Anspruchszinsen sind an den Grundlagenbescheid gebunden.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2006 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom zu Gz.: RV/0072-G/09 verfügte der Unabhängige Finanzsenat die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 281 in Verbindung mit § 282 BAO in der damals gültigen Fassung betreffend die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen für Einkommensteuer 2006.
Die Aussetzung wurde damit begründet, dass vor dem Verwaltungsgerichtshof zu
Gz.: 2011/15/0078 ein Verfahren anhängig war, dessen Ausgang für die Entscheidung im Beschwerdefall von wesentlicher Bedeutung ist.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof war unter anderem auch die vom Bf. behauptete Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt für die Erlassung des den Anspruchszinsen zu Grunde liegendem Einkommensteuerbescheides 2006 und folglich auch des Zinsenbescheides strittig.
Die Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ist auch für Anspruchszinsen, welche ansonsten unabhängig von der Richtigkeit der Stammabgabenbescheide bestehen bleiben, bedeutend.
Mittlerweile lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , 2001/15/0078 die Behandlung der Beschwerde betreffend die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2006 ab.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte auch in einem weiteren Verfahren mit Beschluss vom , 2011/15/0075, die Behandlung der Beschwerden des Bf. betreffend die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2001 bis 2005, in dem ebenfalls neben weiteren Punkten die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt strittig war, ab.
Gemäß § 271 Abs. 2 BAO in der derzeit gültigen Fassung ist das Verfahren nunmehr von Amts wegen fortzusetzen.
Im vorliegenden Verfahren sind die Anspruchszinsen 2006 in Höhe von 671,58 Euro, welche mit Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom vorgeschrieben worden waren, strittig.
Mit Berufung (nunmehr Beschwerde) vom bekämpfte der Bf. die Festsetzung der Anspruchszinsen und den den Zinsen zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheid 2006, ebenfalls datiert mit .
Der Bf. machte die örtliche Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2006 geltend.
Gesonderte Gründe betreffend die Rechtswidrigkeit des Zinsenbescheides wurden nicht vorgebracht. Die Beschwerde bezieht sich indirekt auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2006.
Der Bf. behauptete auch nicht eine Fehlberechnung der Zinsen.
In einer weiteren Eingabe vom begehrte der Bf. für den Fall der Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat.
Der Unabhängige Finanzsenat erließ am , zu Gz.: RV/0070-G/09 eine Berufungsentscheidung, mit welchem die Einkommensteuerschuld 2006 von bisher 11.185,30 Euro auf 10.349,50 Euro (Differenz = 835,80 Euro) herabgesetzt wurde.
Hinsichtlich der behaupteten örtlichen Unzuständigkeit ging die Entscheidung von dem Ergebnis der Berufungsentscheidung vom , Gz.: RV/0263-G/08 aus, welche das Finanzamt Graz-Stadt als sachlich und örtlich zuständig für die Umsatz- und Einkommensteuer bestätigte.
Der Bf. brachte gegen die Berufungsentscheidungen vom , RV/0263-G/08 und vom , RV/0070-G/09 Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerden mit Beschlüssen vom zu den Zlen.: 2011/15/0075 und 2011/15/0078 ab.
Rechtslage und Erwägungen
Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn
des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Anbringen, die solche Verfahren betreffen, wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Die vorliegende Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat diese im Sinne der zitierten Bestimmung nunmehr als Beschwerde zu erledigen.
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Dem Bf. wurden Anspruchszinsen für die Einkommensteuernachforderung 2006 vorgeschrieben.
Der Bf. bekämpft den Bescheid damit, dass
a)
die Steuernachforderungen zu Unrecht vorgeschrieben worden seien und
b)
das bescheiderlassende Finanzamt Graz-Stadt unzuständig sei;
Der Bf. behauptet aber nicht, dass die Zinsen falsch berechnet worden seien.
Ad a)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () sind Anspruchszinsen zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Stammabgabenbescheide ausgewiesenen Nachforderung gebunden.
Anspruchszinsenbescheide sind mit Berufung selbständig anfechtbar. Angesichts der Bindungswirkung können sie allerdings nicht erfolgreich mit der Begründung bekämpft werden, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 5. Auflage, § 205 Tz 34).
Das heißt, die Festsetzung von Anspruchszinsen bleibt auch bestehen, wenn der zu Grunde liegende Abgabenbescheid rechtswidrig ist.
