Rückzahlungsantrag betreffend Bestandgebühr
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend des Antrages auf Rückzahlung von EUR 475,20 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahren:
Am schloss der Bf. als Pächter mit der Vv als Verpächterin einen Pachtvertrag (= Bestandvertrag). Pachtgegenstand waren Geschäftsräumlichkeiten. Gemäß Vertragspunkt 4. begann das Pachtverhältnis am und wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Des Weiteren wurde – neben den außerordentlichen Auflösungsgründen - die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist vereinbart. An weiteren Vertragspunkten sind insbesondere die Regelung des umsatzabhängigen Pachtzinses mit Vereinbarung einer Mindestpacht und die Betriebspflicht sowie Vertragspunkt 17 hervorzuheben. Danach hat der Pächter die Rechtsgebühr (=Bestandgebühr) zu tragen.
Der Pachtvertrag wurde von beiden Vertragsparteien unterfertigt.
Die steuerliche Vertretung der Verpächterin brachte eine Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 Gebührengesetz (GebG) unter Verwendung des Formulars Geb 1-EDV unter der Steuernummer xxx, datiert mit und einer errechneten Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG (Bestandgebühr) von EUR 864,00 ein.
Der Bf. kündigte per den Pachtvertrag auf.
Laut Anzeige des Bf. bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 93 GewO erfolgte die Löschung der Gewerbeberechtigung infolge Zurücklegung mit .
Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein Schreiben des Bf. vom ein, welches persönlich am in der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien eingereicht wurde. Darin beantragte der Bf. die Rückzahlung und Überweisung von EUR 475,20 betreffend den oben genannten Pachtvertrag. Als Begründung führte er an, dass er Bestandgebühr von EUR 864,00 für zehn Monate bezahlt, das Geschäft aber nur fünfeinhalb Monate gehabt habe.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Rückzahlungsantrag mit folgender Begründung ab:
„Der Antrag auf Rückerstattung erfolgt, da das Pachtverhältnis nur 5,5, Monate gedauert hat. Laut Punkt 4. des Pachtvertrages beginnt das Pachtverhältnis am und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Als wesentlicher Grundsatz des Gebührenrechts ist im § 17 Abs. 1 GebG bestimmt, dass für die Festsetzung der Gebühren der INHALT der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend ist. Nach § 17 Abs. 1 GebG unterliegt also das Rechtsgeschäft so, wie es beurkundet ist, der Gebühr.
Nach § 17 Abs. 5 GebG vermag eine nachträgliche Aufhebung, das Unterbleiben eines bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäftes oder die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses die Gebührenschuld nicht aufzuheben.
Die Gebührenschuld für den gegenständlichen Pachtvertrag ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vertragsurkunde am entstanden und für die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist die laut Vertrag vereinbarte unbestimmte Dauer maßgeblich. Der Antrag auf Rückerstattung der Gebühr ist daher abzuweisen“.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom gegen den Bescheid vom sowie gegen einen Bescheid vom führte der Bf. aus, dass er den Pachtvertrag vom nicht auf unbestimmte Dauer abgeschlossen habe.
Aus den vorgelegten Akten dürfte es sich bei dem als Bescheid vom bezeichneten Schriftstück um ein Informationsschreiben des Finanzamtes mit näheren Erläuterungen zum Urkundenprinzip des Gebührengesetzes handeln.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt unter Bezugnahme auf Vertragspunkt 4.1. des Pachtvertrages, wonach das Pachtverhältnis am beginnen und auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wäre, die Beschwerde ab. Es stützte sich, ebenso wie im angefochtenen Bescheid, auf § 17 Abs. 1 und Abs. 5 GebG. Demnach sei für die Gebührenfestsetzung der Inhalt des Rechtsgeschäftes maßgeblich. Eine nachträgliche Aufhebung, das Unterbleiben des bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäftes oder die vorzeitige Beendigung des Rechtsgeschäftes, wie im Gegenstandsfall des Pachtvertrages, können die bereits entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Hingewiesen wurde weiters, dass bei mehreren Mitschuldnern zur Erhebung eines Rückzahlungsantrages nur derjenige Mitschuldner berechtigt sei, welcher die Abgabe, hier Bestandgebühr, tatsächlich an das Finanzamt entrichtet hätte.
