Umschulungskosten der Ehegattin als Werbungskosten des Ehegatten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache a , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bregenz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid beleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010, elektronisch am eingebracht, u.a. unter der Kennzahl 722 ("Aus-/Fortbildungskosten") Werbungskosten in Höhe von € 1.265,34 geltend gemacht, welche er für seine Ehegattin geleistet habe.
Im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom wurden dieses Kosten nicht anerkannt und hierzu begründend ausgeführt, dass Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben seien, die beruflich vernanlasst seien. Eine berufliche Veranlassung sei gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stünden und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werde oder dem Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen würde. Nach den Grundsätzen der in § 16 Abs. 1 EStG 1988 verankerten allgemeinen Grundsätze würden Werbiungskosten somit nur dann vorliegen, wenn ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestehe.
Hiergegen wurde binnen Frist Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen sinngemäß damit begründet, dass die Schulausbildung seiner Gattin eindeutig auf die Ausübung eines anderen Berufs abstimme. Die Kosten der Umschulung, laut Gesetzestext nicht ausdrücklich mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen verknüpft, habe er zu tragen gehabt, sie seien also bei ihm erwachsen und somit Werbungskosten im Sinne der Rechtsbestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Die Umschulung diene der Sicherung und Erhaltung der erforderlichen Einnahmen. Eine Mutter, welche die Berufslaufbahn unterbreche um sich damit auch zum Teil stellvertretend für den Gatten der Betreuung und Ausbildung der Kinder widme, dann aber parallel eine Umschulung für den beruflichen Wiedereinstieg absolviert habe, habe "beruflich bedingte Kosten" aber keine Abschreibmöglichkeit. In diesem Lebensabschnitt sei das eine Ungleichheit. Die Gleichbehandlung ergebe sich offenbar erst dann wieder bei einem eigenen Einkommen, wenn Fortbildung oder Umschulung und Berufsausübung nach dem Wiedereinstieg parallel einhergingen. Eine den Arbeitsmarktanforderungen angepasste Qualifikation zu erlangen sei kein Hobby, sondern eindeutig berufsbedingt. Die Aufwendungen hierfür habe der Bf. als Familienvater und Arbeitnehmer zu tragen gehabt, sei also bei ihm erwachsen, zumal seine Gattin ohne Einkommen sei, er sie, wie auch die Kinder, mitzutragen gehabt habe. Die Vorbereitungen nach einer Kinderpause wieder ins Berufsleben einzusteigen, ohne gegenüber der Tätigkeit vor dem Unterbrechungszeitraum einen erheblichen Absteig in Kauf nehmen zu müssen, stünden nach Ansicht des Bf. objektiv im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit und dienten ohne Zweifel zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die von seiner Gattin nachgeholte Berufsausbildung bei der Volkshochschule zur Erlangung der Matura auf dem Niveau einer höheren Schule mit dem fachlichen Schwerpunkt für Gesundheit und Soziales sei zielgerichtet auf den beruflichen Wiedereinstieg erfolgt. Gegenüber der Tätigkeit vor der Kinderpause als Büroangestellte handle es sich eindeutig um eine Umschulung, diese erstrecke sich über mehrere Jahre. Das gemeinsame Ziel sei gewesen, nach der Volljährigkeit der Kinder eine an die ursprünglich vor dem Jahr 1994 angepasste Einkommenssituation zu erreichen und gemeinsam die zukünftig erforderlichen Einnahmen für die Familie sicherzustellen. Die Umschulung mit der Ausbildungsstufe "Matura" sei zwischenzeitlich abgeschlossen und seine Gattin sei auf der Suche nach einer entsprechenden Anstellung für die psychologische und teleologische Betreuung von Menschen im Alter. Für diese Anstellung sei zusätzlich eine qualifizierte theologische Ausbildung eingefordert, welche seine Gattin derzeit absolviere.
