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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.08.2015, RV/2100011/2012

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der nicht ergangen ist. Abweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf

1. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom "August 11", mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuerbescheid ______ abgelehnt wurde, sowie

2. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom (wohl gemeint ), mit welchem der Antrag auf Rückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 abgewiesen wurde

zu 1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

zu 2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom  wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der (einzige) Arbeitgeber der Beschwerdeführerin übermittelte neben dem Jahreslohnzettel 2005 am einen weiteren Lohnzettel für den Monat Juli 2005, der die Rückerstattung der von der Beschwerdeführerin in mehreren Jahren in die betriebliche Pensionseinrichtung des Arbeitgebers entrichteten Beträge, ohne Vornahme eines Lohnsteuerabzuges, zum Inhalt hatte (siehe mit gleichem Sachverhalt das Erkenntnis des ).

Nach Einlangen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beim Finanzamt am wurde mit Bescheid vom die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Durch die Zusammenrechnung der Einkünfte aus den beiden Lohnzetteln ergab sich eine Abgabennachforderung in Höhe von Euro 9.590,08. 

Mit Schreiben vom zog die Beschwerdeführerin  ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 begründungslos zurück.

Das Finanzamt wies den Antrag betreffend Rückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 mit Bescheid vom  ab und führte hiezu aus, dass die Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides zulässig sei (innerhalb der offenen Berufungsfrist gemäß § 245 BAO). Der Einkommensteuerbescheid 2005 sei am ergangen. Die Rechtskraft dieses Bescheides sei einen Monat nach Zustellung eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei die Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr möglich.

Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin mit Schreiben vom

1. Beschwerde gegen den Bescheid vom August 11, mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuerbescheid 2005 abgelehnt wurde und

2. Beschwerde gegen den Bescheid vom (wohl gemeint vom ), mit welchem der Antrag auf Rückziehung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 abgewiesen wurde,
ein.

Darin wird ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall einer Wiederaufnahme prinzipiell stattzugeben wäre. Es gehe nicht darum, dass der VwGH den zweiten Lohnzettel als entbehrlich bezeichnet habe oder nicht. Fakt sei, dass das zuständige Finanzamt diesen zweiten Lohnzettel gefordert habe. Dies wohl wissend vom selben Arbeitgeber. Die zuständige Behörde habe hier vorsätzlich gehandelt, wobei ihr als Betroffene diese Vorgangsweise nicht bekannt gewesen wäre, da auch auf dem Lohnzettel dies nicht separat ausgewiesen worden wäre. Dass vorsätzlich rechtswidrig gehandelt worden sei, zeige schon der Tatbestand, dass dies das Finanzrechnungssystem nicht verarbeiten hätte können, sondern alles händisch eingegeben hätte werden müssen, um das System zu umgehen. Der zweite Lohnzettel sei also bewusst rechtswidrig gefordert worden, um eine Möglichkeit der Besteuerung zu bekommen (§ 41 Abs. 1 Z 2 ESTG).

Da diese Beitragsrückzahlung in keine der sieben in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten zu subsumieren sei, gebe es keine rechtliche Grundlage für eine Besteuerung. Von Anfang an seien von Betriebsrat A speziell die Finanzämter B und C darauf hingewiesen worden, dass es sich allenfalls um öffentlich-rechtliche Pflichtbeiträge handeln würde, sowie dass die Beträge vom Netto - also bereits versteuert - bezahlt worden seien (privater Dienstvertrag, jederzeit kündbar, Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Dies ignorierend sei trotzdem eine zweite Lohnsteuerkarte vom Arbeitgeber gefordert worden, um einen künstlichen Pflichtveranlagungstatbestand (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) zu installieren. Hier habe die Behörde wider besseres Wissen gehandelt, um einen erreichbaren Vorteil zu erlangen. Besser könne man einen Erschleichungstatbestand nicht erfüllen.

Somit begehre er von der zuständigen Behörde (Finanzamt), das Verfahren wieder aufzunehmen. Egal ob vom Bewerber oder von Amts wegen, da sowohl als auch die rechtlichen Grundlagen dafür vorhanden seien.

Ergänzend werde noch bemerkt, dass der VwGH in seinem Erkenntnis 2007/15/0206 nicht beurteilt habe, ob steuerbar oder nicht steuerbar, sondern nur festgestellt habe, dass es keinesfalls unter § 25 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988 steuerbar sei. Daraus abzuleiten, dass eine rechtliche Beurteilung der Beiträge dahingehend erfolgt sei, dass diese steuerbar seien, sei verfehlt. Auch § 83 EStG anzuführen sei verfehlt, da diese Beträge ja vom selben Arbeitgeber gekommen seien und dem Finanzamt vollständig bekannt gewesen seien. Der VwGH habe nicht einmal geprüft, ob - vom Netto- oder Bruttogehalt, also bereits versteuert oder noch zu versteuern, - von welchen Jahren diese Beiträge kommen, Beiträge vor 1998 dürften keinesfalls herangezogen werden (nur 7 Jahre rückwirkend).

