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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.06.2017, RV/7501435/2015

Parkometerabgabepflicht bei Abstellen eines mehrspurigen KFZ auf einem Gehsteig innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, bezüglich der Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67-Parkraumüberwachung, vom , Zahl MA 67-PA-*, betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung,  ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt: 

1.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der auf das Strafausmaß eingeschränkten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 60,00 auf EUR 20,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 4 Stunden herabgesetzt wird.  

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG unverändert 10 €.

2.Nach § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 

3.Zufolge § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG ist die Geldstrafe (EUR 20,00) zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens (EUR 10,00) binnen zwei Wochen ab Zustellung an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten, der gemäß § 25 Abs. 2 BFGG auch als Vollstreckungsbehörde bestimmt wird.

4.Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1958 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, am um 14:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ** folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe von EUR 60,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 70,00."

Begründend wurde auszugsweise folgendes angeführt:

Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da der Parkschein fehlte und kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.

Überdies wurde Beweis erhoben durch die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Meldungslegers.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Sie wandten in Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung im Wesentlichen ein, dass Sie mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ** zum Tatzeitpunkt auf keiner Parkfläche an der in der gegenständlichen Strafverfügung genannten Adresse gestanden sind.

Der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien, welche auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde und welche als taugliches Beweismittel anzusehen ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/18/0079), ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ** am um 14:28 Uhr in wien, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne dass ein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein hinterlegt bzw. ein elektronischer Parkschein aktiviert war

Der schriftlichen Stellungnahme des Meldungslegers und dem von diesem dazu übermittelten Ausschnitt eines Stadtplanes, auf welchem der Abstellort Ihres Kraftfahrzeuges konkret eingezeichnet wurde, ist zu entnehmen, dass es sich bei der Fläche, auf der das beanstandete Fahrzeug mit allen vier Rädern abgestellt war, offensichtlich um einen Gehsteig handelt und dies auch durch den vorhandenen Niveauunterschied zwischen Gehsteig und Fahrbahn ersichtlich ist. Auch war das Fahrzeug so abgestellt, dass für Fußgänger ein Vorbeigehen unmöglich war. Das Fahrzeug wurde wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und auch auf Grund der Parkometerabgabeverordnung beanstandet.

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen eine Kopie der Anzeige samt Fotos sowie die zitierte Aussage des Meldungslegers mit dem Ausschnitt des obgenannten Stadtplanes zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen.

Da Sie von der Gelegenheit, zu den aufgenommenen Beweisen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht haben, war das Verfahren, wie Ihnen in der ordnungsgemäß zugestellten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme angedroht, ohne Ihre weitere Anhörung fortzuführen….“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. mit Schreiben vom Beschwerde und führte ins Treffen, er sei mit dem Tatfahrzeug zum genannten Zeitpunkt auf keiner gekennzeichneten Parkfläche gestanden. 

Dazu findet sich im Verfahrensakt ein Vorstrafenregisterauszug vom , wonach betreffend den Bf. keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen existieren.

Im Rahmen der mit dem Bf. geführten Telefonate (zuletzt am ) brachte der Bf. vor, im Rahmen seines Betriebes Dienstleistungen in der Nähe des Tatortes erbracht zu haben und zunächst mit dem KFZ im Bereich der Baustelle gestanden zu sein. Weil er aber einem Kran die Vorbeifahrt habe ermöglichen müssen, habe er sein KFZ „auf den nächsten freien Platz umgestellt“. Nach Belehrung über die hier relevanten Rechtsgrundlagen zeigte sich der Bf. schuldeinsichtig und versicherte zukünftige Rechtsbefolgung. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I.Rechtsgrundlagen und Strafbemessung

Das Bundesfinanzgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, insbesondere auch, dass sich die fristgerecht bei der Behörde eingebrachte Beschwerde nach den Gesprächen mit dem Bf. nur mehr gegen die Höhe der Strafe richtet. Daraus folgt, dass die im Straferkenntnis getroffene Entscheidung in der Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen ist und ihier nur mehr über das Strafausmaß entschieden wird.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 51/2005 (hier und im Folgenden sind die Gesetzesangaben jeweils in der für den Beschwerdefall relevanten Fassung angegeben), ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zufolge § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 9/2006, sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zufolge der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der durch BGBl. I Nr. 33/2013 geänderten Fassung, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. 

