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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.07.2017, RV/6101120/2015

Beschwerde gegen die Verhängung von ersten Säumniszuschlägen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Fa. A, in B, vertreten durch C, in D, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend die Vorschreibung von ersten Säumniszuschlägen gemäß 217 Abs. 7 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird in der Form abgeändert, dass Säumniszuschläge von insgesamt € 4.187,81 nicht festgesetzt werden.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurden der Beschwerdeführerin (Bf) Fa. A erste Säumniszuschläge vorgeschrieben, weil die Einfuhrumsatzsteuer 07/2015 in Höhe von
€ 124.542,35, die Lohnsteuer 08/2015 in Höhe von € 68.639,72 und der Dienstgeberbeitrag 08/2015 iHv. € 16.208,72 nicht bis zum (Fälligkeitstag) entrichtet wurden.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Anbringen vom einen Einspruch samt einem Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge (welche als Beschwerde zu werten sind) ein.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Kontrolle des eigenen Finanzamtskontos am festgestellt wurde, dass die Buchung der UVA 07/2015 leider noch nicht erfolgt ist. Die Durchsicht des Postaufgabebuches war ebenfalls negativ. Vermutlich handelte es sich um ein technisches Problem, weswegen die UVA für diesen Monat nicht übermittelt wurde.
Die UVA wurde am selben Tag nachgereicht und sollte mit diesem Guthaben von
€ 210.902,55 eine Verrechnung mit der EUSt und den Lohnabgaben erfolgen, was jedoch zu späte erfolgte und zu den Säumniszuschlägen führte.

Hingewiesen wurde darauf, dass sonst die Abgaben immer pünktlich bezahlt wurden und dieser Vorfall nicht erklärlich sei. Es werde daher ersucht diese Säumniszuschläge ausnahmsweise zu erlassen, wobei für die Zukunft versichert werde, dass die Übermittlung der Meldungen pünktlich erfolgen werde.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen aufgrund der Bestimmung des § 217 Abs. 1 und 2 BAO darauf hingewiesen, dass aufgrund der objektiven Säumnis es sich um ein reines Formalverfahrens handle, sodass die Säumniszuschläge zu Recht verhängt wurden. Anm.: auf ein etwaiges Verschulden wurde nicht eingegangen.

Daraufhin stellte die Bf, nunmehr durch ihre ausgewiesene Vertreterin, mit Anbringen vom den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
In der Begründung wurde ausdrücklich ausgeführt, dass sich der Antrag auf § 217 Abs. 7 BAO stützt.

Dazu wurde ausgeführt, dass die UVA für 07/2015 am , somit verspätet gemeldet wurde. Da die daraus resultierende Gutschrift mit den gegenständlichen Abgaben verrechnet werden sollte, wurde nur der Differenzbetrag von € 119.427,38 rechtzeitig zur Einzahlung gebracht.
Aufgrund eines Fehlers wurde die UVA 07/2015 nicht unmittelbar nach deren Erstellung an das Finanzamt übermittelt, sodass der daraus resultierende Überschuss am Fälligkeitstag nicht verbucht war.

Bei einer Kontrolle durch die Leiterin des Rechnungswesens wurde das Fehlen der Buchung der UVA 07/2015 bemerkt und diese umgehend übermittelt.
Die monatliche Meldung der Selbstbemessungsabgaben sowie deren Übermittlung werde jeweils von der Leiterin des Rechnungswesens der Bf vorgenommen und stichprobenweise durch die Geschäftsleitung überprüft. Es könne daher von einem angemessenen Kontrollsystem bei der Bf ausgegangen werden.
Hingewiesen wurde auch darauf, dass eine Kontrolle auf Schritt und Tritt (ständige Rechtsprechung des VwGH) nicht nötig ist.
Auf das weitere Vorbringen in dieser Beschwerde wird verwiesen.

Anlässlich der Vorlage der Beschwerde bezog das Finanzamt zum eingewendeten Verschulden keine Stellung.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Abgabenkonto der Bf zu StNr. XY ist zu ersehen, dass die gegenständlichen Abgaben am (mit Fälligkeit ) verbucht wurden. Am erfolgte rechtzeitig die von der Bf angesprochene Zahlung iHv. € 119.427,38. Damit verblieb auf dem Abgabenkonto exakt der Betrag der Umsatzsteuergutschrift iHv.
€ 210.902,55.

Aus dem Abgabenkonto ist weiters zu ersehen, dass es weder vor (ab ) dem gegenständlichen Säumniszuschlag noch nachher (bis zum heutigen Tag) zur Verhängung von Säumniszuschlägen gekommen ist.

Rechtslage und Erwägungen

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Strittig ist im gegenständlichen Fall ob durch verspätete Einbringung einer eine Gutschrift ergebenden UVA ein grobes Verschulden anzunehmen ist oder nicht.

Dabei steht außer Streit, dass mit der Gutschrift aus der UVA die gegenständlichen Abgaben zur Gänze abgedeckt hätten werden können.
Feststeht auch, dass durch die erfolgte Zahlung des Differenzbetrages die Umsatzsteuervoranmeldung bereits berechnet war und somit rechtzeig vorgelegen hat.
Wenn dann in der Folge einmalig die rechtzeitige Übermittlung der UVA mit einer Gutschrift von € 210.902,55 unterblieb kann daraus nicht auf grobe Fahrlässigkeit geschlossen werden.
Neben der Möglichkeit eines technischen Gebrechens wurde seitens der Bf auch ausgeführt, dass der Fehler nicht erklärbar ist und somit auch von der Leiterin des Rechnungswesens zu verantworten sein könnte.
Der Bf ist dabei auch darin zu folgen, dass eine Überwachung durch die Geschäftsleitung betreffend der vorzunehmenden Zahlungen bzw. eine Überwachung auf Schritt und Tritt nicht zu erfolgen hat. Dies auch deshalb, da in den letzten Jahren (weder vor noch nach der Verhängung der gegenst. Säumniszuschläge) es zur Verhängung von Säumniszuschlägen gekommen ist.
Dabei ist auch zu beachten, dass der Fehler durch die Leiterin des Rechnungswesens anlässlich einer Kontrolle selbst festgestellt wurde und somit noch vor Verhängung der gegenständlichen Säumniszuschläge eine Entrichtung der Abgaben erfolgte.

Da es sich somit um einen einmaligen Fehler gehandelt hat, kann nicht von einem groben Verschulden, dass der Bf zuzurechnen wäre, ausgegangen werden.
Dazu ist auch darauf zu verweisen, dass seitens des Finanzamtes auf das Vorbringen im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO mit keinem Wort eingegangen wurde.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Entscheidung ergibt sich als Folge des Gesetzes und ist auch durch die Rechtsprechung des VwGH gedeckt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6101120.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at