Strafzumessung im Finanzstrafverfahren; Berücksichtigung einer ausländischen gerichtlichen Vorstrafe
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/3300002/2017-RS1 | Im Finanzstrafverfahren sind gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG die Strafbemessungsgründe der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Eine Vorstrafe stellt nach Maßgabe des § 33 Z. 2 StGB einen Erschwernisgrund dar. Für die Beurteilung ausländischer Vorstrafen ist auf § 73 StGB Bedacht zu nehmen, wonach ausländische Verurteilungen inländischen gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. |
RV/3300002/2017-RS2 | Ein Erschwernisgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 FinStrG iVm § 33 Z. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat (§ 71 StGB) verurteilt worden ist. Auch wenn eine Vorstrafe nicht die Kriterien des § 33 Z. 2 StGB iVm § 71 StGB erfüllt, kann sie bei der Abwägung, ob dem Beschuldigten eine außerordentliche Strafmilderung (§ 23 Abs. 4 FinStrG) zu gewähren ist, berücksichtigt werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden A, den Richter B und die fachkundigen Laienrichter C und D in der Finanzstrafsache gegen Bf. wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. X, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Einleitungsverfügung gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG vom zu StrNr. X wurde gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren eingeleitet wegen des Verdachts, er habe im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz hinsichtlich der Monate 11-12/14 und 1-9/15 fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 55.260,72 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Mit Teileinstellungsbescheid gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG vom wurde dieses Finanzstrafverfahren „hinsichtlich USt 1-2/15“ eingestellt.
Nach einer am in Anwesenheit (u.a.) des Beschuldigten sowie seines Verteidigers RA, Rechtsanwalt, durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde hat der Vorsitzende des genannten Senates das Erkenntnis verkündet, welches in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung gemäß § 135 FinStrG wie folgt protokolliert wurde: „Schuldspruch im Sinne der schriftlichen Stellungnahme des Amtsbeauftragten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Geldstrafe nach § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 3 FinStrG: € 8.000,00 Geldstrafe (in Worten EURO achttausend), im Uneinbringlichkeitsfall 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; gem. § 185 FinStrG Kostenersatz (Pauschalbetrag) € 500,00.“
Nach Verkündung des Erkenntnisses, Ausführung der wesentlichen Entscheidungsgründe und Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden des Spruchsenates haben der Beschuldigte und der Amtsbeauftragte keine Erklärung abgegeben.
Am langte ein an das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde, zu Handen des Vorsitzenden des Spruchsenates, gerichtetes, als „Rechtsmittel/Ansuchen um Straferlass“ bezeichnetes und mit datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er wie folgt vorbrachte:
„Sehr geehrter Herr Dr.
Es war ein großer Fehler die Umsatzsteuer 2015 über mehrere Monate nicht zu melden. Ich war wirtschaftlich nicht in der Lage diesen Zahlungen nachzukommen.
lm Mai 2015 hatte ich einen schweren unverschuldeten Radunfall, mit einer schweren Beckenverletzung und Hüftpfannenfraktur. Aufgrund dieser Verletzung konnte ich kaum meiner Arbeit im Geschäft nachkommen.
Bei der mündlichen Verhandlung. am 1. Dez. haben Sie deshalb berechtigt eine Strafe in der Höhe von € 8000,-- ausgesprochen und mir auch erklärt dass diese Strafe 10% unter dem mindest Strafrahmen angesetzt wurde, aufgrund meiner Unbescholtenheit. Das nehme ich auch sehr dankbar zur Kenntnis.
Um € 8000,-- erwirtschaften zu können benötige ich einen Umsatz von € 50.000,--. Wäre ich nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, wäre es ja auch nicht zu diesem Problem gekommen. Diese Strafe macht mir das wirtschaftliche Leben noch schwerer wie es schon ist.
In anbetracht meiner wirtschaftlichen Lage, der Saison – und wetterbedingten Umstände mit dem wir in unserer Branche zu kämpfen haben möchte ich Sie nochmals höflich um den Erlass der Strafe bitten.
