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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2017, RV/7104586/2016

Zahlungserleichterungen nach Ablauf des beantragten Stundungszeitraumes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, den Richter R2 und die weiteren Senatsmitglieder L1 und L2, in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO in der Sitzung am zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) durch ihren Vertreter eine Ratenzahlung gemäß § 212 BAO betreffend Glücksspielabgaben und führte wie folgt aus:

„Sachverhalt

Wir beziehen uns auf die Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG, welche die Gesellschaft mit Schriftsatz vom eingebracht hat. Der sich aus der Selbstanzeige ergebende Betrag wurde mit EUR 18,977.478,82 bekanntgegeben (Steuerschuld).

Wie bereits in der Selbstanzeige dargelegt, ist die Gesellschaft Teil eines Konzerns, der von AI, einer kanadischen Gesellschaft, geführt wird (A Konzern). Wir weisen darauf hin, dass gemeinsam mit der von der Gesellschaft eingebrachten Selbstanzeige weitere Selbstanzeigen von vier anderen Gesellschaften des A Konzerns eingebracht wurden.

Die Steuerschuld der Gesellschaft setzt sich wie folgt zusammen (Beträge in EUR):


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2011
3.662.039,51
2012
4.7870400,68
2013
4.688.395,70
2014
5.211.058,38
2015
628.584,55
Summe
18.977.478,02

Begründung:

Vorbemerkung

Gemäß § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Entrichtung von bereits fälligen Abgaben in Raten bewilligen, sofern die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird.

Erhebliche Härte

Die Steuerschuld der Gesellschaft sowie die fälligen Steuerschulden des gesamten A Konzerns (dh bei Berücksichtigung der fünf A Konzerngesellschaften) sind erheblich und darüber hinaus unerwartet aufgetreten.

Als die Gesellschaft und die anderen vier Konzerngesellschaften über die zu entrichtenden Glücksspielabgaben in Kenntnis gesetzt wurden, reichten sie Selbstanzeigen gemäß § 29 FinStrG ein. Alle fünf Gesellschaften kooperieren in dieser Angelegenheit vollumfänglich mit der Abgabenbehörde und werden dies auch weiterhin tun. Wir bitten dies bei der Beurteilung des gegenständlichen Antrages gebührend zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Ratenzahlung wird aufgrund des Umstandes erstattet, dass kurzfristig nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Steuerschuld zu entrichten. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:

Die Gesellschaft und die anderen vier Konzerngesellschaften wurden allesamt in einer Transaktion, welche am abgeschlossen wurde, von AI (Käuferin) erworben. Erst lange Zelt nach dem Erwerb wurde der Käuferin und der Gesellschaft bekannt, dass Glücksspielabgaben für die Vergangenheit zu entrichten sind. Folglich wussten sie über die Verpflichtung zur Entrichtung von Glücksspielabgaben bis vor kurzem nicht Bescheid, sodass sie die bevorstehende Zahlung der Steuerschuld in Geschäftsplänen oder Cash Flow-Prognosen nicht berücksichtigen konnten.

Sobald sie davon Kenntnis erlangten, informierten sie im Wege einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG unverzüglich die Abgabebehörde über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt.

Gemäß dem Kaufvertrag sind die bisherigen Eigentümer verpflichtet, bestimmte Abgaben zu bezahlen, sofern bis zum ein Assessment erfolgt. Aus diesem Grund hat AI mittlerweile einen Anspruch gegen die vorherigen Eigentümer geltend gemacht, welcher die Glücksspielabgaben für Zeiträume bis einschließlich umfasst. Der geltend gemachte Betrag beträgt für die fünf Konzerngesellschaften ca. EUR 19,2 Mio. Die vorherigen Eigentümer haben AI jedoch darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Anspruch bestritten wird, weshalb AI erwartet, dass es eine gewisse Zeit dauern wird, bis der Anspruch durchgesetzt werden kann, und der Betrag des Verkäufers tatsächlich einlangt. Bis dahin stehen nur die laufenden Einnahmen zu Begleichung von Verbindlichkeiten zur Verfügung.

Folglich würde die Zahlung der gesamten Steuerschuld bis zum eine erhebliche Härte für die Gesellschaft darstellen, da ein sehr hoher Betrag entrichtet werden müsste, obwohl tatsächlich die vorherigen Eigentümer für den Großteil der·Steuerschuld und für deren Nichtanmeldung verantwortlich sind. Die Zahlung der gesamten Steuerschuld ist in Raten allerdings möglich und könnte aus den zu künftigen Cash Flows der Konzerngesellschaften aus ihrer Geschäftstätigkeit in Österreich und/oder anderen Staaten finanziert werden, weshalb keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt:

Keine Gefährdung der Einbringlichkeit

Sowohl die Gesellschaft als auch der gesamte A Konzern sind derzeit profitabel und auch die Prognosen für die absehbare Zukunft sind positiv, sodass für die Abgabenbehörde kein Risiko besteht, die geschuldeten Beträge nicht zu erhalten, wenn sie den vorliegenden Antrag auf Ratenzahlung bewilligt.

Sofern der beantragte Zahlungsplan bewilligt wird, gehen die Gesellschaft und die anderen Konzerngesellschaften davon aus, dass sie ihre Geschäftstätigkeit weiterhin in einer Weise ausüben können, die in ihrem besten Interesse ist, und dass nachteilige Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit sowie ihre Ertrags- und Finanzlage vermieden werden können. Diese nachteiligen Auswirkungen würden auftreten, wenn der vorliegende Antrag nicht bewilligt wird.

Die Gesellschaft wird in der Lage sein, den beantragten Zahlungsplan zu erfüllen, da bereits die prognostizierten Spieleinnahmen von Spielern, die aus Österreich und/oder anderen Staaten teilnehmen, ausreichen, um die monatlichen Raten zu bezahlen.

Die Gesellschaft und AI weisen noch einmal darauf hin, dass die Bewilligung des vorliegenden Antrages die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet. Sowohl die Gesellschaft als auch der A Konzern werden nach aktuellen Prognosen im Jahr 2016 profitabel sein und Cash Flows in ausreichender Höhe generieren, um die Verpflichtungen aus dem Zahlungsplan zu erfüllen.

Um dies zu bekräftigen, hat AI eine Patronatserklärung zugunsten der Gesellschaft unterzeichnet, welche bestätigt, dass AI für eine ausreichende Ausstattung der Gesellschaft mit liquiden Mitteln sorgen wird, damit der Zahlungsplan eingehalten wird. Eine Kopie dieser Patronatserklärung liegt dem vorliegenden Antrag bei (Beilage 1).

Antrag

Gemäß § 212 BAO beantragen wir die Zahlung der Glücksspielabgabe für den Zeitraum bis in Höhe von insgesamt EUR 18,977.478,82 in Raten wie folgt zu bewilligen:

Im März 2016 kann eine Einmalzahlung in Höhe von 10% der Steuerschuld vorab geleistet werden und der verbleibende Betrag in monatlichen Raten bis Dezember 2017 entrichtet werden.

Somit wird beantragt, die Glücksspielabgaben auf Basis des folgenden Zahlungsplans zu entrichten (Beträge in EUR):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
01. Mär. 16
1.897.747,88
813.320,52
813.320,52
813.320,52
813.320,52
813.320,52
813.320,52
813.320,52
813.320,52
813.320,52
30. Jän. 17
813.320,52
813.320,52
30. Mär. 17
813.320,52
813.320,52
30. Mal. 17
813.320,52
813.320,52
813.320,52
813.320,52
813.320,52
813.320,52
813.320,52
813.320,54
Summe
18,977.476,82

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag vom betreffend Ratenzahlung über € 18,977.478,82 ab.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde gemäß § 212 BAO für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintritts aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit nicht gefährdet wird.

Dabei hat der Abgabepflichtige im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (; ; u.a.). Er hat nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (; ). Diese Umstände hat er aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen ().

Das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte ist schon dann anzunehmen, wenn die sofortige Entrichtung dem Abgabepflichtigen, gemessen an seinen sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden kann (; ).

Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Für diese Gefährdung muss es Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben, sie darf nicht nur vermutet werden (). Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen ().

Im gegenständlichen Ratenansuchen wurde auf den kurzfristigen Mangel ausreichender liquider Mittel (erhebliche Härte) und auf die positive Einkommensprognose (Nichtgefährdung der Einbringlichkeit) verwiesen.

Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin in Unkenntnis der Abgabenpflicht gewesen wäre und die Zahllast im Geschäftsplan hätte nicht berücksichtigen können, lässt keine endgültigen Rückschlüsse zu, ob die Abgabe unmittelbar aus dem laufenden Gewinn oder aus bestehenden Vermögensrücklagen der Antragstellerin entrichtet werden kann. Auch aus dem Umstand, dass die Glücksspielabgabe bis von der vormaligen Eigentümerin der Gesellschaft zu tragen sei, ist nicht abzuleiten, dass die sofortige vollständige Entrichtung der Abgaben auf Grund der finanziellen Situation der Antragstellerin eine erhebliche Härte darstellt. Hinsichtlich der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin derzeit profitabel sei und auch die Prognosen für die absehbare Zukunft positiv seien. Zur Besicherung wurde eine Patronatserklärung der AI gegenüber der Antragstellerin abgegeben.

