Keine Zurückziehung eines Antrags nach Rechtskraft des Bescheides.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache der Frau Bfin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz – Stadt vom , betreffend die Abweisung des Antrags vom , mit dem der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zurückgezogen wurde, zu Recht erkannt:
Die Berufung (jetzt: Beschwerde) wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin hat bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 eingebracht. Auf Grund dieses Antrages erging der Einkommensteuerbescheid vom .
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO ein.
Diesen Antrag hat das Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom Mit Schreiben vom brachte die Beschwerdeführerin „Berufung gegen den Bescheid vom05.09.2011, mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuerbescheid 2005 abgelehnt wurde“ ein.
Mit Schreiben vom brachte die Beschwerdeführerin ein Anbringen, bezeichnet als „Rückziehung meiner Arbeitnehmerveranlagung“, ein.
Diesen Antrag hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) geht der Beschwerdeführer auf die Sache nicht näher ein, sondern begehrt im Wesentlichen, das Finanzamt möge das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufnehmen.
Über die Berufung (jetzt: Beschwerde) wurde erwogen:
Gemäß § 243 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 BAO kann gegen einen Bescheid, den eine Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat, innerhalb der (verlängerbaren) Frist von einem Monat Berufung erhoben werden.
Im vorliegenden Fall ist der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet nicht nur, dass dieser Bescheid nicht mehr mit Berufung (jetzt: Beschwerde) angefochten werden kann, sondern auch seine Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (vgl. z.B. ).
Nach Eintritt der Rechtskraft ist daher auch die Zurückziehung eines Antrages nicht mehr zulässig. Dies unabhängig davon, ob der fragliche Bescheid nur auf Grund eines gestellten Antrages ergangen ist, oder ob er von Amts wegen erlassen wurde (siehe dazu ).
Da der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom in Rechtskraft erwachsen ist, musste das Finanzamt den Antrag vom auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 abweisen (siehe dazu auch ).
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher der Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung (jetzt: Beschwerde), wie im Spruch geschehen, abzuweisen war.
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis wird auf die in seiner Begründung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, sodass eine Revision nach der genannten Norm nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100071.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at