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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.06.2017, RV/7501453/2016

Parkometerstrafe wegen eines manipulierten Parkscheines

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Verwaltungsstrafsache gegen VN NN, geb. Geb-Jahr, Adressbez, PLZ Ort, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, Hirschgraben 4, 6800 Feldkirch, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-ZAHL zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß
§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe auf 240,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit 24,00 Euro bestimmt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die  Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß
§ 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Geschäftszahl MA 67-PA-ZAHL, des Magistrates der Stadt Wien, wurde VN NN, geb. Geb-Jahr, in der Folge mit Bf. bezeichnet, folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
Sie habe am um 15:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 17, HASLINGERGASSE 20-22, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 009574OKG, Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Die Parkometerabgabe sei daher hinterzogen worden.
Die Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde gegen sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 74 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Der Bf. wurde zudem ein Betrag von EUR 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Begründend führte das Magistrat außer der Anführung der Bezug habenden rechtlichen Bestimmungen aus, die Bf. habe das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit mit den Parkscheinen Nrn. 009574OKG und 009573OKG abgestellt gewesen sei. Der Meldungsleger habe auf dem Parkschein mit der Nr. 009574OKG entfernte Entwertungen festgestellt.
Die Bf. habe im Einspruch gegen die an sie ergangene Strafverfügung im Wesentlichen eingewendet, dass der Vorwurf, die Parkscheine würden Spuren von entfernten Entwertungen aufweisen, falsch sei. Als Beweis habe die Bf. die Originalparkscheine vorgelegt und um Einstellung des Strafverfahrens ersucht, um weiteren Zeitaufwand zu vermeiden.
Beweis sei erhoben worden durch Einsichtnahme in die Anzeige vom , welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei sowie der Einsichtnahme in die im Zuge des Verfahrens der Behörde vorgelegten Unterlagen (Parkschein Nr. 009574OKG im Original).
Die Anzeige sei als taugliches Beweismittel anzusehen.
Unbestritten sei geblieben, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt gewesen sei.
Bei der Inaugenscheinnahme des von der Bf. im Original übermittelten Parkscheines mit der Nr. 009574OKG sei festgestellt worden, dass Manipulationen erkennbar seien. Die diesbezüglichen Restkreuze seien eindeutig erkennbar.
Die erkennende Behörde habe sich daher zugunsten der Schilderung des Anzeige legenden Straßenaufsichtsorganes entschieden und schenke seinen Angaben aus nachstehenden Gründen mehr Glauben als den Angaben der Bf.:
Der Meldungsleger unterliege auf Grund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht. Außerdem träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht dienstrechtliche Sanktionen. Es bestehe kein Anlass, an den Angaben in der Anzeige zu zweifeln, zumal diese Angaben klar und widerspruchsfrei seien. Von einem in der Überwachung des ruhenden Verkehrs geschulten Organ müsse wohl erwartet werden können, dass es einen wahrgenommenen Sachverhalt richtig wiedergebe.
Auch sei auf Grund der Aktenlage nicht anzunehmen, dass der Meldungsleger den ihm offenbar unbekannten Einspruchswerber durch eine unrichtige Aussage wahrheitswidrig belasten und leichtfertig einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung aussetzen hätte wollen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen.
Die Verschuldensfrage sei zu bejahen gewesen.
Die Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit hinterzogen.
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung in Folge Verwendung von manipulierten Parkscheinen) sei die Strafe spruchgemäß festzusetzen gewesen, um die Bf. von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, habe sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen. Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Manipulationen erachte es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen.
Betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bf. und allfällige Sorgepflichten seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass die Bf. durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde.
Als mildernd sei das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten.

Gegen diesen Bescheid hat die nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Bf. Beschwerde erhoben und in dieser das Abstellen des gegenständlichen Kraftfahrzeuges am angegebenen Ort außer Streit gestellt. Bestritten wurde die Hinterziehung der Parkometerabgabe durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines. Die Bf. habe von den verwendeten Parkscheinen ein Lichtbild erstellt und die Original-Parkscheine bereits an das zuständige Magistrat der Stadt Wien übermittelt. Die zum Vorfallszeitpunkt verwendeten Parkscheine würden keine Radierungen oder Manipulationen aufweisen. Die Übermittlung der Parkscheine wäre im Fall vorsätzlicher Manipulationen wohl nicht erfolgt. Die Entscheidung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Behörde konkret darlegen und feststellen hätte müssen, aufgrund welcher Eintragung und entfernten Entwertung eine Übertretung nach dem ParkometerG 2006 vorliege. Beantragt wurde die amtswegige Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Kriminologie, Schriftfach, Chiffrierwesen sowie die Einvernahme der Bf.. Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu, die Beilage ./1 zum Akt zu nehmen sowie die angefochtenen Beweise aufzunehmen und das gegen die Bf. geführte Verfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung einer Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Vorgelegt wurde eine Farbkopie der beiden Parkscheine, auf welcher diese stark verkleinert dargestellt wurden.

