Fehlende Konkretisierung der Tatortbezeichnung?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R über die Beschwerde des Bf, Adr, vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-GZ1, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
II.) Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III.) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV.) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig
V.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, MA 67-PA-GZ1, vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** am um 21:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Ort, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch mit der Begründung, dass er ernstlich bezweifle, die ihm angelastete Verwaltungsstraftat begangen zu haben.
In einer Stellungnahme vom führte der Meldungsleger aus, dass das gegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis abgestellt gewesen sei. Die Präzisierung der Tatörtlichkeit sei auf Grund fehlender Ordnungsnummern, Baumnummern und dgl. leider nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund sei die im Rayonsplan angeführte Zuordnungsbeschreibung angeführt. Die ungefähre Abstellposition des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sei im beigefügten Stadtplanauszug eingezeichnet.
Über Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien zur Rechtfertigung vom teilte der Bf. mit E-Mail vom mit, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsstraftat bestreite und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantrage.
Am erging an den Bf. als Zulassungsbesitzer die Aufforderung, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** am um 21.09 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Ort, gestanden sei.
Mit E-Mail vom teilte der Bf. mit, dass das gegenständlich Fahrzeug am um 21.09 Uhr ihm selbst überlassen gewesen wäre.
Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. vorgeworfen, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** am um 21:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Ort, abgestellt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über ihn eine Geldstrafe iHv 60,00 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde ihm ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70,00 €.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kfz zum genannten Zeitpunkt am genannten Ort gestanden sei, ohne dass ein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein hinterlegt bzw. ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei. Auch anhand der anlässlich der Amtshandlung vom meldungslegenden Organ angefertigten Fotos könne kein hinterlegter Parkschein festgestellt werden.
Eine Überprüfung habe ergeben, dass für das gg. Kennzeichen auch keine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone (Parkkleber) erteilt worden sei.
In der Rechtfertigung habe der Bf. lediglich bestritten, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsstraftat begangen zu haben. Die bloße Erklärung, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr sei es die Aufgabe des Bf., konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen ( Zl 89/02/0188 und vom , Zl 85/03/0074).
Der Bf. habe taugliche Beweismittel, welche den gg. Tatvorwurf zu widerlegen imstande wären, weder angeboten noch vorgelegt.
Da auf Grund einer eingeholten Lenkerauskunft seine Tätereigenschaft festgestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass der Bf. die Verwaltungsübertretung begangen habe.
Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz vorlägen. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten nicht angenommen werden können, da der Bf. von der Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe.
Mit E-Mail vom erhob der Bf. gegen das Straferkenntnis vom Beschwerde und stellte den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit. Sollte dem Begehren nicht stattgegeben werden, beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und stellte weiters den Antrag auf Ladung des Organs mit der Dienstnummer A-399 und des Organs mit der Dienstnummer A—205.
In der Beschwerde wurde ausgeführt:
"Gründe für die Rechtswidrigkeit
Formalfehler — fehlendes Bescheidmerkmal „SPRUCH“
Im Straferkenntnis fehlt das Wort für das Formalerfordernis „SPRUCH“ gem. den allgemeinen Bestimmungen des AVG (siehe §§ 58, 58a, 59 AVG) und des VStG.
Nachstehend ein Auszug aus dem AVG-Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Fassung vom 26.01 .2015, entnommen aus dem RIS
Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. ( 1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) lm übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
§ 58a. ln verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) hat die Behörde über die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Venrvaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern. Die Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint.
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
Formalfehler - kein konkreter Tatort - Widerspruch zu § 44a Z1 VStG
Im Straferkenntnis wird bereits im ersten Absatz als Tatort, ...in WIEN 02, SCHÜTTELSTRASSE ZWISCHEN STADlONALLEE UND LUKSCHGASSE RECHTS... angeführt. Dabei handelt es sich um Wegstrecke von ca. 1 Kilometer. Bei dem mir angelasteten Verwaltungsdelikt des Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges ohne gültigen entwerteten Parkschein oder Aktivierung eines elektronischen Parkscheines ist aber eine Konkretisierung des Tatortes zwingend erforderlich und wäre eine Eingrenzung und Konkretisierung des Tatortes für das Organ auch leicht möglich gewesen. Dies deshalb, da sich zwischen den beiden Straßenzügen Stadionallee und Lukschgasse nicht weniger als 21 Lichtmasten befinden, die eine eindeutige Lokalisierung des Tatortes ermöglichen würden. Des Weiteren befinden sich dort auch Liegenschaften, markante Bäume, Sträucher und Hecken, sowie einmalig geformte Landschaftsformen, anhand derer eine Eingrenzung und Konkretisierung des Tatortes ebenfalls möglich gewesen wäre.
Gleiches wurde auch vom Organ der Parkraumüberwachung Dienstnummer PU A399 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des VStG § 44a Zi angeführt und der Tatort nicht genau angegeben/konkretisiert.
