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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.07.2017, RV/7103738/2016

Schädlicher Studienwechsel nach 4 Semestern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse i.Burgenland, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Familienbeihilfe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) soweit dieser über den Zeitraum 10/2012-6/2013 abspricht wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) Herr Bf. bezog für seine Tochter K., geb. xxx, für den Zeitraum 10.2010 (Beginn des Biologiestudiums) bis 06.2013  Familienbeihilfe.

Am ersuchte das Finanzamt den Bf. mittels Schreiben "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" das Abschlusszeugnis (u.a. Diplomprüfungszeugnis, Rigorosenzeugnis) von seiner Tochter K., bzw. wenn dass Studium noch nicht abgeschlossen ist das Sammelzeugnis und das Studienblatt/Studienbuchblatt vorzulegen.

Laut vorgelegten Studienblatt für das Sommersemester 2013 hat die Tochter 06.2010 die Reifeprüfung abgelegt.

Im WS 2010 begann die Tochter mit dem Biologiestudium und wechselte im WS 2012 zu dem Veterinärstudium mit voraussichtlicher Dauer bis 2018.

Vom Bf. wurde die Bestätigung des Studienerfolges betreffend Veterinärmedizin (als ordentliche Studierende) vorgelegt.

Am erließ das Finanzamt den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2011 bis Juni 2013.
Der Rückforderungsbetrag betrug € 4.612,30.
Der Bf. wurde verpflichtet diesen Betrag gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen.

Begründend wurde ausgeführt:
"Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweiligen dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweiten Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.
Ihre Tochter hat im vorigen Studium Biologie ab dem Sommersemester 2011 keine Prüfung mehr abgelegt und daher kann von einem ernsthaft und zielstrebigen Studium nicht ausgegangen werden."

Gegen den Rückforderungsbescheid brachte der Bf. die Berufung, nunmehr Beschwerde, vom  mit folgender Begründung ein:

"Meine Tochter M. hat im Oktober 2010 mit dem Studium Biologie an der Universität begonnen. Für dieses erste Studienjahr wurde auch der Leistungsnachweis erbracht. Danach wollte M. auf die Veterinärmedizinische Universität wechseln. Ein Studienwechsel war jedoch mit nächsten Semester nicht möglich, da die Anmeldefrist für das WS 2011/2012 bereits im Februar 2011 war. Die nächstmögliche Anmeldung wurde durch M. im Februar 2012 wahrgenommen und wurde mit Oktober 2012 zum Studium der Veterinärmedizin zugelassen. Von Oktober 2011 bis Juni 2012 besuchte meine Tochter noch Vorlesungen an der Universität Wien, in den Fächern Physik und Chemie als Vorbereitung für das Veterinärmedizinstudium. Die Prüfungen am Ende dieses Studienjahres konnte sie aus gesundheitlichen Gründen nicht ablegen (siehe beiliegendes Arztschreiben).

Meine Tochter ist seit dem 15. Lebensjahr schwer depressiv und zu diesem Zeitpunkt ging es ihr psychisch nicht gut.
Im Sommer 2012 kontaktierte meine Frau das Finanzamt Eisenstadt bezüglich des Studienwechsels und nicht erbrachtem Leistungsnachweis. Es wurde ihr zweimal mitgeteilt, dass keine Unterlagen vorzulegen sind und eventuelle Rückzahlungen sicher nicht eingefordert werden. Sollte die Vorlage von Unterlagen notwendig sein, wird mir das mitgeteilt werden.
Im Mai 2013 wurde ich aufgefordert den Erfolgsnachweis für 2012/2013 vorzulegen. Diesen positiven Nachweis habe ich übersendet und war überrascht, dass ich einen Rückforderungsbescheid erhalten habe.
Meine Frau hat daraufhin das Finanzamt kontaktiert und wurde über die Möglichkeit eines Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbeitrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung informiert.
Ich beantragte daher

  • die Aussetzung einer allfälligen Rückforderung bis zur Erledigung meiner Berufung

  • die weitere Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, weil es sich um keinen schadhaften Studienwechsel handelt, da aufgrund der Anmeldeformalitäten an der VetMed ein früherer Studienbeginn nicht möglich war und die die psychische Erkrankung meiner Tochter die Vorlage eines positiven Studiennachweises nicht erbracht werden konnte und

  • die Gewährung des Erhöhungsbeitrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung."

Das Finanzamt entschied mit einer Beschwerdevorentscheidung vom und gab der Beschwerde teilweise statt.

Begründend wurde ausgeführt:

"Gemäß § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn Sie eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Dies liegt dann vor, wenn laufend Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern abgelegt werden und das Studium in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wird.
Bei einem Studienwechsel gelten die im § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dieser besagt, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis einen günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Ein Studienwechsel nach dem 3. inskribierten Semester ist somit familienbeihilfenschädlich. Ein Anspruch innerhalb der Altersgrenze und der vorgeschriebenen Studienzeit besteht erst dann wieder, wenn im neuen Studium so viele Semester wie bereits vor dem Wechsel studiert wurden, für die auch Familienbeihilfe bezogen wurde.
Ihre Tochter M. hat das Studium A033 630 4 Semester betrieben und ab WS 2012 auf das Studium I208 gewechselt. Im WS 2011 und im SS 2012 konnten nach ärztlicher Bestätigung wegen Krankheit keine Prüfung abgelegt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht jedoch für diese Zeit, da die Krankheit in jedem Semester länger als drei Monate gedauert hat und keine Prüfung abgelegt wurden.
Ab dem schädlichen Studienwechsel sind somit 4 Semester Stehzeit ohne Familienbeihilfe zu beachten, Anspruch besteht wieder ab WS 2014 unter der Voraussetzung eines ernsthaft betriebenen Studiums in der vorgeschriebenen Studienzeit bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.
Die Ihnen zustehende Familienbeihilfe für Tochter M. für die Zeit von Oktober 2011 bis September 2012 wird auf den Rückstand zu StNr. xxx überwiesen und verringert somit den Rückforderungsbetrag.
Die Familienbeihilfe ab Oktober 2014 wird auf ihr Konto angewiesen."

