TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.08.2017, RV/7400144/2017

Zurückweisung mangels Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerde­sache Bf, vertreten durch H, vertreten durch S, gegen die Bescheide der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren, vom , xxxxxxxxxxxxxxxx, betreffend einen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr, beschlossen:

Die Beschwerde vom  wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht zurückgewiesen.

Der Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO wegen mangelnder Aktivlegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit zwei Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom , xxxxxxxxxxxxxxxx, wurde dem Antrag der Bf, vertreten durch die B-GmbH, auf Herabsetzung der Abwasser­gebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebühren­gesetz stattgegeben und für die Zeit vom bis eine Nichteinleitungs­menge von 1.729 Kubik­meter bzw. 1.035 Kubik­meter anerkannt.

Die Bescheide vom ergingen an die Bf, z.H. B-GmbH und wurden nachweislich am zugestellt.

Gegen die Bescheide vom erhob die B-GmbH, vertreten durch den Sachverständigen S., mit Schriftsatz vom Beschwerde, in welcher sie Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte.

Mit Schriftsatz vom , eingebracht am , übermittelte der Sachverständige S. dem Magistrat der Stadt Wien eine „Richtigstellung“ der Beschwerde gegen die Bescheide vom . Bei dieser Richtigstellung handelt es sich um eine Ausfertigung des Beschwerde­schriftsatzes vom , in welchem nunmehr als Einschreiter die Bf und Miteigentümer, vertreten durch die B-GmbH, vertreten durch den Sachverständigen S., aufscheinen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die von der B-GmbH eingebrachte Beschwerde vom gegen die Bescheide vom gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 246 BAO als unzulässig zurück.

In der Begründung wurde ausgeführt, die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide vom seien an die Bf ergangen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheid­beschwerde jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, wäre somit nur die Bf beschwerde­berechtigt gewesen.

Die von der B-GmbH im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht der Bf zurechenbare Beschwerde sei daher unzulässig.

Mit einer (irrtümlich mit datierten) weiteren Beschwerdevorentscheidung wies der Magistrat der Stadt Wien die von der Bf, vertreten durch die B-GmbH, vertreten durch Herrn S., eingebrachte Beschwerde vom gegen die Bescheide vom gemäß § 260 Abs. 1lit. b BAO als nicht fristgerecht zurück.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom brachte die Bf und Miteigentümer, vertreten durch die B-GmbH, vertreten durch Herrn S., einen Vorlageantrag ein. In der Begründung ist Folgendes ausgeführt:

„a) Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Die belangte Behörde hat in Wahrheit „lm Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheid­beschwerde jeder befugt ist, an den der Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, war somit nur die Bf beschwerdeberechtigt“ (Beschwerde­vorentscheidung vom ) Willkür geübt. Erklärung und Exkurs hierzu:

Der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr wurde durch unser Büro im Jahr 2006 eingebracht und ein dementsprechendes Gutachten eingereicht. Wichtigstes Faktum ist hierbei, dass sämtliche von uns eingebrachten Unterlagen im Namen, Auftrag und unter Bevollmächtigung der B-GmbH, getätigt wurden. Basierend auf dieser Einreichung hat die belangte Behörde, der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren, die damals zugestellten Gebührenbescheide für die Kalenderjahre 2004 sowie 2005 erlassen.

Trotz der nunmehr am als unzulässig zurückgewiesenen Einreichungs- respektive Beschwerdeberechtigten, namentlich Sachverständigenbüro S., S-Straße (vormals G-Gasse), 1120 Wien (vormals 1130 Wien), wurden sämtliche Bescheide ungeachtet der jetzt von der MA 31 relegierten Zurückweisungen auf die basierende Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, nach den nunmehrigen Rechtsstand eigentlich unzulässiger Weise auf Bf, xxxxxxxxxxxxxx, 1030 Wien ausgefertigt.

Die als Einspruch bezeichneten Rechtsmittel aus dem Jahr 2013 wurden niemals im eigenen Namen des Sachverständigenbüro S. eingebracht, sondern stets im Namen und in Bevollmächtigung der B-GmbH, xxxxxxxxxxxxxx 1030 Wien.

Die Zurückweisung des Rechtsmittels ist somit unzulässig.

b) Rechtswidrigkeit des Inhalts

Die Rechtswidrigkeit des Inhalts findet ihren eindeutigen Ursprung in der durch uns seit dem Beginn der 90er Jahre erfolgten Einreichungen, welche stets als Einschreiterin die jeweils zu relegierende Verwalterin im Verfahren unwiderleglich benannt hatten.