In Ihrem Schreiben vom , Zahl MA 67-PA-782982l4l6 — Aufforderung zur Rechtfertigung, übermittelten Sie mir dankenswerter Weise neben den Beleglesedaten und 3 Lichtbildern, auch eine Stellungnahme des Organes datiert mit , die zwar keine Unterschrift trägt, jedoch mit der Dienstnummer A-399 unterfertigt ist.
Darin gibt das Organ an, dass Ihm eine Präzisierung des Tatortes nicht möglich gewesen sei, weshalb er auch die auf der Rückseite abgebildete Skizze mit dem Rayonsplan anfertigte, aus dem wiederum als Tatort nur der gesamte Straßenzug zwischen Stadionallee und Lukschgasse gekennzeichnet ist. Das Organ selbst gibt hier unumwunden zu, dass ihm eine Präzisierung des Tatortes nicht möglich gewesen sei. Ich halte dem entgegen, dass dies sehr wohl möglich gewesen wäre und kann dies auch mit Lichtbildern oder einem Lokalaugenschein, den ich hiermit beantrage, beweisen.
Auch ist aufgrund der Aussage des Organs evident, dass sich das Organ aufgrund der abgegebenen Skizze nicht mehr an den genauen Abstellort erinnern kann. Diese Umstände können dann aber in rechtswidriger weise nicht mir angelastet werden und sind deshalb strafbefreiend.
Die Bezeichnung eines Straßenzuges, hier: „02, Schüttelstraße zw. Stadionallee u. Lukschg re.“, reicht zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat allein nicht aus (siehe nachstehender Auszug vom Erkenntnis des VwGH 81/02/0245 vom ).
Auszug aus dem RIS
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Geschäftszahl
81/02/0245
Entscheidungsdatum
1-Stammrechtssatz
Gem. dem § 44 a lit a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d. h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Um dem zu entsprechen, ist auch die Anführung der Tatzeit unerläßlich, sofern nicht etwa schon aus der Bezeichnung der tatbestandbegründenden Handlungsweise eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist.
2-Stammrechtssatz
Der Vorschrift des § 44a iit a VStG, demzufolge der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat, ist nur dann entsprochen, wenn dies so genau als möglich unter Angabe des Tatortes und der Tatzeit geschieht.
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Ich fasse daher nochmals zusammen. Entlang des gesamten Straßenzuges finden sich neben anderen Tatorteinschränkungsmöglichkeiten vor allem 21 Lichtmasten, anhand derer es sehr leicht möglich gewesen wäre, den Tatort zu konkretisieren. Die mir angelastete Verwaltungsstraftat gilt daher als nicht erwiesen, siehe auch VwGH Erkenntnis vom , Zahl 81/02/0019, wobei ich den Rechtssatz zitiere: Ausführungen wonach zur Konretisierung der als erwiesen angenommenen Tat die Bezeichnung des Straßenzuges allein nicht ausreicht. (Hinweis auf E vom , Zl. 81/92/9245 und vom Zl. 81/02/0357).
Ich wurde daher in meinen Verteidigungsrechten massiv eingeschränkt und es besteht der konkrete Verdacht einer verbotenen Doppelbestrafung, da ich entlang dieses Straßenzuges mehrfach bestraft werden könnte.
Formalfehler - kein korrekter Verfahrensablauf
Nachstehend stelle ich den Verfahrensablauf chronologisch dar.
BOM des Organs der Parkraumüberwachung datiert mit
Anonymverfügung datiert mit
Strafverfügung datiert mit
Mein Einspruch vom gegen die Strafverfügung datiert mit
Aufforderung zur Rechtfertigung/Stellungnahme vom
Meine 1. Stellungnahme vom
Lenkererhebung vom
Meine Mitteilung Überlassung von KFZ vom
Straferkenntnis datiert mit
Dazu führe ich aus, dass laut den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der Strafverfügung vom eine Lenkererhebung vorangehen hätte müssen. Diese wurde erst nach der Abgabe meiner 1. Stellungnahme vom mit Ihrem Schreiben vom nachgeholt. Dies stellt einen erheblichen Formalfehler des Verfahrensablaufes dar und wurde ich auch hier ein weiteres Mal in meinen Verteidigungsrechten massiv eingeschränkt.
Formalfehler — rechtswidriger Vorhalt des Ergebnisses der Lenkererhebung
Auf Seite 3 des Straferkenntnisses Zahl MA 67-PA-7829821416, datiert mit , führen Sie unter Absatz 6 an:
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Da auf Grund einer eingeholten Lenkerauskunft Ihre Tätereigenschaft festgestellt wurde, war davon auszugehen, dass Sie die Verwaltungsübertretung begangen haben.