Der Bf. ersuche daher die betreff seine Gattin beantragten Werbungskosten für Umschulungsmaßnahmen in Höhe von € 1.365,354 zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wird angeführt, dass aufgrund des im Einkommensteuergesetzes vorherrschenden Pinzips der Individualbesteuerung jeder Steuerpflichtige nach seiner eigenen Leistungsfähigkeit besteuert werde. Werbungskosten eines Arbeitnehmers seien Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst seien. Eine berufliche Veranlassung liege vor, wenn die Ausgaben objktiv im Zusammenhang mit eienr eigenen nichtselbständigen Tätigkeit stehe und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werde, den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffe und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot falle. Die angefallenen Ausbildungskosten stellten bei der Gattin mangels Einkünfteerzielung keine Werbungskosten dar. Übernehme der Gatte diese Kosten, tue er dies im Rahmen seiner gegenüber der Gattin bestehenden Unterhaltsverpflichtung. Unterhaltszahlungen seien jedoch gemäß § 34 Abs. 7 EstG 1988 nicht abzugsfähig.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wird im Wesentlichen vorgebracht, dass Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen laut Gesetzestext (§ 16 Abs. 1 EStG 1988) nicht ausdrücklich mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen verknüpft seien. Die Schulausbildung seiner Gattin stimme eindeutig auf die Ausübung eines anderen Berufes ab. Die Kosten seien ihm erwachsen und somit Werrbungskosten im Sinne der Rechtsbestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Es sei für jede/n ArbeitnehmerIN möglich nach Abschluss zB einer Lehre später, begleitend zu einer weiteren Berufslaufbahn, beruflich bedingte Kosten, weli sie für eine Berufsreifeprüfung anfallen würden, als Aus- oder Fortbildung bzw. Umschulung beim eigenen Einkommen in Form von Werbungskosten geltend zu machen. Eine Mutter, welche die Berufslaufbahn unterbreche, um sich auch zum Teil, stellvertretend für den Gatten, der Betreuung und Ausbildung der Kinder zu widmen, dann aber parallel eine Umschulung für den beruflichen Wiedereinstieg absolviere müsse "beruflich bedingte Kosten" aufwenden, habe aber nach der erfolgten Rechtsauslegung keine Abschreibmöglichkeit. Im betreffenden Lebensabschnitt eine Umgleichheit unter den Ehepartnern. Die Gleichbehandlung ergebe sich offenbar erst dann wieder bei einem eigenen Einkommen, wenn Fortbildung oder Umschulung und Berufsausübung nach dem Wiedeeinstieg parallel einhergehen würden. Dies sei insbesondere für Umschulungen eine nach den Erfahrungen des Lebens widersprechende Abfolge. Wer wieder mberuflich einsteigen wolle, schaffe dies in der heutigen Zeit nur bei Vorliegen von guter und den Arbeitsmarktanforderungen entsprechenden Qualifikation. Eine solche zu erlangen sei kein Hobby, sondern eindeutig beruflich bedingt bzw. berulfich veranlasst. Die Aufwendungen hierfür habe er als Famileinversorger und Arbeitnehmer zu begleichen, sie seien also bei ihm erwachsen, zumal seine Gattin ohne Einkommen sei und er seine Gattin wie auch die Kinder finanziell zu tragen habe. Die Vorbereitungen nach einer Kinderpause wieder in ein Berufsleben einzusteigen, ohne gegenüber der Tätigkeit vor dem Unterbrechungszeitpunkt einen erheblichen Abstieg in Kauf nehmen zu müssen, stehe nach seiner Meinung objektiv im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit und diene ohne Zweifel der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nun würden gegenüber den Begründungen der Vorjahre die Zahlungen für berufliche Ausbildungen neuerdings als Unterhaltsverpflichtungen und Unterhaltszahlungen eingestuft, die der Bf. offenbar als Gatte zu übernehemen habe. Der Aufwand für eine beruflich gut ausgebildete Gattin werde quasi als Luxus oder als