Stellungnahmen der Finanzpolizei im Verwaltungsstrafverfahren der verfahrensführenden Bezirksverwaltungsbehörde stellen keine faktische Amtshandlung dar.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, über die Beschwerde gemäß § 283 BAO vom betreffend die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt durch Organe der Finanzpolizei der belangten Behörde Finanzamt zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe an das Bundesfinanzgericht vom brachte der Beschwerdeführer (=Bf.) einen als Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Schriftsatz ein.
Seine Beschwerde richtet sich gegen die Aufrechterhaltung von Strafanträgen der Finanzpolizei des Finanzamtes Steiermark vor der Bezirkshauptmannschaft nnnn und der behaupteten Nichtbeachtung der Finanzpolizei von entlastenden Beweisen.
Zum Ve rwaltungsgeschehen:
Erhebungsorgane der Finanzpolizei führten am um 10:15 Uhr eine Kontrolle betreffend der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) und des § 89 Abs. 3 EStG 1988 in einer Werkstätte eines im Bezirk nnnn ansässigen Unternehmens durch.
Dort wurden zwei rumänische Staatsangehörige, die mit Reparaturarbeiten beschäftigt waren, angetroffen.
Der österreichische Unternehmer hatte eine rumänische SRL, deren Dienstnehmer die beiden rumänischen Staatsangehörigen waren, mit diesen Reparaturarbeiten beauftragt.
Da die beiden rumänischen Arbeiter ihre Tätigkeit laut Finanzpolizei bereits am um 11:00 aufgenommen hätten, die Meldung der Entsendung gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG (ZKO3) aber erst am , also verspätet erfolgt sei, und wegen weiterer Mängel, erstattete die Finanzpolizei Anzeige gegen den Verantwortlichen der SRL im Sinne des § 9 VStG, somit gegen den Bf., bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft nnnn (=Bezirkshauptmannschaft).
Vor der Bezirkshauptmannschaft laufen nachtsehende Verwaltungsstrafverfahren mit dem Bf. als Beschuldigten:
BH-I/2016
BH-II/2016
BH-III/2016
BH-IV/2016.
Die Maßnahmenbeschwerde hat folgenden Inhalt:
Als Verantwortlicher einer rumänischen SRL, welche mit zwei Dienstnehmern Arbeiten im Bezirk nnnn durchführte, sei Bf. Beschuldigter in nachstehenden Verfahren der Finanzpolizei:
FP-I/2016
FP-II/2016
FP-III/2016
FP-IV/2016
Geduldig habe er Stellungnahmen geschickt, mehrfach zum gleichen Thema, habe Beweise gesammelt, übertragen, geschickt, habe persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft vorgesprochen. Alles um sonst.
Entweder kenne sich die Sachbearbeiterin der Finanzpolizei yyyy wirklich so schlecht aus oder aber die Finanzpolizei yyyy entwürdige den Verhaltenskodex der Polizei für Unparteilichkeit und verletze hiermit das Menschenrecht auf ein faires Verfahren („Fair Trial“), welches eine justizmäßige Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips sei.
Der Grundsatz sei in Europa in Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt.
Die Sachbearbeiterin wiederhole gebetsmühlenartig den Text „Seitens der Finanzpolizei Teamxy bleibt der Strafantrag vollinhaltlich aufrecht“, und ignoriere permanent und wiederholt die Existenz der von uns nachweislich fristgerecht eingebrachten Beweise.
Aus diesem Grunde wolle er auf diese Weise versuchen, durch Einschreiten des Bundesfinanzgerichtes eine faire Beweisaufnahme zu erwirken.
Der Bf. legte seiner Eingabe schriftliche Dokumente bei, die als entlastende Beweise von der Sachbearbeiterin der Finanzpolizei offensichtlich ignoriert würden.