Aufgrund dieser allgemeinen Ausführungen ohne detaillierter Gewinnprognosen und konkreter Darstellung der Vermögenssituation sind Rückschlüsse, ob im Falle einer Ratenbewilligung über einen beantragten Zeitraum von zwei Jahren die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der offenen Glücksspielabgaben bis zum Ablauf des beantragten Ratenplans gewährleistet ist, nicht möglich.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Patronatserklärung vom nicht geeignet ist, die Einbringlichkeit zu garantieren, zumal die Abgabenbehörde dadurch über keinen gesicherten Zugriff auf verwertbares Vermögen in Höhe des offenen Abgabenbetrages verfügt. Eine qualifizierte Besicherung des Abgabenanspruchs könnte allenfalls durch die Vorlage einer Bankgarantie eines inländischen Kreditinstituts bewirkt werden.

Insgesamt wurde in keiner Weise die erhebliche Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit anhand der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenslage konkretisiert und überzeugend dargelegt, sodass die Abgabenbehörde das Vorliegen dieser für die Gewährung einer Zahlungserleichterung normierten Voraussetzungen nicht überprüfen und entsprechend diesem Ergebnis eine sachgerechte Entscheidung treffen kann.

Da die Antragstellerin somit ihren Konkretisierungs- und Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist, ist der Antrag abzuweisen.“

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wurde der Bescheid dem vollen Umfang und Inhalt nach angefochten und die Beschwerde wie folgt begründet:

„Sachverhalt

Bf. (Beschwerdeführerin) hat am eine Offenlegung gemäß § 29 FinStrG eingebracht, weil sie im Zeitraum - auf ihrer Website Spiele angeboten hat, an denen auch Spieler aus Österreich teilgenommen haben, und sie bisher weder monatliche Glücksspielabgabemeldungen vorgelegt noch Glücksspielabgaben entrichtet hat.

Nach den Angaben in der Selbstanzeige beträgt der von der Beschwerdeführerin geschuldete Betrag EUR 18,977.478,82. Im Rahmen der Selbstanzeige legte die Beschwerdeführerin auch umfangreiche Informationen betreffend die einzelnen Spiele vor, um die Abgabenbehörde bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

Die Beschwerdeführerin ist Teil eines Konzerns (A Konzern), der von AI, einer kanadischen Gesellschaft, geführt wird. Gleichzeitig mit der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Selbstanzeige wurden weitere Selbstanzeigen von vier anderen Gesellschaften des A Konzerns eingebracht. AI erwarb in einer Transaktion, welche im August 2014 abgeschlossen wurde, die Anteile an der Beschwerdeführerin (und den vier anderen oben genannten Gesellschaften) von den vormaligen Anteilseignern (Verkäufer) und wurde so zum neuen alleinigen Eigentümer der Beschwerdeführerin (und der vier anderen Gesellschaften).

Gemäß § 29 FinStrG tritt Straffreiheit nur insoweit ein, als binnen einer Frist von einem Monat die sich aus der Offenlegung ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben wie der Glücksspielabgabe mit der Selbstanzeige und kann gemäß § 29 Abs 2 FinStrG durch Gewährung von Zahlungserleichterungen gem. § 212 BAO auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Wenngleich die Beschwerdeführerin immer noch Online-Glücksspiele an Spieler außerhalb Österreichs anbietet, hat sie noch während des von der Selbstanzeige umfassten Zeitraumes aufgehört, ihre Website für Spieler aus Österreich zugänglich zu machen. Daher war sie auch nicht verpflichtet für nachfolgende Abgabenzeiträume, welche nicht mehr von der Selbstanzeige umfasst waren, monatliche Abgabenmeldungen zu erstatten oder Abgaben zu entrichten.

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Zahlungserleichterung durch Entrichtung der Abgabenschuld in Höhe von insgesamt EUR 18,977.478,82. in Raten von März 2016 bis Dezember 2017 (ursprünglich beantragter Zahlungsplan), legte die erhebliche Härte einer sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben dar, und führte aus, warum durch die Gewährung eines Aufschubes die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet würde. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Patronatserklärung der AI vom vor (ursprüngliche Patronatserklärung), welche bestätigte, dass der Beschwerdeführerin - falls erforderlich - ausreichend liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die Ratenzahlungen zu leisten.

Am entrichtete die Beschwerdeführerin bereits vor Beginn des ursprünglichen Zahlungsplanes 10% des geschuldeten Abgabenbetrages (EUR 1,897.747,88) obwohl der Antrag auf Ratenzahlung noch bei der Abgabenbehörde anhängig und die Einbringung gehemmt war. Am selben Tag bezahlte die Beschwerdeführerin auch den Säumniszuschlag, welcher mangels Entrichtung der Glücksspielabgabe zum Fälligkeitstag verwirkt war.

Die Beschwerdeführerin schlug auch ein Treffen mit Vertretern des Finanzamtes vor, um den ursprünglich beantragten Zahlungsplan und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung zu besprechen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nach erneuter Analyse der Finanzlage und der prognostizierten zukünftigen Cashflows des A Konzerns angeboten, den geschuldeten Abgabenbetrag nicht wie ursprünglich beantragt in Raten bis Dezember 2017, sondern bis März 2017 zu entrichten (revidierter Zahlungsplan), um bei Berücksichtigung der erheblichen Härte, dennoch die bestmögliche Einbringung zu gewährleisten. Darüber hinaus wurde zugesichert, einen Pauschalbetrag in Höhe jenes Betrages zu entrichten, welchen der A Konzern aufgrund des gegen die Verkäufer im Jänner 2016 geltend gemachten Anspruchs tatsächlich erhält (In Bezug auf die im gegenständlichen Fall relevanten Glücksspielabgaben wurde ein Anspruch in Höhe von EUR 15,989.651,60 geltend gemacht).

Mit Bescheid vom , zugestellt am , wies die Abgabenbehörde den Antrag als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid (bekämpfter Bescheid) richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Am entrichtete die Beschwerdeführerin weitere EUR 813.320,52 in Höhe der laut dem Antrag auf Zahlungserleichterungen vom zu entrichtenden Ratenzahlung, zum Nachweis, dass der beantragte Zahlungsplan eingehalten wird.

Anmerkungen und Entgegnungen zum bekämpften Bescheid

Vorbemerkung

Gemäß § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Entrichtung von bereits fälligen Abgaben in Raten bewilligen, sofern die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Im Antrag auf Ratenzahlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine erhebliche Härte aufgrund eines kurzfristigen Mangels an ausreichenden liquiden Mitteln gegeben ist und aufgrund einer positiven Einkommensprognose von einer Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gesprochen werden kann.

Der kurzfristige Mangel an liquiden Mitteln wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin - wie auch die vier anderen Konzerngesellschaften - in einer Transaktion von AI (Käuferin) erworben wurde, welche am abgeschlossen wurde. Während der Kaufverhandlungen wurden der Käuferin etwaige Glücksspielabgabenschulden nicht mitgeteilt und auch sonst nicht bekannt. Aus diesem Grund macht die Käuferin einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung der Glücksspielabgaben, die aus Zeiträumen vor Erwerb der Beschwerdeführerin resultieren, gegen die Verkäufer geltend.

Der Käuferin und der Beschwerdeführerin wurde erst im Dezember 2015 bekannt, dass in Österreich Glücksspielabgaben zu entrichten sind. Nachdem ihnen bekannt geworden war, dass Österreich eine Glücksspielabgabe auf ausländische Anbieter erhebt, holten beide umgehend (steuer)rechtlichen Rat ein und führten Gespräche mit anderen ausländischen Glücksspielanbietern, um sich über die Rechtmäßigkeit dieser Abgabe und ihre damit im Zusammenhang stehenden Pflichten näher zu informieren. Unmittelbar danach wurde ohne Verzögerung die Selbstanzeige eingereicht und unter Einbindung der rechtlichen Vertreter versucht, mit der Abgabenbehörde zu kooperieren.

Da die Problematik erst im Dezember 2015 bewusst wurde, konnten diese Zahlungsverpflichtungen auch nicht in Geschäftsplänen oder Cash Flow-Prognosen berücksichtigt werden.

Zu diesem Argument führt die Abgabenbehörde auf Seite 2 des bekämpften Bescheides wie folgt aus:

''Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin in Unkenntnis der Abgabenpflicht gewesen wäre und die Zahllast im Geschäftsplan hätte nicht berücksichtigen können, lässt keine endgültigen Rückschlüsse zu, ob die Abgabe unmittelbar aus dem laufenden Gewinn oder aus bestehenden Vermögensrücklagen der Antragstellerin entrichtet werden kann."

