Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.07.2017, RV/7102317/2013

Zufluss von Lohnzahlungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer des Jahres 2007 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt aufrecht.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet,  bezog im Jahre 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma AG und brachte die Erklärungzur Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr am beim Finanzamt ein. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 am erklärungsgemäß. Angemerkt wird, dass dieser auf Grundlage eines vom o. a. Unternehmen sowie eines von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse übermittelten Lohnzettels sowie unter Berücksichtigung des vom Bf. in der Zeit vom bis zum erhaltenen Arbeitslosengeldes erging. Die Höhe der steuerpflichtigen Bezüge laut dem von der Firma AGübermittelten Lohnzettel betrug Euro 9.042,94, jene laut dem von der NÖGKK übermittelten Euro 154,20. Gegen den im vorletzten Satz erwähnten Bescheid erhob der Bf. kein Rechtsmittel.

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 - Bescheid vom - gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO mit der Begründung, dass ein neuer Lohnzettel - Anmerkung: vom Insolvenz-Entgelt-Fonds - übermittelt worden sei, wieder auf und erließ am gleichen Tag den Sachbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 unter berücksichtigte in diesem den vom Insolvenz-Entgelt-Fonds übermittelten Lohnzettel.

In der am gegen den im vorigen Absatz erwähnten Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bf. u. a. vor, dass er seit dem kein Geld von der Firma AGerhalten habe und dass er die Löhne erst ab Juni 2007 habe einklagen können. Er habe das Geld vom Insolvenz-Entgelt-Fonds bekommen, man müsse jedoch berücksichtigen, dass viele Zahlungen wie das Kilometergeld und die Zinsen steuerfrei seien.

Mittels Ersuchens um Ergänzung vom forderte das Finanzamt den Bf. um Vorlage von Nachweisen - Kontoauszüge 2006, 2007, Antrag beim IAF, etc. - dafür, dass er im Jahre 2007 von diesem Unternehmen keine Lohnzahlungen mehr erhalten habe, auf.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens gab der Bf. mittels Schreibens vom u. a. bekannt, dass ihm seit Jänner 2007 keine Löhne ausbezahlt worden seien und dass deren Auszahlung erst ab Juni 2007 möglich sei. Der Rechtsstreit habe fünf Jahre gedauert, Frau A sei rechtskräftig verurteilt worden. Er habe in diesem Zeitraum keine Lohnzettel erhalten, da er auch kein Geld erhalten habe. Die Kontoauszüge betreffend des Jahres 2007 besitze er nicht mehr.

Der Bf. legte dieser Vorhaltsbeantwortung folgende Dokumente bei:

Die Kopie eines am  von der Arbeiterkammer NÖ erstellten, auf den Angaben des Bf. basierenden und an die Firma AG gerichteten, Interventionsschreibens betreffend ausständiger Zahlungen aus dessen Dienstverhältnis zu dieser. In diesem wurde u. a. ausgeführt, dass der Bf. regelmäßig Überstunden geleistet habe und dass diese bis dato nicht bezahlt worden seien. Auch habe dieser das vereinbarte Kilometergeld nicht erhalten. Weiters habe die AK NÖ bei Durchsicht der Lohnabrechnungen feststellen müssen, dass der Lohn des Bf. einseitig und ungerechtfertigt ab August 2007 herabgesetzt worden sei, obwohl dieser regelmäßig weiterhin 40 Stunden pro Woche gearbeitet habe.

In diesem Schreiben machte die AK NÖ im Namen des Bf. u. a. folgende Ansprüche geltend: den Lohn vom bis zum , die Jahresremunerationen vom bis zum sowie vom  bis zum , das Kündigungsentgelt vom bis zum sowie Überstunden und Kilometergeld für den gesamten Zeitraum des Dienstverhältnisses. Die AK NÖ führte in diesem Schreiben weiters aus, dass dieser möglicherweise noch nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestanden seien und dass sich diese daher vorbehalte, die Forderungen einzuschränken bzw auszudehnen. Für den Fall, dass sich die Sachlage aus der Sicht des genannten Unternehmens anders darstelle, wurde diese um entsprechende Stellungnahme ersucht.