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Die Abgabe einer Lenkerauskunft ist weder ein Schuldeingeständnis der Verwaltungsübertretung noch darf sie demjenigen als solche vorgehalten werden. Dies wird mir aber von ihnen in dem angeführten Straferkenntnis vorgehalten/vorgeworfen. Sie halten mir aber das Ergebnis der Lenkererhebung vor und schlussfolgern daraus, dass ich auch der Täter sein muss. Diesbezüglich siehe auch die dazu ergangenen VwGH Entscheidungen und gesetzlichen Bestimmungen des AVG 1991 und VStG 1991.
Übertretung des Datenschutzgesetzes
In der bereits erwähnten Aufforderung zur Rechtfertigung vom übermitteln Sie mir die Beleglesedaten aus denen hervorgeht, dass 3 Fotos angefertigt worden sind und übermitteln mir auch die drei Fotos.
Ich halte dazu fest, dass nach meinem Dafürhalten hier die gesetzlichen Bestimmungen für die Anfertigung von Fotos und Archivierung fehlen. Dazu darf ich auch um Beantwortung der nachstehenden Fragen bitten:
Wo ist hier die rechtliche Deckung zur Anfertigung der Fotos gegeben?
Wer hat die Fotos angefertigt?
Über welchen Auftrag hin wurden die Fotos angefertigt?
Mit welcher Kamera wurden die Fotos gemacht, Marke, Type?
Stammt diese Kamera aus dienstlichen oder privaten Beständen?
Wo werden die Fotos gespeichert?
Sind diese Speichermedien, Speicherplätze der Datenschutzbehörde genannt worden?
Wurde dies durch die Datenschutzbehörde bewilligt?
Wen ja, unter welcher Aktenzahl und wann?
Für wie lange erfolgt die Speicherung der Fotos, Zeitraum, Zeitpunkt der Löschung etc.?
Wer hat alles Zugriff auf diese Fotos?
Für welche Zwecke werden diese Fotos verwendet?
Werden diese Fotos auch für andere Zwecke als dem zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren verwendet?
Wie erfolgt die Dokumentation gegen unbefugten Zugriff auf die Fotos?"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf. stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** am um 21:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Ort, ohne Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein bzw. ohne Aktivierung eines elektronischen Parkscheines ab.
Beweiswürdigung
Dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am genannten Tatort abgestellt war, wird nicht bestritten.
Dass in dem Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt kein Parkschein eingelegt war und auch ein elektronischer Parkschein nicht aktiviert war, wurde durch das Parkraumüberwachungsorgan anhand von angefertigten Fotos dokumentiert und wird vom Bf. ebenfalls nicht bestritten.
Die Feststellung, dass der Bf. das Fahrzeug zur angeführten Tatzeit abgestellt hat, beruht auf der Auskunft des Bf. vom , dass das gegenständliche Fahrzeug am um 21.09 Uhr ihm selbst überlassen gewesen war.
Rechtslage und Erwägungen:
Zu den vom Bf. geltend gemachten Formalfehlern des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen:
Zum Einwand des fehlenden Bescheidmerkmales "Spruch":
§ 58 AVG normiert in Abs. 1, dass j eder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
Weiters sind gem. Abs. 2 Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl. ).
Diesen Anforderungen wird das in Beschwerde gezogene Erkenntnis gerecht, es enthält die normative Erledigung der Behörde. Die explizite Anführung des Wortes "Spruch" ist nicht erforderlich.
Zum Einwand der fehlenden Konkretisierung des Tatortes:
Gemäß § 44a Z 1 VStG 1991 hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, S. 756 angeführte Rechtsprechung).
Diesen Anforderungen wird die Tatort- und Tatzeitumschreibung im vorliegenden Fall jedenfalls gerecht. Es ist nicht zu ersehen, dass der Bf. angesichts der gegenständlichen Tatort- und Tatzeitumschreibung nicht in der Lage gewesen wäre, sich ausreichend zu verteidigen oder dass er Gefahr liefe, für dasselbe Verhalten nochmals bestraft zu werden. Dabei darf insbesondere auch nicht übersehen werden, dass das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes nicht isoliert gesehen werden darf, sondern in Verbindung mit der Tatzeitangabe (" um 21.09 Uhr") zu betrachten ist (vgl. ) und insoweit keine Gefahr der Doppelbestrafung besteht. Unter diesem Gesichtspunkt vermag auch das vom Bf. zur Unterstützung seiner Ansicht angeführte Erkenntnis vom , Zl. 81/02/0245, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen; bringt doch der VwGH darin das bereits erwähnte Erfordernis der eindeutigen Tatumschreibung zum Ausdruck, wofür er auch die Anführung der Tatzeit für unerlässlich hält. Gerade im Sinne dieses Erkenntnisses hat der Bf. in keiner Weise dargetan, dass er durch die Tatumschreibung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wäre, dass er nicht erkennen hätte können, welches Verhalten an welchem Ort ihm zur Last gelegt wird. Im Gegenteil, er releviert lediglich die mangelnde Konkretisierung des Tatortes insofern, als er diesen als eine "Wegstrecke von ca. 1 Kilometer" bezeichnet. D ass ihm konkret die Gefahr einer Doppelbestrafung drohe, hat der Bf. auch nicht behauptet, sondern lediglich vorgebracht, dass er "entlang dieses Straßenzuges mehrfach bestraft werden könnte". Zudem gibt es auf Grund des Akteninhaltes keinerlei Hinweis darauf, dass der Bf. im Bereich des angegebenen Tatortes zur selben Tatzeit noch eine weitere Verwaltungsübertretung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe begangen hat.
