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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.08.2017, RV/5100898/2012

Innergemeinschaftlicher Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges durch eine GmbH

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker in der Beschwerdesache BF, vertreten durch GLP SteuerberatungsGmbH, Neubauerstraße 26, 4050 Traun, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Linz vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2007 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird für nicht zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe

Die BF hat bei einem deutschen Autohändler einen gebrauchten Audi (Erstzulassung ; Kilometerstand 59.880) gekauft. Der Autohändler hat die Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt.

Nach den Beschwerdeausführungen sei im Nachhinein festgestellt worden, dass die Rechnung richtigerwiese netto ausgestellt hätte werden müssen. Der steuerliche Vertreter ist daraufhin an den Autohändler mit der Bitte herangetreten, die Rechnung (auf einen Nettobetrag) zu berichtigen und den auf die bisher ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer entfallenden Betrag zu refundieren.

Der Autohändler teilte daraufhin mit, dass die BF damals ausdrücklich wünschte, das Fahrzeug brutto zu erwerben und auch keine Unterlagen vorgelegt hat, die einen Nettoerwerb gerechtfertigt hätten. Er war daher verpflichtet, (deutsche) Umsatzsteuer abzuführen. Folglich werde er der Bitte nicht entsprechen.

Die BF hat daraufhin den Unterschiedsbetrag zwischen deutscher und österreichischer Umsatzsteuer (von 1%) bekanntgegeben und abgeführt.

Nach einer Betriebsprüfung setzte jedoch das Finanzamt eine Erwerbsteuer von 20% des Nettopreises fest. Bei Berechnung des nachzuzahlenden Betrages zog das Finanzamt den bereits in Höhe von 1% abgeführten Betrag ab.

In der Beschwerde wurde ersucht, von der Festsetzung des nachzuzahlenden Betrages gemäß § 48 BAO abzusehen, weil es sonst zu einer Doppelbesteuerung komme.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegt der Umsatzsteuer auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

Nach Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt u.a. vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat,
2. der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt und
3. die Lieferung an den Erwerber wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt.

Die BF ist eine GmbH. Es ist daher davon auszugehen, dass erworbene Gegenständen nicht privat, sondern für das Unternehmen erworben werden. In der Beschwerde wurde auch nicht eingewendet, dass das strittige Fahrzeug nichtunternehmerisch verwendet wurde. Vielmehr hat die BF die unternehmerische Verwendung damit bestätigt, dass sie selbst (im Nachhinein) festgestellt hat, dass die Rechnung netto ausgestellt hätte werden müssen, dass also die Lieferung des deutschen Autohändlers (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) eine steuerfreie innergemeinschaftliche ist. Eine solche liegt aber (bei nicht mehr neuen Fahrzeugen iSd Art. 1 Abs. 9 UStG 1994, wobei das streitgegenständliche ein derartiges ist) u.a. nur dann vor, wenn die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat (Art. 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1994).

Die Vorschreibung der Erwerbsteuer erfolgte daher zu Recht. Daran ändert auch nichts, wenn die Lieferung des deutschen Autohändlers nicht steuerfrei gewesen sein sollte, weil formelle Voraussetzungen nicht erfüllt wurden.

In der auf § 48 BAO beruhenden Verordnung betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen (BGBl II 2002/474) sind Umsatzsteuern nicht genannt. Von einer Besteuerung in Österreich war daher nicht abzusehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Keiner der genannten Gründe liegt jedoch vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Doppelbesteuerung
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100898.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at