Änderung der Bemessungsgrundlage
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin, vertreten durch Mag. Michael Löhner, Plüddemanngasse 77, 8010 Graz, über die Beschwerde vom , gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Graz-Stadt vom , betreffend Festsetzung Umsatzsteuer für den Monat März 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin, die Bf. soll nach ihrem Geschäftsgegenstand im Bereich der Erzeugung und des Vertriebes von Kraftwerksanlagen tätig sein, konnte jedoch bis zum Streitjahr 2010 keine nennenswerten Einnahmen erzielen bzw. ist laut eigenen Angaben bis zum heutigen Tage nicht operativ tätig.
Im Rahmen eines Projektes wurde im Jahr 2008 das Planungsbüro A. B. mit der Einreichplanung für eine Produktionshalle, ein Betriebsgebäude, ein Bürogebäude samt Zwischentrakt und Außenanlagen beauftragt. Darüber stellte das Planungsbüro nach Stornierung einer Vorausrechnung am die endgültige Rechnung Nr. 020B/08 über 400.000 Euro + 80.000 Euro USt aus.
Am stornierte das Planungsbüro die Rechnung mittels Storno Nr 023/10.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Überprüfung wurde dem Finanzamt diese Tatsache bekannt und das Finanzamt nahm im Zuge der hier angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat März 2010 eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges iHv 80.000 Euro vor.
In der dagegen eingebrachten Berufung vertrat die Bf. die Auffassung, dass ein Umsatz nicht rückgängig gemacht werden könne und dass es trotz Nichtbezahlung und Stornierung der Rechnung zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage gekommen sei weil es keinen diesbezüglichen Gerichtsbeschluss gäbe.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt darauf, dass wegen der nicht erfolgten Zahlung des Entgelts seitens des Rechnungsausstellers (Anmerkung: offenbar zu Recht) von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen wurde.
Im Vorlageantrag erläuterte der steuerliche Vertreter zunächst, dass die Finanzierung des Projekts ursprünglich über die Ltd. in Venezuela hätte erfolgen sollen. Diese Finanzierung hätte sich jedoch zerschlagen und die Bf. habe andere Finanzierungsmöglichkeiten verfolgt. Dies habe die Rechnungsausstellerin jedoch nicht gewusst.
In rechtlicher Hinsicht brachte der steuerliche Vertreter vor, dass die Uneinbringlichkeit nach Umständen des Einzelfalles anzunehmen ist (). Dabei sei auf alle Fälle zu berücksichtigen, ob sich ein Unternehmen in der Gründungsphase befindet oder bereits seit längerer Zeit im operativen Produktionsbereich Geschäfte tätigt.
Auf alle Fälle sei der "bloße Zweifel" an der Einbringlichkeit einer Forderung nicht ausreichend, um sie im Sinne des Gesetzes als uneinbringlich zu bezeichnen.
Der Zweifel mag eine Berechtigung sein, im Ertragsteuerrecht eine Wertberichtigung anzusetzen, aber für die Korrektur im umsatzsteuerlichen Sinn sei das zu wenig.
Der Abgabepflichtige müsse im Verwaltungsverfahren ausreichend konkret darlegen, aus welchen Gründen die Forderung nicht nur als zweifelhaft, sondern als uneinbringlich einzustufen war.
Diesen Nachweis könne der Auftragnehmer in keinster Weise erbringen. Er habe keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt um damit einen Nachweis der Uneinbringlichkeit zu erbringen. Nur die Vermutung, dass es keinen Zahlungsfluss gibt, sei für die Begründung der Uneinbringlichkeit einer Forderung ungenügend.
Uneinbringlichkeit bedeute Realität und nicht Vermutung. Nachdem der Leistungserbringer von einer weiteren Finanzierung keine Information hatte, könne er ja nur vermuten, dass es zu keinem Geldfluss kommen kann (, ).
Fälle der Realität wären etwa die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners durch ein Gerichtsurteil.
Dem Leistungserbringer sei es also nicht gelungen, einen zweifelsfreien Nachweis einer Uneinbringlichkeit zu erbringen.