Aufstellung meiner Finanzen/Schulden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- Wohnbauförderung für meine Wohnung | -50 000,-- |
- Schweizer Franken für Wohnung | -32.000,-- |
- Kontokorrent Kredit fürs Geschäft | -225 000,-- |
- Kredit fürs Geschäft | -35 000,-- |
Summe | -342 000,-- |
Ausgangslage:
Seit dem Jahr 20xx führe ich zusammen mit meinem Geschäftspartner Y das X-Geschäft. Am xx feierte ich sozusagen den sechzehnten Geburtstag.
Aufgrund Markenstrategischer Entscheidungen unseres Hauptlieferanten x, der 90% unserer Produkte geliefert hatte, (neue Händler wurden im Jahr 2010-2011 in Tirol installiert), kam es zu einem Preiskampf und dadurch auch zu großen Umsatzeinbussen und Rabattgeschäften in den darauffolgenden 2 Jahren bei X-Geschäft.
Saison 2013: Das ohnehin sehr harte Geschäft im x-Bereich durch die saisonbedingten Umsätze und das schlechte Wetter in dieser Saison (Winter bis ende Juni, dann 2 Monate Hitzewelle und ab der 2 September Woche wieder nasses Herbstwetter), brachten uns in große finanzielle Schwierigkeiten.
Y hat zu 90% die Büroorganisation und den Bereich Finanz und Buchhaltung abgewickelt.
Y ist seit ende Oktober 2013 Aufgrund eines diagnostizieren Burnout komplett ausgefallen und hat mir mitgeteilt nicht mehr als Gesellschafter zurückzukommen. Herr Y lebt seit Jänner 2014 auf xy!
Herr Y hat mich sozusagen von Heute auf Morgen im Stich gelassen!
1) Sanierungskonzept langfristig X-Geschäft
lch bin mit Leib und Seele selbständiger Unternehmer. Das Thema x-Bereich beschäftigt mich schon seit meiner Jugend. lch will nach diesen turbulenten Jahren die Firma X-Geschäft wieder auf Schiene und in Fahrt bringen und verlässlicher Partner zu unseren, Kunden, Lieferanten, Mitarbeitern, Finanzamt, Bank sein.
[...]
2) Einleitung Strafverfahrens
Sehr geehrter Herr Dr., die finanzielle und wirtschaftliche Lage von X-Geschäft mit einem ca. Schuldenstand von € 342 000,-- ist äußerst angespannt. Die großen gesundheitlichen Probleme (Burnout) von meinem Geschäftspartner Y möchte ich mitunter auf diese Lage zurückführen.
Aus diesem Grund mochte ich Sie höflich um Aufhebung des Strafverfahrens bitten!
3) Ansuchen Straferlass
Um die Firma X-Geschäft wieder langfristig als verlässlichen Partner für alle Beteiligten zu sanieren wird dringend Hilfe von den bestehend Partner benötigt.
Aufgrund dieser Hilfestellungen sollte der Geschäftsbetrieb ab sofort wieder in gewohnter Art und Weise verlaufen.
[...]
[...]
[...]
Am wurde dem Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt.
Im Spruch dieser schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses wurde wie folgt ausgeführt:
„Der Beschuldigte Bf. (…) ist schuldig, er hat im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz hinsichtlich der Monate 11-12/2014 und 01-09/2015 fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 55.260,72 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Der Beschuldigte hat hiedurch begangen das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG;
Er wird hiefür nach § 33 Abs. 5 iAd § 21 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,00, (in Worten EURO achttausend), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen, sowie gemäß § 185 FinStrG zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, wobei der Pauschalbetrag mit € 500,00 bestimmt wird verurteilt.“
In der Begründung (Seite 4 der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses) wurde unter anderem ausgeführt, der Beschuldigte habe „hinsichtlich der Monate 11-12/2014 und 01-09/2015 (…) eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 56.449,43 bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten.“ Weiters wurde die in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten dargestellte Tabelle (siehe dazu unten 3.) wiedergegeben.