Das Bundesfinanzgericht erließ am hinsichtlich dieser Maßnahmenbeschwerde einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO und zeigte darin nachstehende Mängel auf:
Der Maßnahmenbeschwerde vom fehle:
•die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes (§ 283 Abs. 3 lit. a BAO);
•der Sachverhalt (§ 283 Abs. 3 lit. c BAO);
•die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt
•das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären
•die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der
Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind (§ 283 Abs. 3 lit. f BAO);
Für die Behebung der angeführten Mängel wurde dem Bf. eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen.
Es wurde auch darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
Würden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gelte die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO).
In Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages brachte der Bf. einen Schriftsatz vom mit ua. nachstehendem Inhalt ein:
ad 1)
Der Bf. bekämpfe folgende Verwaltungsakte der Finanzpolizei gemäß Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten:
FP-I/2016
FP-II/2016
FP-III/2016
FP-IV/2016
ad 2)
Der Sachverhalt stellt sich in der Form dar, dass der Bf. als Weisungsberechtigter für Arbeiten, welche durch Dienstnehmer der rumänischen Firma SRL im Bezirk nnnn durchgeführt worden seien, diverser Vergehen beschuldigt werde, welche aus den unter Punkt 1 angeführten Verwaltungsakten genauestens hervorgingen. Er könne zur Entkräftung dieser Anschuldigungen entsprechenden Beweise erbringen, dass er sämtliche Vorschriften und Gesetze eingehalten habe.
Trotz sämtlicher, wo es zumutbar war, nachweislich fristgerecht eingebrachten Beweise wiederhole die Sachbearbeiterin der Finanzpolizei in jedem Verwaltungsakt gebetsmühlenartig den Text „Seitens der Finanzpolizei Teamxy bleibe der Strafantrag vollinhaltlich aufrecht", und ignoriere permanent und wiederholt die Existenz seiner Beweise.
ad 3)
Die Rechtswidrigkeiten der Verwaltungsakte begründe er damit, dass die Sachbearbeiterin trotz entsprechender Beweise ihre Strafanträge aufrecht halte.
Durch das ignorieren der vorliegenden Beweise entwürdige die Sachbearbeiterin den Verhaltenskodex der Polizei für Unparteilichkeit und verletze das Menschenrecht auf ein faires Verfahren (‚Fair Trial“), welches Teil des Rechtsstaatsprinzips sei. Der Grundsatz sei in Europa in Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt.
ad 4)
Aufgrund der unter Punkt 2 und 3 angeführten Sachverhalte begehre der Bf. das Verfahren der Beweisaufnahme der o.a. Verwaltungsakte für rechtswidrig zu erklären und unter Berücksichtigung eines fairen Verfahrens („Fair Trial") die Beweisaufnahme neu aufzurollen.
ad 5)
Die beanstandeten Verwaltungsakte seien ihm am mit RSa zugestellt worden. Er habe in der Folge die Maßnahmenbeschwerde am im Postwege aufgegeben. Zum Beweis legte er den Aufgabeschein bei.
Laut Bezirkshauptmannschaft wurden dem Bf. in den genannten Verwaltungsstrafverfahren nachweislich am die Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme, datiert mit , mit RSb zugestellt.
Ein Schreiben vom per RSa sei der Bezirkshauptmannschaft nicht bekannt.
Am brachte der Bf. seine Stellungnahmen zu den Beweisergebnissen sowohl bei der Bezirkshauptmannschaft ein als auch dem Bundesfinanzgericht zur Kenntnis.
Er führt verwies darin auf das bisherige Beweisverfahren und führte aus, warum er seines Erachtens, die ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Last gelegten Verwaltungsstrafhandlungen nicht begangen habe.
Rechtslage:
§ 283 Abs. 1 BAO
Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
§ 7 i Abs. 8 AVRAG in der Fassung zum Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle:
Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren
1. nach Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 4 und nach § 7b Abs. 8 hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Abs. 5 in Verbindung mit § 7e das Kompetenzzentrum LSDB,.............