Ein von der AK NÖ an den Bf. gerichtetes Schreiben vom mit dem diese dem Bf. eine Kopie des im vorigen Absatz erwähnten Schreibens übermittelte und ausführte, dass der Bf. der AK NÖ bis dato nicht die erforderlichen Arbeitsaufzeichnungen inklusive der Kilometeraufstellungen nicht nachgereicht habe und dass aus diesem Grunde die Intervention an den Arbeitgeber des Bf. betreffend der Überstunden und des Kilometergeldes nur ungenau und typisiert durchgeführt werden könne.

Einen Teilbescheid der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH vom . In diesem wurde dem Bf. auf Grund der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Firma AG.Insolvenz-Entgelt iHv Euro 15.027,00 aus Mitteln des Insolvenz-Entgelt-Fonds zuerkannt. Angemerkt wird, dass dieses hinsichtlich der Ansprüche des Bf. auf laufendes Entgeld für die Zeit vom bis zum und vom bis zum sowie auf den Urlaubszuschuss vom bis zum und auf Weihnachtsremuneration für die Zeit vom bis zum sowie auf die Anmeldegebühr gewährt wurde.

Einen Teilbescheid der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH vom . In diesem wurde dem Bf. auf Grund der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Firma AG.Insolvenz-Entgelt iHv Euro 13.350,00 aus Mitteln des Insolvenz-Entgelt-Fonds zuerkannt.  Angemerkt wird, dass dieses hinsichtlich der Ansprüche des Bf. auf Kündigungsentschädigung vom bis zum , auf Urlaubsersatzleistung für 23 Werktage, auf Zinsen, auf die Anmeldekosten sowie auf Kosten des Bezirksgerichtes 1 gewährt wurde.

Den Bescheid der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH vom mit dem die geltend gemachten Ansprüche des Bf., soweit über diese noch nicht entschieden wurde, abgelehnt wurden.

Das Finanzamt ersuchte das für die der Firma AG.zuständige Betriebsstättenfinanzamt auf Grund der Berufungsausführungen des Bf. um Erhebungen hinsichtlich des strittigen Zuflusses von dessen Arbeitslohn.

Im diesbezüglichen Nachschaubericht wurde u. a. ausgeführt, dass die Lohnverrechnungsunterlagen aus 2007 nur mehr teilweise vorhanden seien und dass der zugeflossene Lohn nur mehr im Schätzungswege und auf Grund von anderen Hinweisen - siehe Polizeikurzbrief vom und Befragung des Bf. am durch die Polizei - rekonstruiert werden könne. Dabei sei das erhebende Finanzamt zum zum Ergebnis gekommen, dass dem Bf. zumindest bis einschließlich Mai 2007 Bezüge iHv Euro 1.400,00 netto monatlich zugeflossen sein dürften und dass diese Angabe unter Hinweis auf die o. e. polizeiliche Einvernahme des Bf. - in dieser habe der Bf. angegeben, ein monatliches Nettogehalt von Euro 1.400,00 zu beziehen - ziemlich genau dem gespeicherten Jahreslohnzettel entspreche. Der Zufluss an Bezügen habe offenbar mit Mai 2007 geendet.

Diesem Nachschaubericht ist neben der Niederschrift über die im vorigen Absatz erwähnte Nachschau und einem Kurzbrief der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, GZ2 vom beigelegt. In diesem wurde festgestellt, dass die Klagsforderung des Bf. gegen Frau AGG auf Zahlung von Euro 24.621,13 brutto und Euro 1.865,71 zu Recht bestehe. Weiters wurde in den diesbezüglichen Entscheidungsgründen u. a. wörtlich ausgeführt wie folgt:

"Mit Mahnklage vom begehrte der Kläger Zuspruch von EUR 24.621.13
brutto und EUR 1.865,71 netto. Er brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor:
Er sei von bis bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen.
Der vereinbarte Monatslohn habe EUR 2.000,-- brutto betragen. Das Dienstverhältnis
habe durch fristwidrige Auflösung durch den Dienstgeber geendet. Das
Klagebegehren setze sich zusammen aus jeweils brutto EUR 3129,03 Lohn Juni bis
Oktober 2007, EUR 6749,20 Überstundenentgelt, EUR 1.106.84 Jahresremuneration
2006, EUR 3.013.70 Jahresremuneration 2007, EUR 1.885.97
Kündigungsentschädigung bzw. Entgeltfortzahlung, EUR 175,34 Jahresremuneration
zur Kündigungsentschädigung, EUR 3263,36 Urlaubsersatzleistung und EUR 297,69
Jahresremuneration zur Urlaubsersatzleistung und EUR 1.865,71 netto an
Kilometergeld."