Am langte beim Bundesfinanzgericht ein als „Rechtsmittel/Abänderungsantrag“ bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers, datiert mit , ein, in welchem er wie folgt vorbrachte:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Aufgrund meiner unten ausführlich angeführten wirtschaftlichen, gesundheitlichen und finanziellen Lage stelle ich höflich einen Abänderungsantrag und bitte Sie um Aufhebung dieser Strafe, mit der Bescheid Nr. X.
Es war ein großer Fehler die Umsatzsteuer 2015 über mehrere Monate nicht zu melden. Ich war wirtschaftlich nicht in der Lage diesen Zahlungen nachzukommen, Möchte jedoch erwähnen, dass die Buchhaltung ordnungsgemäß geführt wurde und die UST im Oktober 2015 nachgemeldet wurde.“
Weiter brachte der Beschwerdeführer vor wie in der Eingabe vom und schloss die Eingabe wir folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren, da es mir als kleiner Unternehmer unmöglich erscheint, diese Strafe zu begleichen, bitte ich Sie als Vertreter des Finanzministerium um den Erlass der Strafe in der Höhe von € 8000,--.“
Angeschlossen war der Eingabe ein Arztbericht vom samt Ausdrucken von Röntgenbildern.
Der Amtsbeauftragte hat gegen die Entscheidung des Spruchsenates keine Beschwerde eingebracht.
Zur Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:
1) Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
Mit dem Rechtsinstitut der Anmeldung der Beschwerde soll die in §§ 135 und 141 FinStrG vorgesehene vereinfachte Erkenntnis- und Protokollausfertigung ermöglicht werden, ohne einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht zu fordern, was einen wesentlichen Beitrag zur Verfahrensökonomie darstellt (vgl. ErlRV 874 Blg NR, XXIV. GP, zu Z. 45).
Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.
Die Beschwerdeanmeldung stellt ein Anbringen (§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 85ff BAO) dar. Eine bestimmte Form oder Wortwahl ist für die Beschwerdeanmeldung nicht vorgeschrieben. Da aus dem innerhalb der Anmeldefrist eingebrachten Schriftsatz vom zweifelsfrei hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Erhebung einer Beschwerde anstrebt, ist dieser als Anmeldung der Beschwerde zu betrachten, sodass sich die Beschwerde vom als zulässig erweist.
2) Zum Umfang der Beschwerde:
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (z.B. ).
Der Beschwerdeführer begehrt unter ausführlicher Darstellung seiner wirtschaftlichen, gesundheitlichen und persönlichen Situation eine Herabsetzung der Strafe (im Ergebnis auf € 0,00) und führt unter anderem aus, dass der Spruchsenat die Strafe „berechtigt“ ausgesprochen habe. Die Beschwerde ist somit zweifelsfrei als Strafbeschwerde zu qualifizieren.
Somit ist der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft erwachsen und es steht für das Bundesfinanzgericht bindend fest, dass die im finanzstrafbehördlichen Schuldspruch umschriebenen Taten begangen wurden.
Da in der Beschwerde nur die Höhe der Strafe bekämpft wird und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen (§ 160 Abs. 2 lit. b FinStrG).
3) Zum Inhalt des finanzstrafbehördlichen Schuldspruchs:
Hinsichtlich der Zeiträume 01/2015 und 02/2015 erging der Teileinstellungsbescheid vom .