Handelt es sich wie im gegenständlichen Verfahren um den Vorwurf, der Beschuldigte habe die Parkometerabgabe verkürzt, so kommt einer genauen Bezeichnung des Tatortes deshalb besondere Bedeutung zu, weil erst auf Grund dieser Angabe eine abschließende Beurteilung erfolgen kann, ob an dieser Stelle eine gebührenpflichtige Kurzparkzone besteht oder nicht.
Da die Schüttelstraße im gesamten Bereich als Kurzparkzone eingerichtet ist, besteht daher keine Gefahr, dass der in Rede stehende Straßenzug (Schüttelstraße zwischen Stadionallee und Lukschgasse re.) rechtlich unterschiedlich zu qualifizieren ist. Insofern ist es nicht relevant, wo exakt an dieser Örtlichkeit im Ausmaß von ca. 0,8 km das beanstandete Fahrzeug abgestellt war.
Die Tatortbezeichnung ist daher als ausreichend konkretisiert anzusehen.
Zum Vorwurf, dass die Lenkererhebung der Strafverfügung vorangehen hätte müssen, ist festzuhalten, dass weder die Verfassungsbestimmung des Art. II FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986, noch das Wiener Parkometergesetz 2006 eine Bestimmung, in welchem Verfahrensstadium eine Lenkererhebung vorgenommen werden kann, enthalten. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis hat das BFG ausgesprochen, dass es konventionsrechtlich nicht geboten ist, eine Aufforderung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zu unterlassen, wenn bereits wegen des Grunddelikts ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter eingeleitet wurde (vgl. ).
Dem Vorwurf, die Behörde habe zu Unrecht auf Grund der abgegebenen Lenkerauskunft die Tätereigenschaft des Bf. festgestellt, ist entgegenzuhalten, dass der Bf. als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kfz über Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers n ach § 2 Parkometergesetz 2006 mit E-Mail vom mitgeteilt hat, dass das Fahrzeug zur Tatzeit ihm selbst überlassen war. Dass der Bf. zur Tatzeit nicht selbst das Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat, wurde von ihm auch nicht andeutungsweise behauptet.
Es war daher in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Bf. den PKW abgestellt hat, sodass er zum genannten Zeitpunkt am genannten Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist.
Zur behaupteten Übertretung des Datenschutzgesetzes ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach § 19 VStG zwar keine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 1 DSG beinhaltet, die Datensammlung zur Ermittlung der Strafzumessungsgründe aber eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Verwaltungsstrafbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben ist (Z 2 leg. cit.). Nur durch die Sammlung solcher Daten ist in rechtsstaatlich gesicherter Form die Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben der Strafzumessung möglich. Da somit die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 8 Abs. 4 DSG) des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden und Zweck und Inhalt der Datenanwendung von der gesetzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gedeckt war, ist die Verarbeitung dieser Daten auch im Sinne des § 7 Abs. 1 DSG zulässig (vgl ).
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder (bei Verwendung eines elektronischen Parkscheins) mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Da somit der Aktenlage folgend bei der Beanstandung am um 21:09 Uhr keine Parkgebühr entrichtet wurde, ist der objektive Tatbestand gegeben.
Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite ist das Vorliegen von Fahrlässigkeit als Schuldform ausreichend.
Der Bf brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit liegen auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mangels Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Strafe der Höhe nach geeignet ist, den Bf bzw. allfällige Nachahmungstäter zur Vermeidung von Übertretungen nach dem Parkometergesetz anzuhalten.
Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass zur Tatzeit rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind.
Unter Bedachtnahme auf den oben dargestellten Zweck der Durchsetzung des Parkometer gesetzes erscheint die Verhängung einer Geldstrafe von € 60,00, das ist weniger als ein Fünftel der Höchststrafe, im gegenständlichen Fall keineswegs überhöht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 44a Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 8 Abs. 4 DSG 2000, Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 |
Schlagworte | Tatortumschreibung Doppelbestrafung Lenkererhebung Lenkerauskunft Datenschutzübertretung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501071.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at