Strittig ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Österreich oder Schweiz).
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den_Senat im Beisein der Schriftführerin_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer_Adresse, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt_A vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 in der Sitzung am zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang:
I.1.) Der Beschwerdeführer erklärte in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2007 und 2008 zum einen (pauschalierte) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie zum anderen seine in der Schweiz aus einer unselbständigen Beschäftigung bezogenen Einkünfte als in Österreich "unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte" (Kennzahl 440). Das Finanzamt_A veranlagte die Erklärungen der Jahre 2007 und 2008 antrags- und erklärungsgemäß (Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2007 mit Ausfertigungsdatum und für das Jahr 2008 mit Ausfertigungsdatum ).
In der Schweiz wurden die nichtselbständigen Einkünfte der Jahre 2007 und 2008 als Einkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit besteuert (siehe definitive Veranlagungsverfügungen (betreffend direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer) für die Jahre 2007 und 2008 der Veranlagungsbehörde Kanton(steuer) bzw. Direkte Bunddessteuer der Steuerverwaltung des Kantons_A sowie der Veranlagungsbehörde Gemeinde(steuer) des Gemeindesteueramtes_A, sämtliche vom bzw. ); weitere Einkünfte und Vermögen wurden in der Schweiz nicht besteuert.
I. 2.) Anlässlich einer zur ABp.Nr._1 durchgeführten Außenprüfung tätigte der Betriebsprüfer_A ua. nachfolgende Feststellungen (siehe Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom sowie Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom , beide zur ABp.Nr._1):
"Tz. 1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Im gegenständlichen Fall ist in der Bewirtschaftung der Landwirtschaft der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zu erblicken. Wie auch laut den eingereichten Einkommensteuererklärungen bekundet (Erklärung der landwirtschaftlichen Einkünfte in Österreich und der ausländischen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in der Schweiz mit Progressionsvorbehalt) liegt im gegenständlichen Fall der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und somit die Ansässigkeit laut DBA in Österreich. Das Welteinkommen ist daher in Österreich als Ansässigkeitsstaat laut DBA zu versteuern.
Für die ausländischen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in der Schweiz kommt ab 2007 die Anrechnungsmethode des Art 23 Abs. 2 DBA Schweiz zur Anwendung. Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit werden laut vorliegenden Lohnabrechnungen/ Lohnausweis angesetzt. Laut vorliegenden Lohnabrechnungen/Lohnausweis vom Vater werden keine sonstigen Bezüge (13. und 14. Gehalt) bezahlt und können daher auch nicht, wie in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung angeführt, berücksichtigt werden."
Das Finanzamt_A folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ - nach Wiederaufnahme der Verfahren - ua. (neue) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum ), in welchen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der österreichischen Einkommensbesteuerung (unter Anrechnung der ausländischen Steuer) unterzogen wurden.
I.3.) In der gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom führte der Beschwerdeführer begründend aus, er beziehe Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis in der Schweiz, die in Österreich als ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt erklärt und veranlagt worden wären. Des Weiteren würde er in Österreich Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 EStG erklären. Dieser Sachverhalt sei von der Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung im Jahr 2007 für das Veranlagungsjahr 2005 geprüft und er folgerichtig in diesem Sinne veranlagt worden. Der Beschwerdeführer unterhalte laut vorgelegter Wohnsitzbescheinigung seinen Wohnsitz in der Schweiz (schweizer_Adresse) und sei dort von Montag bis Freitag mit fünf Wochen Urlaub pro Jahr, in Vollzeit und in einer leitenden Position unselbständig beschäftigt. Seine Eltern würden ebenso in der Schweiz leben. Der gewöhnliche Aufenthalt und der Mittelpunkt der Lebensinteressen würden sich demzufolge in der Schweiz befinden, zumal keine wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich bestehen würden (die Landwirtschaft werfe keinen Gewinn ab und werde vom Beschwerdeführer selbst lediglich am Wochenende betrieben). Die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit seien infolgedessen aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz zu besteuern. Des Weiteren sei bei der Wiederaufnahme der Unterhaltsabsetzbetrag von 306,00 € für das Jahr 2007 nicht mehr berücksichtigt worden, welche Berichtigung beantragt werde.