Die mangelnde Gefährdung der Einbringlichkeit begründete die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin - wie auch der gesamte A Konzern - derzeit profitabel ist, sodass die monatlichen Raten bezahlt werden können. Darüber hinaus legte die ursprüngliche Patronatserklärung zu ihren Gunsten vor, welche bestätigt, dass AI für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mitteln sorgen wird, damit der Zahlungsplan jedenfalls eingehalten werden kann. Darüber hinaus wurde der Abgabenbehörde erklärt, dass weder die Beschwerdeführerin noch der A Konzern eine Bankgarantie für den geschuldeten Abgabenbetrag erhalten können, da die Banken dafür eine Verpfändung von Barmitteln verlangen. Wenn diese Barmittel verpfändet würden, stünden sie nicht mehr zur Entrichtung der Abgaben zur Verfügung, womit die Sicherheit eindeutig ihren Zweck verfehlen würde. Die ursprüngliche Patronatserklärung bezog sich auf den ursprünglich beantragten Zahlungsplan. Da die Beschwerdeführerin nunmehr einen revidierten Zahlungsplan beantragt, wird eine revidierte Patronatserklärung der AI vom als Beilage 2 vorgelegt (revidierte Patronatserklärung). Diese bezieht sich ausdrücklich auf den revidierten Zahlungsplan und beinhaltet auch Informationen zu den Cashflows des A Konzerns.

Ohne detaillierte Gewinnprognosen und konkrete Darstellung der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin sah sich die Abgabenbehörde jedoch nicht in der Lage zu beurteilen, ob eine Bewilligung der beantragten Zahlungserleichterungen keine Gefährdung der Einbringlichkeit zur Folge habe (Seite 2 des bekämpften Bescheides). Darüber hinaus führt die Abgabenbehörde aus, dass die Patronatserklärung nicht geeignet ist, die Einbringlichkeit zu garantieren und allenfalls eine Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes den Abgabenanspruch ausreichend besichern könne (Seite 2 des bekämpften Bescheides).

Im Ergebnis verneint die Abgabenbehörde das Vorliegen einer erheblichen Härte allerdings nicht, und kommt auch nicht zu dem Ergebnis, dass die Einbringlichkeit gefährdet würde, sondern weist den Antrag mit der Begründung ab, dass in keiner Weise die erhebliche Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit anhand der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenslage konkretisiert und überzeugend dargelegt worden sei, sodass die Abgabenbehörde das Vorliegen dieser für die Gewährung einer Zahlungserleichterung normierten Voraussetzungen nicht überprüfen und entsprechend diesem Ergebnis eine sachgerechte Entscheidung treffen könne.

Damit hat die Abgabenbehörde aber ihre Ermittlungspflicht verletzt. Im Folgenden wird zunächst die Ansicht der Abgabenbehörde widerlegt, wonach der Antrag sofort abzuweisen gewesen sei, weil er nicht konkretisiert gewesen sei. Anschließend kommt die Beschwerdeführerin ihrer Konkretisierungspflicht nach.

Amtswegige Ermittlungspflicht

Wenngleich bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch Zahlungserleichterungen gehören, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt und ihn die Behauptungslast und die diesbezügliche Konkretisierungspflicht trifft ( 2000/1710252), bedeutet dies keinesfalls, dass die Abgabenbehörde jegliche Ermittlungen zum Sachverhalt ohne Weiteres unterlassen darf:

Der Bundesminister für Finanzen hat dazu in seinem Erlass vom , GZ 05 2202/1-JV/5/03 8 (Richtlinien für die Abgabeneinhebung - RAE) festgehalten: Sofern der Abgabepflichtige keine Beweise für seine zur Erlangung einer Zahlungserleichterung aufgestellten Behauptungen erbracht hat, berechtigt dies die Abgabenbehörde nicht, sich über diese Behauptungen ohne jedes Ermittlungsverfahren hinwegzusetzen (RAE Rz 207).

Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, in denen der Abgabepflichtige Behauptungen aufstellt, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen können, bei denen jedoch von der Abgabenbehörde die Auffassung vertreten wird, dass sie bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden müssten. In derartigen Sachverhaltskonstellationen erfordert ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, dass der Abgabepflichtige zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung aufgefordert wird (RAE Rz 207 unter Verweis auf ).

Die zitierten Entscheidungen des VwGH, wonach ein Antrag abzuweisen ist, wenn der Antragsteller den Konkretisierungspflichten nicht nachkommt, betreffen Fälle, in denen Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach Aufforderung (zum Teil bereits im Rechtsmittelverfahren) nicht nachgekommen ist. Auch eine Abweisung aufgrund mangelnder Mitwirkung oder Konkretisierung hätte daher erst nach Durchführung eines den Mindesterfordernissen entsprechenden Ermittlungsverfahrens und eines Vorhalts zu erfolgen, sofern die Behauptungen nicht völlig unwahrscheinlich sind.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die Behauptung aufgestellt, dass sie - wie auch der gesamte A Konzern - profitabel ist und die beantragten Ratenzahlungen (EUR 1,478.764,58 lt revidiertem Zahlungsplan bzw EUR 813.320,52 lt ursprünglich beantragtem Zahlungsplan) aus den prognostizierten Spieleinnahmen der Beschwerdeführerin und des A Konzerns beglichen werden können. Dass diese Behauptung der Wirklichkeit entspricht, ergibt sich schon aus dem veröffentlichten konsolidierten Jahresabschluss 2015 des A Konzerns (Beilage 3), da im Jahr 2015 Umsatzerlöse von rund CAD 1,37 Mrd. und ein Gewinn von rund CAD 239 Mio. erzielt wurden.

Somit hat die Beschwerdeführerin unstrittig eine Behauptung aufgestellt, die der Wirklichkeit entsprechen kann, und die Abgabenbehörde hätte daher nicht ohne weiteres Ermittlungsverfahren den Antrag auf Ratenzahlung als unbegründet abweisen dürfen.

Zudem richteten die rechtlichen Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch die Frage an Organwalter des Finanzamts, ob weitere Informationen oder Unterlagen zur Entscheidung über den Antrag notwendig seien, was von den Organwaltern verneint wurde. Daher erscheint es unverständlich, dass die Abgabenbehörde ihren Bescheid nunmehr damit begründet, nicht über ausreichend Informationen zu verfügen.

Vorliegen erheblicher Härte

Eine erhebliche Härte liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur in dem Extremfall vor, in dem durch die Abgabenentrichtung der Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre ( 612/67), sondern bereits in jenen Fällen, in denen die sofortige Entrichtung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der anzuerkennenden berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden kann ( 926/75).

Darüber hinaus ist von einer erheblichen Härte auch dann auszugehen, wenn der Abgabepflichtige sich auf besondere Zahlungspflichten nicht rechtzeitig einstellen konnte () und am Fälligkeitstag weder über ausreichende Mittel verfügt noch in der Lage ist, diese auf zumutbare Weise zu beschaffen (Stoll, BAO (1994) 2247 mwN). Eine Verschleuderung des Vermögens darf keinesfalls gefordert werden (; , 91/17/0041).

Im gegenständlichen Fall würde die sofortige Entrichtung des gesamten Abgabenbetrages den Bestand der Erwerbsquelle der Beschwerdeführerin ernsthaft gefährden. Dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den noch aushaltenden Betrag in Höhe von EUR 16,266.410,42 sofort in voller Höhe zu begleichen, ergibt sich schon bei gebührender Berücksichtigung der aus Österreich stammenden Einnahmen im Zeitraum Jänner bis November 2015 der Beschwerdeführerin, welche laut Selbstanzeige rund EUR 1,571.000,00 ausmachten. Der jährliche österreichweite Umsatz der Beschwerdeführerin ist folglich niedriger als der geschuldete Betrag, wobei ferner zu berücksichtigen ist, dass von den genannten Einnahmen noch die Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden müssen.

Es ist auch nicht möglich, die Einnahmen der Beschwerdeführerin aus anderen Ländern kurzfristig zur Tilgung österreichischer Abgabenverbindlichkeiten zu verwenden, da diese bereits für die Bezahlung der Betriebskosten und anderer finanzieller Verpflichtungen des A Konzerns einkalkuliert wurden. Da die Abgabenschuld für die Beschwerdeführerin unerwartet auftrat, war sie auch nicht in der Lage, für diese Verbindlichkeit in Planungsrechnungen und Jahresabschlüssen ausreichend Vorsorge zu treffen. Das unerwartete Auftreten der Abgabenschuld, welches zur Folge hatte, dass sich die Beschwerdeführerin darauf nicht rechtzeitig einstellen konnte, spricht neben der Gefährdung des Bestands der Erwerbsquelle ebenfalls für das Vorliegen einer erheblichen Härte.

Die Beschwerdeführerin hat auch nicht die Möglichkeit, durch Auflösung von Gewinnrücklagen oder durch Veräußerung von Betriebsvermögen die gesamte Abgabenschuld sofort zu begleichen, ohne hierdurch den Fortbestand ihres Unternehmens ernsthaft zu gefährden.

Zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer erheblichen Härte werde im Folgenden die Vermögens- und Einkommenslage der Beschwerdeführerin als konsolidiertes Mitglied des A Konzerns dargestellt:

Vermögens und Einkommenslage der Beschwerdeführerin

Da die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, geprüfte Jahresabschlüsse zu veröffentlichen, bestehen lediglich interne Aufzeichnungen zur Vermögens- und Einkommenslage. Laut diesen Aufzeichnungen erzielte die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2015 (-) bei Umsatzerlösen in Höhe von rund USD 569,1 Mio. einen Gewinn von rund USD 105,9 Mio. Wenngleich Barmittel in Höhe von rund USD 0,264 Mio. und Forderungen aus konzerninternen Darlehen in Höhe von rund USD 214,7 Mio. vorhanden sind, können diese Mittel nicht verwendet werden, um den geschuldeten Abgabenbetrag sofort in voller Höhe zu entrichten, da die Forderungen nicht rechtzeitig eingebracht werden können und sie darüber hinaus die Einzahlungen der Kunden in Höhe von insgesamt rund USD 172,3 Mio. decken müssen und somit nicht frei verfügbar sind.

Sofern die Abgabenbehörde die Vorlage der internen Aufzeichnungen zur Vermögens- und Einkommenslage für notwendig erachtet, können diese vorgelegt werden.

Vermögens und Einkommenslage des A Konzerns

Der veröffentlichte konsolidierte Jahresabschluss 2015 des A Konzerns wird als Beilage 3 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass der A Konzern mit seinen Tochtergesellschaften (Seite 41) eine bedeutende weltweite Geschäftstätigkeit entfaltet. Dies geht bereits aus den folgenden Kennzahlen (jeweils gerundet) hervor:

Weltweite Umsatzerlöse 2015: CAD 1,37 Mrd. (siehe Seite 6 des Jahresabschlusses); Gewinn 2015: CAD 239 Mio. (Seite 6); Nettovermögen zum : CAD 2,8 Mrd. (Seite 8).

Allerdings bestehen einige kurzfristige Verbindlichkeiten, aufgrund derer der A Konzern keine überschüssigen frei verfügbaren Barmittel (Kassenbestand) besitzt. Wie dem Jahresabschluss auf Seite 8 zu entnehmen ist, betragen diese kurzfristigen Verbindlichkeiten (current liabilities) zum in Summe CAD 1,068 Mrd.

Obwohl der Jahresabschluss zum Bilanzstichtag am das Umlaufvermögen in Bezug auf Barmittel mit CAD 380 Mio. und in Bezug auf Wertpapiere und Anteile mit CAD 426 Mio. ausweist (Seite 8), kann der Großteil dieser Vermögensgegenstände daher nicht einfach zur Begleichung unerwarteter Kosten, wie der österreichischen Glücksspielabgaben, verwendet werden. Dafür sind vor allem zwei Gründe ausschlaggebend:

Der Großteil der verfügbaren Mittel muss einbehalten werden, da dies eine Bedingung der Glücksspiellizenzen ist, auf Basis derer der A Konzern seine Geschäftstätigkeit entfaltet. Dies soll gewährleisten, dass die Einzahlungen der Kunden (Customer deposits) in Höhe von insgesamt CAD 614 Mio. zum gedeckt sind (Seite 8).

Ein beträchtlicher Betrag (CAD 153,5 Mio. bzw USD 110,9 Mio.) muss gemäß den rechtlichen Vereinbarungen auf die Seite gelegt werden, um die im ersten Quartal 2017 fällige Zahlung des gestundeten Kaufpreises für den Konzern in Höhe von USD 400 Mio. zu begleichen.

Die Cashflow Prognosen betreffend den A Konzern für die Jahre 2016 und 2017 werden als Beilage vorgelegt. Sie zeigen, dass derzeit ein negativer Cashflow im ersten Quartal 2017 prognostiziert ist. Dies ergibt sich aus der rechtlichen Verpflichtung, die Zahlung des gestundeten Kaufpreises in Höhe von USD 400 Mio, welche von der Käuferin im Zusammenhang mit dem Erwerb des Konzerns am geleistet werden muss, zu finanzieren. Hinsichtlich dieser Verpflichtung ist Folgendes zu bemerken:

Wie in Anmerkung 17 zum Jahresabschluss (Seite 42) bemerkt, ist der A Konzern verpflichtet, 35% seiner überschüssigen monatlichen Cashflows auf die Seite zu legen, um die Zahlung des gestundeten Kaufpreises zu finanzieren.

Am Jahresende 2015 hatte der A Konzern bereits USD 110,9 Mio. zurückgelegt. Dieser Betrag wird sich bis zum Ende des Jahres 2016 voraussichtlich auf USD 189,6 Mio. erhöhen.

Auf Basis der Cashflow Prognosen muss der A Konzern zum einen alle verfügbaren Cashflows aus der operativen Tätigkeit 2016 verwenden und zum anderen zusätzliche Mittel in Höhe von USD 106 Mio. vor aufbringen, um die Zahlung finanzieren zu können. Die zusätzlichen Mittel sollen durch Veräußerung von Vermögensgegenständen und/oder eine Außenfinanzierung aufgebracht werden.

Während der A Konzern zuversichtlich ist, dass er über ausreichende Mittel verfügen wird, um seiner Verpflichtung zur Entrichtung des gestundeten Kaufpreises nachzukommen, besteht ein eindeutiger Bedarf, einen möglichst hohen Betrag des verfügbaren operativen Cashflows zu erhalten, um jenen Betrag, der anderweitig durch Veräußerung von Vermögensgegenständen und/oder eine Außenfinanzierung aufgebracht werden muss, möglichst zu reduzieren.

Darüber hinaus muss der A Konzern unter den Bedingungen der bestehenden Fremdfinanzierung nicht nur monatliche Rückzahlungen leisten, sondern ist auch im Rahmen einer Cash-Sweep Vereinbarung verpflichtet, jedes Jahr im März liquide Mittel abzuführen. Der Betrag dieser Mittel hängt von dem überschüssigen Cashflow/der Verschuldungsquote des Vorjahres ab. Aus den Cashflow Prognosen sind die beträchtlichen Mittelabflüsse im März 2016 in Höhe von USD 27,6 Mio. und im März 2017 in Höhe von USD 122,4 Mio. ersichtlich.

Schließlich musste der A Konzern aufgrund einer vorläufigen Entscheidung eines Gerichts in K, welche im Dezember 2015 ergangen ist und eine Klage des Bundesstaates K gegen den A Konzern zum Gegenstand hatte, eine Anleihe in Höhe von USD 100 Mio. begeben. Dies setzte die Verpfändung von verfügbarem Kapital sowie Barmitteln im Wert von USD 35 Mio. (später erhöht auf USD 40 Mio.) voraus. Die verpfändeten Barmittel sind von der Kennzahl Cash end of year/quarter laut Beilage 3 noch nicht abgezogen, sodass beispielsweise am Ende des ersten Quartals 2016 die verfügbaren Barmittel lediglich USD 49,1 Mio. betragen (USD 84,5 Mio. abzüglich USD 35 Mio.).

Im Ergebnis würde daher die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld in voller Höhe, welche die Beschwerdeführerin trotz zumutbarer Vorsorge nicht vorhersehen konnte, zu einer schweren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen, weshalb unstrittig eine erhebliche Härte iSd § 212 BAO vorliegt.

Keine Gefährdung der Einbringlichkeit

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Einbringlichkeit um ein Vorstadium der wirtschaftlichen Entwicklung, in dem bereits eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgaben nicht oder nicht voll bezahlt werden können (). Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, ist aufgrund einer Gegenüberstellung der Abgabenverbindlichkeit und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Verbindlichkeit zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens zu beurteilen ().

Die Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte tatsächlicher Art vorliegen (). Daher sind gegebenenfalls entsprechende betriebswirtschaftliche Analysen im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungsverfahrens erforderlich. Keinesfalls genügt ein bloß möglicher Abgabenausfall, wenn die Möglichkeiten nicht begründet sind. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, die dafür sprechen, dass das konkrete Risiko eines Ausfalles das übliche Gläubigerrisiko übersteigt (Stoll, BAO (1994) 2250; ).

Im gegenständlichen Fall ist bei der Beschwerdeführerin keinesfalls eine wirtschaftliche Entwicklung absehbar, die darauf hindeutet, dass Abgaben nicht vollständig bezahlt werden können. Vielmehr sind die jährlichen weltweiten Einnahmen beträchtlich und darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin Mitglied eines profitablen Konzerns.

Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin als Beilage 2 die revidierte Patronatserklärung der AI zu ihren Gunsten vor, welche bestätigt, dass AI für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mittel sorgen wird, damit der Zahlungsplan jedenfalls eingehalten werden kann. Aus der revidierten Patronatserklärung geht hervor, dass der Konzern einen Cashpool betreibt, aus dem die Beschwerdeführerin bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen kann.

