Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung - Unzulässigkeit des Vorlageantrages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Michael Bf., über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 XY vom
I. zu Recht erkannt:
I.I. Die Beschwerdevorentscheidung vom , mit welcher die Beschwerde vom als zurückgenommen erklärt wird, wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO idgF aufgehoben.
I.II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
II. der Beschluss gefasst:
II.I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO idgF als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
II.II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensverlauf und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Kalenderjahr 2014 jeweils im Zeitraum 01.01. bis 31.12. von der Fa. 1 und von der Fa2 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Folglich wurde der Bf. mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 veranlagt, weil im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden sind, bezogen wurden. Durch diese sogenannte Pflichtveranlagung entstand eine Abgabennachforderung in Höhe von 2.319,00 €.
Mit Eingabe vom erhob der Bf. Beschwerde und führte darin aus: "Es sei richtig, dass er von der Fa2 für seine Tätigkeit als Gemeinderat eine Aufwandsentschädigung von 552,00 € erhielt, aber nur pro Monat 158,89 € minus 100,00 € Parteiabgabe pro Monat. der Rest der Entschädigung werde vom Finanzamt gepfändet. Von der Firma ZZ erhalte er 959,00 € pro Monat, der Rest werde von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gepfändet. Zusammen erhalte er 1.120,00 € pro Monat.
Da er sich in Privatkonkurs befinde, Rate pro Monat 275,00 € bis 2019 und ich ein Einkommen von 927,00 € brutto bekomme, befinde ich mich derzeit in einer finanziellen Notlage und ich die Forderung derzeit nicht bezahlen kann.
Ich bitte sie daher die Forderung des Einkommensteuerbescheid 2014 von 2.319,00 € aufzuheben."
Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag und forderte den Bf. auf, die Beschwerde gemäß § 250 Abs. 1 BAO dahingehend zu ergänzen, welche Punkte beeinsprucht und welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung.
Unter Hinweis, dass bei Versäumung der Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt, wird zur Behebung der angeführten Mängel eine Frist bis zum festgesetzt.
Mit Eingabe vom stellte der Bf. einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO und begründete diesen wie folgt:
Der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2014 erweist sich als unrichtig, da er im Jahr 2014 vom Finanzamt und von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft auf das Existenzminimum gepfändet werde. Die Aufwandsentschädigung, die er von der Stadtgemeinde erhalte, werde ihm gepfändet. Er müsse auch für seine Tätigkeit als Gemeinderat pro Monat eine Parteiabgabe von 100,00 € bezahlen, das sind 1.200,00 € im Jahr und diverse Spenden an Vereine und Organisationen. Da er sich im Privatkonkurs befinde bis 2019 und pro Monat eine Rückzahlungsrate von 275,00 € habe, bleiben ihm 512,00 € zum Leben. Da er teilzeitbeschäftigt sei und pro Monat 787,09 € netto verdiene, sei es nicht möglich die Steuerschuld zu begleichen.
Der Bf. beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides.
Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom erklärte das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom als zurückgenommen. Der Bf. hätte dem Auftrag der Behörde, die Mängel der Beschwerde innerhalb der Frist zu beheben, nicht entsprochen. Somit gälte die Beschwerde als zurückgenommen.
Am brachte der Bf. einen Schriftsatz bei der Behörde ein, den die Behörde als Vorlageantrag qualifizierte. In dieser Eingabe beantragte der Bf. nochmals die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, in dem die Pfändung von 5.240,00 € und die Parteiabgaben in Höhe von 1.200,00 € berücksichtigt werden.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf. sowie auf die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten.
III. Rechtslage
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzubringen.
§ 85 Abs. 2 BAO bestimmt, dass Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 115 Abs. 1 BAO normiert: Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
§ 115 Abs. 2 BAO normiert: Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
§ 250 Abs. 1 BAO idgF lautet: Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
§ 260 Abs. 1 BAO
lautet: Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 262 Abs. 1 BAO lautet: Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
§ 263 Abs. 1 BAO lautet: Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen noch
b) als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 264 Abs. 1 BAO lautet: Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
§ 264 Abs. 3 BAO lautet: Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; ...
§ 278 Abs. 1 BAO lautet: Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen noch
b) als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 279 Abs. 1 BAO lautet: Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV. Erwägungen
§ 250 BAO verlangt für die Sachentscheidung über Beschwerden die Erfüllung von Mindesterfordernissen. Werden diese nicht erfüllt, so ist die Beschwerde deswegen nicht unzulässig. Die Abgabenbehörde hat vielmehr dem Beschwerdeführer die Behebung dieser Mängel aufzutragen. § 250 BAO steht nicht für sich, sondern ist in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO zu verstehen (Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2565). Ziel dieser beiden Bestimmungen - des § 250 Abs. 1 BAO und des § 85 Abs. 2 BAO - ist, dass die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Beschwerde treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den im § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist dabei davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf ().