Derartige Prüfungen hätten vom VwGH nicht stattgefunden, da auch nicht gefordert. Außerdem sei auf keine Richtlinien des BMF Rücksicht genommen worden, die klare Besteuerungsnormen für Beitragsleistungen vorgeben würden. Dass die Verantwortlichen der Finanzbehörde keinen Unterschied zwischen Pensionsleistung und Beitragsrückerstattung von Eigenleistungen (vom Nettogehalt) bei der Besteuerung erkannt hätten, sei mehr als fragwürdig und für sie unverständlich. So sei auch in keiner Weise Rücksicht auf den Besteuerungsgrundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei der Steuerfestsetzung Rechnung getragen worden.

Vielmehr sei ein künstlicher Veranlagungsgrund geschaffen worden, um eine unrechtmäßige Besteuerung zu erwirken. Nachdem sich die Finanzämter B und C einer Wiederaufnahme verwehren würden, dagegen andere Finanzämter dem Wiederaufnahmeantrag bei identer Sachlage bereits stattgegeben hätten, dies eben um Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung herbeizuführen, damit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung getragen werde, würde sich für sie der Anschein erhärten, dass von den genannten Finanzämtern tatsächlich kein sachliches Ermessen geübt werde, sondern aus Willkür Wiederaufnahmeanträge abgewiesen werden würden. Willkürliche Entscheidungen würden gegen den Gleichheitssatz verstoßen und seien verfassungswidrig.

Außerdem werde sie ihren Arbeitgeber auffordern, einen dem Gesetz entsprechenden, also berichtigten Jahreslohnzettel für 2005, zu übermitteln.

Das Finanzamt legte die Beschwerden ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

zu 1.: Beschwerde gegen den Bescheid vom August 11, mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuerbescheid ____ abgelehnt wurde:

Der in der Beschwerde genannte Bescheid des Finanzamtes vom August 11, mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuerbescheid ____ abgelehnt wurde, ist vom Finanzamt nicht erlassen worden, da ein diesbezüglicher Antrag beim Finanzamt nicht eingebracht wurde. Das Finanzamt hat mit Schreiben vom über Anfrage die Erlassung des Bescheides vom betreffend die Abweisung des Antrages vom über die Rückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 bestätigt, weitere Bescheide seien jedoch nicht erlassen worden.

Gemäß § 243 BAO idF BGBl I 2013/14 sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig. Daraus ist abzuleiten, dass die Erhebung einer Beschwerde einen in diesem Zusammenhang erlassenen Bescheid zur Voraussetzung hat. Wurde kein Bescheid erlassen, kann folglich eine Beschwerde nicht erhoben werden bzw. ist sie nicht zulässig. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO idF FVwGG 2010 ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Nachdem im gegenständlichen Fall ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war bzw. ein derartiger Bescheid auch gar nicht existiert, ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, diesen Antrag in sachliche Behandlung zu nehmen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 3, Seite 2684). Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom August 11, mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuerbescheid _____ abgelehnt wurde, musste, wie im Spruch geschehen, als unzulässig zurückgewiesen werden.

zu 2.: Antrag auf Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005:

Gemäß § 243 BAO idF BGBl I 2013/14 sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat und ist gemäß § 245 Abs. 3 BAO auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

Im vorliegenden Fall ist der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom mit ungenütztem Ablauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet nicht nur, dass dieser Bescheid nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden kann, sondern auch seine Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (vgl. z.B. ).

Nach Eintritt der Rechtskraft ist daher auch die Zurückziehung eines Antrages nicht mehr zulässig. Dies unabhängig davon, ob der fragliche Bescheid nur auf Grund eines gestellten Antrages ergangen ist, oder ob er von Amts wegen erlassen wurde (siehe dazu ).

Da der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom in Rechtskraft erwachsen ist und der Rechtslage entspricht, musste die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Abweisung des Antrages auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 abgewiesen werden. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin frei gestanden, die im rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom vertretene Rechtsansicht des Finanzamtes, so wie im Fall des Erkenntnisses des , vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz im ordentlichen Rechtsweg zu bekämpfen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses bzw. Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm  Abs. 9 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis bzw. der Spruch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden oder erkennbar sind, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung bzw. die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100011.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at