Aus dem Strafakt (Bl. 1, 19) sowie dem Abgabenkonto des Beschuldigten ergeben sich folgende strafbestimmende Wertbeträge für 11-12/2014 und 03-09/2015:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
11/2014 | 743,00 | laut Bp-Bericht vom |
12/2014 | 1.312,00 | laut Bp-Bericht vom |
Zwischensumme | 2.055,00 | |
03/2015 | 8.648,29 | laut am eingereichter UVA |
04/2015 | 8.881,46 | laut am eingereichter UVA |
05/2015 | 6.443,43 | laut am eingereichter UVA |
06/2015 | 9.533,76 | laut am eingereichter UVA |
07/2015 | 11.822,78 | laut am eingereichter UVA |
08/2015 | 5.345,71 | laut am eingereichter UVA |
09/2015 | 3.719,00 | laut am eingereichter UVA |
Zwischensumme | 54.394,43 | |
Gesamt | 56.449,43 |
In der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom wurde der strafbestimmende Wertbetrag wie folgt dargestellt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
U 11-12/2014 | 2.055,00 | |
U 03-09/2015 | 54.349,43 | (Ziffernsturz; richtig: 54.394,43) |
Summe | 56.449,43 |
Im Verfahren vor dem Spruchsenat hat der Vorsitzende nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf Grund der Ergebnisse der Beratung und Abstimmung das Erkenntnis öffentlich zu verkünden und hiebei die wesentlichen Entscheidungsgründe bekanntzugeben (§ 134 FinStrG). Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom wurde vom Vorsitzenden des Spruchsenates ein „Schuldspruch im Sinne der schriftlichen Stellungnahme des Amtsbeauftragten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG“ verkündet. Nach dieser Bestimmung macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
In der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses wurden im Spruch die Tatzeiträume mit "11-12/2014 und 01-09/2015" und der strafbestimmende Wertbetrag mit "€ 55.260,72" angegeben. In der Begründung wurde wie in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten der Tatzeitraum einmal mit "11-12/2014 und 01-09/2015", in einer dort weiters angeführten Tabelle hingegen mit "11-12/2014" und "03-09/2015" angeführt; der strafbestimmende Wertbetrag wurde in der Begründung mit € 56.449,43 angegeben.
Steht die nachträgliche schriftliche Ausfertigung eines Spruchsenatserkenntnisses in einem nicht mehr im Interpretationswege behebbarem Widerspruch zum vom Vorsitzenden am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Bescheid, ist der nachträgliche schriftliche Bescheid zwar offensichtlich rechtwidrig, aber dennoch wirksam, solange er nicht aus dem Rechtsbestand wieder entfernt wird (vgl. ua. ; ).
Soweit die Abweichungen zwischen dem mündlich verkündeten Bescheid und dem nachträglich wirksam gewordenen schriftlichen Bescheid des Spruchsenates im Schuldspruch zumindest dieselbe Strafsache betreffen, derogiert der nachträgliche schriftliche Bescheid den mündlich verkündeten. Betrifft der Schuldspruch der nachträglichen schriftlichen Ausfertigung Fakten, welche gar nicht Gegenstand des Schuldspruches des mündlichen Bescheides gewesen sind, tritt insoweit der schriftliche Schuldspruch zu dem verkündeten Schuldspruch hinzu.
Weiters stehen in der schriftlichen Bescheidausfertigung Spruch und Begründung zueinander im Widerspruch.
Zur Beurteilung des in materieller Hinsicht in Rechtskraft erwachsenden Inhalts eines Bescheides ist davon auszugehen, dass Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden (); die dem Spruch beigegebene Begründung kann aber nur dann als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Ist aber der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eines den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu (). Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel obwalten kann (VwGH 25.2, 1964, 1906/63; vgl. zum Ganzen , mit Hinweis auf ).
Im gegenständlichen Fall weicht der in der schriftlichen Ausfertigung enthaltene Spruch vom mündlich verkündeten Bescheid ab uns steht zudem im Widerspruch zur Begründung der schriftlichen Ausfertigung. Der eindeutige Wortlaut des Spruches in der schriftlichen Bescheidausfertigung kann durch die Bescheidbegründung nicht modifiziert werden und derogiert das mündlich verkündete Erkenntnis. Somit hat das Bundesfinanzgericht seiner Entscheidung den rechtskräftigen Schuldspruch wie im Spruch der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des Spruchsenates ausgeführt zugrunde zu legen.