..........................................................................................................................
Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes
Eine Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und § 283 BAO ist ein im österreichischen Verwaltungsrecht geschaffenes Rechtsmittel über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).
Die Beschwerde muss unter anderem die Bezeichnung des Verwaltungsaktes, den Sachverhalt, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, enthalten.
§ 283 Abs. 1 BAO ist wortgleich mit Art. 130 Abs. 1Z 2 B-VG, ergänzt um den Klammerausdruck „Maßnahmenbeschwerde“.
Ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist etwa dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (zB ).
Faktische Amtshandlungen sind Handlungen, die sich nicht auf einen Bescheid stützen.
Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Bei der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt wird ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung droht (, ).
Im Beschwerdefall richtet sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die Stellungnahmen der Finanzpolizei in den oa. Verwaltungsstrafverfahren vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und in der mangelnden Würdigung der vom Bf. vorgelegten Beweise bzw. gegen die Aufrechterhaltung der Strafanträge durch die Finanzpolizei.
Nach Ansicht des Bf., verstoße die Finanzpolizei damit gegen Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten.
Dazu ist auszuführen:
Der Bf. übersieht, dass in diesen Verfahren die verfahrensführende Behörde die Bezirkshauptmannschaft nnnn ist.
Die Finanzpolizei führte lediglich Kontrollen am Einsatzort der rumänischen Dienstnehmer durch und erstattete über das Ergebnis dieser Kontrollen Anzeige bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft.
In diesen Verfahren hat die Finanzpolizei gemäß § 7i AVRAG (in der Fassung vor dem ) Parteienstellung, weshalb ihr auch die aufgenommenen Beweise zur Stellungnahme zu übermitteln waren.
Letztlich ist es Aufgabe der Bezirkshauptmannschaft, die Beweise zu würdigen und entsprechende Bescheide zu erlassen.
Der Umstand, dass die Finanzpolizei die Strafanträge vor der Bezirkshauptmannschaft weiterhin aufrecht hält und die vorgelegten Beweise nicht in der vom Bf. gewünschten Weise würdigt, ist ebenfalls ein Verfahrensakt, der das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft betrifft.
Derartigen Stellungnahmen oder Strafanträge stellen auch keinen Akt unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt dar.
Von diesen Handlungen geht kein unmittelbarer Befehl oder Zwang auf den Bf. aus. Diese richten sich auch nicht an den Bf. als Adressaten.
Auch aus den Stellungnahmen an die Bezirkshauptmannschaft vom , welche der Bf. auch dem Bundesfinanzgericht zur Kenntnis brachte, geht nichts hervor, was auf das Vorliegen einer faktischen Amtshandlung der Finanzpolizei hinweist.
Der Bf. legt nirgendwo dar, in welcher Form die Finanzpolizei mit ihrem Handeln physischen Druck oder Zwang auf ihn ausübt bzw. ausübte.
Die vom Bf. bemängelten Verwaltungsakte der Finanzpolizei sind Prozesshandlungen der Finanzpolizei vor der verfahrensführenden Behörde, der Bezirkshauptmannschaft.
Dass die Finanzpolizei im Zuge ihrer Amtshandlungen am eine rechtswidrige faktische Amtshandlung gesetzt hätte, wird vom Bf. aber nicht behauptet.
Die Beschwerde ist daher mangels Nachweises einer rechtswidrigen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Finanzpolizei abzuweisen.
Eine Entscheidung über einen Kostenzuspruch gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat zu unterbleiben, da
a) der Bf. keinen Antrag stellte und
b) die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht befasst wurde, sodass auch keine Kosten erwachsen sind und naturgemäß auch kein Antrag gestellt werden konnte.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 144 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage aBezirkshauptmannschaftängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung zu würdigen, sondern führte das Vorbringen des Bf. auf der Sachverhaltsebene zur Entscheidungsfindung. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 283 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RM.2100003.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at