Nunmehr kann es nicht ordentliche Rechtspraxis sein, dass in einem Zeitraum von 25 Jahren eine klare und immerwährend gleich gehandhabte Anerkennung einer gewissen Bevoll­mächti­gungs­praxis stets anerkannt und fortwährend bescheidet wurde, jedoch nunmehr, ohne jedwede vorher namhaft gemachte schriftliche Änderung dieser Praxis, bezugnehmend auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, dem Sachverständigenbüro S., S-Straße (vormals G-Gasse), 1120 Wien (vormals 1130 Wien), die ordnungs­gemäße Bescheidung verwehrt wurde, obwohl bekannt war, dass diese Vertreterin der B-GmbH, xxxxxxxxxxxxxx , 1030 Wien ist.

Auch hätte zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahr 2006 von der belangten Behörde entweder die sofortige Rückweisung erfolgen bzw. die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen und stellt dies im Ablehnungsfalle eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin dar.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine 25 Jahre lang angewandte Rechtspraxis ohne Mitteilung spontan abgeändert wurde und somit unter Betrachtung von Prozessdauer, Prozessinhalt und Abhandlung keinesfalls von Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Rede sein kann.

Die Beschwerdewerberin stellt daher den

ANTRAG,

die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2013 mit 3.963 m3 festzusetzen.“

Zu der (irrtümlich mit datierten) weiteren Beschwerdevorentscheidung wurde von der Bf und Miteigentümer, vertreten durch die B-GmbH, vertreten durch Herrn S., mit Schriftsatz vom eine Klarstellung betreffend die Eingabe vom eingebracht, in welcher Folgendes ausgeführt ist:

Bei der Eingabe vom habe es sich um keine neuerliche Beschwerde, sondern lediglich um eine Richtigstellung gehandelt. Diese Eingabe habe sich ausschließlich auf die binnen offener Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde vom bezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.

Die Bescheide vom wurden laut Zustellnachweis am zugestellt. Die Beschwerdefrist hat im vorliegenden Fall demnach am (Montag) geendet.

Die am eingebrachte Beschwerde wurde somit nicht fristgerecht eingebracht und ist daher zurückzuweisen.

Soweit im Schriftsatz vom erklärt wird, es handle sich bei der gegenständlichen Bescheid­beschwerde gar nicht um eine Beschwerde, sondern nur um eine Richtigstellung der von der B-GmbH am eingebrachten Beschwerde, ist darauf hinzuweisen, dass dies einerseits nicht aus dem Schriftsatz hervorgeht, der eindeutig alle Kriterien einer Bescheidbeschwerde erfüllt. Andererseits ist es auch nicht möglich, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die beschwerdeführende Partei durch eine soge­nannte Richtigstellung einfach auszutauschen (vgl. ).

Nach § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt:

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Die Beschwerde vom wurde im eigenen Namen von der B-GmbH eingebracht. Sie ist daher Beschwerdeführerin im Sinne des § 264 Abs. 2 lit. a BAO.

Die Beschwerdevorentscheidung vom (Zurückweisung mangels Aktivlegitimation) ist an die B-GmbH gerichtet und wirkt daher dem § 264 Abs. 2 lit. b BAO zufolge nur ihr gegenüber.

Der gegenständliche Vorlageantrag vom wurde von der Bf im eigenen Namen eingebracht. Diese war jedoch nach § 264 Abs. 2 BAO hierzu nicht legitimiert.

Der Vorlageantrag der Bf vom ist daher als unzulässig im Sinne des § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Zurückweisung nicht entgegen. Das Legalitäts­prinzip (Art. 18 B-VG) geht nämlich dem Grundsatz von Treu und Glauben vor (vgl. z.B. ).

Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt einen Vollzugsspielraum voraus (vgl. z.B. ). Dies ist jedoch für die Zurückweisung von Rechtsmitteln nicht gegeben; die Zurückweisung liegt nicht im Ermessen. Auch liegt diesbezüglich nicht die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes (wie z.B. Unbilligkeit iSd § 236 BAO) vor.

Der Umstand, dass eine Behörde jahrelang unrichtig handelt bzw. unrichtige Vorgangs­weisen einer Partei nicht aufgreift, begründet keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung. Das Legalitäts­prinzip hat – wie bereits angeführt – jedenfalls Vorrang. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit unrichtiger Verwaltungsübungen (vgl. z.B. ).

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm §§ 274 Abs. 5 und 264 Abs. 4 lit. f BAO ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge eines nicht fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels klar aus dem Gesetz ergibt, war die ordentliche Revision gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde vom als verspätet nicht zuzulassen.

Da die getroffene Entscheidung betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein von einem hierzu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. ), entspricht, war die ordentliche Revision auch gegen diesen Beschluss nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400144.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at