Das Finanzamt_A begründete die abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom damit, der Beschwerdeführer verfüge unstrittig über einen Wohnsitz in Österreich, weshalb er in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei. Ein Verweis auf § 98 Abs. 1 Z 1 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei beschränkter Steuerpflicht) sei daher unzutreffend. Aus den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten definitiven Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuer 2006 bis 2009 gehe hervor, dass in der Schweiz als Bescheidgrundlage ausschließlich die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit herangezogen worden wären. Würden die Schweizer Steuerbehörden von einer Ansässigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz iSd DBA ausgehen, wären nach Art. 23 Abs. 1 DBA Schweiz sowie Art 7 Abs. 1 des (Schweizer) Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer die österreichischen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen gewesen. Ein Indiz für die Ansässigkeit in Österreich sei, dass der Beschwerdeführer 2006 und 2007 jeweils für ca. 3 bis 4 Monate Arbeitslosengeld in Österreich bezogen habe. Für diese Zeiträume habe er dem österreichischen Arbeitsmarkt zumindest theoretisch zur Verfügung stehen dh. grundsätzlich in Österreich anwesend sein müssen. Die Landwirtschaft in der Österreichischer_Ort_A werde vom Beschwerdeführer regelmäßig selbst betrieben. Dort verfüge er auch über eine Wohnung. An seinem Schweizer Wohnsitz bewohne der Beschwerdeführer lediglich ein Zimmer im Hotel_A. Der Abgabepflichtige habe in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2008 neben seinen inländischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ausländische Einkünfte unter der Kennzahl 440 (Befreiung unter Progressionsvorbehalt) erklärt. Die Abgabenbehörde müsse daher davon ausgehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befinden würde, da der Progressionsvorbehalt nur dem Ansässigkeitsstaat iSd DBA zustehe. Aus der Erklärung der Schweizer Einkünfte unter Kennzahl 440 lasse sich ableiten, dass der Beschwerdeführer selbst ebenfalls die Ansässigkeit iSd Art. 4 DBA in Österreich angenommen habe. Seit 2007 sei nicht mehr die Befreiungsmethode, sondern gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA Schweiz die Anrechnungsmethode anzuwenden, weshalb für die Jahre 2007 und 2008 die Schweizer Einkünfte aus unselbständiger Arbeit unter Anrechnung der in der Schweiz einbehaltenen Steuer in die österreichische Besteuerung einzubeziehen seien. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei im wiederaufgenommenen Verfahren der Unterhaltsabsetzbetrag für 2007 berücksichtigt worden. Im Zuge der Berufungsvorentscheidung werde zudem berichtigt, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 zu Unrecht der Grenzgängerabsetzbetrag von 54,00 € abgezogen worden wäre.
I.4.) Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom fristgerecht die Vorlage der Beschwerde und führte hierzu ergänzend aus, er bewohne eine kleine Wohnung im Haus seiner Eltern (ehemals Hotel_A), welche auch im gleichen Haus ihre Wohnung und ebenso in der Schweiz den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Ferner würde keine wirtschaftliche Beziehung des Abgabepflichtigen zu Österreich bestehen, da die Landwirtschaft (Pachtbetrieb) keine Gewinne abwerfe und von diesem lediglich am Wochenende betrieben werde. Das Finanzamt_A habe zudem bei der Beurteilung der Ansässigkeit in Österreich die 183 Tage-Regel nicht berücksichtigt. Der Abgabepflichtige sei mehr als 183 Tage in der Schweiz beschäftigt und müsse sich dort auch aufhalten (siehe Lohnzettel 2007 vom bis sowie 2008 vom bis ). Er habe dort unbestritten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 BAO. Es sei daher der Tätigkeitsort anzuwenden und nur eine beschränkte Besteuerung der Landwirtschaft in Österreich zulässig.
I.5.) Der Abgabepflichtige erklärte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 lediglich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; in der Schweiz bezogene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wies er hierin nicht aus. In Abweichung von der Steuererklärung unterzog das Finanzamt_A im (vorläufigen) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 (mit Ausfertigungsdatum ) die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit wiederum der unbeschränkten österreichischen Besteuerung (unter Anrechnung der ausländischen Steuer).
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom bekämpfte der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Berufungsverfahren betreffend die Jahre 2007 und 2008 den Einkommensteuerbescheid 2009 und begehrte weiters zum einen die steuerliche Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für seine Tochter und des Verkehrsabsetzbetrages sowie zum anderen die Ausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung, Kranken- und Unfallversicherung und Steuerberatungskosten als Sonderausgaben. Das Finanzamt_A legte die Beschwerde unmittelbar ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen vor.