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht ein.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Vorbringen in der Beschwerde vom verwiesen.

Ergänzend zu diesem Vorbringen wird Folgendes ausgeführt:

 "Der Studienwechsel nach dem 3. inskribierten Semester wurde nicht durch uns verschuldet. Wie bereits angeführt, sieht die Studienordnung der Veterinärmedizin vor, dass eine Anmeldung bereits im Februar zu erfolgen hat. Jeder andere Studienwechsel z.B. Jus hätte problemlos im Oktober 2011 erfolgen können. Wenn man uns im Finanzamt über die Bestimmungen des Studienförderungsgesetz informiert hätte, hätten wir das Studium 2011 für ein Jahr unterbrochen (der Gesundheitszustand unserer Tochter hatte sich sowieso gravierend verschlechtert) und somit keinen familienbeihilfenschädlichen Studienwechsel verursacht. Wir haben uns zweimal telefonisch bemüht eine entsprechende Auskunft beim Finanzamt zu erhalten."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Feststehender Sachverhalt:

Ausgehend vom Inhalt der Verwaltungsakten und den Ausführungen des Bf. in der Beschwerde und dem Vorlageantrag wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die Tochter des Bf. betrieb von Oktober 2010 bis September 2012 das Biologiestudium. Ab Oktober 2012 studierte sie dann Veterinärmedizin. 

Unstrittig ist, dass die Tochter des Bf. nach dem dritten Semester das Studium gewechselt hat.

2. Gesetzliche Bestimmungen

Nach § 2 Abs. 1 lit. b Satz 10 FLAG 1967 gelten "bei einem Studienwechsel ... die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe."

Die Bestimmung verweist somit auf § 17 StudFG; dieser lautet idF BGBl I 2008/47:

" Studienwechsel

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel , bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel , die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel , die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."

3. Rechtliche Würdigung:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Wechsel  der Tochter des Bf. nach 4 Semester Biologiestudium zu Veterinärmedizin einen "schädlichen" Studienwechsel darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG etwa vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt ( mwN).

Der Bf. bestreitet nicht, dass seine Tochter ihr Studium nach dem dritten Semester gewechselt hat. Er stützt aber die Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass die Tochter  auf Grund der Studienordnung betreffend das Veterinärmedizinische Studium nicht die Möglichkeit gehabt habe früher zu wechseln.

Die Anmeldung für das Studium hätte bereits im Februar 2011 erfolgen müssen, um im WS 2011 das Veterinärmedizinstudium beginnen zu können. Die nächste Anmeldemöglichkeit habe erst im Februar 2012 für das WS 2012 bestanden.

Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG gelten Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, nicht als Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG.

Der Studienwechsel muss jedenfalls durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschuldendes Studierenden zwingend herbeigeführt werden, dh das unabwendbare Ereignis muss den Studienwechsel erfolgreich machen.
Kein zwingend herbeigeführter Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Wechsel nicht früher möglich war, weil in jenem Studium, das nach dem Studienwechsel betrieben wird, ein Mangel an Ausbildungsplätzen besteht. Ebenso erfüllt die Beendigung eines Vorstudiums aus wirtschaftlichen Gründen diese Tatbestandsvoraussetzung nicht.

Der Bf. verweist in seiner Beschwerde auch auf psychische Probleme seiner Tochter.

Eine Aufgabe des Biologiestudiums erfolgte jedoch nicht. Die Tochter des Bf. inskribierte unbestrittenermaßen weitere 2 Semester Biologie, obwohl sie, den Ausführungen des Bf. folgend, massive gesundheitliche Probleme hatte und obwohl sie bereits im Sommersemester 2011 beschlossen hatte, Veterinärmedizin ab Herbst 2011 zu studieren, was auf Grund der Inskriptionsbestimmungen auf der Veterinärmedizinuniversität jedoch nicht möglich war.

Das Finanzamt hat der Beschwerde insofern stattgegeben, dass für das WS 2011 und SS 2012 die Familienbeihilfe zugestanden wurde, da die Tochter laut ärztlicher Bestätigung in diesen zwei Semestern zwar keine Prüfung ablegen habe können, das Studium jedoch krankheitshalber nicht unterbrochen worden war. Die Tochter des Bf. besuchte in den  beiden Semester Vorlesungen in den Fächern Physik und Chemie.

Auch führte der Bf. nicht aus, dass der Studienwechsel auf Grund des Gesundheitszustandes der Tochter erfolgen habe müssen, da infolge eines Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich machten aber einem neuen Studium nicht entgegengestanden wären.

Vielmehr führte er lediglich aus, dass infolge der Anmeldung bereits im Februar für das nächste Wintersemester seine Tochter erst im WS 2012 mit dem Veterinärmedizinstudium beginnen habe können.

Somit liegt jedoch ein schädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG  vor.

Dieser ist nach § 17 Abs. 4 StudFG nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf das ganze Semester aufzurunden.

Da also die Wartezeit jedenfalls vier Semester beträgt, erfolgte die Rückforderung iS des Berufungsvorentscheidung zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientiert sich bei der lösenden Rechtsfrage an der einheitlich höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAC-14882