Beschwerde gegen die Pfändung einer Geldforderung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat
durch den Richter
A
in der Beschwerdesache
MV als Masseverwalter der BF, MVStraße, MVOrt
gegen
FA
wegen
behaupteter Rechtswidrigkeit der Bescheides vom betreffend die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Datum erließ das FA Bescheide über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung der BF in Höhe von € 138.415,47 und untersagte der BF jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen und deren Einziehung.
Gegen diese Pfändung erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass das FA zur Deckung allfälliger Steuerverbindlichkeiten bereits einen Sicherstellungsauftrag in Höhe von € 419.000,00 erlassen habe.
Die weitere Pfändung eines Betrages von rd. € 139.000,00 sei möglicherweise existenzgefährdend. Sie habe bereits seit längerem angeboten die tatsächliche Steuerschuld zu errechnen und auch Zahlungsanbote unterbreitet.
Die Pfändung mittels des gegenständlichen Bescheides sei daher rechtswidrig.
Das FA legte die gegenständliche Berufung dem UFS ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.
Mit Beschluss des LG Salzburg vom wurde über das Vermögen der BF das Konkursverfahren eröffnet und der im Spruch genannte Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt.
Die verfahrensgegenständlichen Vorlageanträge waren zum noch nicht erledigt.
Aufgrund einer Verfügung des GV-Ausschusses des wurden die gegenständlichen Verfahren am dem nun zur Entscheidung berufenen Richter übertragen.
Das BFG hat dazu erwogen:
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen … vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht ist somit zur Entscheidung über diese Berufung als Beschwerde zuständig.
Das BFG legt den nachfolgenden Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde, der sich aus den Bezug habenden Verwaltungsakten, insbesondere den Einbringungsakten der BF, dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren und den Datenbanken der Finanzverwaltung ergibt.
Die BF reichte ab 08/2006 keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr ein.
Das FA erließ am einen Sicherstellungsauftrag in Höhe von € 1,198.049,20 für die Umsatzsteuern der Monate 07/2006 bis 11/2006, da davon auszugehen sei, dass für diesen Zeitraum mindestens 184 Rechnungen ausgestellt und davon 146 Rechnungen nicht erfasst worden seien.
In einem ersten Schritt pfändete das FA auf dieser Basis dieses Sicherstellungsauftrages Forderungen in Höhe von € 419.000,00 bei einem Kunden der BF.
Aufgrund von Feststellungen der Finanzverwaltung zu vorhandenen Eingangsrechnungen und der Nummerierung von Ausgangsrechnungen setzte das FA am unter anderem die Umsatzsteuern für 09/2006 mit einer Zahllast von € 42.965,15, für 10/2006 mit einer Zahllast von € 90.892,95 und 11/2006 mit einer Zahllast von € 4.557,37 fest.
Dies ergibt sich aus den Einbringungsakten des FA.
Das FA erstellte für diese Beträge am einen Rückstandsausweis. Einzahlungen der BF auf diese Umsatzsteuerzahllasten erfolgten nicht.
Dies ergibt sich aus den Datenbanken der Finanzverwaltung.
Die gegenständlichen Pfändungsbescheide wurden den Drittschuldnern nachweislich am zugestellt. Diese erhoben keine Einwendungen gegen die Pfändungen.
Dies ergibt sich aus den Einbringungsakten des FA.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Verfahren Folgendes zu sagen:
Die in diesem Pfändungsverfahren in Frage stehenden Beträge betreffend die Umsatzsteuer 09/2006, 10/2006 und 11/2006 resultieren aus den gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 am festgesetzten Umsatzsteuerzahllasten für diese Monate, die den nach § 21 Abs. 1 UStG festgesetzten Fälligkeitstag hatten.
Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Grundsätzlich setzt die Vollstreckbarkeit von Abgaben deren bescheidmäßige Festsetzung voraus. Dies gilt nicht bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuerabfuhrbeträge); solche Abgaben sind in der der Abgabenbehörde vom Eigenschuldner oder vom Abfuhrverpflichteten bekannt gegebenen Höhe vollstreckbar, solange nicht die Voraussetzungen für eine abgabenbehördliche Festsetzung bzw. für eine Haftungsinanspruchnahme gegeben sind. Eine solche Bekanntgabe erfolgt bei Umsatzsteuervorauszahlungen durch Umsatzsteuervoranmeldungen.
Bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuervorauszahlungen) setzt die Vollstreckbarkeit hinsichtlich des über die Selbstbemessung hinausgehenden Mehrbetrages noch die bescheidmäßige Festsetzung voraus ( VwGH 4.6.2009, 2008/13/0140). (Ritz BAO5, § 226 Tz. 1)
Da es je Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum nur eine Voranmeldung geben kann (vgl ), sind Umsatzsteuerbeträge, die sich aus „berichtigten“ Voranmeldungen ergeben, erst nach deren Festsetzung (gem § 21 Abs 3 UStG 1994) vollstreckbar, es sei denn, es wäre eine solche gem § 21 Abs 1 dritter Satz UStG 1994 ( Ellinger/ Bibus/ Ottinger, Abgabeneinhebung, 197). (Ritz BAO5, § 226 Tz. 2)
Damit waren die festgesetzten Umsatzsteuerzahllasten nach der am erfolgten bescheidmäßigen Festsetzung vollstreckbar.
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren .
Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht .
Für die oben angeführten am festgesetzten Zahllasten hat das FA am einen Rückstandsausweis erstellt. Somit waren die strittigen Forderungen im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Pfändungsbescheide am vollstreckbar und es bestand ein tauglicher Exekutionstitel.
Gemäß § 12 Abs.1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
Gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner wenn er bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. (2)) geltend zu machen .
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
Gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO ist sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Damit ist die Pfändung der Forderungen der BF mit der nachweislichen Zustellung der im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheide vom durchgeführt worden.
Gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Eine solche Anfechtung durch einen Drittschuldner ist nicht erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel gegen Bescheide unstatthaft welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen. (§ 65 Abs. 1 und 5)
Daraus ist abzuleiten, dass der BF zwar kein Rechtsmittel gegen das Verbot der Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand zustehen, sehr wohl aber ein Rechtsmittel gegen die Pfändung als solche. (Liebeg, AbgEO, § 77, Tz. 3f mwN)
Derartige Einwendungen hat die BF nicht geltend gemacht. Sie wendet sich weder gegen die Vollstreckbarkeit der Forderung, noch behauptet sie, dass aufhebende oder hemmende Tatsachen bestehen oder das FA auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat. Sie hat lediglich ausgeführt, dass sie dem FA Angebote gemacht hätte, die konkrete Abgabenschuld zu berechnen und Zahlungsangebote unterbreitet habe und zudem bereits Pfändungen in Höhe von rd. € 419.000,00 erfolgt seien.
Auch die Verwaltungsakten und die Datenbanken des FA bieten keine Hinweise darauf, dass eine Hemmung oder ein Verzicht auf die Vollstreckung vorliegen würden.
Bereits damit wäre die gegenständliche Beschwerde entschieden, da die BF führt lediglich ausführt, dass bereits andere Pfändungen in Höhe von ca. € 419.000,00 erfolgt seien. Damit verkennt die BF aber, dass diese Pfändungen auf einem anderen Rechtstitel beruhten. Grundlage der im Mai 2007 durchgeführten Pfändungen war der gemäß § 232 BAO am erlassene Sicherstellungsauftrag über einen Betrag von ca. € 1,2 Mio. Dieser Sicherstellungsauftrag war gemäß § 233 Abs.1 BAO der Exekutionstitel für das finanzbehördliche Sicherungsverfahren. (Ritz, BAO5, § 232 Tz. 1)
Damit ist aber die gegenständliche Beschwerde entschieden. Das Vorbringen der BF, das keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Forderungspfändungen vom aufgrund des Rückstandsauweises vom dartut, vermag der gegenständlichen Beschwerde gegen Forderungspfändung aufgrund dieser Bescheide nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren basiert die Entscheidung direkt auf den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen der BAO und der AbgEO. Eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist daher nicht zulässig.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 77 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Pfändung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100610.2007 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAC-14893