Eine sofortige volle Entrichtung ist somit zwar im Hinblick auf kurzfristige Verbindlichkeiten des Konzerns nicht möglich. Der Zahlungsplan bis März 2017 ist aber sorgfältig durchdacht, und wurde unter Beachtung sämtlicher finanzieller Möglichkeiten erstellt, weshalb die beantragten Raten jedenfalls aufgebracht werden könnten.

Schließlich hat die Beschwerdeführerin bereits demonstriert, dass sie ihren steuerlichen Verpflichtungen in Österreich nachkommen will, da sie bereits die ersten Ratenzahlungen geleistet hat.

Ausübung des Ermessens

Da im gegenständlichen Fall die sofortige Entrichtung des gesamten Abgabenbetrages eine erhebliche Härte für die Beschwerdeführerin bedeutet und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird, liegen die beiden gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen vor. Im Folgenden wird dargelegt, dass die Abgabenbehörde bei Beurteilung des Antrages auf Ratenzahlung das ihr zustehende Ermessen im Sinne der Beschwerdeführerin auszuüben hat.

Wie Ermessen auszuüben ist, bestimmt im Steuerrecht § 20 BAO: Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Billigkeit bedeutet dabei die Berücksichtigung der Interessen des Steuerpflichtigen. Zweckmäßigkeit bedeutet die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben (; Ehrke-Rabel, in Doralt/Ruppe, Steuerrecht 116 Rz 33). Zur Zweckmäßigkeit gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie.

Die sofortige Entrichtung der vollständigen Abgabenschuld würde voraussetzen, dass das gesamte Geschäft/Geschäftsteile in einzelnen Ländern kurzfristig veräußert wird/werden. Abgesehen von der Frage wie kurzfristig eine solche Veräußerung möglich wäre, müsste der Verkauf wohl deutlich unter dem Wert erfolgen. Außerdem müsste die Beschwerdeführerin in der Folge ihre profitable Geschäftstätigkeit einstellen. Das erhebliche Interesse der Beschwerdeführerin ist daher offensichtlich.

Allerdings spricht nicht nur das Interesse des Steuerpflichtigen sondern auch das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben für die Gewährung der Ratenzahlung. Die Bewilligung des Ratenzahlungsantrages hätte zur Folge, dass die Abgabenbehörde den ausstehenden Abgabenbetrag in Raten zuzüglich der gesetzlichen Stundungszinsen mit relativ geringem Verwaltungsaufwand erhält. Wäre die sofortige Entrichtung möglich gewesen, die sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse sowohl der Beschwerdeführerin gewesen wäre, so wäre kein Antrag auf Ratenzahlung erforderlich gewesen. Angesichts des Umstandes dass die Abgaben nicht sofort eingebracht werden können, liegt die Entrichtung in Raten also nicht nur im Interesse der Beschwerdeführerin, sondern auch im öffentlichen Interesse.

Auch die Verwaltungsökonomie spricht für die Bewilligung der Ratenzahlung, da sich ein aufwändiges Abgaben- und Vollstreckungsverfahren dadurch erübrigt.

Schließlich sprechen nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles für die Ausübung des Ermessens in ihrem Sinne:

Der Beschwerdeführerin wurde die Verpflichtung zur Entrichtung von Glücksspielabgaben erst im Dezember 2015 bewusst, daher konnte sie keine Vorsorge für diese Verbindlichkeiten treffen. Nach der Judikatur spielt es für die Beurteilung der erheblichen Härte durchaus eine Rolle, ob der Abgabepflichtige sich rechtzeitig auf besondere Zahlungspflichten einstellen konnte. Die Unkenntnis der österreichischen Abgabenvorschriften ist nicht nur glaubhaft, sondern auch verständlich, da die Geschäftsführer erst 2014 bestellt wurden, und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Die Beschwerdeführerin erstattete umgehend nach Bekanntwerden der Abgabenpflicht eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG und ist bereit, sämtliche Unterlagen vorzulegen, die die Abgabenbehörde zur Beurteilung des Ratenzahlungsantrages benötigt.

Die vorherigen Eigentümer der Beschwerdeführerin sind gemäß dem Kaufvertrag verpflichtet, einen großen Teil der geschuldeten Glücksspielabgaben wirtschaftlich zu tragen. Aus diesem Grund wurde bereits ein Anspruch gegen die vorherigen Eigentümer geltend gemacht, welcher die Glücksspielabgaben für Zeiträume vor umfasst. Die vorherigen Eigentümer haben AI jedoch darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Anspruch bestritten wird, weshalb AI erwartet, dass es bis zur tatsächlichen Durchsetzung des Anspruches und bis zum tatsächlichen Einlangen des Betrages noch eine gewisse Zeit dauert. Sobald der Betrag einlangt, wird die Beschwerdeführerin ihn unverzüglich verwenden, um die Abgabenschulden zu begleichen.

Aus den oben genannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin die Anträge, eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO abzuhalten, der Beschwerde stattzugeben und die Zahlung der noch nicht entrichteten Glücksspielabgaben für den Zeitraum bis in Höhe von insgesamt EUR 16,266.410,42 in Raten wie folgt zu bewilligen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1,478.764,58
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1,478.764,58
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1,478.764,58
1,478.764,58
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30. Jän. 17
1,478.764,58
1,478.764,58
30. Mär. 17
1,478.764,58
Summe
16,266.410,42

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde ab.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:

Gem. § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO ist somit sowohl das Vorliegen einer erheblichen Härte im Fall der sofortigen oder sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen als auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub. Sind alle Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen gegeben, so liegt die Bewilligung im Ermessen der Behörde.

Der Abgabepflichtige hat im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (; , 2003/15/0112; ua.). Er hat nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (vgl. ; , 96/14/0037). Diese Umstände hat er aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen ().

Das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte ist schon dann anzunehmen, wenn die sofortige Entrichtung dem Abgabepflichtigen, gemessen an seinen sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden kann (; ).

Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Für diese Gefährdung muss es Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben, sie darf nicht nur vermutet werden (). Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen ().

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Ansuchens mangels Vorliegens einer erheblichen Härte und wegen Gefährdung der Einbringlichkeit. Die Behörde hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen gehabt. Dazu wird auf die Richtlinien für die Abgabeneinhebung verwiesen und aus diesen zitiert.

In der Beschwerde wird unter vorangestellter Judikatur die erhebliche Härte damit begründet, dass die sofortige Entrichtung des gesamten Abgabenbetrages den Bestand der Erwerbsquelle der Beschwerdeführerin (Bf.) ernsthaft gefährden würde; bei gebührender Berücksichtigung der aus Österreich stammenden Einnahmen im Zeitraum Jänner bis November 2015 der Bf, welche laut Selbstanzeige rund € 1,571.000,00 ausmachen würden, ergäbe sich, dass die Bf nicht in der Lage sei, den noch aushaftenden Betrag In Höhe von € 14,787.584,62 sofort in voller Höhe zu begleichen; der jährliche österreichweite Umsatz der Bf sei folglich niedriger als der geschuldete Betrag, wobei ferner zu berücksichtigen sei, dass von den genannten Einnahmen noch die Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden müssen; es sei auch nicht möglich, die Einnahmen der Bf aus anderen Ländern kurzfristig zur Tilgung österreichischer Abgabenverbindlichkeiten zu verwenden, da diese bereits für die Bezahlung der Betriebskosten und anderer finanzieller Verpflichtungen des A Konzerns einkalkuliert worden wären; die Abgabenschuld wäre für die Bf unerwartet aufgetreten, deshalb wäre sie auch nicht in der Lage gewesen, für diese Verbindlichkeit in Planungsrechnungen und Jahresabschlüssen ausreichend Vorsorge zu treffen; die Bf habe auch nicht die Möglichkeit, durch Auflösung von Gewinnrücklagen oder durch Veräußerung von Betriebsvermögen die gesamte Abgabenschuld sofort zu begleichen ohne hierdurch den Fortbestand ihres Unternehmens ernsthaft zu gefährden; zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer erheblichen Härte stellt die Bf die Vermögens- und Einkommenslage als konsolidiertes Mitglied des A Konzerns und des A Konzerns dar: Da die Bf nicht verpflichtet sei, geprüfte Jahresabschlüsse zu veröffentlichen, bestehen lediglich interne Aufzeichnungen zur Vermögens- und Einkommenslage, nach diesen Aufzeichnungen hätte die Bf im Geschäftsjahr 2015 ( - ) bei Umsatzerlösen in Höhe von rund USD 569,1 Mio. einen Gewinn von rund USD 105,9 Mio. erzielt, wenngleich Barmittel in Höhe von rund USD 0,264 Mio. und Forderungen aus konzerninternen Darlehen in Höhe von rund USD 214,7 Mio. vorhanden seien, könnten diese Mittel nicht verwendet werden, um den geschuldeten Abgabenbetrag sofort in voller Höhe zu entrichten, da die Forderungen nicht rechtzeitig eingebracht werden können und sie darüber hinaus die Einzahlungen der Kunden in Höhe von insgesamt rund USD 172,3 Mio. decken müssen und somit nicht frei verfügbar seien; der veröffentlichte konsolidierte Jahresabschluss 2015 des A Konzerns wurde als Beilage 3 vorgelegt und dazu ausgeführt, dass der A Konzern mit seinen Tochtergesellschaften eine bedeutende weltweite Geschäftstätigkeit entfalten würde; der Großteil der verfügbaren Mittel müsse einbehalten werden, da dies eine Bedingung der Glücksspiellizenzen sei; die Cashflow Prognosen betreffend den A Konzern für die Jahre 2016 und 2017 sind als Beilage 4 vorgelegt; sie zeigen, dass derzeit ein negativer Cashflow im ersten Quartal 2017 prognostiziert sei; dies würde sich aus der rechtlichen Verpflichtung die Zahlung des gestundeten Kaufpreises in Höhe von USD 400 Mio, welche von der Käuferin im Zusammenhang mit dem Erwerb des Konzerns am geleistet werden muss, zu finanzieren ergeben; der A Konzern sei zuversichtlich, dass er über ausreichende Mittel verfügen wird, um seiner Verpflichtung zur Entrichtung des gestundeten Kaufpreises nachzukommen; es bestünde ein eindeutiger Bedarf einen möglichst hohen Betrag des verfügbaren operativen Cashflows zu erhalten; auch im Rahmen einer Cash-­Sweep Vereinbarung müssten jedes Jahr im März liquide Mittel abgeführt werden (März 2016 USD 27,6 Mio. und im März 2017 USD 122,4 Mio.); wegen einer Klage des Bundesstaates K gegen den A Konzern hätte eine Anleihe von USD 100 Mio. begeben werden müssen mit einer Verpfändung von verfügbarem Kapital sowie Barmitteln im Wert von USD 35 Mio. (später erhöht auf USD 40 Mio.).