Die Berufung vom sei vom FA Graz Stadt mit der Begründung abgewiesen, dass man aufgrund der Stornierung der Rechnung durch den Leistungserbringer davon ausgehen konnte, dass das Leistungsentgelt uneinbringlich ist. Zwischen Ursache und Wirkung bestehe dabei überhaupt kein Zusammenhang, und wenn, dann nur in umgekehrter Reihenfolge. Zuerst müsse die Forderung uneinbringlich werden, dann könne sie storniert werden.
Mit einem Vorhalt des BFG wurde die Bf. aufgefordert zu erläutern, warum davon auszugehen sei, dass die Stornierung der Rechnung nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führt, ob es dem BFG nicht bekannte andere Gründe (als die Uneinbringlichkeit) für die Rechnungsstornierung gäbe und ob die Rechnung bezahlt wurde.
Der Vorbehaltsbeantwortung war zu entnehmen:
„ Die Fa. B. hat zum Zeitpunkt der Leistungserstellung aber schon Kenntnis davon gehabt, dass es für die o.a. Firma noch keine Finanzierung gegeben hat und es daher unmöglich war, die von der Fa. B. erbrachten Leistungen auch zu begleichen.
Nach einer USt Nachschau durch das jeweilige Referat wurde die Richtigkeit der Rechnung und damit auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorsteuer seitens des Berufungswerbers bestätigt.
Die Fa. B. hat ihrerseits aber die gesamte Rechnung dahingehend berichtigt, wie wenn es nie zu einem Leistungsaustausch nach USt Gesetz gekommen wäre. Das Gesetz sieht aber keine Möglichkeit vor, erbrachte Leistungen durch das Stornieren der Rechnung überhaupt aus der Welt zu schaffen.
Die von der Fa. B. korrigierte Rechnung wurde noch nicht bezahlt!
Die Bf ist noch nicht operativ tätig!
Andere Gründe für eine Rechnungsstornierung gibt es nicht!
Eine Klage oder ähnliches sei von der ausführenden Firma bis jetzt nicht erhoben worden."
Rechtslage
§ 16. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
(2) (…)
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn
1. das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3. eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden ist.
(…)
Das BFG hat erwogen
Im Beschwerdefall hat der Rechnungsaussteller die Rechnung gänzlich storniert, weil er mit der Einbringlichkeit nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens nicht rechnen konnte.
Tatsächlich hat die Bf. die Forderung auch bis zum heutigen Tag (mehr als 9 Jahre nach Leistungserbringung) nicht beglichen.
Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn mit ihrem Eingang in vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens) in absehbarerer Zeit nicht gerechnet werden kann, wenn sie objektiv wertlos ist (, ). Dabei genügt es, wenn die Forderung für geraume Zeit nicht durchsetzbar ist (Ruppe/Achatz, § 16 Tz 76 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BFH).
Der Grund für die Uneinbringlichkeit ist gleichgültig (vgl Ruppe/Achatz, § 16 Tz 77 und die dort angeführten Beispiele).
Im Beschwerdefall hatte die Bf. selbst eingeräumt, Probleme mit der Finanzierung gehabt zu haben. Solche Probleme rechtfertigen nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens die Annahme, dass in absehbarerer Zeit mit der Einbringlichkeit nicht gerechnet werden kann. Die Richtigkeit dieser Annahme des Rechnungsausstellers ist durch den Umstand, dass die Rechnung bis zum heutigen Tage nicht beglichen wurde, wohl mehr als erwiesen. Eine Klage ist in einem solchen Fall nicht notwendig.
Ein „Aus der Welt Schaffen“ der Leistung ist bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage ohnedies nicht gegeben. Daher erübrigen sich Ausführungen zu diesem Thema.
Die Änderung der Bemessungsgrundlage auf Null ist im Beschwerdefall somit mit Rechnungsberichtigung im Zeitraum 3/2010 eingetreten und die Berichtigung iSd § 16 UStG 1994 ist auch beim Leistungsempfänger (der Bf.) vorzunehmen.
Die Beschwerde war daher – wie im Spruch ersichtlich - abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, sondern nur die Tatsachenfrage, ob der Rechnungsaussteller mit der Einbringlichkeit der Forderung rechnen konnte oder nicht. Daher ist eine Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100873.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at