Keine Erstattung von Alkoholsteuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wilhelm Pistotnig in der Beschwerdesache A, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl: 700000/aa/003/2015, betreffend Alkoholsteuer zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Die A als Beschwerdeführerin (nachfolgend: Bf) hat mit Vereinfachtem Begleitdokument für eine innergemeinschaftliche Beförderung von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs vom diverse Spirituosen mit einem Alkoholgehalt zwischen 33 und 38 % Vol., damit 296, 84 Liter Reinalkohol nach Deutschland verbracht.
Die Ware wurde in Deutschland von dem dort ansässigen Empfänger der Ware nachweislich am übernommen.
Vom Hauptzollamt Dortmund wurde für die anfallende Steuer eine Sicherheit erhoben.
Mit Antrag vom hat die Bf die Erstattung der Alkoholsteuer für diese Verbringung alkoholhaltiger Waren des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten beantragt.
Mit seinem Bescheid vom , Zahl: 700000/aa/003/2015, hat das Zollamt Graz diesem Antrag der Bf auf Erstattung eines Betrages von € 3.562,08 gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) nicht stattgegeben.
Es hat sein Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, das eine Erstattung oder Vergütung nur gewährt wird, wenn das Verfahren nach § 53 AlkStG eingehalten, die Verbringung dem zuständigen Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte in den Fällen der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, das das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, vorlegt. Im gegenständlichen Fall sei jedoch die Versendung dem Zollamt Graz vorher nicht angezeigt, somit seien die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten worden. Eine Erstattung oder Vergütung der in Österreich entrichteten Verbrauchsteuer sei demzufolge auszuschließen.
Dagegen brachte der Geschäftsführer der Bf mit Schriftsatz vom in offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde ein.
Im Wesentlichen begründet er die Beschwerde damit, eine Mitarbeiterin der Bf habe es verabsäumt, die Anzeige vor Versand der Waren zu tätigen. Dies sei nicht mit Vorsatz geschehen, sondern aufgrund eines Missverständnisses passiert. Alle vorigen und danach durchgeführten Lieferungen seien korrekt durchgeführt worden, sodass beantragt werde, eine Erstattung zu gewähren.
Mit seiner Beschwerdevorentscheidung (nachfolgend: BVE) vom , Zahl: 700000/bb/2015, hat das Zollamt Graz diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Zollamt hat seine Entscheidung nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der für seine Entscheidung relevanten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen darauf gestützt, dass aus § 54 Abs. 3 AlkStG hervorgehe, dass es eine zwingende Voraussetzung für die Erstattung von Alkoholsteuer sei, dass die Verbringung von Alkohol in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorher - dies bedeute vor der Verbringung - dem zuständigen Zollamt - im konkreten Fall damit dem Zollamt Graz - angezeigt werde, was nicht geschehen sei. Die gesetzliche Formulierung "eine Erstattung wird nur gewährt" lasse keinen Spielraum zu. Dies werde auch durch die SystemRL 2008/118/EG gestützt. Subjektive Tatbestandselemente - wie Missverständnisse - seien rechtlich unbeachtlich.
Dagegen hat der Geschäftsführer der Bf in offener Frist gemäß Art. 264 Abs. 1 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (des Bundes für Finanzen, Bundesfinanzgericht, nachfolgend: BFG) gestellt (Vorlageantrag).
Er hat diesen im Wesentlichen damit begründet, die Bf habe im Winter 2014 erstmalig Lieferungen nach Deutschland getätigt. Ordnungsgemäß habe sie vorab den Antrag auf Steuererstattung gestellt. Nachdem sie nach der dritten Lieferung jedoch eine ständige ATN-Nummer erhalten habe, sei die Sachbearbeiterin der Bf der Meinung gewesen, den Antrag vorab nicht mehr stellen zu müssen, weshalb beantragt werde, eine Erstattung zu gewähren.
Dem Vorlageantrag wurde eine Bestätigung darüber, dass das Erzeugnis in Deutschland ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, beigelegt.
Beweiswürdigung:
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der dem BFG vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der Parteien des Abgabenverfahrens im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Rechtszug.
Rechtslage:
§ 53 AlkStG idgF (auszugsweise):
(1) Wer ein Erzeugnis des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 50) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Erzeugnisses mitzuführen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. [...]