I.6.) Das Bundesfinanzgericht hob mit Entscheidung vom , GZ._RV_1, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 (samt den hierzu ergangenen Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 2007 und 2008) gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde auf.
I.7.) In der Niederschrift über die Nachschau gemäß § 144 BAO des Finanzamtes_A vom , ABp.Nr.:_2, gab der Beschwerdeführer über Befragung des Betriebsprüfers_A zur Darstellung der Lebensumstände in der Schweiz und in Österreich seit 2007 bis laufend an wie folgt:
"I. Darstellung der Lebensumstände in der Schweiz:
1. Wohnung in der Schweiz:
a) genaue Anschrift: schweizer_Adresse
b) Größe, Ausstattung, Beschaffenheit: 1 1/2 Zimmerwohnung im Ausmaß von ca. 40 m²
Wohnraum mit Küche, Schlafzimmer, Dusche, WC, Vorraum
c) Nutzung bei Aufenthalt in der Schweiz (ausschließlich, fallweise ...): ausschließlich
d) Steht die Wohnung ausschließlich dem Abgabepflichtigen zur Verfügung: Ja
e) hat der Abgabepflichtige die Schlüsselgewalt: Ja
f) wird Miete bezahlt - wenn ja, in welcher Höhe: nein, da Vermögen der Eltern
g) wie lange ist das schon so: seit Arbeitsbeginn in der Schweiz
h) Änderungen in den Verhältnissen (Angabe von Zeiträumen): anfangs war es nur ein Zimmer, ab 2005 die 1 1/2 Zimmerwohnung
2. Aufenthaltszeiten in der Schweiz
a) Tageweise, wochenweise: wochenweise und länger
3. Arbeitsverhältnis in der Schweiz
a) Nachweis des Umfanges der Arbeiten und Arbeitszeiten in der Schweiz: Arbeiten im elterlichen Forstbetrieb - Holzhandel und -schlägerung
b) Zeiträume der unselbständigen Beschäftigung im Unternehmen des Vaters in der Schweiz: wird nachgereicht
c) Wie lange arbeitet der Abgabepflichtige schon im Unternehmen des Vaters in der Schweiz: seit 2002
d) Änderungen in den Verhältnissen (Angabe von Zeiträumen): keine
4. Fahrten in die Schweiz
a) Welche Fahrzeuge wurden für die Fahrten in die Schweiz verwendet (eigenes Fahrzeug, ausgeliehenes Fahrzeug, Arbeitgeberfahrzeug): Arbeitgeberfahrzeug mit Schweizer Kennzeichen, oder mit Fahrzeug der Mutter mit österreichischen Kennzeichen
b) Fahrzeugkennzeichen der benutzten Fahrzeuge:
Arbeitgeberfahrzeug - Kennzeichen_1
c) wurde der Arlberg Straßentunnel benützt: teilweise
5. Persönliche Beziehungen in der Schweiz (Familie, Verwandte, Freundeskreis, Freundin, Lebenspartnerin): Eltern Vater_A und Mutter_A, Bruder_A, Neffe_A, Nichte_A; gelegentliche Bekanntschaften, keine Lebenspartnerin
6. Freizeitgestaltung in der Schweiz (Hobbies, Sammlungen, sportliche Aktivitäten,...): Motorradfahren (Motorrad von Vater und Bruder) und Skifahren wird gelegentlich ausgeübt
7. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (Mitgliedschaften in Vereinen, Funktionen, kulturelle und religiöse Betätigungen): Nur Mitgliedschaft beim Verband_A
8. Kommunikationsmittel in der Schweiz (Festnetz, Mobiltelefon, Internet): Eigenes Festnetz - Telefonnummer_1, Mobiltelefon von Firma - Telefonnummer_2, Internet im Betrieb
9. Vorlage sämtlicher Schweizer Steuererklärungen/Bescheide: 2006 bis 2009 wurde bereits anlässlich der Betriebsprüfung vorgelegt, 2010 bis laufend wird nachgereicht
10. Arbeitslosengeld in Österreich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in der Schweiz - Aufgrund welcher Bescheinigungen, Bestätigungen und Erklärungen wurde im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in der Schweiz in Österreich Arbeitslosengeld bezogen: It. vorliegenden Bescheinigungen AMS_Ort_C