4) Zur Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß. Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet, wobei nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen ist, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.
Ausgehend vom Spruch des Erkenntnisses des Spruchsenates beträgt der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen somit bis zu € 110.521,44.
Die mit € 8.000,00 ausgesprochene Geldstrafe entspricht 7,24% dieses Strafrahmens. Würde man der Bestrafung den strafbestimmenden Wertbetrag laut mündlicher Verkündung des Erkenntnisses zugrunde legen, ergäbe sich ein Verhältnis von 7,09% des Strafrahmens.
Der Beschuldigte betreibt als Einzelunternehmer das Unternehmen X-Geschäft und ist dort für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom hat der Beschuldigte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeführt, er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er sei nach wie vor selbständiger Kaufmann. Er besitze eine Liegenschaft mit Wohnhaus im Wert von ca. € 140.000,00. Seine Schulden würden sich auf ca. € 75.000,00 bis € 80.000,00 belaufen. Hinsichtlich der Firma sei ein Kontokorrentrahmen bereits ausgeschöpft mit € 225.000,00 und zusätzlich würde noch ein Kredit in Höhe von € 35.000,00 aushaften. Er habe 1½ Mitarbeiter, der yy würde monatlich € 1.800,00 netto verdienen. Die Bürokraft sei mit 10 Stunden geringfügig beschäftigt.
Der Spruchsenat hat die schwierige wirtschaftliche Lage des Beschuldigten und das Geständnis als mildernd beurteilt, als erschwerend hingegen eine Vorstrafe. Bei dieser Vorstrafe handelt es sich um die Bestrafung des Beschuldigten mit Strafverfügung des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. X2, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG.
Laut seinem Abgabenkonto Nr. Kto. hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Ergehens des Erkenntnisses des Spruchsenates eine Schadensgutmachung im Ausmaß von ca. 15% des hinterzogenen Betrages geleistet, was vom Spruchsenat nicht als mildernd berücksichtigt wurde. Mittlerweile beläuft sich die Schadensgutmachung auf ca. 24% des hinterzogenen Betrages.
Die in der Beschwerdeschrift näher ausgeführte angespannte wirtschaftliche Situation des Einzelunternehmens des Beschuldigten kann im Hinblick darauf, dass dieser Umstand bereits vom Spruchsenat berücksichtigt wurde, keine weitere Herabsetzung der Geldstrafe zu rechtfertigten. Auch die im Mai 2015 erlittene Verletzung hinderte den Beschwerdeführer nicht, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (hier: rechtzeitige Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen) nachzukommen, zumal das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bereits lange vor Eintritt der Verletzung begonnen hat; auch dies stellt keinen Grund für eine Strafreduktion dar. Weiters ist hier das in der Beschwerdeschrift angesprochene Ausscheiden des Mitarbeiters Y aus dem Betrieb des Beschuldigten im Oktober 2013 hier nicht von Belang, weil dies bereits ein Jahr vor dem ersten hier relevanten Tatzeitraum stattfand.
Eine Strafregisterabfrage durch das Bundesfinanzgericht ergab, dass der Beschuldigte am vom Amtsgericht AG (Deutschland) zu Gz. wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches verurteilt wurde.
Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind (§ 73 Strafgesetzbuch [StGB]).
Der Anwendungsbereich des § 73 StGB betrifft unter anderem den Erschwerungsgrund des § 33 Z. 2 StGB (gleiche schädliche Neigung) wie auch den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB (ordentlicher Lebenswandel) (Salimi in WK2 § 73 [2016] Rz. 4 mwN).
Demnach ist aufgrund des Verweises auf §§ 32-35 StGB in § 23 Abs. 2 FinStrG auch im Finanzstrafverfahren auf § 73 StGB Bedacht zu nehmen.