In der Beschwerde wird unter vorangestellter Judikatur die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit damit begründet, dass bei der Bf keinesfalls eine wirtschaftliche Entwicklung absehbar sei, die auf eine nicht vollständige Bezahlung der Abgaben hindeuten könne; die jährlichen weltweiten Einnahmen seien beträchtlich und darüber hinaus sei die Bf Mitglied eines profitablen Konzerns; vorgelegt wird als Beilage 2 die revidierte Patronatserklärung der AI zu ihren Gunsten, welche bestätige das Sorgen der AI für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mittel zur Einhaltung des Zahlungsplanes und aus der das Betreiben eines Cashpools durch den Konzern hervor ginge, aus dem die Bf bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen könne.

Zusammengefasst wird in der Beschwerde die erhebliche Härte mit einer ernsthaften Gefährdung des Bestandes der Erwerbsquelle argumentiert, der Abgabenrückstand in Relation zu den Einnahmen 1-11/2015 aus Österreich gebracht, die Verwendung von Einnahmen aus anderen Ländern wären verplant, die Abgabenschuld wäre trotz zumutbarer Sorgfalt unerwartet aufgetreten ohne Vorsorgemöglichkeit, Gewinnrücklagenauflösung und Betriebsvermögensveräußerungen würden den Unternehmensfortbestand gefährden und die Vermögens und Einkommenslage des A Konzerns unter Vorlage des konsolidierten Jahresabschlusses 2015 des A Konzerns erörtert.

Weshalb der Abgabenrückstand zu den Einnahmen aus Österreich in Relation gesetzt wird, erfolgt ohne Begründung. Der Einwand, die Abgabenschuld wäre trotz zumutbarer Sorgfalt unerwartet aufgetreten ohne Vorsorgemöglichkeit, wird ohne jede Begründung vorgebracht. Dem steht auch das Vorbringen über den Unternehmenserwerb 2014 entgegen, der vertraglichen Abgabenzahlungspflicht der bisherigen Eigentümer und der Bestreitung des Anspruches durch diese. Anzuerkennende berechtigte Interessen an der Erhaltung und am Bestand der zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen werden nicht genannt.

Die amtswegige Ermittlungspflicht wurde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht verletzt. Einerseits schreibt die Bf selbst, dass bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch Zahlungserleichterungen gehören, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt und ihn die Behauptungslast und die diesbezügliche Konkretisierungspflicht trifft. Andererseits hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (). Dem Antragsteller fällt die Behauptungslast und diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zu.

Er hat alle maßgeblichen Umstände überzeugend darzulegen (; ). Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet ist, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (; ). Nur bei Behauptungen, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen können, bei denen aber die Abgabenbehörde die Auffassung vertritt, dass sie zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sind, erfordert ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, dass der Abgabepflichtige zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung aufgefordert wird ().

Zusammengefasst sei nach dem Beschwerdevorbringen die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet, weil keine auf eine nicht vollständige Bezahlung der Abgaben hindeutende wirtschaftliche Entwicklung absehbar sei, die jährlichen weltweiten Einnahmen der Bf seien beträchtlich, sie sei Mitglied eines profitablen Konzerns und die revidierte Patronatserklärung der AI, welche bestätige das Sorgen der AI für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mittel und aus dem das Betreiben eines Cashpools durch den Konzern hervor ginge, aus dem die Bf bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen könne.

Zur Nichtgefährdung der Einbringlichkeit wurde lediglich ein allgemeines Vorbringen erstattet. Das Argument, es sei keinesfalls eine wirtschaftliche Entwicklung absehbar, die darauf hindeutet, dass Abgaben nicht vollständig bezahlt werden können, wird nicht schlüssig begründet. Der Einwand, die jährlichen weltweiten Einnahmen seien beträchtlich und der Konzern sei profitabel, lässt eine Aussage für den beantragten Ratenzahlungszeitraum vermissen. Auch die an die Bf gerichtete (revidierte) Patronatserklärung ist nicht geeignet, die Einbringlichkeit zu garantieren, zumal die Abgabenbehörde dadurch keinen gesicherten Zugriff auf verwertbares Vermögen in Höhe des offenen Abgabenbetrages erhält.

Eine qualifizierte Besicherung des Abgabenanspruchs könnte allenfalls durch die Vorlage einer Bankgarantie eines inländischen Kreditinstituts bewirkt werden.

Wenn die Bf ausführt, dass weder sie noch der A Konzern eine Bankgarantie für den geschuldeten Abgabenbetrag erhalten könne, da die Banken dafür eine Verpfändung von Barmitteln verlangen würden und diese nicht mehr zur Entrichtung der Abgaben zur Verfügung stünden, zeigt eindeutig die knappe finanzielle Situation.

Das Vorliegen einer erheblichen Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe sind die kumulativen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung. Erst bei Vorliegen beider Voraussetzungen liegt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Ermessen der Behörde. Mangels Zutreffen der rechtlichen Voraussetzungen bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum und war auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen.“

Mit Vorlageantrag vom beantragte die Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte wie folgt aus:

„Sachverhalt und Verfahrensgang

Da der Sachverhalt und der Gang des Verfahrens bereits in der Beschwerde vom umfassend dargestellt wurden, werden im Folgenden nur die wesentlichen Punkte zusammengefasst. Für eine umfangreiche Darstellung des Sachverhalts wird ausdrücklich auf Punkt 1 der Beschwerde vom verwiesen.

Bf. (Beschwerdeführerin) hat am eine Offenlegung gemäß § 29 FinStrG eingebracht, weil sie im Zeitraum - November 2015 auf ihrer Website Spiele angeboten hat, an denen auch Spieler aus Österreich teilgenommen haben, und sie weder monatliche Glücksspielabgabemeldungen vorgelegt noch Glücksspielabgaben entrichtet hat.

Nach den Angaben in der Selbstanzeige betrug der von der Beschwerdeführerin geschuldete Betrag ursprünglich EUR 18,977.478,82. Da die Beschwerdeführerin mittlerweile einen Teil der Abgabenschuld in monatlichen Raten (entsprechend ihrem Antrag) geleistet hat, beträgt der Abgabenrückstand - wie auch die Beschwerdevorentscheidung vom bestätigt - nunmehr EUR 14,787.584,62.

Die Beschwerdeführerin ist Teil eines Konzerns (A Konzern), der von AI, einer kanadischen Gesellschaft, geführt wird. Gleichzeitig mit der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Selbstanzeige wurden weitere Selbstanzeigen von vier anderen Gesellschaften des A Konzerns eingebracht. AI erwarb in einer Transaktion, welche im August 2014 abgeschlossen wurde, die Anteile an der Beschwerdeführerin (und den vier anderen oben genannten Gesellschaften) von den vormaligen Anteilseignern (Verkäufer) und wurde so zum neuen alleinigen Eigentümer der Beschwerdeführerin (und der vier anderen Gesellschaften).

