Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2017, RV/7105945/2016

Festsetzung von Eingaben- und Beilagengebühr wegen Nichtentrichtung an die Verwaltungsbehörde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der BF, ADR, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr*** Team 13 betreffend 1. Eingaben und Beilagengebühr und 2 Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf

1. Verfahren vor dem Finanzamt

1.1. Amtlicher Befund

Mit Amtlichem Befund vom teilte der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 65) dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) mit, dass für eine von der BF (der nunmehrigen Beschwerdeführerin, kurz Bf.) in einer Haltestellenangelegenheit vom zur Zahl ****  eingebrachte Eingabe und 3 Beilagen keine Gebühren entrichtet worden seien. Zu entrichten gewesen wären Gebühren in Höhe von € 14,30 für die Eingabe und 3 x € 3,90 für die Beilagen.

1.2 Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung

In der Folge erließ das Finanzamt am zu ErfNr***, StNr.*** gegenüber der Bf. einen Gebührenbescheid über € 26,00 und eine Bescheid über eine Gebührenerhöhung über € 13,00.

Zur Ermittlung der festgesetzten Gebühr führte das Finanzamt aus:

"3 Beilage(n) mit insgesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 11,70 €
1 Eingabe(n) gemäߧ 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 14,30 €

Die im Bescheid angeführten Werte (Beträge) beziehen sich auf § 14 Gebührengesetz 1957 und die dazu ergangenen VO, BGBI II Nr. 128 /2007, über die Valorisierung der festen Gebührensätze des§ 14 GebG (GebG-ValV 2007)."

Die Begründung des Gebührenbescheides lautet wie Folgt:

Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.“

Die Festsetzung der Gebührenerhöhung wurde wie Folgt begründet:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

1.3. Beschwerde

In der dagegen eingebrachten Beschwerde brachte die Bf. ua vor, dass ihr für die Genehmigung der Haltestelle A-B ein Betrag von € 129,38 und für C-D € 48,80 verrechnet worden sei. Es werde ersucht, den Bescheid umzuändern, dass die „gewöhnliche Gebühr“ von € 48,80 verrechnet werde bzw. die Kommissionsgebühr auf alle Mitbenutzer anteilig zu verrechnen. Mit einem weiteren ebenfalls am eingebrachtem Schreiben wandte die Bf. ein, dass der Betrag schon gezahlt worden sei.

1.4. Beschwerdevorentscheidung

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:

"Die Eingabe betreffend Haltestellen-Angelegenheiten vom , eingebracht beim Magistrat der Stadt Wien MA 65, unterliegt der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957, die Beilagen, gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957.

Die Gebührenschuld für Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 11 Abs. 1Z. 1 GebG 1957 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in erster Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Laut Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien MA 65 wurde die Verwaltungsabgabe von € 22,80 und die Kommissionsgebühr von € 80,58 entrichtet, jedoch haftet die Bundesgebühr bis dato unberichtigt aus.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.

Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 1 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet."

1.5. Vorlageantrag

Mit dem Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht legt die Bf. noch ein Schreiben der Magistratsabteilung 65 vom und eine Stellungnahme der Bf. vom betreffend die Mitbenützung der Haltestelle vor.

1.6. Ermittlungen des Finanzamtes

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Magistratsabteilung 65 um Übersendung der gebührenauslösenden Schriften. In der Folge wurde der die Eingabe der Bf. erledigende Bescheid vom 1. März übersandt.

2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

2.1. Vorlage der Beschwerde an das BFG

Mit Vorlagebricht vom (der in Kopie auch der Bf. übermittelt wurde) legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wobei es folgende Stellungnahme zur Beschwerde abgab:

"Die grundsätzliche Gebührenpflicht nach § 14 TP 5 Abs. 1 und TP 6 Abs. 1 GebG ist unbestritten. Dass die Gebührenschuld gem. § 11 Abs. 1 GebG entstanden ist, ist ebenfalls unbestritten. Die Gebühren nach § 14 TP 5 Abs. 1 und TP 6 Abs. 1 GebG für den verfahrensgegenständliche Antrag samt Beilagen wurden beim Magistrat der Stadt Wien, MA 65, nicht entrichtet. Die Beschwerde richtet sich gegen die (entrichteten) Kommissionsgebühren, die allerdings hier nicht Gegenstand sind. Die dem Vorlageantrag beigelegten Schreiben der MA 65 v. und die Stellungnahme v. haben auf die entstandene Gebührenschuld keinen Einfluss.
Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gem. § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde ().
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. Beweisaufnahme durch das BFG

Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteile des Bemessungsaktes ErfNr***.

Auf Anfrage übermittelte die Magistratsabteilung 65 dem Bundesfinanzgericht Kopien aus dem Akt GZ*** und teilte mit, dass ihr keine Hinweise auf etwaig erfolgte Zahlungen bzw. dem Vorhandensein von Zahlungsbelegen aufliegen. Verwiesen werde  jedoch auf die in Kopie beiliegenden Aktenvermerke vom und vom .

II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt 

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. im eigenen Namen und für die Firma X bei der Magistratsabteilung 65 für die Linie A-B die Genehmigung einer Haltestellenverlegung.

Als Beilagen wurden ein Fahrplanentwurf und eine Vollmacht der Firma X an die Bf. vom angeschlossen.

Mit Schreiben vom reichte die Bf. eine mit der Y abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung betreffend die Haltestelle *** nach.

Mit an die Bf. und die X adressiertem Bescheid vom genehmigte die Magistratsabteilung 65 gemäß § 33 Abs. 1 KraftfahrlinienG die Festsetzung der Haltestelle mit der Bezeichnung „*****“.

