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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.07.2017, RV/7100868/2013

Wer eine Eingabe im Namen eines anderen überreicht ist Gesamtschuldner

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn Bf., X., vertreten durch R.A., über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. x/x, betreffend
1) Gebühr und
2) Gebührenerhöhung
zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verfassungsgerichtshof ein für Herrn V.P. eingebrachter Verfahrenshilfeantrag in der Angelegenheit Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , GZ A-1, ein, welcher beim Verfassungsgerichtshof unter der Zahl B1 erfasst wurde. Mit diesem Antrag wurde nur die Beigebung eines Rechtsanwaltes für das gesamte Verfahren beantragt, nicht jedoch eine Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 17a VfGG.

Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom wurde auf Grund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B1, Herr Bf., der Beschwerdeführer, zum Vertreter des Herrn V.P. in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom bestellt. Der Beschwerdeführer wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom davon in Kenntnis gesetzt, dass er zum Vertreter zur Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestellt wurde und aufgefordert, gemäß §§ 82, 35 VfGG, § 464 Abs. 3 ZPO innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde einzubringen.

Mit dem Schriftsatz vom wurde vom Beschwerdeführer für Herrn V.P. u.a. die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , GZ A-1, eingebracht. Dieser Schriftsatz wurde beim Verfassungsgerichtshof am persönlich überreicht. Vom Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Beschwerdeführer wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom aufgefordert, die bereits fällig gewordene Eingabengebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten und den Einzahlungsbeleg dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Da die Entrichtung dieser Gebühr dem Verfassungsgerichtshof gegenüber nicht nachgewiesen wurde, hat dieser am einen amtlichen Befund aufgenommen und diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet, bei welchem der Befund am einlangte.

Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die oben angeführte Beschwerde gegenüber dem Beschwerdeführer 1. die Gebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 110,-- fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

„Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst.“

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

„Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.“

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde vorgebracht (ohne Hervorhebungen):

„Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom , B1-6, in meiner Kanzlei eingelangt am , wurde ich davon in Kenntnis gesetzt, dass ich mit beiliegenden Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom , C1, zum Vertreter zur Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren vor dem gesamten Verfassungsgerichtshof bestellt wurde.

Ich wurde aufgefordert, gemäß §§ 82, 35 VfGG, § 464 Abs. 3 ZPO, innerhalb von sechs Wochen die Verfassungsgerichtshofbeschwerde einzubringen. Ich habe daher fristgerecht, nämlich am , Beschwerde gemäß Artikel 144 B-VG samt Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144 Abs. 3 B-VG und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs. 2 VfGG eingebracht.

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes von (beiliegend) wurde ich aufgefordert, die bereits bei Überreichung der Eingabe fällig gewordene Eingabegebühr von € 220,00 ordnungsgemäß zu entrichten. Ich habe diesbezüglich telefonisch Rücksprache mit der zuständigen Abteilung beim Verfassungsgerichtshof gehalten und nochmals darauf hingewiesen, dass ich hier zum Verfahrenshelfer bestellt wurde und darauf auch in der eingebrachten Beschwerde ausdrücklich hingewiesen ist.

Von Seiten des Verfassungsgerichtshofes wurde mir sodann mitgeteilt, dass der Verfahrensbeholfene V,P. im vorliegenden Fall lediglich die Beigebung eines Anwalts beantragt hat, nicht jedoch die Befreiung von allfälligen Gebühren.

Der Verfahrensbeholfene selbst hat keinerlei Kontakt zu meiner Kanzlei aufgenommen, auf mein Anschreiben und die Aufforderung die Gebühren zu begleichen nicht reagiert und ist davon auszugehen, dass der Verfahrensbeholfene die notwendigen Mittel auch nicht besitzt.

Beweis: Verständigung des Verfassungsgerichtshofes vom
Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom
Schreiben an V,P. vom

Mit den in § 13 Abs 1 GebG genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , VwGH 98/16/0137, ausgeführt:

”…§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter die zitierte Bestimmung.“

Dieser Rechtssatz ist bis heute herrschende Judikatur.

Aufgrund des Umstandes, dass ich als bestellter Verfahrenshelfer zur Einbringung der entsprechenden Beschwerde verpflichtet bin und mir daher die Verweigerung der Einbringung der Beschwerde - ungeachtet des Umstandes ob die Gebühren vorab erlegt worden wären oder nicht - standesrechtlich versagt gewesen wäre, handelt es sich im vorliegenden Fall aber gerade nicht um einen Fall der „offenen Stellvertretung“ im Sinne einer gewillkürten Stellvertretung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses.

Es steht mir gerade nicht frei, die Einbringung der Beschwerde abzulehnen oder das Mandant zurückzulegen.“

Die in der Berufung genannten Unterlagen waren dieser beigelegt.

Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

„Gebührenschuldner ist gemäß § 13 (3) GebG auch der Überreicher der Eingabe namens des Interessentens. Es kommt nicht darauf an ob ein Vollmachtsverhältnis besteht oder nicht bzw. ob Sie als Verfahrenshelfer bestellt wurden.

Laut Amtlichen Befund des Verfassungsgerichtshofes haben Sie das Schriftstück mittels Post überreicht.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.“

Der gegen diese Erledigung eingebrachte Vorlageantrag enthält keine weiteren Ausführungen.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Erwägungen

Mit dem Gebührenbescheid wurde die Gebühr gemäß § 17a VfGG für die vom Beschwerdeführer für V.P. beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , GZ A-1, vorgeschrieben.

§ 17a VfGG lautete zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde:

„Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.
2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.
6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.“

Nach dieser Bestimmung ist für die beim Verfassungsgerichtshof am eingelangte Beschwerde spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen.

Auf Grund des § 35 VfGG sind die die Verfahrenshilfe betreffenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 63 ff) im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.

Nach § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Nach § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Da mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht auch eine Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 17a VfGG beantragt wurde, konnte eine solche Begünstigung auch nicht ausgesprochen werden. Da es nicht zu einer Bewilligung der Befreiung für die Eingabengebühr kam, wäre die Gebühr spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde zu entrichten gewesen. Es konnte eine Befreiung der Eingabengebühr auch nicht rückwirkend eintreten.

Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 17a Z. 3 VfGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig. Wird eine Abgabe jedoch nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Gemäß § 17a Z. 6 VfGG sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z.1 und des § 14 anzuwenden. Nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Absatz 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst, also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Auf der ersten Seite der Beschwerde wird als Beschwerdeführer Herr V.P. mit weiteren persönlichen Daten und nach vertreten durch der Beschwerdeführer mit Berufsbezeichnung und Anschrift genannt. Es ist somit offensichtlich, dass Herr V.P. vom Beschwerdeführer vertreten wird. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hier nicht um einen Fall der „offenen Stellvertretung“ handelt. Nach § 13 Abs. 3 GebG ist Gesamtschuldner, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht. Diese Bestimmung ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. und , 98/16/0137).

Gegen § 13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken (Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1257/00, vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 16 zu § 13 GebG).

Die Gebührenschuld ist im gegenständlichen Fall nach § 17a Z. 3 VfGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entstanden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Gebühr zu entrichten gewesen. Da die Gebühr zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet wurde, liegt eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr vor. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. und ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100868.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at