Im Vorlageantrag vom wiederholt der Bf. sein Begehren auf Rückzahlung von EUR 475,20 aus dem Pachtverhältnis. Ein Kontoauszug wäre vorgelegt worden. Bemerkt wird, dass der Vorlageantrag beim Finanzamt bzw. ein weiteres Exemplar beim Bundesfinanzgericht eingereicht wurde, welches diesen gemäß § 249 Abs. 1 iVm § 264 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) an das Finanzamt weiterleitete.
Im vorgelegten Akt befindet sich überdies ein an das Wohnsitzfinanzamt gerichtetes Schreiben vom , worin der Bf. um Korrektur der Abgabenkontonummer ersucht.
Am richtete das Finanzamt an den Bf. das Ersuchen um Nachweis der Entrichtung betreffend Bestandgebühr von EUR 864,00 durch geeignete Unterlagen, etwa Überweisungsbeleg oder Kontoauszug
Der Bf. reichte mit Schreiben vom und Fax vom eine Kopie des Überweisungsbeleges nach, aus dem hervorgeht, dass der Bf. zu Steuernummer xxx die Bestandgebühr von EUR 864,00 betreffend den Pachtvertrag entrichtet hat. Des Weiteren schloss er einen Kontoauszug seiner Bank an, aus welchem die Überweisung dieses Betrages mit Buchungsdatum zu ersehen ist. Am überbrachte der Bf. zusätzlich noch neben Kopien des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom und seines Schreibens vom eine weitere Kopie des Überweisungsbeleges, auf welcher die ursprüngliche Steuernummer xxx auf eine andere Steuernummer handschriftlich überschrieben wurde. Dem Finanzamt liegt ein Überweisungsbeleg auf, aus dem hervorgeht, dass der Bf. am die Bestandgebühr von EUR 864,00 auf die Steuernummer xxx überwiesen hat. Wie aus der im vorgelegten Akt befindlichen Finanzamtskontoabfrage hervorgeht, handelt es sich bei dieser Steuernummer um jene der Bestandgeberin ( V , vormals Vv). Die Zahlung der EUR 864,00 wurde am auf diesem Abgabenkonto verbucht. Als Entrichtungstag scheint der auf. Das Abgabenkonto weist weder zum Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages noch zum Zeitpunkt der Erledigung dieses Antrages mit Bescheid vom ein Guthaben auf. Überdies wurde seitens des Finanzamtes (Abgabensicherung) am bestätigt, dass bisher keine Rückzahlung der EUR 864,00 erfolgte.
Dem Vorlagebericht des Finanzamtes vom wurden weitere Unterlagen, wie die vom Bf. als „Beschwerde“ bezeichnete Rüge des Vorlageberichts durch den Bf. vom , diesbezügliche Stellungnahme des Finanzamtes vom , worin das Finanzamt klarstellt, dass Beschwerdegegenstand die Rückzahlung von EUR 475,20 wäre, sowie diverse Kopien der obengenannten Schriftstücke und nicht mit der gegenständlichen Beschwerde bezughabende Schriftsätze betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Das Bundesfinanzgericht legt seinem Erkenntnis folgenden Sachverhalt, der aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten sowie dem Vorbringen des Bf. hervorgeht, zugrunde:
Der Bf. schloss am einen Pachtvertrag betreffend die Anpachtung von Geschäftsräumlichkeiten ab. Der Pachtvertrag, welcher sowohl vom Bf. als Pächter als auch vom Verpächter unterschrieben ist, wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Aufgrund Vertragspunkt 17. des Pachtvertrages war der Bf. als Pächter zur Tragung der mit der Vergebührung des Vertrages verbundenen Kosten verpflichtet. Die selbstberechnete Bestandgebühr in Höhe von EUR 864,00 wurde vom Bf. an das Finanzamt auf das Abgabenkonto des Verpächters entrichtet. Am kündigte der Bf. den Pachtvertrag.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Rückzahlung von EUR 475,20, da er die Geschäftsräumlichkeiten nur fünfeinhalb Monate gehabt habe. Am Abgabenkonto des Verpächters scheint weder zum Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages noch zu dessen bescheidmäßiger Erledigung ein Guthaben auf.
Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung des Sachverhalts:
Vorab wird hinsichtlich der Rüge des Bf. betreffend den Vorlagebericht auf Fischerlehner, Abgabenverfahren2 (2016) § 265 Anm 1 und 2 verwiesen:
„Der Vorlagebericht dient bloß dazu, den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern, er ist für sich nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs. 1 der Entscheidungspflicht unterliegen würde. Der von der belangten Behörde dem Bf. gemäß § 265 Abs .4 BAO zur Kenntnis gebrachte Vorlagebericht hat den Charakter eines Vorhaltes (vgl. )“.