Nach der Judikatur des VwGH muss die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben.
Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor und fehlen gesetzliche Inhaltserfordernisse, ist die Behörde verpflichtet ist, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen, ).
Der Mängelbehebungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne der §§ 94 und 244 BAO und hat den Hinweis auf die Zurücknahmefiktion (bei Nichtbefolgung des Auftrages gilt das Anbringen als zurückgenommen) zu enthalten, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Fehlen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 85 Abs. 2 BAO, zieht dies die Gesetzwidrigkeit des Zurücknahmebescheides nach sich ().
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Beschwerde festgestellt wird (). Der Zurücknahmebescheid ist feststellend (). Die Zurücknahme der Beschwerde hat durch die Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen (§ 263 Abs. 1 lit. b BAO).
Der als Beschwerdevorentscheidung ergangene Bescheid über die Zurücknahme der Beschwerde vom stellte eine Formalerledigung iSd § 263 Abs. 1 BAO dar.
Die Gesetzmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung war unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages zu prüfen.
Das Finanzamt hatte den Mängelbehebungsauftrag auf § 250 Abs. 1 lit. b, c und d BAO gestützt und eine Erklärung verlangt in welchen Punkten der Bescheid angefochten und welche Änderung beantragt werde sowie eine Begründung nachzureichen.
Die Angabe der Beschwerdepunkte grenzt den Bereich ab, über den in der meritorischen Erledigung der Beschwerde jedenfalls abzusprechen ist (Ritz, BAO5, § 250 Rz 8).
Wie aufgrund der Beschwerde vom festzustellen war, hatte die Beschwerde den Anforderungen entsprochen.
In der Beschwerde wurde die (bei der Veranlagung - nach Meinung des Bf. - unterlassene) Berücksichtigung der Parteiabgabe als Werbungskosten begehrt.
Damit war eindeutig jener Punkt ausgesprochen, worüber in einer Entscheidung hätte abgesprochen werden sollen. Aufgrund der weiteren Angaben war auch die beantragte Änderung bestimmbar.
Bestehen darüber hinaus Unklarheiten, was überhaupt gemeint sein könnte, so muss die damit verfolgte Absicht amtswegig (§ 115 BAO) erforscht werden (vgl. ). Dies stellt noch keinen Mängelbehebungsauftrag dar. Denn erst das gesicherte Wissen der Behörde über das mit der Eingabe verfolgte Ziel ermöglicht es, etwaige Mängel festzustellen (Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, § 85 S 260). Es gilt die Maxime: „Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nimmt" (, ).
Es war festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages fehlten. Das Finanzamt war nicht zur Erlassung des Mängelbehebungsauftrages berechtigt, da der Beschwerde keine Mängel anhafteten.
Es war somit der Meinung des Finanzamtes, dass die Beschwerde vom den Bestimmungen des § 250 Abs. 1 BAO nicht Rechnung tragen würde, nicht zu folgen.
Der Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung vom über die Zurücknahme der Beschwerde vom , war somit als rechtswidrig zu beurteilen.
Ergänzend ist darauf noch hinzuweisen, dass selbst im Falle, dass die Behörde zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages berechtigt wäre, die Beschwerdevorentscheidung zu Unrecht erlassen wurde, weil diese innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist erlassen wurde. Die Behörde hat die Frist bis festgesetzt, die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als zurückgenommen erklärt wurde, wurde jedoch bereits am , also zwei Tage vor Ablauf der Frist erlassen. Damit hat die Abgabenbehörde dem Bf. die Möglichkeit genommen, innerhalb der Frist noch einen ergänzenden Schriftsatz oder Ansuchen auf Fristverlängerung einzubringen.
Die Beurteilung des Sachverhaltes ergab somit, dass die Beschwerdevorentscheidung vom vom wegen Rechtswidrigkeit, wie im Spruch angeführt, aufzuheben war.
Der Bf. hat gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , mit der die Beschwerde des Bf. vom als zurückgenommen erklärt wurde (Zurücknahmebescheid), einen Antrag auf Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO eingebracht, welcher von der Abgabenbehörde als Vorlageantrag gewertet wurde.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Es waren zudem noch die folgenden Aspekte zu beurteilen. Einerseits der Tatbestand des zwingenden Vorliegens einer Beschwerdevorentscheidung für die Einbringung und Zulässigkeit eines Vorlageantrages und andererseits die Klärung der Frage nach der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde in der Sache bei Fehlen einer Beschwerdevorentscheidung unter dem Aspekt des Rechtsschutzes.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Ausnahmen diesbezüglich sind in Abs. 2 - 4 der genannten Bestimmung angeführt (Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung; lediglich Gesetzwidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit wird behauptet; ein durch das BMF erlassener Bescheid ist angefochten).