Das Landeskriminalamt Wien wurde wie folgt um Überprüfung ersucht:

„Das Magistrat ist im o.a. Straferkenntnis von einer Manipulation des Parkscheines ausgegangen. Die Anzeige lautete wie folgt: 210716 1430 radiert tag 26 stunde 11, weisse kreuze.

Es wird ersucht um Überprüfung des beiliegenden Parkscheines auf Spuren von entfernten Bewertungen, v.a. für die Ziffer 26 in der Rubrik Tag und für die Ziffer 11 in der Rubrik Stunde.“

Das Ergebnis der Überprüfung wurde wie folgt mitgeteilt:

„Gegenstand der Untersuchung ist oa. Parkschein über die Parkdauer von 1 1/2 Stunden, im Nominalwert von € 3,00.
Um kriminaltechnische Überprüfung wurde ersucht.
Die Untersuchung des Parkscheines erfolgte zerstörungsfrei auf optischem Wege mittels Lichtmikroskopen, durch UV- und IR-Prüfung und unter Einbeziehung der in der hs. Sammlung befindlichen Unterlagen und Vergleichsdrucksorten.
Nach eingehender kriminaltechnischer Überprüfung des Untersuchungsmaterials, mit den ha. zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden, wird folgendes angeführt:
Der Parkschein weist die mit freiem Auge sichtbare Entwertung 21. Juli (keine Entwertung im Feld JAHR) 14:30 Uhr auf.
Der zu untersuchende Parkschein und wurde offensichtlich einer feuchtmechanischen Einwirkung ausgesetzt. Unter Fluoreszenzanregung (Infrarot) und bei der Untersuchungsmethode mit UV-Licht konnten Reaktionen mit entwertungskausalem Zusammenhang (zusätzlich zur sichtbaren Entwertung) in folgenden Bereichen festgestellt werden:
Feld MONAT: April
Feld TAG: 26
Feld STUNDE: 11
Feld MINUTE: 30 (Überschreibung)
Erklärend wird angeführt, dass bei Verwendung von speziellen Stiften, wie z.B. „Frixion Ball Pen“ oder „Sublimatstift“, die Entwertung entweder mittels am Stift befindlichen „Radierers“ oder durch Einwirkung von Wärme (z.B.: bügeln) entfernt werden kann. Die Entwertung ist dann mit freiem Auge nicht mehr sichtbar.

Bei den Untersuchungsmethoden mit UV-Licht und/oder im Infrarotbereich sind diese entfernten Entwertungen jedoch sichtbar und fotografisch darstellbar - siehe beigefügte Bilddokumentation.
Bloße Durchdruckspuren zeigen bei den oa. Untersuchungsmethoden keine Reaktion.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass in den dargestellten Entwerterbereichen des vorliegenden Parkscheines spezifische Reaktionen ersichtlich gemacht werden konnten, wie sie in Zusammenhang mit chemisch und/oder mechanisch bewirkten Tilgungsvorgängen an ursprünglichen Beschriftungen entstehen können.
Eine chemische Analyse auf Schreibmittelspuren bzw. Spuren von Tilgungsmitteln kann ha. nicht durchgeführt werden, da das hs. Labor lediglich optisch-physikalische Prüfungen vornimmt.
Das untersuchte Originaldokument wird zur weiteren Verwendung rückgemittelt.“

Beigelegt wurde der unter UV-Licht blau dargestellte Parkschein, welcher zusätzlich zu den mit freiem Auge sichtbaren Entwertungen für 21. Juli, Stunde 14, Minute 30, darüber hinaus noch deutlich sichtbare Entwertungen für 26. April, Stunde 11, und eine weitere Entwertung von Minute 30 enthält.

