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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.08.2017, RV/7101190/2014

Reinigung einer Uniform im eigenen Haushalt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache des *****, *****, *****, vertreten durch die fair-steuern WP und Stb OG, Porzellangasse 48/7A, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2007 zu Recht: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art.  133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte der Beschwerdeführer u.a. sonstige Werbungskosten iHv 548 Euro für die Reinigung seiner Dienstuniform geltend; im angefochtenem Bescheid vom fanden diese Werbungskosten keine Berücksichtigung. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung abgewiesen:

"Erfolgt die Reinigung der Uniform im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen zusammen mit anderer Bekleidung, sind anteilige Reinigungsaufwendungen im Hinblick auf das Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Die Reinigung der Arbeitskleidung (Uniform) ist nur abzugsfähig, wenn die Reinigung durch fremde Dritte erfolgt und ein entsprechender belegmäßiger Nachweis (z.B. einer Reinigungsfirma) vorliegt."

Auf Grund des Vorlageantrages vom wurde die Beschwerdesache am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes, zu Beschaffenheit und Aussehen seiner Arbeitskleidung schriftlich Stellung zu nehmen sowie die Aufwendungen, die ihm tatsächlich bei der behaupteten Reinigung der Uniform im eigenen Haushalt angefallen seien, detailliert zu belegen bzw. glaubhaft zu machen, äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt:

Er sei im Streitjahr Polizist im Außendienst gewesen; seine Uniform habe der üblichen Uniform für Polizisten im Außendienst entsprochen. Die Uniform müsse regelmäßig gereinigt werden, der Dienstgeber nehme diese Reinigung weder vor, noch bezahle sie. "Auf Grund der Verschmutzung, vor allem durch Schweiß und Staub," habe die Uniform mindestens einmal wöchentlich gewaschen werden müssen. Ausgehend von 52 Wochen des Jahres und vier Wochen Urlaub komme der Beschwerdeführer auf 48 dafür benötigte Waschgänge. Auf Grund der Beschaffenheit der Uniform bzw. des Stoffes sei es nicht möglich gewesen, die Reinigung zusammen mit anderen Kleidungsstücken des privaten Gebrauches vorzunehmen. Anhand von Internetrecherchen kommt der Beschwerdeführer abschließend zu einer Schätzung der ihm entstandenen Ausgaben iHv 150 Euro, wobei er für die Nutzung der Waschmaschine und der Bügelstation bei zehnjähriger Abnutzung 55 Euro, für Strom- und Wasserverbrauch 80 Euro und für Waschmittel für 48 Waschgänge 15 Euro ansetzt.