Eine Beschwerdevorentscheidung ist zwingend zu erlassen und es liegt kein Ermessen diesbezüglich vor.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann sodann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Nach Abs. 3 leg. cit. ist geregelt, dass, wenn ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wird, die Bescheidbeschwerde ab Einbringung des Antrages wieder als unerledigt gilt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Nach Abs. 4 leg. cit. ist auf einen Vorlageantrag auch die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit) anzuwenden.
Durch einen rechtmäßigen Vorlageantrag geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesfinanzgericht über. Dies jedoch im Regelfall nur dann, wenn die Abgabenbehörde durch (rechtsgültige) Beschwerdevorentscheidung entschieden hat. Bis zur abschließenden Entscheidung bleibt die Beschwerdevorentscheidung jedenfalls im Rechtsbestand.
Tatsache war, wie oben ausgeführt wurde, dass im gegenständlichen Fall die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als zurückgenommen erklärt wurde, rechtswidrig ergangen war. Wie weiter dargelegt, fehlten die Voraussetzungen für die Erlassung des Mängelbehebungsauftrages. Die folgende bescheidmäßige Zurücknahme der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung war somit durch die Abgabenbehörde rechtswidrig angenommen worden.
Aufgrund der seit bestehenden neuen Rechtslage im Rechtsmittelverfahren haben auch Formalentscheidungen der Abgabenbehörde (§ 263 Abs. 1 BAO), wie die Zurücknahme der Beschwerde, mit Beschwerdevorentscheidung zu ergehen.
Die rechtswidrige, aber im Rechtsbestand vorliegende, Beschwerdevorentscheidung vom war daher durch das Bundesfinanzgericht aufzuheben.
Es war jedoch auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 264 BAO für die Einbringung eines Vorlageantrages zwingend eine Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde vorliegen musste.
Da keiner der Ausnahmetatbestände für die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung und die Direktvorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vorlag, war jedenfalls eine Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde als Voraussetzung für die Einbringung eines Vorlageantrages zu erlassen.
Die nunmehrige Aufhebung der rechtswidrig ergangenen Beschwerdevorentscheidung hat zur Folge, dass die vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertete Eingabe vom mangels Vorliegens einer rechtsgültigen Beschwerdevorentscheidung als unzulässig (geworden) zu beurteilen und daher mit Beschluss gemäß § 278 BAO zurückzuweisen war.
Die Beschwerde des Bf. vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 ist damit wieder als unerledigt zu sehen und durch Erlassung einer meritorischen Entscheidung mittels Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde zu entscheiden.
Eine Entscheidung in der Sache, d.h. eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 durch das Bundesfinanzgericht, kam im gegenständlichen Fall nach Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung nicht in Frage, da dies zu einem Rechtsnachteil der Partei geführt hätte.
Durch die neue Rechtslage haben auch Formalerledigungen der Abgabenbehörde mittels Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen. Aufgrund des einerseits rechtswidrigen Mängelbehebungsauftrages und der in der Folge angenommenen Zurücknahme der Beschwerde innerhalb der festgesetzten Frist hatte die Abgabenbehörde lediglich formal über die Beschwerde entschieden. Eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde wurde nicht getroffen.
Würde das Bundesfinanzgericht nun in der Sache selbst über die Beschwerde entscheiden, wäre dem Bf. eine Stufe im Rechtsmittelverfahren genommen. Dies folgt daraus, weil gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes nur noch der Rechtsweg zum VfGH in Form einer Beschwerde sowie zum VwGH in Form einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision möglich ist. Damit wäre dem Bf. eine Stufe, nämlich die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages gegen die meritorische Entscheidung, im Rechtsmittelverfahren entzogen und der Rechtsschutz eingeschränkt bzw. erschwert worden.
Durch die Rechtswidrigkeit der durch die Abgabenbehörde infolge Wahrung ihrer Entscheidungspflicht erlassenen Beschwerdevorentscheidung war aber auch kein Fall der Missachtung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde gegeben. Es konnte daher zu keinem Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesfinanzgerichtes kommen, wie dies im Fall einer Säumnisbeschwerde aufgrund der Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde eintreten könnte.
Es war somit über die Beschwerde wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 263 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103359.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at