die Grenze des § 34 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (EUR 6.000) übersteigen und daher der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 der Ehepartnerin des Bf vom weist einen Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 12.129,50 und ein Einkommen von EUR 11.399,50 aus. Dies steht im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Einkünfte der Ehepartnerin im streitgegenständlichen Kalenderjahr EUR 5.981,34 betragen hätten. Das BFG geht von den im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 festgestellten Einkünften der Ehegattin des Bf. in Höhe von EUR 12.129,50 aus.
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 lautet - auszugsweise zitiert - wie folgt:
"(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,......
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. ... Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. ...".
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages von 6.000 € ist der Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte. Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Einkommensteuerbescheid rechtskräftig festgestellt, entfaltet dies Bindungswirkung im Veranlagungsverfahren des anderen (Ehe)Partners. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen betreffen die Ermittlung des Einkommens und sind für Zwecke der Ermittlung des Grenzbetrages nicht abzuziehen (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 33 Rz 27). Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Grenzbeträge führt zum gänzlichen Wegfall des Anneinverdienerabsetzbetrages (zur Verfassungskonformität der Regelung siehe ).
Da beim Grenzbetrag betreffend den Alleinverdienerabsetzbetrag der Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht das Einkommen entscheidend ist, konnte bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Lebenspartnerin des Bf. in Höhe von EUR 12.129,50 beim Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Da im Erkenntnisfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG angesprochen sind, war die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen. Das BFG konnte sich in seiner Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100513.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at