Wiederaufnahme des Verfahrens; Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des VNNN, Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung des Antrages auf Zurücknahme des Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 und betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die am eingelangten Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 eingebracht. Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer festgesetzt.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 wiederaufgenommen und mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag die Einkommensteuer neu festgesetzt. Begründet wurden diese Bescheide damit, dass vom Arbeitgeber ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei und die Wiederaufnahme unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen zu verfügen gewesen sei.
Mit Schreiben vom begehrte der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005. Er bat um Kenntnisnahme seiner Rückziehung und darum, ein etwaiges Guthaben gutzuschreiben.
Mit einem Schreiben vom mit dem Betreff "Antrag gem. § 295a BAO bzw. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO betreffend Bescheid AVN 2005" führte der Beschwerdeführer aus, auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2007/15/0206, seien neue entscheidende Tatsachen zum Vorschein gekommen, die zu einer anderen Rechtsauffassung und somit Erstbescheid führten. Auf Grund dieser neuen Tatsachen bzw. Beweismittel sei der Erstbescheid seiner Arbeitnehmerveranlagung 2005 rechtswidrig, da die Veranlagung zwingend, teilweise unter Exekutionsandrohung von der Finanzbehörde vorgeschrieben worden sei. In Kenntnis der wahren Rechtslage hätte er die Arbeitnehmerveranlagung nicht durchgeführt. Er beantrage daher die Abänderung seines Bescheides gemäß § 295a BAO, in eventu beantrage er die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO und stelle den Antrag, die zu Unrecht vorgeschriebene Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 aus dem Rechtsstand zu entfernen.
Mit Schreiben vom unter dem Betreff „Zusatzbeweis für den Ende 2010 eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die AVN 2005 gem. der Anträge gem. §§ 295a, 303 BAO“ brachte der Beschwerdeführer vor, zusätzlich zu seinem Begehren vom Dezember 2010 zeige er einen weiteren Tatbestand auf, der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtige. Im gegenständlichen Verfahren habe der Arbeitgeber, wie vom Betriebsstättenfinanzamt gefordert, einen zweiten Lohnzettel ausgestellt. Dieser Lohnzettel (§ 69 Abs. 5) sei gesetzwidrig gewesen. Von dieser Vorgangsweise habe er erst kürzlich (vor ca. 3 Wochen) erfahren. Anscheinend habe hier das Finanzamt einen Veranlagungsgrund nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 setzen wollen. Allein diese gesetzwidrige Vorgangsweise rechtfertige eine Wiederaufnahme (Fälschung des Lohnzettels, § 303 Abs. 1 lit a BAO). Nicht nur für die Behörde, auch für ihn als österreichischen Staatsbürger stehe hier, da falsche Angaben gemacht worden seien, das gleiche Recht (Wiederaufnahme) zu. Somit beantrage er vom zuständigen Finanzamt, die bezugsauszahlende Stelle aufzufordern, einen richtigen Lohnzettel für das Jahr 2005 auszustellen. Für ihn sei in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass tatsächlich zwei Lohnzettel ausgestellt worden seien. Erst kürzlich sei ihm diese Gesetzwidrigkeit bekannt geworden. Er sei erschüttert, dass sich speziell zwei Finanzämter beharrlich weigerten, das Verfahren neu aufzunehmen. Noch dazu, wo es sich in der Sache selbst sowieso um bereits lohnversteuerte Beträge handle. Somit hätte bereits damals der aus § 68 AVG entwickelte Rechtsgrundsatz der „res judicata“ im Abgabeverfahren angewendet werden müssen. Nach diesem Rechtsgrundsatz sei eine Entscheidung nicht zulässig, wenn über diese Sache bereits entschieden worden sei. Über alle eingezahlten Beträge sei bereits entschieden worden, somit Lohnsteuer gezahlt worden. Denn es handle sich um reine Arbeitnehmerbeiträge, die vom bereits versteuerten Gehalt (Nettogehalt) einbezahlt worden seien. Ob diese Beträge als Werbungskosten, Sonderausgaben oder gar nicht geltend gemacht worden seien, sei in diesem Verfahren unbedeutend. Er begehre daher nochmals, der Wiederaufnahme im Rahmen der Ermessensabwägung gemäß § 20 BAO stattzugeben, um die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung herbeizuführen und damit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung zu tragen.