Hinsichtlich des o. e. polizeilichen Kurzbriefes vom 19. Nevember 2011 wird angemerkt, dass in dessen Betreff der Name des Bf. sowie das Wort "Einkommenserhebungen" angeführt ist.

Das Finanzamt erließ am eine abändernde Berufungsvorentscheidung auf Grundlage des in Rede stehenden Lohnzettels der Firma AG des o. e. und von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse übermittelten Lohnzettels, der vom Insolvenz-Entgelt-Fonds übermittelten Lohnzettel sowie unter Berücksichtigung des vom Bf. in der Zeit vom bis zum erhaltenen Arbeitslosengeldes. Begründend führte das Finanzamt u. a. aus, dass die Überprüfung des Jahreslohnzettels durch das Betriebsfinanzamt von dessen Arbeitgeberin ergeben habe, dass die beinhalteten Beträge korrekt seien und dass lediglich der Zuflusszeitpunkt auf Jänner bis Mai 2007 abzuändern gewesen sei.

Im am , als Berufung bezeichneten, rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf. wiederum aus, dass er von seiner Arbeitgeberin im Jahre 2007 kein monatliches Entgelt erhalten habe. Er habe sein monatliches Entgelt von der IEF-Service GmbH erst ab dem bezogen, da die Frist zur Geltendmachung seiner Ansprüche bereits zu Teil abgelaufen gewesen sei. Außerdem habe die IEF-Service GmbH bei der Berechnung des monatlichen Entgeltes des Bf. die jeweiligen steuerfreien Kilometergelder bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Bezüge nicht berücksichtigt. Der Bf. hätte von dieser die Auskunft erhalten, dass ihm für die Monate Juni bis September insgesamt Euro 1.865,71 an steuerfreiem Kilometergeld zustünde.n

Der Bf. legte seinem Vorlageantrag eine von der NÖGKK mit ihm am erstellte Niederschrift. Im Zuge dieser gab der Bf. bekannt, dass er vom bis zum beim o. a. Unternehmen beschäftigt gewesen sei und ihm vom Finanzamt für das Jahr 2007 eine Steuer nachverrechnet worden sei, obwohl er von Jänner bis Mai 2007 von seiner Arbeitgeberin kein monatliches Entgelt erhalten habe. Er habe sein monatliches Entgelt erst nach seiner Klage ab dem von der IEF-Service GmbH ausbezahlt bekommen. Für die Monate Jänner bis Mai 2007 habe er bis heute kein Monatliches Entgelt erhalten.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung gem. § 279 Abs 6 BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzamt führte in diesem unter der Rubrik "Streitpunkte" wörtlich aus wie folgt:

"Der Pflichtige behauptet, von der Fa. AG auch die Bezüge für 01-05/2007 nicht erhalten zu haben. Demgegenüber steht jedoch eine GPLA-Prüfung des Betriebsfinanzamtes Amstetten, bei der festgestellt wurde, dass diese Bezüge sehr wohl zugeflossen sind. Außerdem hat Herr Bf im Zuge einer Einvernahme bei der Polizeiinspektion OrtX. ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.400,00 angegeben. Gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für 2007 vom , bei der die Einkünfte Jänner bis Mai der Fa. AG Berücksichtigung fanden, hatte Herr Bf keine Einwände."

Mit als Einspruch gegen die Verständigung vom bezeichnetem Schreiben wies der Bf. auf eine in der Anlage befindliche und mit ihm am von der NÖGKK aufgenommene Niederschrift, in der ersichtlich sei, dass er keinen Lohn bezogen habe, hin. Da er leider nur sechs Monate habe zurückklagen können, sei die Forderung erst seit April 2007 eingeklagt worden. Als Nachweis übersende er auch die von der AKNÖ ausgestellte Arbeitsklage.

Angemerkt wird, dass in der im vorigen Absatz erwähnten und von der NÖGKK aufgenommenen Niederschrift wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:

"lch war bei der Firma Ag.., Nachtbar, aaa, vom , als Kellner beschäftigt. Der Lohn und die Arbeitszeit wurde mit dem Dienstgeber im vorhinein vereinbart. lch erhalte seit April 2007
überhaupt keinen Lohn. Auf den Lohnzetteln vom April 2007 bis Juli 2007 ist ein
Nettolohn von Euro 1359,93 ausgewiesen, ab August 2007 wurde mein Lohn auf Euro
510,05 herabgesetzt, obwohl ich weiterhin die selbe Stundenanzahl arbeitete. Von
einer Herabsetzung der Arbeitszeit und des Lohnes war mit meinem Dienstgeber nie
die Rede. Eine Vorsprache bei der Arbeiterkammer erfolgte bereits."