Geschenk abgetan. Die Begründung sei mit den Rechtsbestimmungen unvereinbar. Die von seiner Gattin nachgeholte Berufsausbildung bei der Volkshochschule zur Erlangung der Matura auf dem Niveau einer höheren Schule mit dem fachlichen Schwerpunkt für Gesundheit und Soziales sei zielgerichtet für einen beruflichen Wiedereinstieg. Gegenüber der Tätigkeit vor der Kinderpause als Büroangestellt handle es sich eindeutig um eine Umschulung. Diese erstrecke sich über mehrere Jahre. Das gemeinsame Ziel sei gewesen, nach der Volljährigkeit der Kinder eine an die ursprünglich vor dem Jahre 1994 gegebene und daran angepasste Einkommensituation zu erreichen sowie gemeinsam die zukünftig erforderlichen Einnahmen für die Familie sicherzustellen. Studierende Kinder würden Kosten verursachen. Die Umschulung mit der Ausbildungsstufe "Matura" sei zwischenzeitlich abgeschlossen und seine Gattin sei auf der Suche nach einer entsprechenden Anstellung die psychologische und theologische Begleitung von Menschen im Alter. Für diese Anstellung sei neuerdings zusätzlich eine qualifizierte theologische Ausbildung eingefordert, welche seine Gattin derzeit absoviert. Er ersuche daher die von ihm rechtskonform beantragten Werbungskosten für Umschulungsmaßnahmen in Höhe von € 1.365,34 entsprechend dem Gesetz zu berücksichtigen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Bf. hat in seiner Einkommensteuerklärung 2010 Werbungskosten geltend gemacht, wobei davon € 1.365,34 als Aufwendungen für die Berufsreifeprüfung b (Ehegattin): Berufsreifeprüfung Mathematik im Jahr 2010/2011, Kursgebühr: € 906,00, Taschenrechner TI 82 STAT € 53,00 und Bücher, Hefte etc. € 80,00, Fahrtkosten Mathematik € 291,06 und Fahrtkosten Englisch € 35,28 entfielen.
Soweit ist der Sachverhalt unbestritten.
Gem. § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 dürfen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden: Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht (Doralt, EStG13, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 16, Tz. 33).
Wie sich aus den Ausführungen des Bf. unbetrittenermaßen ergibt, stehen die geltend gemachten strittigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufsreifeprüfung seiner Gattin in unmittelbaren und ausschließlichen Zusammenhang mit eben dieser Prüfung seiner Ehegattin. Ein Abzug der gegenständlichen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Bf. ist daher bereits von vornherein zu verneinen, zumal es sich bei den streitgegenständlichen Aufwendungen eindeutig nicht um solche Aufwendungen handelt, die zur Erwerbung, Erhaltung oder Sicherung der Einnahmen des Bf. getätigt worden sind, sondern um Ausgaben, welche unbestrittenermaßen die Ehegattin des Bf. betrafen. Ein Abzug der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten von den Einnahmen des Bf. ist daher ausgeschlossen.
Dem Bf. wird betreff dem Begriff "Umschulung" erläutert:
Ab dem Jahr 2003 sind die Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die Umschulungen müssen umfassend sein, einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, sind daher nicht als Umschulungskosten abzugsfähig. Solche Aufwendungen können hingegen - wenn sie mit der bisherigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen - Aus- oder Fortbildungskosten darstellen (vgl. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 16, Tz 329/1).
Das Wesen einer (gesetzlich nicht definierten) Umschulung besteht in einem Berufswechsel unter Beendigung der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit mit dem Ziel der Erlangung einer neuen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. GZ. RV/0011-G/08). Nach der jüngsten Rspr des VwGH spricht für eine erwerbsorientierte Umschulung, wenn der Stpfl. seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt (vgl. Zl. 2008/15/0321).