§ 54 AlkStG idgF (auszugsweise):
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
1. in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder [...].
(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach [...] oder § 53 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 6 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 4) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, [...] vorlegt.
(4) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde. [...]
(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.
(6) Die Erstattung oder Vergütung der Alkoholsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen dem Zollamt Innsbruck.
Erwägungen:
Das BFG hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Das BFG kann daher seine Entscheidung originär neu gestalten. Das Ergebnis seiner Entscheidung kann von dem des erstinstanzlichen Bescheides abweichen. Die Abänderungsbefugnis ist jedoch durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. dazu ).
Gemäß § 269 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AlkStG wird die Steuer auf Antrag für ein nachweislich versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht worden ist, erstattet.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. wird eine Erstattung nach Abs. 1 u.a. nur gewährt, wenn die Verbringung dem im Abs. 6 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.
Gemäß Abs. 6 obliegt die Erstattung oder Vergütung der Alkoholsteuer dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Die Bf als Berechtigte hat ihren Geschäftssitz im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Graz.
In der gegenständlichen Angelegenheit wurde die Verbringung dem Zollamt Graz ohne Zweifel und unbestritten nicht vor der Verbringung angezeigt.
Wie aus dem oben wiedergegebenen Gesetzestext des § 54 Abs. 3 AlkStG hervorgeht, ist neben anderen Voraussetzungen eine zwingende Voraussetzung für die Erstattung von Alkoholsteuer, dass die Verbringung von Alkohol in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorher - das kann sinnvoll nur heißen: "vor der Verbringung" - dem zuständigen Zollamt angezeigt wird.
Die Formulierung des Gesetzgebers "eine Erstattung wird nur gewährt" ist eindeutig und lässt nur diesen Schluss zu.
Basis für die gesetzliche Regelung des § 54 Abs. 3 AlkStG waren im Wesentlichen die Artikel 11, 33 und 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (SystemRL).
Die SystemRL sieht sohin grundsätzlich ein Verfahren vor, das die im Abgangsstaat erfolgte Besteuerung durch Erstattung rückgängig machen kann. Dem Mitgliedstaat wird in der SystemRL allerdings auch zugestanden, die Erstattung von weiteren, von ihm selbst festzulegenden Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. dazu die Art. 11, Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 der SystemRL).
Der Gesetzgeber in Österreich hat von dieser Ermächtigung, die Erstattung von weiteren, von ihm selbst festzulegenden Voraussetzungen abhängig zu machen, Gebrauch gemacht und als weitere Voraussetzung für die Erstattung die vor dem Verbringen zu machende Anzeige an das Zollamt normiert.
Wie es die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage im Budgetbegleitgesetz 2001 zum § 54 Abs. 3 AlkStG zeigen, hat der Gesetzgeber in Österreich diese weitere Voraussetzung damit begründet, dass zur Hintanhaltung von Missbrauchsfällen nunmehr eine steuerliche Entlastung nur gewährt werden soll, wenn die Verbringung dem Zollamt vorher angezeigt wurde und das Verfahren eingehalten wird. Die Zulassung der Gewährung einer Erstattung oder Vergütung soll vor dem Versand der Waren zu erfolgen haben (siehe dazu: Nationalrat, XXI GP, Regierungsvorlage, 311 d.B.).
Die gesetzliche Formulierung "eine Erstattung wird nur gewährt" überlässt bei Beachtung der Erläuternden Bemerkungen den Zollbehörden und dem BFG keinen Spielraum.
Subjektive Elemente - wie Missverständnisse - sind rechtlich unbeachtlich, weil die im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren zur Anwendung gekommenen Bestimmungen des AlkStG einerseits nicht mit subjektiven Tatbestandselementen ausgestattet sind und den Zollbehörden andererseits auch kein diesbezügliches Ermessen eigeräumt ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung des BFG stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften. Außerdem wurden von der Bf im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 53 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 53 Abs. 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 54 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 54 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 54 Abs. 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 54 Abs. 5 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 54 Abs. 6 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 |
Schlagworte | Alkohol Erstattung versteuertes Erzeugnis Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat vorher dem Zollamt anzeigen |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2200004.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at