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 16 Abs. 1 VStG normiert, dass bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen .

Auf  Basis der genannten Rechtsgrundlagen ergibt sich Folgendes:

Ohne Zweifel beeinträchtigte das tatbildmäßige Verhalten des Bf. das durch die verletzte Strafnorm geschützte öffentliche Interesse, das nicht nur in der Erzielung von Einnahmen liegt, sondern im Besonderen der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung dient.

Schließlich befand sich der Abstellort zum Tatzeitpunkt innerhalb des für den 1. Bezirk in Wien geltenden und unbestritten auch ordnungsgemäß kundgemachten, flächendeckenden Kurzparkzonenbereiches, sodass eine Gebührenpflicht jedenfalls gegeben war. Für die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz ist es nämlich ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) etwa das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, da auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind (vgl. ; , 84/17/0076; , 892/78), weshalb der objektive Unrechtsgehalt der hier vorgeworfenen Verwaltungsübertretung keineswegs als unbedeutend einzustufen ist.

Auch kann der Verschuldensgrad nicht als bloß geringfügig erachtet werden, zumal es am Bf. gelegen wäre, sich im Vorfeld seiner zu erbringenden Dienstleistungen über eine dort bestehende Gebührenpflicht zu informieren, sodass aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes mit einer Ermahnung hier nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Dennoch erachtet das Bundesfinanzgericht, das Verschulden des Bf. als nicht derart gravierend, um eine Strafe in dem im Straferkenntnis verhängten Ausmaß zu rechtfertigen. Die konkreten Tatumstände (Ausweichen auf einen anderen Abstellort, um einem Kran die Durchfahrt zu ermöglichen) sind nämlich nicht gleichzusetzen mit jenen Fällen, in denen aus bloßer Gleichgültigkeit der Parkometerabgabeverordnung gegenüber keine Abgabe entrichtet wird.

Bei der gegebenen Sachlage sowie in Anbetracht der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf. erscheint daher der reduzierte Geldstrafenbetrag von je € 20,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden als ausreichend bemessen, um den letztlich schuldeinsichtigen Bf. dazu zu bewegen, in Zukunft die Abgabepflicht zu beachten und auch generalpräventiven Überlegungen Genüge zu tun.

II.Öffentliche mündliche Verhandlung

Zufolge § 44 Abs. 3 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet. Aufgrund der erfolgten Einschränkung der gegenständlichen Beschwerde nur auf die Höhe des Strafausmaßes war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

III.Kostenentscheidung

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Zufolge § 64 Abs. 2 VStG ist der vom Bestraften nach § 64 Abs. 1 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Am Ausspruch der belangten Behörde im Straferkenntnis, wonach vom Bf. ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 10,00 zu leisten ist, erfolgt durch das Erkenntnis des BFG trotz Herabsetzung der Geldstrafe keine Änderung, weil dieser Geldbetrag dem Mindestkostenbeitrag laut Gesetz entspricht.

Das Entfallen der Kostenbeitragspflicht zum Verfahren des Bundesfinanzgerichtes gründet sich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG. Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn die Beschwerde auch nur teilweise erfolgreich war.

Die festgesetzten Beträge an Geldstrafe (EUR 20) und Mindestkostenbeitrag zum Behördenverfahren (EUR 10) betragen im Ergebnis EUR 30,00.

IV.Vollstreckung

Zufolge der gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sinngemäß abzuwendenden Bestimmung des § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.

Diesbezüglich war der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz ( BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, wonach das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen hat, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat, als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.

V.Nichtzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies ist nicht der Fall, weil das BFG nicht von der angeführten Judikatur abgewichen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501435.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at