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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.08.2017, RS/7100086/2017

Säumnisbeschwerde wegen Nichtausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Steuerberater, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes betreffend Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beschlossen:

1. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
    zurückgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
    Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist mit Datum1 in Liquidation getreten. Mit Schreiben vom brachte die (Bf) gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde ein, weil die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 Abs. 3 BAO zugestellt habe. Eine solche habe die Liquidatorin zur Beantragung der Löschung im Firmenbuch beantragt. Am seien in Ergänzung zur elektronischen Einreichung der Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärung 2016 die Liquidationsschlussbilanz per übermittelt und nochmals die Ausstellung und Zustellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung urgiert worden. Dennoch sei dies trotz zahlreicher telefonischer Urgenzen bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Die maßgeblichen Abgaben seien am veranlagt, das entstandene Guthaben am zurückgezahlt worden. Das Steuerkonto sei ausgeglichen, sämtliche Abgabenschuldverhältnisses der Bf beendet. Der Antrag auf Ausstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 Abs. 3 BAO im Jahr 2016 sei ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO. Der Abgabenbehörde würden alle für die Ausstellung notwendigen Informationen vorliegen, alle gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 3 BAO seien erfüllt. Gemäß § 85a BAO seien die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Das Verschulden an der Säumnis treffe ausschließlich die belangte Behörde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 160 Abs. 3 BAO dürfen Löschungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Privatstiftungen im Firmenbuch erst vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamtes vorliegt, dass der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Gemäß § 160 Abs. 4 BAO hat das Finanzamt die Bescheinigung zu erteilen, wenn die maßgebenden Abgaben entrichtet worden sind, wenn Sicherheit geleistet oder wenn Abgabenfreiheit gegeben ist. Es kann die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn die Abgabenforderung nicht gefährdet ist.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 (FVwGG 2012), BGBl. I Nr. 14/2013, kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Die §§ 284 ff BAO entsprechen im Wesentlichen den Regelungen über den Devolutionsantrag gemäß §§ 311, 311a BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 (Ritz, BAO Kommentar5, § 284 Tz 1), weshalb die zum Devolutionsantrag ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die neue Rechtslage übertragen werden kann. In seinem Erkenntnis vom , 89/16/0211, hat der Verwaltungsgerichtshof die Zurückweisung eines wegen Nichterledigung eines Antrags auf Berichtigung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gestellten Devolutionsantrags bestätigt und ausgesprochen, dass nach § 311 Abs. 1 BAO die Entscheidungspflicht nicht auf Parteianträge schlechthin abgestellt ist, sondern nur auf in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehene Anbringen, und zwar Anbringen solcher Art, über die eine bescheidmäßige Entscheidung zu ergehen hat.

Dem § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung des FVwGG 2012 vergleichbar ist auch die Regelung des § 27 VwGG (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht) in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013. In seinem Erkenntnis vom , 2012/16/0162, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach § 27 VwGG dann nicht vorliegen, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder eine sonstige Leistung gerichtet ist.

Die Bestimmung des § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung des FVwGG 2012 erfasst sohin (auch ihrem eindeutigen Wortlaut nach) Fälle, in denen die Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geraten ist.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind zwar, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt (z.B. in dem erwähnten Erkenntnis vom ) ausgesprochen hat, öffentliche Urkunden, aber keine Bescheide; es handelt sich um bloße Mitteilungen an das Gericht (vgl. Ritz, BAO Kommentar5, § 160 Tz 1, und die dort zitierte Judikatur).

Damit kann aber das Bundesfinanzgericht nicht aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht angerufen werden, weil die belangte Behörde die von der Bf beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt hat.

Besteht keine Entscheidungspflicht, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO Kommentar5, § 284 Tz 12).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick darauf, dass zu der Frage, ob eine Partei wegen Nichtausstellung einer beantragten Unbedenklichkeitsbescheinigung die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen kann, bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () vorliegt, war die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 160 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, 89/16/0211
VwGH, 2012/16/0162
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100086.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at