In einem „Zusatzbeweis“ führt der Beschwerdeführer aus, es könne ihm als rechtlichen Laien keinesfalls ein grobes Verschulden angelastet werden, Tatsachen und Beweismittel unvollständig geltend gemacht zu haben, wenn nicht einmal die zuständige Behörde den Sachverhalt richtig zu beurteilen im Stande gewesen sei. Wenn auch der Verwaltungsgerichtshof die Rückzahlung der privatrechtlichen Beiträge als steuerpflichtig unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff einstufe, so sei eine Besteuerung nach § 25 Abs. 1 lit a EStG 1988 nicht zulässig. Auch sehe das Einkommensteuergesetz in diesem Fall keine andere Möglichkeit einer Besteuerung vor. Allein durch diese neu hervorgekommene Tatsache sei seinem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag betreffend Rückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Zurückziehung eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung sei nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides zulässig. Der Einkommensteuerbescheid sei am ergangen. Die Rechtskraft dieses Bescheides sei ein Monat nach Zustellung eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei die Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr möglich.
Mit einem weiteren Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO ab. In der Begründung wurde ausgeführt, Änderungen der Rechtsauslegung, wie etwa durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, stellten keinen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Wiederaufnahmegrund dar. Wenn sich auch die Ausstellung von zwei Lohnzetteln als rechtswidrig erwiesen habe, komme, da sich dies aufgrund einer geänderten Rechtsauslegung durch den Verwaltungsgerichtshof ergeben habe, keine Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht. Ergänzend werde noch bemerkt, dass aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervorgehe, dass es sich bei der Rückzahlung der Pensionsbeiträge durch den Arbeitgeber um steuerpflichtige Bezüge handle, für die allerdings fälschlicherweise vom Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten worden sei. Gemäß § 83 EStG 1988 sei der Steuerschuldner immer der Arbeitnehmer selbst und er könne bei zu geringer Steuereinbehaltung durch den Arbeitgeber auch selbst in Anspruch genommen werden, wenn ein Grund für eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliege oder wenn eine Veranlagung auf Antrag durchgeführt werde (§ 83 Abs. 2 Z 1 oder 4 EStG 1988). Die Versteuerung der Bezüge im Wege der Veranlagung sei somit rechtmäßig erfolgt. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und es könne keinerlei Veranlassung erkannt werden, eine rechtmäßig vorgenommene Besteuerung wiederum rückgängig zu machen.
Ebenfalls mit Bescheid vom wurde der Antrag gemäß § 295a BAO abgewiesen. Eine Abänderung eines Bescheides sei nur dann möglich, wenn ein Ereignis eintrete, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder den Umfang eines Abgabenbescheides habe. Kein Ereignis im Sinne des § 295a BAO sei allerdings eine erstmalige oder geänderte Rechtsprechung.
Mit dem am bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben (datiert mit "") wurden folgende Berufungen eingebracht:
"1. Berufung gegen den Bescheid vom , mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuerbescheid 2005 abgelehnt wurde.
2. Berufung gegen den Bescheid vom , mit welchem der Antrag auf Rückziehung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 abgewiesen wurde. "
Der Beschwerdeführer brachte vor, im gegenständlichen Fall sei einer Wiederaufnahme prinzipiell stattzugeben gewesen. Es gehe nicht darum, dass der Verwaltungsgerichtshof den zweiten Lohnzettel als entbehrlich bezeichnet habe oder nicht. Fakt sei, dass das zuständige Finanzamt diesen zweiten Lohnzettel gefordert habe. Dies wohl wissend vom selben Arbeitgeber. Die zuständige Behörde habe hier vorsätzlich gehandelt, wobei ihm als Betroffenen diese Vorgangsweise nicht bekannt gewesen sei, da auch auf dem Lohnzettel dies nicht separat ausgewiesen gewesen sei. Dass hier vorsätzlich rechtswidrig gehandelt worden sei, zeige schon der Tatbestand, dass dies das Finanzrechnungssystem nicht verarbeiten habe können, sondern alles händisch eingegeben hätte werden müssen, um das System zu umgehen. Der zweite Lohnzettel sei also bewusst rechtswidrig gefordert worden, um überhaupt eine Möglichkeit der Besteuerung zu bekommen (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).