Inhaltlich schließt sich der Begriff der "umfassenden Umschulung" somit dem der "vorweggenommenen Werbungskosten" an. Die Anerkennung sog. vorbereitender oder vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen, d.h. wenn die Aufwendungen im Zeitpunkt der Verausgabung auf die Vorbereitung und Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit gerichtet sind, somit ein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Es reicht somit nicht aus, dass die Umschulung eine Tätigkeit in einem neuen Beruf ermöglicht (vgl. RV/0010-K/09). Die angestrebte Tätigkeit muss zur Sicherung des künftigenLebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil beitragen.
Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Diese ausdrücklich genannte Tatbestandsvoraussetzung ist iVm dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu sehen. Die Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere Umstände hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein oder auch nur einem Interesse an Neuorientierung entspringen. Der Stpfl. muss daher nachweisen, dass er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufes abzielt.
Die Verwaltungsübung verlangt zur Abzugsfähigkeit, dass Umschulungsmaßnahmen derart umfassend sein müssen, dass sie den Einstieg in einen anderen Beruf ermöglichen. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule sind nicht abzugsfähig (zB Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt). Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen (vgl. Rz 1350 ESt-RL 2000 iVm Rz 358 LSt-RL 2002).
Auch Umschulungskosten können nur dann vom Steuerpflichtigen als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 geltend gemacht werden, wenn diese Umschulungsmaßnahmen ihn höchstpersönlich zwecks eigener beruflicher Neuorientierung betreffen, was sich entgegen der Ansicht des Bf. unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt.
Gleichzeitig scheitert aber auch eine Berücksichtigung streitgegenständlicher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung:
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) sind nur jene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, die folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen außergewöhnlich sein, sie müssen zwangsläufig erwachsen und sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentliche beeinträchtigen. Außerdem darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein (§ 34 Abs.1 EStG 1988).
Dies bedeutet, dass Ausgaben, die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, und zwar auch dann nicht, wenn sie als solche nicht oder nur beschränkt abzugsfähig sind (siehe Doralt, EStG, Tz 9 zu § 34, und ), da es auf die Zuordnung dem Grunde nach ankommt: Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn Ausgaben (Aufwendungen), die dem Grunde nach zu einer der genannten Ausgabenkategorie (Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, Sonderausgaben) gehören, nicht oder nur zum Teil steuerlich wirksam geworden sind.
Abgesehen von diesem sich bereits aus dem sog. "Subsidiaritätsprinzip" des § 34 Abs.1 letzter Satz EStG 1988 ergebenden Ausschließungsgrund der in Rede stehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung für den Bf. - so sind diese zwar dem Grunde nach Aufwendungen im Zusammenhang mit Bildungsmaßnahmen und somit Werbungskosten iSd § 16 Abs.1 Z.10 EStG 1988, können aber vom Bf. aus den oben genannten Gründen bei seinen im Jahr 2010 erzielten Einkünften nicht abgezogen werden - erfüllen die geltend gemachten Aufwendungen nicht die im § 34 Abs.1 Z 2 und Abs. 3 EStG 1988 normierte Voraussetzung, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen ist. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, wobei unter tatsächlichen Gründen "lediglich" Ereignisse zu verstehen sind, die unmittelbar nur den Steuerpflichtigen selbst betreffen (zB. eigene Krankheitskosten; vgl. ). Hingegen ergibt sich Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen nur aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen, wobei für den Fall, dass eine Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht erwächst, diese bereits bei deren Übernahme das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen muss (zB. Krankheitskosten unterhaltsberechtigter Personen, vgl. ). Gegenständliches liegt aber im vorliegenden Fall nicht vor, zumal es sich bei den durch den Bf. für seine Ehegattin übernommenen Aufwendungen unbestrittenermaßen nicht um Krankheitskosten der Gattin, sondern lediglich um Aufwendungen im Zusammenhang mit deren Berufsausbildung handelt. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher beispielsweise nicht einmal eine sich aus der ehelichen Beistandspflicht nach § 90 ABGB ergebende rechtliche Verpflichtung zur Abstattung von Verbindlichkeiten des Ehepartners (siehe , betr. Abwendung einer Insolvenzgefahr) abgeleitet werden. Ebenso wie die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann eine solche aus sittlichen Gründen nur im Verhältnis zu anderen Personen erwachsen; eine solche sittliche Verpflichtung kommt in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen (§ 25 BAO) oder dem Lebensgefährten () in Betracht, liegt aber nur dann vor, wenn die Übernahme der Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Personen (objektiv) durch die Sittenordnung geboten erscheint. Es reicht nicht aus, wenn sich lediglich der Steuerpflichtige zur Tätigung der Aufwendungen sittlich verpflichtet fühlt. Nicht ausreichend ist somit, dass das Handeln menschlich verständlich wünschens- oder lobenswert erscheinen mag () oder eine ungünstige Nachrede in der Öffentlichkeit vermieden werden soll (), sondern es kommt ausschließlich darauf an, ob der Steuerpflichtige objektiv glauben durfte, eine existenzbedrohende Notlageeines Angehörigen abwenden zu können. Das Vorliegen einer solchen Situation wurde im bisherigen Verfahren seitens des Bf. weder angedeutet noch konkret aufgezeigt, und ist auch für das Bundesfinanzgericht in keiner Weise erkennbar, weshalb auch eine Anerkennung der strittigen Aufwendungen aus dem Bf. zwangsläufig erwachsenen sittlichen Gründen zu verneinen ist.
Doch selbst für den Fall, dass davon ausgegangen werden könnte, der Bf. sei in Folge der (geringen -oder überhaupt keiner Einkünfte) Höhe der seitens der Ehegattin im Jahr 2010 erzielten Einkünfte dieser gegenüber zu Unterhaltsleistungen gesetzlichen verpflichtet und hätte die Ausbildungsaufwendungen seiner Ehegattin im Rahmen seiner ihr gegenüber bestehenden (laufenden) Unterhaltspflicht getätigt, scheitert eine Anerkennung der strittigen Aufwendungen. Entsprechend der Rechtsprechung kommen zwar grundsätzlich gesetzliche Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in Betracht, allerdings schließt § 34 Abs. 7 EStG 1988 laufende Unterhaltszahlungen an den Ehegatten im Wesentlichen als außergewöhnliche Belastung aus (vgl. Doralt, EStG, Rz. 43 und 56 zu § 34, sowie , und ). Demnach sind Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten nicht zu berücksichtigen, und zwar selbst dann nicht, wenn eine rechtliche Verpflichtung - beispielsweise auf Grund einer Notsituation- zur Leistung besteht. Ebenso wenig besteht eine sittliche Pflicht, der Ehegattin (zB. durch Übernahme von Sicherheiten) die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. ), oder ist aus dem Gesetz eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung des einen Ehepartners ableitbar, für die Studienkosten des anderen Ehepartners aufzukommen (; vgl. auch Hofstätter/Reichel; EStG 1988, III., Kommentar (Fuchs), S.9 zu § 34). Lediglich für den Fall, dass Unterhaltsleistungen zur Deckung von Aufwendungen gewährt worden sind, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde, könnten diese entsprechend steuerlich berücksichtigt werden. Gegenständliches liegt jedoch im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht vor, handelt es sich doch um Ausbildungs/Umschulungs- und keine Krankheitskosten der Gattin, welche durch den Bf. übernommen wurden.
Die durch den Bf. für seine Ehegattin übernommenen o.a. Aufwendungen im Zusammenhang mit Berufsausbildung sind daher auch nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Das Bundesfinanzgericht übersieht nicht die pragmatischen Überlegungen des Bf. hinsichtlich Kindererziehung und das Streben nach künftiger Sicherung eines guten gemeinsamen Einkommens, diese Überlegungen sind jedoch steuerlich aus den o.a. Gründen nicht berücksichtigbar, weshalb sich ein detailliertes Eingehen darauf erübrigt.
Das Finanzamt hat daher den Einkommensteuerbescheid 2010 rechtskonform erlassen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen, oben zitierten VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Umschulungskosten |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100288.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at