Die Beschwerde ist folglich hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer abzuweisen.
Allerdings kam es für die Einkommensteuer 2006 im Berufungsverfahren zu einer geringfügigen Herabsetzung.
Dieser Herabsetzung wurde mit dem neuen Zinsenbescheid vom Rechnung getragen und wurden die Anspruchszinsen um 100,40 Euro gekürzt.
Ad b)
Der behaupteten Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt als Bescheid erlassende Behörde wird entgegengehalten:
Der Unabhängige Finanzsenat hatte in seinen Entscheidungen vom , RV/0263- G/08 betreffend die Jahre 2001 bis 2005 und vom , RV/0070-G/09, betreffend das Jahr 2006 mit der Zustä ndigkeitsfrage auseinanderzusetzen.
Der Unabhängige Finanzsenat kam nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass die Zuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt aus folgenden Gründen gegeben war:
"Dieser Berufungspunkt war in der Vergangenheit - in den letzten 20 Jahren - schon mehrfach Gegenstand von Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sämtliche gegen die abweisenden Berufungsentscheidungen auch bezüglich dieses Streitpunktes erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurden als unbegründet abgewiesen ( betr. Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1980 bis 1984; betr. Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1985 bis 1988 und zuletzt betr. Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1996).
In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der vom gesamten Berufungssenat nach zweitägiger mündlicher Berufungsverhandlung getroffenen Sachverhaltsfeststellung, dass der Bw. in X. zwar gelegentlich wohne, sich aber vorwiegend an seinem Wohnsitz in Graz aufhalte, von wo aus er sein Unternehmen betreibe, weshalb die Behauptung, dass sich in X. ein Büro finde, falsch sei, zu Recht erkannt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle standhält. Bezüglich der näheren Begründung des Gerichtshofes wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erkenntnisses verwiesen.
Da der Bw. im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Begründung dieses Streitpunktes im Wesentlichen auf den Berufungsschriftsatz vom gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1996 verweist und beantragt diese Ausführungen und Beweisanträge dem gegenständlichen Berufungsverfahren zugrunde zu legen, erübrigt sich eine neuerliche Auseinandersetzung, da sich der gesamte Berufungssenat 1 im vorangegangenen Verfahren im Rahmen einer zweitägigen mündlichen Berufungsverhandlung ausführlich mit dem Vorbringen des Bw. auseinander gesetzt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Punkte 1 (örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes) und 18 (Miete und Betriebskosten für die Wohnungen in Wien) der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0155-G/04 hingewiesen.
Damit erübrigt sich jedenfalls auch die Einvernahme der vom Bw. als Zeugen namhaft gemachten Personen. Dazu ist überdies zu bemerken, dass diese Personen (Vorstand des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien, informierter Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, Vertreter des Gewerbeamtes für den 16. Bezirk in Wien, Vertreter des Bauamtes für den 16. Bezirk in Wien, Vertreter des Stadterneuerungsfonds für den 16. Bezirk in Wien, Vertreter der Schlichtungsstelle für den 16. Bezirk in Wien, Vertreter des Bezirksgerichtes Hernals, Vertreter der an der Generalsanierung betreffenden Unternehmen) zur Ausstattung und tatsächlichen Nutzung der in Rede stehenden Räumlichkeiten als "Büro" in den Streitjahren wohl keine Angaben machen können und damit für das Beweisthema keine geeigneten Zeugen darstellen würden.
Somit erweist sich die Nichtanerkennung der aus dem Titel "Miete und Betriebskosten" und "Strom Wien" geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben als rechtmäßig.
An dieser Beurteilung vermag auch das in der ergänzenden Eingabe vom an den Unabhängigen Finanzsenat "Zum punktuellen Berufungsthema Zuständigkeit des Finanzamtes" und "Zum punktuellen Berufungsthema Miete und Betriebskosten Büro Wien" erstattete Vorbringen aus nachstehenden Erwägungen nichts zu ändern:
Tatsache ist, dass das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk nach entsprechender Prüfung der Zuständigkeit dem Bw. mit der aktenkundigen Mitteilung vom mitgeteilt hat, dass "für die Erhebung der Steuern das Finanzamt Graz-Stadt örtlich zuständig ist." Dementsprechend sind auch die vom Bw. an das Wiener Finanzamt eingereichten Steuererklärungen für die Streitjahre an das örtlich zuständige Finanzamt Graz-Stadt weitergeleitet worden. Auch der Bw. selbst hat den aktenkundigen Antrag auf Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2004 vom an das Finanzamt Graz-Stadt gerichtet und damit offensichtlich dessen örtliche Zuständigkeit zur Kenntnis genommen und anerkannt. Überdies ist festzustellen, dass die beiden Personenkraftfahrzeuge in Graz zum Verkehr zugelassen sind und der Bw. nach den vorgelegten Fahrtenbüchern seine betrieblich veranlassten Fahrten von Graz aus angetreten hat.