Da diese Beitragsrückzahlung in keine der sieben in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten zu subsumieren sei, gäbe es keine rechtliche Grundlage für eine Besteuerung. Von Anfang an seien vom Betriebsrat speziell die belangte Behörde und ein anderes Finanzamt darauf hingewiesen worden, dass es sich keinesfalls um öffentlich-rechtliche Pflichtbeiträge handle, sowie dass die Beträge vom Netto - also bereits versteuert - bezahlt worden seien (privater Dienstvertrag, jederzeit kündbar, Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Dies ignorierend sei trotzdem eine zweite Lohnsteuerkarte vom Arbeitgeber gefordert worden, um einen künstlichen Pflichtveranlagungstatbestand (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) zu installieren. Hier habe die Behörde wider besseres Wissen gehandelt, um einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Besser könne man einen Erschleichungstatbestand nicht erfüllen. Somit begehre er von der zuständigen Behörde (Finanzamt), das Verfahren wieder aufzunehmen. Egal ob vom Bewerber oder von Amts wegen, da sowohl als auch die rechtlichen Grundlagen dafür vorhanden seien. Ergänzend werde noch bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis nicht beurteilt habe, ob steuerbar oder nicht steuerbar, sondern nur festgestellt habe, dass es keinesfalls unter § 25 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988 steuerbar sei. Daraus abzuleiten, dass eine rechtliche Beurteilung der Beiträge dahingehend erfolgt sei, dass diese steuerbar seien, sei verfehlt. Auch § 83 EStG 1988 anzuführen sei verfehlt, da diese Beträge ja vom selben Arbeitgeber gekommen seien und dem Finanzamt vollständig bekannt gewesen seien.
Der Verwaltungsgerichthof habe nicht einmal geprüft, ob vom Netto- oder Bruttogehalt, also bereits versteuert oder noch zu versteuern, von welchen Jahren diese Beiträge kommen, und Beiträge vor 1998 dürften keinesfalls herangezogen werden (nur 7 Jahre rückwirkend). Derartige Prüfungen hätten vom Verwaltungsgerichtshof nicht stattgefunden, da auch nicht gefordert. Außerdem sei auf keine Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen Rücksicht genommen worden, die klare Besteuerungsnormen für Beitragsleistungen vorgeben würden. Dass die Verantwortlichen der Finanzbehörde keinen Unterschied zwischen Pensionsleistung und Beitragsrückerstattung von Eigenleistungen (vom Nettogehalt) bei der Besteuerung erkannt hätten, sei mehr als fragwürdig und für ihn unverständlich. So sei auch in keiner Weise Rücksicht auf den Besteuerungsgrundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei der Steuerfestsetzung Rechnung getragen worden. Vielmehr sei ein künstlicher Veranlagungsgrund geschaffen worden, um eine unrechtmäßige Besteuerung zu erwirken. Nachdem sich die belangte Behörde und ein weiteres Finanzamt einer Wiederaufnahme verwehren würden, dagegen andere Finanzämter dem Wiederaufnahmeantrag bei identer Sachlage bereits stattgegeben hätten, dies eben um Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung herbeizuführen, damit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung getragen werde, erhärte sich für ihn der Anschein, dass von den genannten Finanzämtern tatsächlich kein sachliches Ermessen geübt werde, sondern aus Willkür Wiederaufnahmeanträge abgewiesen werden würden. Willkürliche Entscheidungen würden gegen den Gleichheitssatz verstoßen und seien verfassungswidrig. Außerdem werde er seinen Arbeitgeber auffordern, einen dem Gesetz entsprechenden, also berichtigten Jahreslohnzettel für 2005 zu übermitteln. Er begehre daher dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer "um eine öffentliche Anhörung (Verhandlung)" unter Beiziehung einer Vertrauensperson.
