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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.07.2017, RV/7500756/2016

1. Parkometer 2. Verspätete Einsprüche 3. Zurückweisung der Anträge Wiederaufnahme/Wiedereinsetzung ohne Mängelbehebungsauftrag ist aufzuheben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerden des A***B***, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt, 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 120 gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien Magsitratsabteilung 67 vom , MA 67-PA-703651/5/5, MA 67-PA-660767/5/4, MA 67-PA-661403/5/3, MA 67-PA-662615/5/7, MA 67-PA-663583/5/8, MA 67-PA-663584/5/0, MA 67-PA-665433/5/6, MA 67-PA-665889/5/9, MA 67-PA-650167/5/0 betreffend

1. die Zurückweisung der Einsprüche gegen die Strafverfügungen des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-662615/5/7, MA 67-PA-663583/5/8, MA 67-PA-665433/5/6, vom , MA 67-PA-650167/5/0, MA 67-PA-660767/5/4, MA 67-PA-661403/5/3, MA 67-PA-663584/5/0, MA 67-PA-665889/5/9 und vom , MA 67-PA-703651/5/5 wegen Verspätung;
2. die Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der mit Strafverfügungen Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom MA 67-PA-662615/5/7, MA 67-PA-663583/5/8, MA 67-PA-665433/5/6, vom MA 67-PA-650167/5/0, MA 67-PA-660767/5/4, MA 67-PA-661403/5/3, MA 67-PA-663584/5/0, MA 67-PA-665889/5/9 und vom MA 67-PA-703651/5/5 rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren;
3. die Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Fristen zur Einbringung von Einsprüchen gegen die Strafverfügungen Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom MA 67-PA-662615/5/7, MA 67-PA-663583/5/8, MA 67-PA-665433/5/6, vom MA 67-PA-650167/5/0, MA 67-PA-660767/5/4, MA 67-PA-661403/5/3, MA 67-PA-663584/5/0, MA 67-PA-665889/5/9 und vom MA 67-PA-703651/5/5
nach am durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden werden, soweit sie sich gegen die Zurückweisung wegen Verspätung der Einsprüche richten, gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die Zurückweisungsbescheide vom bleiben, soweit diese die Zurückweisung der Einsprüche wegen Verspätung betreffen, unverändert.

2. Den Beschwerden wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme und gegen die Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung richten, Folge gegeben.

Die Zurückweisungsbescheide vom werden, soweit diese die Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme und die Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung betreffen, aufgehoben.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ nachstehende an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügungen zu den im Spruch angeführten Zahlen, mit welchen ihm zur Last gelegt wurde, er habe
1. am um 17.35h in Wien 16, Thaliastraße 36, behördliches Kennzeichen W-123*TX 
2. am um 19.20h in Wien 15, Goldschlagstraße 30, behördliches Kennzeichen W-123*TX 
3. am um 10.26h in Wien 15, Goldschlagstraße 30, behördliches Kennzeichen W-123*TX
4. am um 13.10h in Wien 14, Hütteldorfer Straße 112A, behördliches Kennzeichen W-123*TX 
5. am um 10.29h in Wien 15, Goldschlagstraße 23, behördliches Kennzeichen W-123*TX 
6. am um 10.28h in Wien 1, Seilerstätte 7, behördliches Kennzeichen W-456*TX
7. am um 18.17h in Wien 15, Holochergasse 20, behördliches Kennzeichen W-456*TX
8. am um 9.58h in Wien 15, Goldschlagstraße 25, behördliches Kennzeichen W-123*TX 
9. am um 11.04h in Wien 16, Wichtelgasse 30, behördliches Kennzeichen W-789*TX

jeweils ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde für jede dieser Tathandlungen eine Geldstrafe verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Ein Taxiunternehmen wurde in einer ganzen Reihe von Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung aufgefordert, den jeweiligen Fahrzeuglenker bekannt zu geben (Lenkerauskunft). Als Fahrzeuglenker wurde jeweils – so auch in den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren - der Beschwerdeführer bekannt gegeben. Die Daten des Beschwerdeführers waren dem Taxiunternehmen bekannt, da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als Taxifahrer angestellt gewesen. Zu den Tatzeitpunkten hat sich der Beschwerdeführer immer in der Türkei aufgehalten. Er hat daher die Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Der überwiegende Teil (mehr als 30) der Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde aus diesem Grund eingestellt.

Die gegenständlichen Strafverfügungen wurden dem Beschwerdeführer aufgrund der Lenkerauskünfte zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat Einsprüche dagegen erhoben und sowohl die Wiederaufnahme der Verfahren als auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

1. Verspätung

Die mit E-Mail vom erhobenen Einsprüche gegen die Strafverfügungen wurden mit Bescheiden jeweils vom wegen Verspätung zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Strafverfügungen vom , MA 67-PA-662615/5/7, MA 67-PA-663583/5/8, MA 67-PA-665433/5/6 und vom , MA 67-PA-650167/5/0, MA 67-PA-660767/5/4, MA 67-PA-661403/5/3, MA 67-PA-663584/5/0, MA 67-PA-665889/5/9 seien jeweils nach einem Zustellversuch am bei der Postgeschäftsstelle 1160 Wien hinterlegt worden und ab zur Abholung bereit gehalten worden. Die Einspruchsfrist hätte daher am begonnen und am geendet.

