Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.06.2017, RV/2101489/2014

Bemessungsgrundlage bei freiwilliger Leistung eines Gesellschafters im KVG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch THT Treuhand Team Graz Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Conrad-von-Hötzendorfstraße 68, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 1234, betreffend Gesellschaftsteuer zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Sacheinlage- und Abtretungsvertrag vom wurden vom Gesellschafter AK Liegenschaftsanteile in Form einer Sacheinlage in die beschwerdeführende GmbH eingebracht, wobei die übrigen drei Gesellschafter (Frau EK, Herr MK und Frau LK) als Ausgleich für die von Herrn AK geleistete Sacheinlage Teile ihrer Geschäftsanteile im Nominale von je ATS 75.000 an ihn abgetreten haben. Lt. Auszug aus dem Firmenbuch waren die drei Gesellschafter vor der Abtretung mit einer Stammeinlage zu je ATS 100.000 beteiligt, Herr AK mit ATS 200.000. Eine Kapitalerhöhung erfolgte nicht.

Das Finanzamt sah grunderwerb- und gesellschaftsteuerliche Vorgänge vorliegen und ersuchte in einem Ergänzungsvorhalt vom ua. um Mitteilung der Verkehrswerte der Liegenschaftsanteile.

Nach mehreren Anträgen auf Fristerstreckung wurde mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom der Verkehrswert des eingebrachten Vermögens mit 120.000 € bekanntgegeben.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt vom Wert der Leistung in Höhe von 120.000 € nach § 7 Abs. 1 Z 2 KVG iVm § 2 Z 2 bis 4 KVG eine Gesellschaftsteuer von 1.200 € fest.

Gegen diese Vorschreibung wurde Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Wert von 120.000 € weder dokumentiert noch nachvollziehbar sei. Weiter wurde die Ansicht vertreten, dass als Bemessungsgrundlage der Wert der abgetretenen Gesellschaftsrechte in nominaler Höhe von jeweils 5.450,46 € nach § 7 Abs. 2 KVG heranzuziehen sei.

Die Beschwerdevorentscheidung vom wies das Begehren als unbegründet ab.

Gegen diese Entscheidung wurde ohne weitere Ausführungen der Vorlageantrag gestellt, wobei ein weiteres Vorbringen vorbehalten wurde.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes wurde ua. ausgeführt, dass als Wert der Sacheinlage ausschließlich der von der Partei bekanntgegebene Verkehrswert der Liegenschaftsanteile herangezogen wurde und diesbezüglich kein weiteres substantiiertes Vorbringen zum Wert der Sacheinlage erfolgt sei.

Mit Schreiben vom teilte das Bundesfinanzgericht der Bf. mit, dass als Bemessungsgrundlage der gemeine Wert der Sacheinlage anzusetzen sei und wurde der Bf. nochmals Gelegenheit gegeben, ihr Beschwerdebegehren näher auszuführen und Unterlagen vorzulegen. Die Bf. ersuchte um Fristverlängerung bis . Diese Frist verstrich ungenützt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmungen des KVG im gegenständlichen Fall noch anzuwenden sind, da die Steuerschuld vor dem entstanden ist (§ 38 Abs. 3e KVG).

Unstrittig ist die grundsätzliche Gesellschaftsteuerpflicht. Strittig ist die Art und Höhe der Bemessungsgrundlage.

§ 7 KVG regelt die Bemessungsgrundlage und lautet:

"(1) Die Steuer wird berechnet:

1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1)

a) wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist vom Wert der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist,

b) wenn keine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;

2. bei Leistungen (§ 2 Z 2 bis 4): vom Wert der Leistung

3. bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5): vom Wert der Gesellschaftsrechte;

4. bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Z 6): vom Wert des Anlage- oder Betriebskapitals.

(2) Als Wert der Gesellschaftsrechte (Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 1 Z 3) ist mindestens der Nennwert abzüglich der darauf ausstehenden Einlagen abzusetzen."

Die steuerpflichtigen Tatbestände sind im § 2 KVG geregelt.

Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Sacheinlage von Liegenschaftsanteilen durch einen Gesellschafter ohne eine Gegenleistung der beschwerdeführenden Kapitalgesellschaft. Die Einlage erfüllt den Tatbestand des § 2 Z 4 lit. c KVG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ua. folgende Leistung eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft der Gesellschaftssteuer, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen: die Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung. In der Abtretung der Geschäftsanteile der übrigen Gesellschafter ist keine Gegenleistung durch die Bf. zu sehen.

Freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft sind gesellschaftsteuerpflichtig, wenn sie geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Dabei genügt es, wenn die Leistung objektiv geeignet ist, den Wert des Gesellschaftsrechtes zu erhöhen. Es reicht die Möglichkeit der Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte. Der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung ist nicht erforderlich (; ).

Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Bei Leistungen gemäß § 2 Z 2 bis 4 KVG ist die Bemessungsgrundlage der Wert der Leistung (§ 7 Abs. 1 Z 2 KVG). Die Leistung besteht im gegenständlichen Fall in der Hingabe von Liegenschaftsanteilen.

Nicht in Betracht kommt eine Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b KVG mit dem Ansatz des Wertes der Gesellschaftsrechte, wie die Bf. vermeint. Diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf den Erwerb von Gesellschaftsrechten nach § 2 Z 1 KVG, also den Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber. Steuergegenstand ist dort der Erwerb neu geschaffener Gesellschaftsrechte an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den (und nur durch den) ersten Erwerber (Thunshirn/Himmelsberger/Hohenecker, KVG, § 2 Rz 94). Dies liegt vor bei Neugründung einer Kapitalgesellschaft, Kapitalerhöhung, Ausgabe von Genussrechten und Partizipationscheinen, Ersterwerb von Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder am Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft einräumen, Ersterwerb von Kommanditanteilen an einer GmbH (AG) & Co KG, sowie bei Ersterwerb von Anteilen im Falle der Verschmelzung, Spaltung, Einbringung und Umwandlung (Thunshirn/... w.o.).

All dies ist gegenständlich nicht gegeben, weshalb der Wert der Gesellschaftsrechte nicht ausschlaggebend ist.

Die Bewertung der Leistung erfolgt grundsätzlich nach dem ersten Teil des Bewertungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 BewG 1955). In den §§ 2 bis 17 BewG sind die allgemeinen Bewertungsvorschriften enthalten. Als allgemeiner Grundsatz ist in § 10 BewG 1955 der gemeine Wert enthalten. Der gemeine Wert wird nach Abs. 2 leg. cit. durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Damit ist der gemeine Wert der eingelegten Grundstücksanteile Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abgabe. Wenn das Finanzamt der Steuerberechnung den von der Partei bekanntgegebenen Verkehrswert von 120.000 € zu Grunde gelegt hat und die Bf. letztlich - trotz zahlreicher Gelegenheiten - kein weiteres substantiiertes Vorbringen erstattet hat, warum allenfalls von einem anderen (niedrigeren) gemeinen Wert auszugehen sei, kann das Bundesfinanzgericht keine Rechtswidrigkeit in der Bemessung erkennen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfrage handelt es sich um die Bemessungsgrundlage für den unbestrittenen Steuertatbestand einer freiwilligen Gesellschaftereinlage. Diese ist eindeutig durch das Gesetz gelöst, weshalb nicht von einer grundsätzlichen Bedeutung auszugehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 7 Abs. 1 Z 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 2 Z 4 lit. c KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101489.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at