In Deutschland sind alle staatlichen Organe an die EMRK und die für Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer Zuständigkeit kraft Gesetzes gebunden. Sie haben die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung von Grundrechten und rechtsstaatlichen Gewährleistungen zu berücksichtigen ([deutsches] Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom , 2 BvR 1481/04, Rn 67). Es ist davon auszugehen, dass das Urteil des Amtsgerichtes AG in einem den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren erging (vgl. ).
Weiters ist festzustellen, dass der Beschuldigte wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches und somit wegen einer Tat verurteilt wurde, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist (§ 223 StGB).
Die Verurteilung des Beschuldigten durch das Amtsgericht AG steht somit gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG iVm §§ 32-35, 73 StGB einer inländischen Verurteilung gleich.
Ein Erschwernisgrund im Sinne des § 33 Z. 2 StGB (iVm § 23 Abs. 2 FinStrG) liegt vor, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Dies liegt bei der bereits von Spruchsenat als Vorstrafe beurteilten Bestrafung zu StrNr. X2 wegen § 33 Abs. 1 FinStrG jedenfalls vor.
Nach § 71 StGB beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen dann auf der gleichen schädlichen Neigung, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. Schutzobjekt der Urkundendelikte ist ausschließlich das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr (). Hingegen wird durch das Finanzstrafgesetz die Finanzhoheit des Staates geschützt (vgl. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG4, Band 1, § 1 Rz 10f mwN), sodass sich die Tathandlungen in diesen Delikten gegen verschiedene Rechtsgüter richten.
Wie sich aus Vorgangsweise und Zielrichtung der Handlungen des Beschwerdeführers – Fälschung von Urkunden einerseits und die auf Erreichung eines (bloß) vorübergehenden Vermögensvorteils gerichtete Unterlassung der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen andererseits – ergibt, können diesen strafbaren Handlungen auch nicht gleichartige verwerfliche Beweggründe oder der gleiche Charaktermangel zugrunde gelegt werden.
Somit stellt die Verurteilung durch das Amtsgericht AG keinen Erschwernisgrund im Sinne des § 33 Z. 2 StGB (iVm § 23 Abs. 2 FinStrG) dar.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Spruchsenat die Geldstrafe weit unterhalb der Mindestgeldstrafe ausgemessen hat und die Strafbeschwerde auf eine noch weitergehende Unterschreitung dieser Mindeststrafe gerichtet ist. Die Unterschreitung der Mindeststrafe hat der Spruchsenat nicht begründet.
Der Gesetzgeber hat den Abgabe- bzw. Abfuhrpflichtigen die Verpflichtung zur Berechnung und Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstberechnungsabgaben auferlegt. Die entsprechenden Regelungen dienen unter anderem dazu, die zeitnahe Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben sicherzustellen, welchen grundlegende Bedeutung für das gesamte Steueraufkommen zukommt. Dies wurde vom Gesetzgeber durch die Einführung der „Mindestgeldstrafe“ durch die Neufassung des § 23 Abs. 4 FinStrG im Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, unterstrichen, mit welcher er einer gelegentlich aufgetretenen "Bagatellisierung" der Finanzkriminalität entgegenwirken wollte (). In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 451 Blg XXII. GP, Art. VI, zu Z 4 (§ 23), wurde dazu ausgeführt, dass die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen (sohin auch in Fällen des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens nicht unterschreiten dürfe, um den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen zu führen. Ein Unterschreiten ist nur aus besonderen Gründen zulässig, wie bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlenden spezialpräventiven Erfordernissen. Die Verletzung der entsprechenden abgabenrechtlichen Bestimmungen ist daher mit entsprechenden Sanktionen zu ahnden.
Auch wenn die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im vorliegenden Fall keinen Erschwernisgrund darstellt, so ist sie doch bei der Gesamtabwägung, ob eine außerordentliche Strafmilderung zu gewähren ist bzw. eine noch weitergehende als die bereits vom Spruchsenat Gewährte in Betracht kommt, insbesondere im Hinblick auf spezialpräventive Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Hierbei ist auch auf Vorstrafen Bedacht zu nehmen, welche nicht per se als Erschwernisgrund im gegenständlichen Verfahren in Betracht kommen, zumal derartige, nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen auch die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB (Vorliegen eines ordentlichen Lebenswandels) hindern können (vgl. Ebner in WK2 § 33 [2014] Rz. 13).
