Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2017, RV/2100351/2017

Kein Bescheid ohne Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., über die Beschwerde vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend die Abweisung eines „Antrages vom “ auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes XY, für die Zeit ab , zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung vom werden ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am wurden die beiden mit datierten Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des im Spruch genannten Kindes eingebracht.
Diese Anträge wurden mit Bescheid vom rechtskräftig abgewiesen.

Weitere Anträge wurden nach den vorgelegten Akten nicht eingebracht.

Wohl nur zur Erlangung einer weiteren Bescheinigung des Sozialministeriumservice wurde in der elektronischen Datenbank ein weiterer „Antrag vom “ angemerkt.

Obwohl dieser angemerkte „Antrag“ nie eingebracht worden war, erließ das Finanzamt den im Spruch genannten Bescheid. Mit diesem in der Folge mit Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde daher nicht, wie das Finanzamt zu Unrecht im angefochtenen Bescheid angegeben hat, der „Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe“ abgewiesen, sondern dieser Bescheid erging in Wahrheit antragslos.

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe, abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen des § 10a FLAG 1967 nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind ist besonders zu beantragen.

Für die Erlassung des angefochtenen Bescheides von Amts wegen bietet weder das FLAG 1967 und auch keine andere Rechtsvorschrift eine Handhabe.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit, ebenso wie die in der Folge ergangene Beschwerdevorentscheidung vom schon aus diesem Grunde als rechtswidrig, sodass diese beiden Bescheide, wie im Spruch geschehen, aufzuheben waren.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100351.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at