Der Bescheid vom enthält im Punkt III. eine Kostenvorschreibung gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Teil B TP 286 für die Festsetzung von Haltestellen iHv € 16,30 und Teil A für die Auflassung von Haltestellen iHv € 6,50, zusammen daher € 22,80.

Weiters enthält der Bescheid einen „Hinweis“, dass

„Gemäß § 14 Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. folgende Gebühren zu entrichten sind:


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TP 6 Abs. 1 für 1 Antrag
EUR 14,30
TP 5 Abs. 2 für 3 dazugehörige Beilagen à EUR 3,90
EUR 11,70
zusammen daher
EUR 26,00

2) Gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren € 45,78

3) Kostenersatz für die Polizei gemäß Bundes-Kommissionsgebührenverordnung BGBl. Nr. 246/1976 i.d.g.F. € 34,80
Summe der zu entrichtenden Abgaben und Gebühren € 129,38“

Erst nach der Übermittlung des Befundes an das Finanzamt und die Erlassung des hier gegenständlichen Gebührenbescheides durch das Finanzamt am wurden am die Verwaltungsabgabe iHv € 22,80 und die Kommissionsgebühr iHv € 80,58 an den Magistrat der Stadt Wien bezahlt.

Vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides durch das Finanzamt erfolgte keine Entrichtung der Gebühren nach dem Gebührengesetz an den Magistrat der Stadt Wien.

III. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Bemessungsakt des Finanzamtes befindlichen Unterlagen samt dem damit im Einklang stehenden Vorbringen der Bf. in ihren Schriftsätzen sowie auf die Einsichtnahme in die vom Magistrat der Stadt Wien ans BFG übersandten Kopien.

IV. Rechtslage und Erwägungen

1. Gebührenbescheid

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des Gebührengesetztes gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG iVm mit der Verordnung BGBl II 2007/128 einer festen Gebühr von 14,30 Euro.

Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird. Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 (vgl. ).

Nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden. Eine Beilage setzt in erster Linie die Eignung des Schriftstückes und die Vorlage in der offensichtlichen Absicht voraus, das Vorbringen in der (Privatinteressen voraussetzenden) Eingabe zu stützen oder zu ergänzen, mit anderen Worten, die Erreichung des mit dem gebührenpflichtigen Antrag verfolgten Zieles zu fördern (vgl ua. ).

Gemäß § 14 TP 5 Abs. 2 GebG entfällt die Beilagengebühr, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4 versehen ist.

Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß § 11 Abs. 2 GebG stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Nach § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Eingaben- und Beilagengebühren an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten. Die Behörde hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten.

Nach § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

§ 203 BAO bestimmt, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

§ 241 Abs. 2 BAO sieht ein Antragsrecht auf Rückzahlung eines entrichteten Betrages vor, wenn Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet wurden, eine Abgabe zu entrichten, obwohl eine Abgabenschuld nicht besteht.

Gemäß § 34 Abs 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Unstrittig ist, dass die Bf. am sowohl im eigenen Namen als auch als Vertreterin der Firma X einen Antrag auf Genehmigung einer Haltestellenverlegung bei der Magistratsabteilung 65 eingebracht hat. Dieser Antrag erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG.

Ebenso unstrittig ist, dass die Bf. zur Stützung des Antrages insgesamt 3 Schriftstücke bei der Magistratsabteilung 65 eingebracht hat. Aus den vorgelegten Kopien ergibt sich kein Hinweis, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beilagengebühr nach § 14 TP 5 Abs. 2 GebG vorliegen, zumal die Schriftstücke nicht mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4 GebG versehen sind. Die 3 Beilagen unterliegen daher einer Gebühr gemäß § 14 TP 5 GebG in Höhe von in Summe € 11,70.

Durch das AbgÄG 2001 wurde die Gebührenschuld, die nach § 11 GebG in der bis geltenden Fassung mit der Überreichung der Eingaben und Beilagen entstanden war, zeitlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der auf Grund der Eingabe ergehenden Erledigung hinausgeschoben. Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften (vgl RV 0049-I/04).

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Mit anderen Worten: Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu ).

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Bf. vom durch den Bescheid vom erledigt und ist im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheid sowohl die Abgabenschuld für die Eingabengebühr als auch für die Beilagengebühr entstanden und waren die Gebühren auch sogleich fällig.

Die Verwaltungspraxis, dass die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, den Gebührenschuldner auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist die anfallenden Gebühren zu entrichten, ist im Gebührengesetz nicht verankert. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Gebührenschuld entsteht bei einer Eingabe auch dann gemäß § 11 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat ().

Bis zum Fälligkeitszeitpunkt erfolgte jedenfalls keine Entrichtung der Gebühren nach dem Gebührengesetz (nach der Auskunft des Magistrats der Stadt Wien wurden zu einem späteren Zeitpunkt – am – lediglich die Verwaltungsabgabe iHv € 22,80 und die Kommissionsgebühr iHv € 80,58 bezahlt) an die Verwaltungsbehörde und war daher das Finanzamt berechtigt, die Gebühr für die Eingabe und für die Beilagen mit Abgabenbescheid festzusetzen.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich die Gebühren nach dem Gebührengesetz (Eingaben- und Beilagengebühr) und haben die Einwände der Bf. gegen die Höhe der Kommissionsgebühr daher unberücksichtigt zu bleiben.

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde. Bei der Festsetzung der Eingabengebühr sowie der Festsetzung der Gebührenerhöhung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. nicht zu berücksichtigen. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; ).

V. Zur Zulassung der Revision

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall unzulässig, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ableiten lässt und sich die getroffene Entscheidung auf die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105945.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at