Neben den vom Spruchsenat berücksichtigten Strafzumessungsgründen ist zu Gunsten des Beschuldigten die teilweise Schadensgutmachung zu berücksichtigen. Ebenfalls zu seinen Gunsten ist auf den vom Spruchsenat nicht explizit angeführte Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Abgabenverkürzung nur vorübergehend hätte eintreten sollen (§ 23 Abs. 2, letzter Satz FinStrG).
Dies kann jedoch eine über die bereits erfolgte Unterschreitung der Mindeststrafe noch hinausgehende Strafreduktion nicht begründen: Dem Beschuldigten werden im gegenständlichen Schuldspruch strafbare Handlungen vorgeworfen, welche den deliktstypischen Unrechtsgehalt von Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklichen. Besondere Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, welche eine im Unterschied zu anderen Straftätern atypisch milde Bestrafung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorliegen einer finanzstrafrechtlichen und auch der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden gerichtlichen Vorstrafe, beide aus der jüngsten Vergangenheit (2015 bzw. 2016) stammend, dass schon aus spezialpräventiven Gründen – der Beschuldigte ist nach wie vor unternehmerisch tätig – die Voraussetzung für eine (noch weitere) außerordentliche Strafmilderung nicht gegeben sind.
Es bleibt damit – auch unter Bedachtnahme auf die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum – für eine Herabsetzung der vom Spruchsenat bereits weit unterhalb der Mindeststrafe festgesetzten Geldstrafe kein Raum. Mangels Anfechtung des Erkenntnisses durch den Amtsbeauftragten ist eine Änderung des gegenständlichen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten nicht zulässig (§ 161 Abs. 3 FinStrG).
Die vom Spruchsenat mit € 8.000,00 festgesetzte Geldstrafe war somit zu bestätigen.
Der Vollständigkeit halber wird zu den Unstimmigkeiten in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses durch den Spruchsenat darauf hingewiesen, dass – wie oben unter Pkt. 3 dargestellt – im Ergebnis der für den Beschuldigten günstigere, weil niedrigere strafbestimmende Wertbetrag zum Ansatz kam. Das Bundesfinanzgericht hat weiters bei seinen Überlegungen zur Strafbemessung den beiden offenbar irrtümlich im Spruch des Spruchsenatserkenntnisses angeführten Zeiträume 01/2015 und 02/2015 einen strafbestimmenden Wertbetrag von jeweils „0,00“ zugrunde gelegt und ist damit letztlich vom selben strafrelevanten Tatzeitraum ausgegangen wie bereits der Spruchsenat bei dessen Strafzumessung.
Aus den dargestellten Strafzumessungsgründen war auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit 16 Tagen bemessene Ersatzfreiheitsstrafe der Höhe nach zu bestätigen, wobei bei dieser der Umstand der schlechten finanziellen Lage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist.
Die vom Spruchsenat durchgeführte Festsetzung der Verfahrenskosten resultiert aus der Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG und erfährt ebenfalls keine Änderung.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
E iner Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab. Auch hatte die Frage der Strafbemessung im Einzelfall (Ermessensentscheidung) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 124 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 135 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 185 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 150 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 85ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 160 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 134 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 §§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 73 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 33 Z 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 34 Abs. 1 Z 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 § 223 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 71 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte | Strafzumessung außerordentliche Strafmilderung ausländische Vorstrafe Rechtsgut gleiche schädliche Neigung Vorstrafe |
Verweise | Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG, 4. Aufl., Band 1 § 1 Rz. 10f Salimi in WK, 2. Aufl., § 73 (2016) Rz. 4 Ebner in WK, 2. Aufl., § 33 (2014) Rz. 13 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.3300002.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at