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht (dh gem § 29 Abs. 2 FinStrG iVm § 226 BAO innerhalb eines Monats nach Einreichung der Selbstanzeige) eine Zahlungserleichterung durch Entrichtung der Abgabenschuld in Höhe von insgesamt EUR 18,977.478,82 in Raten von März 2016 bis Dezember 2017 (ursprünglich beantragter Zahlungsplan), legte die erhebliche Härte einer sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben dar, und führte aus, warum durch die Gewährung eines Aufschubes die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet würde. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Patronatserklärung der AI vom vor (ursprüngliche Patronatserklärung, Beilage 1 des Zahlungserleichterungsersuchens), welche bestätigte, dass der Beschwerdeführerin - falls erforderlich - ausreichend liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die Ratenzahlungen zu leisten.

Am entrichtete die Beschwerdeführerin im Bemühen um eine gute Zusammenarbeit mit der Abgabenbehörde bereits vor Beginn des ursprünglichen Zahlungsplanes 10% des geschuldeten Abgabenbetrages (EUR 1,897.747,88), obwohl der Antrag auf Ratenzahlung noch bei der Abgabenbehörde anhängig und die Einbringung gehemmt war. Am selben Tag bezahlte die Beschwerdeführerin auch den Säumniszuschlag, welcher mangels Entrichtung der Glücksspielabgabe zum Fälligkeitstag verwirkt war.

In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin - nachdem Gesprächsangebote an Vertreter des Finanzamts nicht angenommen wurden - nach erneuter Analyse der Finanzlage und der prognostizierten zukünftigen Cashflows des A Konzerns angeboten, den geschuldeten Abgabenbetrag nicht wie ursprünglich beantragt in Raten bis Dezember 2017 sondern bis März 2017 zu entrichten (revidierter Zahlungsplan), um bei Berücksichtigung der erheblichen Härte, dennoch die bestmögliche Einbringung zu gewährleisten und demonstrierte auf diese Weise wiederum ihre Kooperationsbereitschaft.

Darüber hinaus wurde die Abgabenbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass im Jänner 2016 ein Anspruch auf Ersatz der Glücksspielabgaben für den Zeitraum vor Erwerb der Beschwerdeführerin durch AI gegen die Verkäufer geltend gemacht wurde (in Bezug auf die im gegenständlichen Fall relevanten Glücksspielabgaben wurde ein Anspruch in Höhe von EUR 15,989.651,60 geltend gemacht), und zugesichert, dass aufgrund der Geltendmachung dieses Anspruches erhaltene Beträge an die Abgabenbehörde entrichtet werden.

Im März bot die Beschwerdeführerin dazu auch ein persönliches Gespräch an, sowie sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Entscheidung benötigt werden, was jedoch abgelehnt wurde.

Mit Bescheid vom , zugestellt am , wies die Abgabenbehörde den Antrag als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am fristgemäß Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung (bekämpfter Bescheid) richtet sich der vorliegende Vorlageantrag.

Begründung

Vorbemerkung

Gemäß § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Entrichtung von bereits fälligen Abgaben in Raten bewilligen, sofern die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Im Antrag auf Ratenzahlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine erhebliche Härte aufgrund eines kurzfristigen Mangels an ausreichenden liquiden Mitteln gegeben ist und aufgrund einer positiven Einkommensprognose von einer Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gesprochen werden kann.

Der kurzfristige Mangel an liquiden Mitteln wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin - wie auch die vier anderen Konzerngesellschaften - in einer Transaktion von AI(Käuferin) erworben wurde, welche am abgeschlossen wurde. Während der Kaufverhandlungen wurden der Käuferin Glücksspielabgabenschulden in Österreich nicht mitgeteilt und auch sonst nicht bekannt. Aus diesem Grund macht die Käuferin einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung der Glücksspielabgaben, die aus Zeiträumen vor Erwerb der Beschwerdeführerin resultieren, gegen die Verkäufer geltend.

Der Käuferin und der Beschwerdeführerin wurde erst im Dezember 2015 bekannt, dass in Österreich Glücksspielabgaben zu entrichten sind. Dies führte nach Konsultation von rechtlichen Beratern umgehend zur Einreichung einer Selbstanzeige. Da die Problematik erst im Dezember 2015 bewusst wurde, konnten diese Zahlungsverpflichtungen auch nicht in Geschäftsplänen oder Cash Flow-Prognosen berücksichtigt werden.

Die mangelnde Gefährdung der Einbringlichkeit begründete die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag damit, dass sie - wie auch der gesamte A Konzern - derzeit profitabel ist, sodass die monatlichen Raten bezahlt werden können.

Darüber hinaus legte sie die ursprüngliche Patronatserklärung zu ihren Gunsten vor, welche bestätigt, dass AI für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mitteln sorgen wird, damit der Zahlungsplan jedenfalls eingehalten werden kann. Mit der Beschwerde vom legte die Beschwerdeführerin eine revidierte Patronatserklärung der AI vom vor (revidierte Patronatserklärung, liegt als Beilage 2 dem Abgabenakt bei). Diese bezieht sich ausdrücklich auf den revidierten Zahlungsplan und bestätigt auch die Informationen zu den Cashflows des A Konzerns.

Den abweisenden Bescheid vom begründete die Abgabenbehörde im Wesentlichen damit, dass sie ohne detaillierte Gewinnprognosen und konkrete Darstellung der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, zu beurteilen, ob eine Bewilligung der beantragten Zahlungserleichterungen keine Gefährdung der Einbringlichkeit zur Folge habe. Sie verneinte im Ergebnis jedoch weder das Vorliegen einer erheblichen Härte noch kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Einbringlichkeit gefährdet würde.

Wie bereits in der Beschwerde vom dargelegt, hat die Abgabenbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen hat. Denn nach einem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom , GZ 05 2202/1-IV/5/03 8 (Richtlinien für die Abgabeneinhebung - RAE), ist die Abgabenbehörde nicht berechtigt, sich über die von einem Abgabepflichtigen aufgestellten Behauptungen ohne jedes Ermittlungsverfahren hinwegzusetzen (RAE Rz 207). Vielmehr hätte sie, insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, die Beschwerdeführerin zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung auffordern müssen, da ihre Behauptungen jedenfalls der Wirklichkeit entsprechen konnten (vgl. RAE Rz 207 unter Verweis auf ).

Erst nach einer derartigen Aufforderung und nach Unterbleiben der Vorlage von Unterlagen, welche die Behauptungen der Beschwerdeführerin stützen hätten können, hätte die Abgabenbehörde den Antrag abweisen dürfen.

Begründungsmangel

Gemäß § 270 BAO hat die Abgabenbehörde auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihr im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, selbst wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. Es besteht somit im Rechtsmittelverfahren kein Neuerungsverbot.

Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom auch zusätzliche Unterlagen vorgelegt, aus welchen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen erfüllt sind. Neben der revidierten Patronatserklärung wurden auch der veröffentlichte konsolidierte Jahresabschluss des A Konzerns und die Cashflow Prognosen betreffend den A Konzern für die Jahre 2016 und 2017 vorgelegt (liegen als Beilagen 2, 3 und 4 dem Abgabenakt bei).

Die Begründung des bekämpften Bescheides beschränkt sich jedoch darauf, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammenzufassen, die vorgelegten Beilagen zu erwähnen und Rechtssätze aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu zitieren, ohne eine Beweiswürdigung und eine nachvollziehbare rechtliche Beurteilung. Lediglich dass die Abgabenbehörde die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet sieht, kann aus der Begründung entnommen werden, wobei sie sich auf diese Feststellung beschränkt, ohne sie näher zu begründen.

Das in § 93 Abs. 3 lit a BAO für Bescheide normierte Erfordernis einer Begründung gilt unstrittig auch für Beschwerdevorentscheidungen (Ritz, BAO5 (2014) § 262 Rz 2). Dieses Erfordernis bedeutet nicht nur, dass die Beschwerdevorentscheidung irgendeine Begründung enthalten muss, sondern stellt aus rechtsstaatlichen Erwägungen auch inhaltliche Mindestanforderungen an eine Begründung. Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar und ist daher für effektiven Rechtsschutz von grundlegender Bedeutung (Beiser, Steuern10 Tz 761).

Zentrale Elemente einer diesen Anforderungen genügenden Begründung sind (Ritz, BAO5 § 93 Rz 11 f mit Nachweisen aus der Judikatur des VwGH) die Anführung des Sachverhalts, den die Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, Erwägungen, aufgrund derer hervorgeht, warum die Behörde zu der Ansicht gelangt, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt (Beweiswürdigung), sowie die rechtliche Beurteilung.