§ 17 Gebührengesetz (GebG) lautet auszugsweise:
Abs. 1: Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird
Abs. 5: Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf.
Fellner, Kommentar zu Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 17 Rz 2 merkt dazu an, dass im Abs. 1 des § 17 GebG das Urkundenprinzip festgelegt ist. Danach ist für die Beurteilung der Gebührenschuld der festgelegte Inhalt der Urkunde maßgebend (vgl. u.a.). Der Gebührenfestsetzung können damit andere als die in der Urkunde festgehaltenen Umstände nicht zugrunde gelegt werden, mögen auch die anderen Umstände den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen. Dies ist auch unter dem Aspekt zu sehen, dass eine Urkunde auch nur Beweis über das schafft, was in ihr beurkundet ist (vgl. ).
Fellner aaO, § 17 Rz 37 zu Abs. 5:
Eine nachträgliche Aufhebung oder das Unterbleiben der Ausführung eines bereits zustande gekommenen (abgeschlossenen) Rechtsgeschäftes vermag die Gebührenschuld nicht aufzuheben. Die nachträgliche vertragliche Beseitigung der durch den Vertragsabschluss begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ist gebührenrechtlich unbeachtlich ().
Und Rz 42: Da gemäß § 17 Abs. 5 GebG nicht einmal die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld aufheben, kann umso weniger die nur kurzfristige tatsächliche Dauer des streitgegenständlichen Mietvertrages für seine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellende Qualifikation als Mietvertrag von unbestimmter Dauer von Belang sein (vgl. ).
Dies bedeutet für den gegenständlichen Beschwerdefall, dass auf Grund des Vertragspunktes 4. des Pachtvertrages, wonach der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und dementsprechend die Bestandgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bemessen ist, auf Grund der Kündigung vom nicht in einen Vertrag auf bestimmte Dauer umgedeutet werden kann. Die Kündigung hat daher gebührenrechtlich unberücksichtigt zu bleiben.
Dem Gebührengesetz ist somit hinsichtlich der Hundertsatzgebühren – dazu zählt auch die Bestandgebühr – ein autonomer Berichtigungstatbestand fremd, zumal – wie oben aufgezeigt – die Gebührenschuld gemäß § 17 Abs. 5 GebG durch die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung nicht berührt wird. Zu einer Erstattung einer Rechtsgebühr kann es nur nach allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen kommen (vgl. in Fellner aaO, § 1 Rz 60). Rückzahlungsanträge unterliegen daher dem Regime des 6. Abschnittes der Bundesabgabenordnung BAO (insbesondere § 239 BAO) und sind ausschließlich im Einhebungsverfahren gesondert mit Bescheid zu entscheiden (vgl. Fellner aaO, § 1 Rz 60a)
§ 213 BAO lautet auszugsweise:
Abs. 1: Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
Abs. 2: Bei den anderen als den im Abs. 1 genannten Abgaben ist die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefasst, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen.
Abs. 4: Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist eine im Sinn des Abs. 1 oder 2 zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit der Gebarung der vom Gesamtschuldverhältnis nicht umfassten Abgaben insoweit zulässig, als zumindest einer der Gesamtschuldner alle diese Abgaben schuldet.
§ 214 Abs 7 BAO lautet auszugsweise:
In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung gemäß § 213 Abs. 4 sind Zahlungen für Rechnung eines Gesamtschuldners, der nicht alle zusammengefasst verbuchten Abgaben schuldet, ausschließlich auf die ihn betreffenden verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen, wenn auf dem Zahlungsbeleg ausdrücklich eine diesbezügliche Widmung verfügt wurde. Soweit sich durch nachträgliche Abänderung oder Aufhebung eines maßgeblichen Abgaben- oder Haftungsbescheides erweist, dass die für Rechnung eines Gesamtschuldners zu verrechnen gewesenen Beträge die Abgaben übersteigen, für die er in Anspruch zu nehmen war, ist der übersteigende Betrag durch Umbuchung aus der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung herauszulösen.…..
Nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind zB Rechtsgebühren……. vgl. Ritz, BAO5, § 213 Tz 6, somit auch die Bestandgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG. Eine gemäß § 213 Abs. 1 bzw. 2 zusammengefasste Verbuchung der Gebarung darf auch Abgaben von Gesamtschuldnern umfassen, wenn zumindest einer der Gesamtschuldner alle Abgaben schuldet (Vgl. Ritz, BAO5, § 213 Tz 8).
§ 214 Abs. 7 gibt dem Gesamtschuldner das Recht, auf dem Zahlungsbeleg eine Widmung für Abgabenschuldigkeiten, die er als Gesamtschuldner schuldet, zu verfügen. Nach § 214 Abs. 7 sind Beträge, die für Rechnung eines Gesamtschuldners verrechnet wurden, insoweit aus der Verbuchung der Gebarung herauszulösen (und nach Maßgabe des § 239 zurückzuzahlen), als sie nach Abänderung (Aufhebung) der das Gesamtschuldverhältnis betreffenden Abgabenbescheide die ihn betreffenden Abgabenzahlungsansprüche übersteigen (vgl. Ritz, BAO5, § 214 Tz 32 und 34).
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit a GebG sind zur Entrichtung der Gebühren bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde verpflichtet. Trifft die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie gemäß Abs. 6 zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Der Bestandvertrag ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem ein Vertragspartner seine Leistung als Gegenleistung für die Hauptleistungspflicht des Anderen zu erbringen hat (vgl Fellner aaO § 33 TP 5 Rz 5). Bestandgeber und Bestandnehmer sind somit kraft Gesetzes (§ 28 GebG) Gesamtschuldner.
§ 33 TP 5 Abs 5 Z 1 GebG normiert zwar die Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung und Entrichtung der Bestandgebühr. Allerdings lässt diese Bestimmung die Eigenschaft des Bestandnehmers als Gebührenschuldner und Gesamtschuldner unberührt (vgl. Fellner aaO § 33 TP 5 Rz 166b).
Im Beschwerdefall hat der Bf. auf Grund der vertraglichen Vereinbarung (Vertragspunkt 17) die Bestandgebühr von EUR 864,00 mit ausdrücklicher Widmung auf dem Einzahlungsbeleg auf das Abgabenkonto des Bestandgebers und Gesamtschuldners eingezahlt (vgl. § 214 Abs.7 BAO). Dieser Betrag wurde auf Grund des Vorliegens eines Gesamtschuldverhältnisses auf dem Abgabenkonto des Bestandgebers zusammengefasst im Sinn des § 213 Abs. 4 verbucht.
§ 239 BAO lautet auszugsweise:
Abs. 1: Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen……
Ritz, BAO5, § 239 Tz 1ff führt dazu aus:
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht ( , JBl 1993, 399; ; , 2007/16/0121).
Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs 1 bis 3 verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (vgl. ).
Zur Stellung eines Antrages auf Rückzahlung berechtigt ist der Abgabepflichtige, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet (vgl. ).
Bei Gesamtschuldverhältnissen besteht kein Gesamtgläubigerverhältnis. Den Rückzahlungsanspruch hat derjenige Mitschuldner, der die Abgabe tatsächlich entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist (vgl. ; , 2001/17/0104).
Anträge auf Rückzahlung sind entscheidungspflichtig (zB ). Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen ( A 4/80, Slg 8.836; ; ).
Die Abgabenbehörde hat grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint, somit nicht über später entstandene Guthaben ( ; , 2001/16/0375).
Besteht kein rückzahlbares Guthaben, so ist der Antrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen ( ; , 98/16/0297).
Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216) zu klären (zB Arnold, AnwBl 1998, 729; ; , 2006/16/0129; , 2007/16/0121).
Zum Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages befand sich auf dem Abgabenkonto zu oben genannter Steuernummer, welches im Gegenstandsfall auch der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung iSd § 213 Abs. 4 BAO betreffend des hier vorliegenden Gesamtschuldverhältnisses zwischen dem Bf. als Pächter und dem Verpächter aus dem beschwerdegegenständlichen Pachtvertrag diente, allerdings kein Guthaben, weshalb dem Antrag gemäß § 239 BAO mangels Vorliegens eines Guthabens kein Erfolg beschieden sein konnte.
Wie bereits oben dargestellt, scheitert die Erstattung der Bestandgebühr aber bereits überdies aus gebührenrechtlichen Gründen auf Grund § 17 Abs. 5 GebG.
Die Beschwerde war daher aus all diesen Erwägungen abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 239 BAO und § 17 Abs. 5 GebG.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100793.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at