Die Äußerung wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2007 als Polizist im Außendienst tätig und versah an insgesamt 159 Tagen Dienst.  Entsprechend den Dienstvorschriften der Polizei trug er bei seiner Dienstverrichtung die ihm zur Verfügung gestellte Dienstuniform, bestehend aus einem Diensthemd, einer Diensthose und einer Dienstjacke. Auf Grund der allgemeinen Verschmutzung, die vor allem im Außendienst durch Schweiß und Staub entstehen kann, musste die Uniform einmal wöchentlich gewaschen und gebügelt werden. Im Jahr 2007 kam der Beschwerdeführer auf 48 Waschgänge, die er in seinem privaten Haushalt verrichtete. Ausgehend von einer Durchschnittswaschmaschine sowie einer durchschnittlichen Dampfbügelstation, deren Nutzungsdauer in der Regel 10 Jahre beträgt, den Kosten für das Waschpulver, dem Strom- und Wasserverbrauch für 48 Waschgänge, ergab sich daher für den Beschwerdeführer ein geschätzter Aufwand von € 150 Euro, den er vor dem Bundesfinanzgericht letztlich als Ausgaben für die Reinigung seiner Kleidung im eigenen Haushalt als Werbungskosten geltend machte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Reinigung einer Polizeiuniform einen derart erheblichen Mehraufwand verursacht hätte, als die Reinigung entsprechender bürgerlicher Kleidung. Angesichts der gewöhnlichen Beschaffenheit der Uniform bzw. des Stoffes war es dem Beschwerdeführer möglich, die Reinigung zusammen mit anderen Kleidungsstücken des privaten Gebrauches vorzunehmen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einen aus dem insoweit unstrittigen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er an 159 Tagen im Jahr 2007 seine Dienstuniform der Polizei tragen musste. Es ist glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Uniform mindestens ein Mal die Woche in seinem privaten Haushalt reinigte und bügelte. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Reinigung der Uniform getrennt von seiner privaten, bürgerlichen Kleidung erfolgte, ist doch davon auszugehen, dass bei der Reinigung von privater Kleidung auch darauf geachtet wird, dass je nach Farbe, Beschaffenheit und Verunreinigungsgrad die Kleidungsstücke vor dem Waschen sortiert und entsprechend gruppiert gewaschen werden. Es ist notorisch, dass Polizeiuniformen keine besonderen Farben und Stoffe aufweisen, die einer separaten Behandlung im Sinne einer separaten Waschung bedürfen würden. In seiner Stellungnahme vom  begründete der Beschwerdeführer die Reinigung der Arbeitskleidung (der Uniform) getrennt von der übrigen Wäsche lediglich mit dem Hinweis auf Verschmutzung durch Staub und Schweiß und mit dem Hinweis auf die Beschaffenheit bzw. den Stoff der Uniform, ohne dies jedoch näher auszuführen. Dass die Uniform einer besonderen Verschmutzung ausgesetzt gewesen wäre oder auf Grund ihrer Stoffbeschaffenheit einer besonderen Pflege bedurft hätte, wurde damit nicht dargetan. Auf Grund ihres Einsatzgebietes - täglicher Gebrauch im Außendienst - ist davon auszugehen, dass Polizeiuniformen aus gewöhnlichem, widerstandsfähigem Material beschaffen sind. Eine Verschmutzung ausschließlich durch Schweiß und Staub erscheint daher noch nicht ausreichend, um eine getrennte Reinigung von privater, bürgerlicher Kleidung zu veranlassen, ist diese private Kleidung doch genauso Staub und Schweiß ausgesetzt; auf besondere Verschmutzungen (wie zB durch Blut oder Öl) gibt es weder nach der Aktenlage noch nach dem Beschwerdevorbringen einen Anhaltspunkt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer die ihm bei der Reinigung seiner Polizeiuniform im eigenen Haushalt entstandenen Kosten als sonstige Werbungskosten geltend machen kann. Zunächst machte der Auswendungen geltend, die er anhand der Preise einer nahe gelegenen Putzerei berechnet hatte; im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht konkretisierte er die ihm im eigenen Haushalt entstandenen Aufwendungen im Schätzungswege auf € 150.

Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. I 161/2005, dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Z 1) sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2) nicht abgezogen werden und stellen somit nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben dar .

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher Kleidung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Berufsausübung eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreiben oder diese berufsbedingt immer in ordentlichem Zustand sein muss (vgl. zB ; , 94/13/0171; , 98/15/0046). Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden ().

Entsprechend dem in dieser Beurteilung seinen Ausdruck findenden, auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhenden Aufteilungsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 könnte ein Aufwand für die Reinigung von Uniformbestandteilen nur dann steuerlich Berücksichtigung finden, wenn diese beispielsweise wegen besonderer Verschmutzung oder besonderer Pflegeerfordernisse eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung so genannter bürgerlicher Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante private Mitveranlassung zukommt (). Für einen derartigen entscheidungswesentlichen Mehraufwand ergibt sich aber nach dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung kein Anhaltspunkt. Damit unterscheidet sich der Beschwerdefall auch von dem seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Erkenntnis , betreffend die Anerkennung von im eigenen Haushalt entstandenen Reinigungskosten, wo es um die wöchentliche Reinigung eines - auf Grund der Tätigkeit als Gleisbauer - stark verschmutzten Schlosseranzuges ging.

Es ist auch nicht erkennbar, warum die Reinigung der aus Hemd, Hose und Jacke bestehenden Uniform, selbst wenn diese, weil sie mit angenähten Rangabzeichen und der Aufschrift "Polizei" versehen sind, nicht privat getragen werden können, einen höheren Reinigungsaufwand verursachen sollte als die im eigenen Haushalt erfolgende Reinigung entsprechender (auch berufsbedingt laufend in tadellosem Zustand zu haltender) ziviler Kleidung (siehe dazu ebenfalls ).

Da der Beschwerdeführer somit nicht darlegen bzw. nachweisen konnte, dass die Reinigung seiner Uniform zwingend getrennt von seiner privaten Kleidung erfolgte und die Reinigung eindeutig zuordenbar höhere Kosten verursacht hat, können die beantragten Aufwendungen für die im Haushalt durchgeführte Reinigung nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abzugsfähigkeit von Reinigungskosten (vgl. Punkt II.3.1.), die auch nicht als uneinheitlich beurteilt werden kann.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101190.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at