Säumniszuschlag bei Rechtsirrtum
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Dr. Reinhard Gotthold Lauer, Brandmayergasse 36 Tür 10, 1050 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde von der Kapitalertragsteuer 30-12/2013 in Höhe von € 50.000,00 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag mit 2 %, das sind € 1.000,00, fest, weil die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet wurde.
Mit Eingabe vom erhob die Beschwerdeführerin (Bf) dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde und führte wie folgt aus:
„Die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 12/2013 wurde Anfang Jänner 2014 dem Finanzamt über Finanzonline gemeldet und einbezahlt. Die Steuerpflichtige ging davon aus, dass die Zahlung rechtzeitig bis erfolgen kann.
Hiermit stelle ich den Antrag den Säumniszuschlag im Betrag von € 1.000,- festgesetzt im Bescheid vom , nicht festzusetzen, da die Abgabenpflichtige kein grobes Verschulden trifft.
Die Abgabenpflichtige entrichtet stets sämtliche Abgaben pünktlich. Daher ersuche ich den entschuldbaren Irrtum zu verzeihen und gem. § 217 Abs. 7 BAO keinen Säumniszuschlag festzusetzen“.
Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
„Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß § 217 Abs. 1 BAO ein erster Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 2 BAO in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäߧ 212 a BAO ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§229 BAO) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt ist.
Nach § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 BAO erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist eine objektive Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sondern ist diese zur Vorschreibung des Säumniszuschlages verpflichtet.
Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und § 27 Abs. 5 Z 7 Einkommensteuergesetz (EStG), deren Schuldner Abzugsverpflichteter (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG) ist, hat gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt.
Bei allen anderen kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften aus der Überlassung von Kapital hat der Abzugsverpflichtete gemäß § 96 Abs. 1Z 1 lit. c EStG die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer" spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen.
Die Kapitalertragsteuer ist gemäß § 96 Abs. 2 EStG an das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständige Finanzamt abzuführen.
Der Abzugsverpflichtete hat gemäß § 96 Abs. 3 EStG innerhalb der im § 96 Abs. 1 EStG festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln.
Werden Abgaben, ausgenommen Eingangs- und Ausgangsabgaben, an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so gilt gemäß § 210 Abs. 3 BAO als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
Der gesetzliche Fälligkeitstag für die am ausgeschütteten Kapitalerträge ergibt sich aus § 96 Abs. 1 Z 1 lit a EStG in Verbindung mit § 210 Abs. 3 BAO und ist der . Da die Kapitalertragsteuer erst am gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO durch Überweisung auf das Postscheckkonto des Finanzamtes außerhalb der dreitägigen Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO entrichtet wurde und laut Aktenlage kein Aufschiebungsgrund nach § 217 Abs. 4 lit. a bis d BAO vorlag und auch keine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO gegeben war, musste mit Bescheid vom ein erster Säumniszuschlag vorgeschrieben werden.
In der diesbezüglichen Beschwerde wurde eingewendet, dass die Steuerpflichtige davon ausgegangen sei, dass die Zahlung rechtzeitig bis erfolgen könne. Es werde hiermit der Antrag gestellt den Säumniszuschlag im Betrag von € 1.000,00 nicht festzusetzen, da die Abgabepflichtige kein grobes Verschulden treffe. Die Abgabepflichtige entrichte stets sämtliche Abgaben pünktlich. Daher werde ersucht den entschuldbaren Irrtum zu verzeihen und gemäß § 217 Abs. 7 BAO keinen Säumniszuschlag festzusetzen.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Anträge im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO können auch in einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, wobei die Berufungserledigungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben.
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.
Grobes Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Dies gilt nicht nur für Parteienvertreter, sondern beispielsweise auch für Organe juristischer Personen. Hingegen ist grobes Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen oder des Parteienvertreters nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob dem Abgabepflichtigen selbst bzw. dem Parteienvertreter grobes Verschulden (insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden) anzulasten ist. Dies gilt auch bei Verschulden eines Boten.
In einem Verfahren gemäß § 217 Abs. 7 BAO liegt deshalb das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Antragsteller. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Stornierung des Säumniszuschlages gestützt werden kann. Eine positive Erledigung ist auch ausgeschlossen, wenn der Antrag neben dem maßgeblichen Inhalt nicht auch jene Beweismittel (Bestätigungen) enthält, welche die Aussagen des Antragstellers glaubhaft machen.
Warum die Abgabepflichtige davon ausgegangen ist, dass die Kapitalertragsteuer erst am zu entrichten sei, wurde im Antrag nicht dargelegt. Laut Aktenlage wurde die Kapitalertragsteuer vom steuerlichen Vertreter am über Finanz-Online gemeldet. Als „Datum der Auszahlung lt. Beschluss (§ 95 Abs. 3 Z 1EStG)" wurde der angegeben. Daraus leitet sich der Fälligkeitstag ab. Ob und wie der steuerliche Vertreter die Abgabepflichtige von der Zahlungspflicht verständigte, wurde nicht dargelegt.
Außerdem ergab die Überprüfung des Abgabenkontos, dass bereits einige Monate davor die am fällige Kapitalertragsteuer erst am gemäß entrichtet wurde. Damals lag jedoch eine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO vor, sodass es zu keiner Säumniszuschlagsvorschreibung kann. Dass die Abgabepflichtige stets sämtliche Abgaben pünktlich entrichtet hätte, ist aber somit nicht zutreffend.