Das Ergebnis der krimimaltechnischen Überprüfung wurde der Bf. mitgeteilt. Diese hat daraufhin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Vorbringen zur wirtschaftlichen Lage der Bf. und allfälligen Sorgepflichten wurde nicht erstattet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Aufgrund des Ergebnisses des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchung des von der Bf. vorgelegten Parkscheines steht folgender Sachverhalt unstrittig fest:

Die Bf. stellte das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Haslingergasse 20-22 ab und kennzeichnete dieses durch zwei Parkscheine. Bei einer Überprüfung um 15:20 Uhr stellte das Parkorgan fest, dass bei dem Parkschein 009574OKG, welcher für den , 14:30 Uhr eingelegt war, eine radierte Entwertung für Tag 26, Stunde 11 anhand von weißen Kreuzen erkennbar war. Der zweite Parkschein wies die Entwertung Monat Juli, Tag 21, Stunde 16, Minute 0, auf.

Laut im Akt erliegenden Fotokopien beider Parkscheine erfolgten in den Kästchen Jahr keine Entwertungen.

Auf einer vergrößerten Farbkopie des Parkscheines sind geringfügige farbliche Abweichungen an diesen Stellen erkennbar.

Bei der kriminaltechnischen Untersuchung waren beim Parkschein 009574 OKG, welcher für den Beanstandungszeitpunkt entwertet wurde, weitere Entwertungen für April, Tag 26, Stunde 11, deutlich sichtbar. Daraus ist zu schließen, dass der Parkschein bereits einmal benutzt wurde und die Entwertungen nachher wieder entfernt wurden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Die Bf. hat das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Haslingergasse 20-22 abgestellt und dieses durch zwei Parkscheine gekennzeichnet, von denen der 1 1/2-Stunden Parkschein, welcher für den Zeitpunkt 14:30 entwertet wurde, bereits verwendet worden war. Die ursprünglichen Entwertungen waren entfernt und durch das Anbringen neuer Entwertungen die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe vorgetäuscht worden. Dass elektronische Parkscheine aktiviert wurden, hat der Bf. nicht behauptet. Das Fahrzeug stand im Zeitpunkt der Beanstandung um 15:20 Uhr noch an dieser Stelle.

Der Bf. hat daher die Parkometerabgabe in objektiver Hinsicht verkürzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 des (Wiener) Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass durch das rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug der Schutzzweck der Norm, nämlich die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe und die Rationierung des Parkraumes, in nicht unerheblichem Maß verletzt worden ist. Es besteht nämlich ein öffentliches Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes.

Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. ).

Neben der fiskalischen Seite – der Sicherung von Einnahmen – dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz abgeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ).

Der Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil für die Tatbegehung im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung fahrlässiges Verhalten ausreicht. Als Buchhalterin musste der Bf. klar sein, dass bei der Verwendung von Parkscheinen das Ausfüllen mit Stiften unzulässig ist, die es ermöglichen, Entwertungen nachträglich wieder zu entfernen. Die Verwendung eines derartigen Stiftes lässt darauf schließen, dass die Bf. die Tat vorsätzlich begangen hat, sodass ihr Verhalten auch subjektiv in hohem Ausmaß vorwerfbar war.

Es ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf. im konkreten Fall aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Bf. keine Erklärung abgegeben, sodass keine ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse anzunehmen sind.

Als mildernd hat das Magistrat das Fehlen von Vorstrafen angenommen, ohne dass sich dies jedoch bei der Bemessung der Strafe ausgewirkt hätte.

Der gesetzliche Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sieht eine Geldstrafe von höchstens 365,00 Euro vor.

Für die Tatverwirklichung genügt die fahrlässige Verkürzung. Aufgrund der Verwendung von manipulierten Parkscheinen, auf denen Spuren von Entwertungen erkennbar waren, ist davon auszugehen, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde.

Im Hinblick darauf, dass die Bf. bisher noch keine Vormerkung in Bezug auf die Wiener Parkometerabgabe aufweist, scheint die Verhängung der Höchststrafe nicht notwendig, um die Bf. von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Der Bf. muss vielmehr aufgrund der Verhängung der gegenständlichen Strafe klar sein, dass eine Mehrfachverwendung von Parkscheinen unzulässig ist und dass es Mittel gibt, diese nachzuweisen, auch wenn man aufgrund des eigenen optischen Eindrucks davon ausgeht, dass dies nicht erkennbar ist. Eine weitere Herabsetzung kommt jedoch unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf
§ 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Infolge der Herabsetzung der Geldstrafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

Der Beschwerde konnte daher teilweise Folge gegeben werden. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren anzupassen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Im Hinblick auf die teilweise Stattgabe der Beschwerde war kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Schlagworte
Parkometerstrafe
manipulierter Parkschein
kriminaltechnische Überprüfung
Herabsetzung der Strafe
Unbescholtenheit als Milderungsgrund
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501453.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at