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-703651/5/5 sei nach einem Zustellversuch bei der Postgeschäftsstelle 1160 Wien hinterlegt worden und ab zur Abholung bereit gehalten worden. Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien des Reisepasses sei zu entnehmen, dass er sich von bis zum nicht in Österreich aufgehalten habe, am aber an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Somit gelte die Zustellung als mit dem ersten der Rückkehr folgenden Werktag (der noch innerhalb der Abholfrist liege). Im gegenständlichen Fall sei die Zustellung daher mit dem bewirkt worden. Die Einspruchsfrist hätte daher am begonnen und am geendet.
Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe.
Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung der Einsprüche rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.

In den Beschwerden gegen die Zurückweisungsbescheide verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass zunächst mit Schriftsatz vom Wiedereinsetzungsanträge, eventualita Wiederaufnahmenanträge gestellt worden seien, da kurz zuvor in Erfahrung gebracht worden sei, d ass das Taxiunternehmen bei sämtlichen Lenkerauskünften - im Wissen, dass der Beschwerdeführer sich in der Türkei aufgehalten habe – den Beschwerdeführer als Lenker angegeben habe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten nachweislich nicht in Österreich gewesen. Das Taxiunternehmen habe in krimineller Weise falsche Lenkerauskünfte erteilt.

2. Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme

Mit Schriftsatz vom hat der Beschwerdeführer Wiedereinsetzungs- und eventualiter Wiederaufnahmeanträge gestellt. Der Beschwerdeführer habe erst am von seinem Vater die Auskunft erhalten, dass gegen ihn Verwaltungsstrafen erlassen worden seien. Die Wiedereinsetzungsanträge seien daher rechtzeitig.

Die eventualiter beantragte Wiederaufnahme der Verfahren wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst gleichfalls mit seiner Ortsabwesenheit begründet. Die Verwaltungsstrafen würden einerseits an einer nichtigen Zustellung leiden, andererseits seien sie insgesamt rechtswidrig, da der Beschwerdeführer die Verwaltungsstraftaten nicht habe gesetzt haben können.

Mit dem gleichen Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer auch Einsprüche gegen die Strafverfügungen, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er sich zu den jeweiligen Tatzeitpunkten (zwischen bis und von bis ) in der Türkei befunden habe. Das Taxiunternehmen habe offensichtlich falsche Lenkerauskünfte erteilt.

Mit Schreiben jeweils vom richtete der Magistrat der Stadt Wien einen Vorhalt an den Beschwerdeführer (gleichlautend für alle gegenständlichen Verfahren). Mit diesem Vorhalt (Überschrift: „Vorhalt (Verspätete Einbringung eines Rechtsmittels)“) hielt die Behörde dem Beschwerdeführer vor, sein Rechtsmittel erscheine nach der Aktenlage als verspätet eingebracht und bot ihm Gelegenheit den Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Auf die Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme wird in diesem Vorhalt in keiner Weise Bezug genommen.

Der Magistrat der Stadt Wien wies die Anträge auf Wiederaufnahme wegen Unzulässigkeit zurück. Begründend wurde unter Verweis auf § 69 AVG ausgeführt, dass die Anträge des Beschwerdeführers weder die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten hätte, noch konkrete Gründe, die sich auf die Wiederaufnahmebegehren gemäß § 69 Abs 1 Z1 bis § AVG stützten würden. Es sei ihm mit Schreiben vom gemäß § 13 Abs 3 AVG Gelegenheit geboten worden, diese Mängel zu beheben. Eine Mängelbehebung sei nicht erfolgt. Die Anträge wären daher zurückzuweisen gewesen.

Die Anträge auf Wiedereinsetzung wurden gleichfalls zurückgewiesen. Die Anträge würden keinen Wiedereinsetzungsgrund (samt dafür in Betracht kommender Beweismittel) enthalten und auch keine Angaben darüber, hinsichtlich welcher versäumten Prozesshandlung die Wiedereinsetzung begehrt werde. Es fehlten weiters klare Angaben über die Rechtzeitigkeit der Anträge, auch sei die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom gemäß § 13 Abs 3 AVG Gelegenheit geboten worden, diese Mängel zu beheben. Eine Mängelbehebung sei nicht erfolgt. Die Anträge wären daher in formaler Hinsicht mangelhaft gewesen und seien zurückzuweisen gewesen.

