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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.08.2017, RV/7103751/2017

Nicht erfolgte Mängelbehebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) erhebt Beschwerde gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2016 und führt begründend aus, von ihrem monatlichen Einkommen von 1.400 Euro müsse sie ihre Grundbedürfnisse decken. Es sei "abgehoben", dass eine 70jährige noch arbeitende Person durch eine Vorauszahlung von 1.944 Euro "bestraft" werde. Sie könne nicht mehr bezahlen. Die Bf schließt mit allgemeinen politischen Unmutsäußerungen.

Am erlässt die erlangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag, der am zugestellt wurde. Die Bf habe bis zu erklären, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, welche Änderungen beantragt werden und ihr Anbringen zu begründen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist erlässt die erlangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, in der sie die Beschwerde für zurückgenommen erklärt (§ 85 Abs 2 BAO).

Im dagegen rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag bringt die Bf vor, sie arbeite geringfügig, und ihre Pension werde nach einem Privatkonkurs auf 970 Euro gepfändet. Die zusätzliche Verpflichtung, Einkommensteuervorauszahlungen zu entrichten, verunmögliche ihr, ihren Alltag zu finanzieren. Weitere Ausführungen betreffen die allgemeine Ungerechtigkeit des Steuersystems.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Zur Mängelbehebung:

§ 250 Abs  1 BAO lautet: "Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung."

§ 85 Abs 2 BAO lautet: "Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."

Der Beschwerdeantrag iSd § 250 Abs 1 lit c BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit die Bf dem Bescheid anlastet und beseitigt wissen will (Stoll, BAO-Kommentar, 2574). Das Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt, stellt keinen ausreichenden Berufungsantrag dar (). Das gilt entsprechend für Vorauszahlungen.

Die Beschwerdebegründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO soll der Behörde aufzeigen, aus welchen Gründen die Bf ihr Begehren für gerechtfertigt bzw. erfolgversprechend hält (Ritz, BAO, § 250 Tz 14). Die Begründung soll aufzeigen, was der Berufungswerber anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (Stoll, BAO-Kommentar, 2576).

Nicht näher begründete Behauptungen, eine vorgeschriebene Abgabe oder festgestellte Bemessungsgrundlage sei zu hoch, stellen keine ausreichende Begründung dar (; , 2010/15/0213).

Aus den Vorbringen der Bf, die Vorauszahlungen seien abgehoben, und sie könne nicht mehr bezahlen, ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Bescheidspruch für rechtlich verfehlt erachtet, in welchem Ausmaß die Vorauszahlungen rechtswidrig festgesetzt worden wären und welche Änderungen zu einem rechtsrichtigen Ergebnis geführt hätten. Dazu hätte es konkreter Ausführungen oder zumindest eines Antrages, den angefochtenen Bescheid gänzlich zu beheben () bedurft. Die allgemeine Schilderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und politische Unmutsäußerungen sind nicht geeignet, daraus ein konkretes Begehren abzuleiten.

Die Zurücknahmeerklärung erfolgte daher zurecht.

2. Zur inhaltlichen Entscheidung:

Die von der Bf - in welcher Art und Höhe auch immer intendierte - Anfechtung des Bescheides wäre jedoch aus folgenden Gründen auch inhaltlich nicht erfolgversprechend.

Die Bf bezieht im Jahr 2016 laut vorliegenden Lohnzetteln eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt im Ausmaß von 14.856,72 Euro und aus einer geringfügigen Tätigkeit Einkünfte von 4.926,36 Euro. Auch in den Vorjahren sind die Verhältnisse ähnlich. Das letztveranlagte Jahr ist 2014, wobei die Veranlagung mangels eingereichter Steuererklärung im Schätzungsweg anhand der Lohnzettel erfolgt ist.

Im Jahr 2014 sind Pensionsbezüge von 14.435,04 Euro und Arbeitslohn von 4.740 Euro vorgelegen. Die sich daraus ergebende Steuer unter Berücksichtigung von Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale sowie Absetzbeträgen und Lohnsteuer wurde mit 1.784 Euro festgesetzt.

In rechtlicher Hinsicht folgt aus diesem Sachverhalt: Gemäß § 41 Abs 1 Z 2 EStG ist die Bf zu veranlagen, weil sie gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat. Gemäß § 42 Abs 1 Z 3 iVm § 41 Abs 1 Z 2 EStG wäre die Bf auch verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben, weil ihr Einkommen mehr als 12.000 Euro betragen hat.

Die Veranlagungspflicht ergibt sich daraus, dass jeder Dienstgeber die Lohnsteuer so berechnet, als wären die Lohnzahlungen aus dem jeweiligen Dienstverhältnis die einzigen Einkünfte. Der progressive Steuertarif führt aber dazu, dass unter Zusammenrechnung aller Einkünfte eine höhere Steuerlast herauskommt. Im vorliegenden Fall wurde auf die geringfügigen Einkünfte gar keine Lohnsteuer abgezogen, obwohl unter Berücksichtigen der anderen Einkünfte aus der Pension die geringfügigen Einkünfte zur Gänze einem Steuersatz von 25 % im Jahr 2016 bzw von 36,5 % im Jahr 2014 unterliegen.

Die Schätzung aus dem Jahr 2014 ist nicht zu beanstanden. Weil sie steuerpflichtige Einkommensteile hat, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (die geringfügigen Arbeitseinkünfte), hat sie die darauf anfallende Steuer im Wege quartalsweiser Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen errechnen sich aus dem letzten veranlagten Jahr, wobei der Steuerbetrag für das Folgejahr um 4 %, für jedes weitere Jahr um 5 % zu erhöhen ist (§ 45 Abs 1 EStG).

Es war daher rechtmäßig, aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2014 die Vorauszahlungen 2016 um 9 % höher anzusetzen. Die Bf hat nichts vorgebracht, das die Berechnung der Vorauszahlung erschüttert. Dazu wäre erforderlich, dass die Bf darlegt, ihr Einkommen im Jahr 2016 werde niedriger ausfallen. Dies wurde nicht behauptet und entspricht auch nicht den Tatsachen.

3. Hinweise für die Bf

Die Bf hat jedoch die Möglichkeit, im Wege der Einkommensteuererklärung 2016 - zu deren Abgabe sie bis verpflichtet gewesen wäre - Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, die ihr Einkommen schmälern. Fällt das Einkommen und damit die Einkommensteuer sodann niedriger aus, werden ihr überhöhte Vorauszahlungen gutgeschrieben.

Das im Vorlageantrag geäußerte Begehren: "Weiters fordere ich ein Gespräch mit einer ihrer Damen o. Herren", wird nicht als Antrag auf eine mündliche Verhandlung gewertet, sondern bloß als - an die belangte Behörde gerichtetes - Verlangen einer Aussprachemöglichkeit über die zuvor ausgeführten Unmutsäußerungen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103751.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at