In der mündlichen Verhandlung am machten die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine weiteren Angaben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht über. § 323 Abs. 38 BAO normiert, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Antrag auf Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005:
Ein Antrag eines Steuerpflichtigen auf Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 kann bis zur Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden ().
Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache ein für allemal endgültig abgesprochen wird und der Bescheid für die Partei unanfechtbar ist. Der Abspruch über die Sache ist auch für die Behörde verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar (Stoll, BAO-Kommentar, 943). Die Verbindlichkeit, die Unwiederholbarkeit, die Unwiderrufbarkeit und die Unabänderbarkeit werden unter dem Sammelbegriff "materielle Rechtskraft" zusammengefasst. Die Bescheidwirkungen treten unabhängig davon ein, ob der Bescheid richtig ist oder nicht (). Die materielle Rechtskraft tritt bereits mit der Erlassung des Bescheides ein; bei Bescheiden, die noch mit ordentlichen Rechtsmitteln bekämpft werden können, also schon vor Beginn der formellen Rechtskraft.
Der Einkommensteuerbescheid 2005 datiert mit . Die materielle Rechtskraft ist bereits mit Erlassung dieses Bescheides eingetreten. Gegen Bescheide sind gemäß § 243 BAO Berufungen (nun Beschwerden) zulässig. Die Berufungsfrist (Beschwerdefrist) beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 BAO). Der Ablauf der Rechtsmittelfrist führt zur Rechtskraft des Bescheides im formellen Sinn. Gegen den Bescheid vom wurde keine Berufung erhoben, der Bescheid ist somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft (im formellen Sinn) erwachsen. Der Antrag auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wurde erst am und somit erst mehr als vier Jahre nach Eintritt der formellen Rechtskraft gestellt. Eine nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, den zugrundeliegenden Antrag zurückzuziehen, ist wirkungslos (). Der Antrag war daher abzuweisen.
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Ausstellung eines zweiten Lohnzettels stellt weder eine gerichtlich strafbare Tat dar, noch handelt es sich dabei um objektiv unrichtige Angaben der Partei, die in Irreführungsabsicht, und somit vorsätzlich, gemacht worden sind.
Tatsachen im Sinne des Neuerungstatbestands sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Keine Tatsachen und somit keine Wiederaufnahmsgründe sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen ().
Eine Vorfrage im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. c BAO ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Rechtsfall bildet, ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde (oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren) ist. Eine Vorfrage ist daher eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet (Ritz, BAO4 § 116 Tz 1).
Die vom Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren, einen anderen Abgabepflichtigen betreffenden Fall getroffene Entscheidung ist weder eine Vorfrage im Sinne der einschlägigen Bestimmung, noch handelt es sich dabei um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel.
Die Tatsache, dass die genannten Zahlungen aus dem betrieblichen Pensionssystem in einem (eigenen) Lohnzettel ausgewiesen sind, zeitigt schon deshalb keine Auswirkung auf den Einkommensteuerbescheid 2005, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides, der das Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt ist, abgeschlossen hat, ein Antrag des Beschwerdeführers auf Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 vorlag. Solcherart vermögen auch die näheren Umstände, die zur Ausstellung des Lohnzettels geführt haben, nicht zu einem anders lautenden Einkommensteuerbescheid 2005 zu führen (; , 2012/15/0227).
Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens lagen daher nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid des Finanzamtes der bestehenden Rechtslage entspricht und die dagegen gerichtete Berufung (Beschwerde) als unbegründet abzuweisen war.
Ergänzend ist anzumerken, dass es der bestehenden Rechtslage entspricht, dass dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit ganz allgemein ein Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit eingeräumt wird und Bescheide, die aufgrund späterer Rechtsprechung rückblickend als rechtswidrig oder sogar verfassungswidrig erkannt werden, so sie in Rechtskraft erwachsen, dennoch weiterhin dem Rechtsbestand anzugehören haben.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch in vergleichbaren Fällen, in denen auch der selbe Arbeitgeber wie im gegenständlichen Fall zwei Lohnzettel ausgestellt hat und denen somit der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag, wurden die Anträge auf Wiederaufnahme abgewiesen. Die Behandlungen der dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, weil mit den Bescheiden nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sei (z.B. ).
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100068.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at