Das Bundesfinanzgericht führte am eine mündliche Verhandlung durch, in der der Vater sowie der Vertreter des Beschwerdeführers als Zeugen vernommen wurden.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat sich wie aus den im Akt aufliegenden Passkopien ersichtlich ist nachweislich zwischen und nicht in Österreich aufhältig. Bis zum und ab war er aber jedenfalls in Österreich und damit an seiner Abgabestelle nicht ortsabwesend. Die im angelasteten Verwaltungübertretungen kann er nicht begangen haben. Die Lenkerauskünfte wurden vom Taxiunternehmen absichtlich falsch erteilt, was zB aus den oben unter 5. und 6. angeführten Verwaltungsübertretungen ersichtlich ist. Es ist unmöglich an einem Tag innerhalb von 2 Minuten (also praktisch gleichzeitig) im 1. und im 15. Wiener Gemeindebezirk mit zwei unterschiedlichen Fahrzeugen eine Verwaltungsübertretung zu begehen. 

Die gegenständlichen Strafverfügungen sind nach Zustellversuchen am , bzw am bei der Postgeschäftsstelle 1160 Wien hinterlegt worden und ab bzw ab zur Abholung bereit gehalten worden. Die Strafverfügungen wurden nicht behoben, und am bzw an den Magistrat der Stadt Wien retourniert.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom sowohl Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme gestellt als auch Einsprüche gegen die Strafverfügungen erhoben.

Der Magistrat der Stadt Wien hat betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung keine Mängelbehebungsaufträge iSd § 13 Abs 3 AVG erteilt. Der Magistrat der Stadt Wien verwies in diesem Zusammenhang auf seine Schreiben vom . Bei diesen in den Verwaltungsakten aufliegenden Schreiben des Magistrats handelt es sich jeweils um den oben zitierten Vorhalt betreffend die „verspätete Einbringung eines Rechtsmittels“. Der Inhalt des Vorhalts bezieht sich einzig und allein auf die verspätete Einbringung der Einsprüche.

Beweiswürdigung:

Die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers vom bis zum ist unstrittig. Diese ist den Sichtvermerken des Reisepasses zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinausgehende Ortsabwesenheiten zu den Zeitpunkten der Zustellungen auch nicht einmal behauptet.

Rechtlich folgt daraus:

1. Verspätung

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.

Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, dann ist gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt dann als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist gemäß § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat (zB mwN).

Für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich. Ob ein Verschulden der Partei an der Versäumung der Frist vorliegt, wäre erst bei der Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag von Belang ().
Auf Gründe für die Verspätung kommt es daher bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht an.

§ 17 Zustellgesetz bestimmt:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Die rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung. Die gegenständlichen Strafverfügungen, die nach Zustellversuchen am bei der Postgeschäftsstelle 1160 Wien hinterlegt wurden (Beginn der Abholfrist am ) gelten daher als am wirksam zugestellt. Die am nach einem Zustellversuch am bei der Postgeschäftsstelle 1160 Wien hinterlegte Strafverfügung gilt als am (erster Werktag nach der Rückkehr des Beschwerdeführers an die Abgabestelle – innerhalb der Abholfrist) wirksam zugestellt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am , bzw am (Tag der Zustellung der Strafverfügungen) und endete daher am , bzw am .

Die am erhobenen Einsprüche des Beschwerdeführers waren daher verspätet und wurden vom Magistrat der Stadt Wien zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerden erweisen sich damit, soweit sie sich gegen die Zurückweisung wegen Verspätung richten als unbegründet.

2. Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme

§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Im gegenständlichen Fall hat der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom die scheinbar verspätete Einbringung seiner Einsprüche vorgehalten und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Einen anderen Inhalt hat dieser Vorhalt nicht. Ein derartiger Vorhalt kann nicht als Mängelbehebungsauftrag für allenfalls mangelhafte Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträge angesehen werden. Dafür fehlen nämlich nahezu sämtliche Merkmale eines Mängelbehebungsauftrages (zB Bezeichnung des Mangels/der Mängel) und insbesondere auch der nach § 13 Abs 3 AVG erforderliche Hinweis darauf, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der für die Mängelbehebung gesetzten Frist zurückgewiesen wird. Ein weiteres, allenfalls die Mängelbehebung betreffendes Schreiben des Magistrats vom existiert nicht.

Die Beschwerden erweisen sich daher soweit sie sich gegen die Zurückweisung de Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträge richten als berechtigt.

Die Zurückweisungen der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren und der Anträge auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist waren daher aufzuheben.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Wie über ein verspätetes Rechtsmittel zu entscheiden ist, ist durch die Rechtsprechung geklärt, das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.  

In der zugrundeliegenden Parkometerstrafsache durfte gemäß § 4 Parkometergesetz höchstens eine Geldstrafe von 365 Euro verhängt werden. Tatsächlich wurde eine geringere Geldstrafe verhängt.  

Die Revision ist daher für den Beschwerderführer nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 69 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 71 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 13 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500756.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at