Bei den vom Bf. dessen o. e. Schreiben vom ebenfalls beigelegten und als von der AKNÖ ausgestellte Arbeitsklage bezeichneten, Schriftstücken handelt es sich um die o. e. Kopien des am  von der Arbeiterkammer NÖ erstellten Interventionsschreibens sowie des o. e. und von der AK NÖ an den Bf. gerichteten Schreibens vom mit dem diese dem Bf. eine Kopie dieses Interventionsschreibens übermittelte.  

Am richtete das Bundesfinanzgericht an den Bf. einen Vorhalt in dem wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:

                                                                                                                              

"Sehr geehrter Herr bf.,

bezugnehmend auf Ihre Berufung - nunmehr Beschwerde - vom  werden Sie innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens um Stellungnahme zu dem diesem Schreiben beiliegenden Vorlagebericht des Finanzamtes vom ersucht. Außerdem werden Sie innerhalb dieser Frist um Vorlage stichhaltiger Nachweise für Ihr zur Aktenlage im Widerspruch stehendes Vorbringen, wonach Sie für den Zeitraum Jänner 2007 bis Mai 2007 kein monatliches Entgelt von der Firma A bekommen hätten, ersucht.

Weiters werden Sie innerhalb der im vorigen Absatz genannten Frist ersucht, stichhaltige Nachweise für Ihr Vorbringen im Vorlageantrag vom , wonach die IEF-Service GmbH bei der Berechnung Ihres monatlichen Entgeltes die jeweiligen steuerfreien Kilometergelder bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Bezüge nicht berücksichtigt hätte und wonach Sie von dieser die Auskunft erhalten hätten, dass Ihnen für die Monate Juni bis September insgesamt Euro 1.865,71 an steuerfreiem Kilometergeld zustünden, vorzulegen. Auch für dieses Vorbringen finden sich im Akt keinerlei Anhaltspunkte.

Für den Fall der Nichtbeantwortung oder der ungenügenden Beantwortung dieses Vorhaltes sowie für den Fall der Nichtvorlage oder der ungenügenden Vorlage der abverlangten Unterlagen innerhalb der o. a. Frist, werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Entscheidung über Ihre Beschwerde auf Grundlage der Aktenlage zu ergehen hat."

Bis dato wurde Vorhalt nicht beantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die am offenen Berufungen (beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen) gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind. Demnach war über die gegenständliche Berufung als Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht abzusprechen.

Das Bundesfinanzgericht nimmt es sachverhaltsmäßig als erwiesen an, dass der Bf. von der Firma AG für den Zeitraum vom  bis zum Lohnzahlungen erhielt.

Ob eine Tatsache (hier: die Frage, ob der Bf. in den Monaten Jänner bis Mai 2007 Lohnzahlungen erhielt) als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO). Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz BAO, Kommentar, 5. Auflage, Tz8 zu § 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Bereits auf Grund des Umstandes, dass der Bf. im Zuge der am  erfolgten und zwecks Einkommenserhebungen durchgeführten, polizeilichen Einvernahme angab, ein monatliches Einkommen von Euro 1.400,00 zu erzielen, war davon auszugehen, dass diesem in den ersten fünf Monaten dieses Jahres sein Lohn seitens seiner Arbeitgeberin ausbezahlt wurde. Dies deshalb, da kein vernünftiger Grund erkennbar ist, warum der Bf. anderenfalls diese Aussage getätigt hätte. Außerdem gingen die im Zuge der bei der Polizei erfolgten Einvernahme erstellten Angaben des Bf. sämtlichen weiteren Angaben, die dieser hinsichtlich der strittigen Lohnzahlungen betreffend der Monate Jänner bis Mai 2007 tätigte, in zeitlicher Hinsicht voran. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommt ().

Weiters erbrachte der Bf. keinen einzigen Nachweis dafür, dass die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, wonach die Überprüfung des Jahreslohnzettels durch das Betriebsfinanzamt von dessen Arbeitgeberin ergeben habe, dass die beinhalteten Beträge korrekt seien und dass lediglich der Zuflusszeitpunkt auf Jänner bis Mai 2007 abzuändern gewesen sei, nicht zuträfen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass einer Beschwerdevorentscheidung die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt. Es wäre somit Sache des Bf. gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen ().

