Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.07.2017, RV/2100670/2017

Verspäteter Antrag auf Fristverlängerung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch stV, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (Zeitraum: 10/2009) beschlossen:

Der Vorlageantrag wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO, erster Satz, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. a BAO iVm § 245 Abs. 3 BAO ist die Monatsfrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Frist gehemmt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. a BAO iVm § 245 Abs. 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Die Hemmung kann jedoch nicht dazu führen, dass die Frist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

2. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem unbestrittenen (vgl. Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom ) Sachverhalt aus:

  • Am wurde die Beschwerdevorentscheidung vom zugestellt. 

  • Am  wurde (auf elektronischem Wege) eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis beantragt.

  • Am wurde (auf elektronischem Wege) eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis  beantragt.

  • Am  wurde (auf elektronischem Wege) eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis beantragt.

  • Am wurde (auf elektronischem Wege) der Vorlageantrag eingebracht.

3. Rechtliche Würdigung

Die gemäß § 264 Abs. 4 lit. a BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 245 Abs. 4 BAO, zweiter Satz, wonach die Hemmung der Frist durch einen Antrag auf Fristverlängerung nicht dazu führen kann, dass die Frist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft, kommt zur Anwendung, wenn die Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht bis zum angestrebten Fristende entschieden hat (vgl. , mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 2528).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde über den Fristverlängerungsantrag vom mit dem dort angestrebten Fristende: nicht entschieden.

Daher ist die Rechtsmittelfrist (wie beantragt) am abgelaufen.

Daran können auch die nachfolgenden Fristverlängerungsanträge vom und  - über welche die belangte Behörde ebenfalls nicht entschieden hat - nichts mehr ändern, weil derartige Anträge rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden können (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl., § 245 Tz 14 mwN).

Somit erweist sich der Vorlageantrag vom als verspätet.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. 

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100670.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at