Im vorliegenden Fall wird in der Begründung zwar umfassend das Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammengefasst und vereinzelt, jedoch kaum substantiiert, in Frage gestellt. Eine in sich geschlossene Darstellung des festgestellten Sachverhalts ist jedoch keinesfalls ersichtlich. Lediglich bruchstückhaft finden sich Ausführungen zu einzelnen Sachverhaltselementen, wie der von der Behörde angenommenen Gefährdung der Einbringlichkeit (Seite 4 der Bescheidbegründung). Zur Annahme der Gefährdung der Einbringlichkeit gelangte die Behörde darüber hinaus ohne tatsächliche Würdigung der vorgelegten Unterlagen, weshalb die Begründung des bekämpften Bescheides mangelhaft ist.

Inhaltliche Rechtswidrigkeit

Vorliegen erheblicher Härte

In der Beschwerde vom begründete die Beschwerdeführerin unter Punkt 3 das Vorliegen einer erheblichen Härte im Wesentlichen damit, dass die sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuld den Bestand ihrer Erwerbsquelle ernsthaft gefährden würde, weil sie selbst nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt und auch von anderen Konzerngesellschaften kurzfristig keine Mittel erhalten kann, und die Abgabenschuld darüber hinaus trotz zumutbarer Sorgfalt vollkommen unerwartet aufgetreten ist. Außerdem führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie auch nicht die Möglichkeit hat, durch Auflösung von Gewinnrücklagen oder durch Veräußerung von Betriebsvermögen die gesamte Abgabenschuld sofort zu begleichen ohne hierdurch den Fortbestand ihres Unternehmens ernsthaft zu gefährden.

Zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer erheblichen Härte wurden die Vermögens- und Einkommenslage der Beschwerdeführerin als konsolidiertes Mitglied des A Konzerns und des A Konzerns dargestellt, sowie der veröffentlichte konsolidierte Jahresabschluss des A Konzerns (liegt als Beilage 3 dem Abgabenakt bei) und die Cashflow Prognosen betreffend den A Konzern für die Jahre 2016 und 2017 (liegt als Beilage 4 dem Abgabenakt bei) vorgelegt.

Die Abgabenbehörde bezweifelt augenscheinlich, dass die Abgabenschuld trotz zumutbarer Sorgfalt unerwartet aufgetreten ist. Hierzu führt sie nämlich auf Seite 3 der Bescheidbegründung wie folgt aus: Dem steht auch das Vorbringen über den Unternehmenserwerb 2014 entgegen, der vertraglichen Abgabenzahlungspflicht der bisherigen Eigentümer und der Bestreitung des Anspruches durch diese (sie).

Sofern die Abgabenbehörde damit meint, dass aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung des bisherigen Eigentümers, wonach dieser für sämtlichen Abgabenschulden, welche vor dem Verkauf eines Unternehmens entstanden sind, einzustehen hat, nicht von einem unerwarteten Auftreten der Abgabenschuld auszugehen wäre, ist dies verfehlt. Denn es entspricht der gängigen Praxis, dass der Kaufvertrag bei einem Unternehmenserwerb - vor allem in dieser Größenordnung - stets Klauseln beinhaltet, die regeln, welche Vertragspartei unvorhergesehene, bzw im Kaufpreis noch nicht berücksichtigte Verbindlichkeiten (einschließlich Abgabenschulden), die vor dem Erwerb entstanden sind, wirtschaftlich tragen muss. Keinesfalls können derartige Standard-Gewährleistungsklauseln dahingehend gedeutet werden, dass eine Vertragspartei bei Vertragsabschluss genau über eine bestimmte Abgabenart, welche in der Vergangenheit zu Unrecht nicht bezahlt worden war, Bescheid wusste. Im Gegenteil. Gerade weil die Parteien eben diese Verbindlichkeiten nicht kannten, haben sie für den Fall dass Verbindlichkeiten auftauchen Vorkehrung im Vertrag getroffen. Dass die Abgabe nicht bekannt war, überrascht auch nicht, da es sich um eine Abgabe handelt, die in vielen Ländern in dieser Ausgestaltung (als Abgabe auf die Teilnahme an Online-Spielen) nicht existiert.

Genauso wenig kann die Bestreitung der vertraglichen Abgabenzahlungspflicht durch die bisherigen Eigentümer dafür sprechen, dass die Abgabenschuld erwartet wurde. Das Gegenteil ist der Fall.

Die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld in voller Höhe, welche die Beschwerdeführerin trotz zumutbarer Vorsorge nicht vorhersehen konnte, würde zu einer schweren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen, weshalb unstrittig eine erhebliche Härte iSd § 212 BAO vorliegt.

Keine Gefährdung der Einbringlichkeit

Die Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit ist nach der Judikatur des VwGH nur dann gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte tatsächlicher Art vorliegen ( 2000/1710094}.

Es müssen Tatsachen vorliegen, die dafür sprechen, dass das konkrete Risiko eines Ausfalles das übliche Gläubigerrisiko übersteigt (Stoll, BAO (1994) 2250; ).

In der Beschwerde vom wurde dargelegt, dass keinesfalls eine wirtschaftliche Entwicklung absehbar ist, die darauf hindeutet, dass Abgaben nicht vollständig bezahlt werden können, da die jährlichen weltweiten Einnahmen der Beschwerdeführerin beträchtlich sind und sie darüber hinaus Mitglied eines profitablen Konzerns ist. Zudem wurde die revidierte Patronatserklärung der AI zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorgelegt (liegt als Beilage 2 dem Abgabenakt bei), welche bestätigt, dass AI für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mitteln sorgen wird. Aus der revidierten Patronatserklärung geht auch hervor, dass der Konzern einen Cashpool betreibt, aus dem die Beschwerdeführerin bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen kann.

Die Abgabenbehörde führt zur Frage der Gefährdung der Einbringlichkeit auf Seite 4 der Bescheidbegründung aus, dass lediglich ein allgemeines Vorbringen erstattet und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit nicht schlüssig begründet worden sei. Darüber hinaus würde der Einwand, die jährlichen weltweiten Einnahmen seien beträchtlich und der Konzern sei profitabel, eine Aussage für den beantragten Ratenzahlungszeitraum vermissen (lassen).

Anhand dieser Aussagen der Abgabenbehörde wird deutlich, dass sich die Abgabenbehörde nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt hat.

In der Beschwerde wurde ausführlich die Vermögens- und Einkommenslage der Beschwerdeführerin erläutert. Im Geschäftsjahr 2015 (-) erzielte sie bei Umsatzerlösen in Höhe von rund USD 569,1 Mio. einen Gewinn von rund USD 105,9 Mio.

Darüber hinaus wurde auch die Vermögens- und Einkommenslage des A Konzerns dargestellt. Er erzielte im Geschäftsjahr 2015 bei weltweiten Umsatzerlösen in Höhe von rund CAD 1,37 Mrd. einen Gewinn von rund CAD 239 Mio. In diesem Zusammenhang wurde auch explizit auf Seite 6 des vorlegelegten Jahresabschlusses (liegt als Beilage 3 dem Abgabenakt bei) verwiesen.

Dass die Abgabenbehörde aus diesen und den weiteren in der Beschwerde genannten Zahlen nicht ablesen kann, dass die beantragten Ratenzahlungen geleistet werden können, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits monatlich Ratenzahlungen entsprechend ihrem Antrag leistet, spricht eindeutig gegen die Auffassung der Abgabenbehörde. Ein stichhaltiger Grund, warum die Einbringlichkeit gefährdet würde, wurde nicht genannt.

Tatsächlich liegt keine Gefährdung der Einbringlichkeit iSd § 212 BAO vor.

Rechtswidrige Unterlassung einer Ermessensentscheidung

Da beide Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung vorliegen, hätte die Abgabenbehörde eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Dies hat sie jedoch zu Unrecht unterlassen. Dass die Ermessensentscheidung im Sinne der Beschwerdeführerin auszufallen gehabt hätte, ergibt sich aus den Ausführungen zur Ermessensübung in der Beschwerde, auf die an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird.

Aus den oben genannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin die Anträge gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht, gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO die Entscheidung im Senat zu treffen und der Beschwerde stattzugeben und die Zahlung der noch nicht entrichteten Glücksspielabgaben für den Zeitraum bis in Raten bis zum zu bewilligen.

Mit Eingabe vom zog die Bf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 4) sinngemäß anzuwenden.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Antrages auf Ratenzahlungen zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 18.977.478,82.

Der Zeitraum, für welchen die Ratenzahlungen beantragt wurden, wurde mit Beschwerde vom auf den zeitlichen Rahmen von 30. Mai 201 6 bis abgeändert (revidierter Zahlungsplan).

Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde, abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahme des § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO, nicht über das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg setzen darf. Aufgrund der Antragsgebundenheit ist es der Abgabenbehörde untersagt, eine über den beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehende Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen. Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist.

Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten ().

Zudem wurde die gegenständliche Abgabenschuld laut Kontoabfrage vom durch Zahlung der letzten Rate am bereits entrichtet und befindet sich derzeit am Abgabenkontoi ein Guthaben in Höhe von € 60.580,33.

Erwägungen betreffend das Vorliegen einer erheblichen Härte und das Nichtvorliegen der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben waren daher nicht mehr anzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104586.2016

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