Außerdem wurde der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 vom , der u. a. auf Grundlage des o. e. und von der Firma AG dem Finanzamt für das Jahr 2007 übermittelten Lohnzettels erlassen wurde - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - seitens des Bf. nicht bekämpft.

Dazu kommt, dass der Bf. den o. e. Vorhalt, mit dem er vom erkennenden Gericht aufgefordert wurde, zum Vorlagebericht des Finanzamtes Stellung zu nehmen - in diesem wurde sowohl auf die o. e. Einvernahme des Bf. bei der Polizei als auch auf die Tatsache, dass der Bf. gegen den im vorigen Absatz erwähnten Einkommensteuerbescheid keine Einwände hatte, Bezug genommen - nicht beantwortete.

Gemäß § 138 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 161 BAO hat die Abgabenbehörde soweit nötig, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann Abgabepflichtige unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

Nach § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Nach § 115 Abs 1 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Zu erforschen ist die materielle Wahrheit (Untersuchungsgrundsatz). Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung (Vogel, FJ 1973, 124 ff).

Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (; , 95/15/0049; , 2000/17/0172).

Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (, 94/15/0181; , 95/13/0069; , 2001/14/0187).

Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht - zB bei Nichtbeantwortung eines Vorhaltes - verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst (; , 89/16/0225, , 85/13/0012). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (; , 94/13/0099; , 99/13/0024; , 97/14/0011) .

Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (, 94/15/0181).

Im Sinne des oben Gesagten wäre es Sache des Bf. gewesen, Belege hinsichtlich der von ihm erstellten Ausführungen, wonach dieser in den Monaten Jänner bis Mai 2007 keinen Lohn von seiner Arbeitgeberin bezogen habe, beizubringen. Dadurch dass der Bf. dem o. e. Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes in keiner Weise nachkam, entsprach er seiner diesbezüglichen Nachweispflicht nicht. Somit war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der von der Arbeitgeberin des Bf. übermittelte Lohnzettel den Tatsachen entsprach.

Aus beiden o. e. und vom Bf. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Schreiben der Arbeiterkammer Niederösterreich - beide vom - ist für diesen nichts zu gewinnen. Dies deshalb, da das o. e. Interventionsschreiben, das auf den Angaben des Bf. beruht, in sich widersprüchlich ist, da in diesem einerseits der Lohn vom bis zum geltend gemacht wurde, jedoch andererseits in diesem ausgeführt wurde, dass der Lohn ab August 2007 ungerechtfertigt herabgesetzt worden sei. Im zweiten o. e. Schreiben der AK NÖ wurde ausgeführt, dass der Bf. bis dato die erforderlichen Arbeitsaufzeichnungen inklusive der Kilometergeldaufstellungen nicht nachgereicht habe. Somit sind diese beiden Schreiben zur Nachweisführung des Vorbringens des Bf., wonach dieser im Jahre 2007 von seiner Arbeitgeberin kein monatliches Entgelt erhalten habe, nicht geeignet.

Das Gleiche gilt für die beiden o. e. Niederschriften die mit dem Bf. am bzw. am von der NÖ GKK aufgenommen wurden. Dies bereits deshalb, da diese mit den Angaben, die der Bf. im Rahmen der bei derPolizei am tätigte, im Widerspruch stehen. Auf das oben hinsichtlich des Erkenntnisses des , Gesagte wird an dieser Stelle verwiesen. Außerdem widersprechen die in diesen beiden Niederschriften erstellten Angaben des Bf. einander. Während der Bf. am  angab, seit April 2007 keinen Lohn erhalten zu haben, führte dieser im Zuge der Erstellung jener, die am aufgenommen wurde, aus, im Zeitraum Jänner 2007 bis Mai 2007 kein monatliches Entgelt erhalten zu haben.

Schlussendlich ist hinsichtlich des Vorbringens des Bf., in den ersten fünf Monaten des Jahres 2007 keinen Lohn erhalten zu haben, darauf zu verweisen, dass sich im auch gesamten übrigen Akt - Teilbescheide der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH vom sowie vom , Bescheid der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH vom , Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, GZ 2 vom -  kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses den Tatsachen entspricht, findet.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Kriterien liegen im gegenständlichen Fall allesamt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102317.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at