Auch der Hinweis des Bw., wonach er mit Juli 2002 die Lehrtätigkeit in Graz eingestellt habe, sodass ab dem Übertritt in den Ruhestand mit keine tägliche Anwesenheit in Graz mehr erforderlich gewesen sei, liefert keinen Beweis dafür, dass er sich ab der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2002 im Sinne des § 55 Abs. 2 BAO tatsächlich vorwiegend im Bereich des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien aufgehalten hat bzw. das Unternehmen im Sinne des § 61 Abs. 1 BAO tatsächlich von der strittigen Wohnung in Wien aus betrieben hat.
Soweit der Bw. auf Seite 8 "auf die fototechnische Darstellung in den bisherigen Verfahren verweist und die fototechnische Büroerfassung nochmals anschließt" und in der "Betriebsstätten-Chronologie", beginnend mit 1966 den Werdegang des "Wiener Büros" bis zum Jahr 1993 aufzeigt, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die darin aufgezeigten Sachverhaltsumstände im Zuge der vorangegangenen Berufungsverfahren von den Abgabenbehörden bereits mehrmals (zuletzt Berufungsentscheidung vom
, RV/0155-G/04) im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit zur Erhebung der Umsatz- und Einkommensteuer und bezüglich der Anerkennung der mit dem Wiener "Büro" geltend gemachten Betriebsausgaben und Vorsteuern gewürdigt worden sind. Im Übrigen ist bezüglich der behaupteten Nutzung von Top 21 und 22 als "Büro" auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom ,
RV/4015-W/02, zu verweisen, wonach diese Wohnung - unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens im Zuge dessen am auch eine Besichtigung in Anwesenheit des Bw. stattgefunden habe, bei der er erklärt habe, dass die Wohnung nicht als Büro genutzt werde - nicht als "Büro", sondern vielmehr als Wohnung, die sämtlichen Familienmitgliedern, je nach Bedarf zur Verfügung gestanden sei, hinzuweisen.“
Der Bf. brachte gegen die Berufungsentscheidungen vom , RV/0263-G/08 und vom , RV/0070-G/09 Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerden mit Beschlüssen vom zu den Zlen.: 2011/15/0075 und 2011/15/0078 ab.
Folglich steht fest, dass das Finanzamt Graz-Stadt örtlich und sachlich für die Festsetzung der Einkommensteuer 2006 zuständig war.
Für das nunmehrigen Beschwerdeverfahren bedeutet das, dass das Finanzamt Graz-Stadt auch zuständig für Erlassung des im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen war.
Der Zinsenbescheid ist folglich nicht mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde behaftet.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
Der Bf. beantragte nicht in der Berufung, sondern erst in einer als Ergänzung zur Berufung titulierten Eingabe vom die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat.
Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO in der Fassung zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde (nunmehr § 274 Abs. 1 lit. a und b BAO) hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (Beschwerde) oder im Vorlageantrag beantragt wird.
Gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO in der Fassung zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde (nunmehr § 272 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BAO) obliegt die Entscheidung dem (gesamten) Senat, wenn dies in der Berufung (nunmehr Beschwerde) oder im Vorlageantrag beantragt wird.
Anträge in nachgereichten Eingaben, wie dies im Beschwerdefall geschehen ist, begründen keinen Anspruch auf Entscheidung durch den Senat oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat konnte daher unterbleiben.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt hinsichtlich der Akzessorität von Anspruchszinsen zu den Grundlagenbescheiden und der Vorgangsweise bei Änderung der Grundlagenbescheide einschlägige, gleichbleibende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, sodass sich eine weitere Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Frage erübrigt.
Die Zuständigkeit des Finanzamtes ist eine Sachfrage, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof es bereits abgelehnt, sich mit dieser Frage zu befassen. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 61 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 55 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100072.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at