Bei Begünstigungsbestimmungen, wie sie § 217 Abs. 7 BAO darstellt, sind im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Legt dieser nicht alle Umstände dar, aus denen sich das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der verspäteten Abgabenentrichtung ergibt und legt dieser nicht entsprechenden Beweismittel vor, die das im Antrag vorgebrachte untermauern, dann ist eine positive Erledigung des Antrages nicht möglich.
Anlässlich des Telefonates vom wurde der steuerliche Vertreter eingeladen, die Begründung des Antrages nach § 217 Abs. 7 BAO noch zu ergänzen. Bis zum heutigen Tag langte jedoch keine Ergänzung ein.
Da im vorliegenden Fall somit mangels entsprechender detaillierter Angaben und Nachweise auch eine positive Würdigung im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO nicht möglich war, musste Ihre Beschwerde abgewiesen werden“.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und brachte Folgendes vor:
„Bei der neuen ab bestehenden Verpflichtung, die Kapitalerträge per Finanzonline zu melden, gibt es beträchtliche Anfangsschwierigkeiten. Die Handhabung dieser Finanzonline Maske ist äußerst kompliziert.
Die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 12/2013 wurde Anfang Jänner 2014 dem Finanzamt über Finanzonline gemeldet und einbezahlt. Die Steuerpflichtige ging davon aus, dass die Zahlung rechtzeitig bis erfolgen kann.
Wegen der Weihnachtsferien war eine frühere Meldung auch schwer möglich.
Keinesfalls wollte man die Steuer zu spät entrichten. Die Zahlungsüberschreitung war äußerst gering.
Deshalb stelle ich den Antrag, den Säumniszuschlag im Betrag von € 1.000,00, festgesetzt im Bescheid vom , nicht festzusetzen, da die Abgabenpflichtige kein grobes Verschulden trifft.
Die Abgabenpflichtige entrichtet stets sämtliche Abgaben pünktlich. Daher ersuche ich den entschuldbaren Irrtum zu verzeihen und gem. § 217 Abs. 7 BAO keinen Säumniszuschlag festzusetzen“.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Anträge gemäß § 217 Abs. 7 und 8 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und sind diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.
Laut Aktenlage wurde die aus einer Auszahlung lt. Beschluss vom resultierende und damit gemäß § 96 Abs. 1 EStG am fällige Kapitalertragsteuer 12/2013 in Höhe von € 50.000,00 erst durch Überweisung (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO) am und somit verspätet entrichtet, sodass die Säumniszuschlagsvorschreibung als objektive Säumnisfolge grundsätzlich zu Recht erfolgte.
Auch wenn die Zahlungsüberschreitung äußerst gering ist, ist diese Verspätung ebenfalls als Säumnis zu qualifizieren.
Sofern die Bf davon ausging, dass die Zahlung rechtzeitig bis e rfolgen könne, ist dem zu entgegnen, dass Rechtsunkenntnis im Allgemeinen vorwerfbar ist, wenn Rechtskenntnis bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können. In der Unterlassung einer gebotenen und zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden (vgl. Stoll, BAO, 1529, und die dort zitierte Judikatur). Inwieweit die Bf daran gehindert gewesen sei, Erkundigung betreffend die Fälligkeit der Kapitalertragsteuer 12/2013 bei seinem steuerlichen Vertreter oder dem Finanzamt einzuholen, wurde nicht dargelegt und war auch nicht erkennbar.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (; ) sind die Unkenntnis des Gesetzes wie auch eine irrige Gesetzesauslegung dann unverschuldet, wenn entsprechende Erkundigungen bei den Behörden oder bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden, da die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen vermag und es daher bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bedarf.
Aber selbst wenn ein Abgabepflichtiger von den genannten Personen falsche Auskünfte erhalten hätte, so läge ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl. ).
In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. Ritz, BAO4, § 115 Tz 12). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
In diesem Sinne wäre es an der Bf gelegen, über die allgemein gehaltene Rechtfertigung der Unkenntnis der Fälligkeit der Kapitalertragsteuer 12/2013 hinaus jene Gründe genau darzulegen, die sie veranlasst haben, sich über die Bestimmungen des § 96 Abs. 1 EStG nicht rechtzeitig zu informieren. Die steuerlich vertretene Bf hätte lediglich rechtzeitig Kontakt zu ihrem Steuerberater aufnehmen müssen.
Das Vorbringen, dass es bei der neuen ab bestehenden Verpflichtung, die Kapitalerträge per Finanzonline zu melden, beträchtliche Anfangsschwierigkeiten gebe und wegen der Weihnachtsferien eine frühere Meldung auch schwer möglich gewesen sei, übersieht schon, dass der Bf die zu späte Entrichtung und nicht die zu späte Meldung zum Vorwurf gemacht wurde. In Hinblick auf das Bestehen der Verpflichtung, die Kapitalerträge per Finanzonline zu melden, ab und der Meldung Anfang 2014 erscheint der Hinweis auf beträchtliche Anfangsschwierigkeiten zudem nicht nachvollziehbar, zumal laut Begründung der Beschwerdevorentscheidung auch bereits einige Monate davor am Kapitalertragsteuer zu entrichten war.
Die Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO lagen somit nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102616.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at