II. Darstellung der Lebensumstände in Österreich
1. Wohnung in Österreich
a) Größe, Ausstattung, Beschaffenheit: 2-Zimmerwohnung im Ausmaß von ca. 45 m²
Wohnzimmer mit Küche, Schlafzimmer, Bad mit WC, Vorraum
b) Nutzung bei Aufenthalt in Österreich (ausschließlich, fallweise ...): ausschließlich
c) Steht die Wohnung ausschließlich dem Abgabepflichtigen zur Verfügung: Ja
d) hat der Abgabepflichtige die Schlüsselgewalt: Ja
e) wird Miete bezahlt - wenn ja in welcher Höhe: keine Miete, da Familienbesitz
f) wie lange ist das schon so: ca. seit dem Jahr 2000
g) Änderungen in den Verhältnissen (Angabe von Zeiträumen): keine
2. Aufenthaltszeiten in Österreich
a) Tageweise, wochenweise,...: tageweise
3. Bewirtschaftung des Bauernhofes in Österreich
a) welchen Umfang erfordert die Bewirtschaftung des Bauernhofes: Mutterkuhbetrieb - Hochlandrinder in Freilandhaltung
b) wie wird der Bauernhof bewirtschaftet: Grünlandbewirtschaftung - Hochlandrinder in Freilandhaltung, Almauftrieb von Mitte Juni bis Mitte September (behirtete Alm)
c) von wem wird der Bauernhof bewirtschaftet: Abgabepflichtiger und Familie
d) welche Hilfen werden zur Bewirtschaftung herangezogen: Maschinenring, Onkel_A, österreichische_Adresse_B; die Eltern Vater_A und Mutter_A, wenn diese in Österreich waren
e) Mithilfe von Arbeitskräften — Name, Anschrift: Onkel_A, österreichische_Adresse_B, eine Bestätigung kann vorgelegt werden
f) Offenlegung sämtlicher Förderungen (AMA, ...): wird nachgereicht
g) Aufgrund welcher Bescheinigungen, Bestätigungen und Erklärungen werden die Förderungen bezogen: Laut Mehrflächenantrag - wird nachgereicht
4. Persönliche Beziehungen in Österreich (Familie, Verwandte, Freundeskreis, Freundin, Lebenspartnerin)
a) persönliche Beziehungen zur Name_Kind_A (Umfang, Art und Weise der persönlichen Kontakte, Häufigkeit und Ausmaß der Besuche): Kein regelmäßiger Kontakt - nur gelegentlich
b) persönliche Beziehungen zur Kindesmutter_Name_A (Umfang, Art und Weise der persönlichen Kontakte, Häufigkeit und Ausmaß der Besuche): Kein persönlicher Kontakt seit Trennung im Jahr 2004
c) persönliche Beziehungen zu Kindesmutter_Name_B, der Kindesmutter des Sohnes Name_Kind_B, geb. . Seit wann besteht Beziehung zu Kindesmutter_Name_B (Umfang, Art und Weise der persönlichen Kontakte, Häufigkeit und Ausmaß der Besuche): Frau Kindesmutter_Name_B wohnt seit Jänner 2015 bei mir in Österreichischer_Ort_A. Vorher hat keine Lebensgemeinschaft bestanden.
d) weitere Beziehungen, Lebensgemeinschaften in Österreich: keine
5. Freizeitgestaltung in Österreich (Hobbies, Sammlungen, sportliche Aktivitäten,...): Mitglied im Sportverein, sonst keine Zeit zur Verfügung
6. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (Mitgliedschaften in Vereinen, Funktionen, kulturelle und religiöse Betätigungen): Mitglied im Sportverein
7. Kommunikationsmittel in Österreich (Festnetz, Mobiltelefon, Internet): Eigener Festnetz für Internet - Telefonnummer_3; Eigenes Mobiltelefon - Telefonnummer_4
8. Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaftsnachweis(e): Österreich, Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz, Geboren in der Schweiz"
Der Betriebsprüfer nahm des Weiteren Ermittlungen bei der Kindesmutter_Name_A (zum Thema Häufigkeit der persönlichen Kontakte des Abgabepflichtigen mit seiner Tochter; Niederschrift vom ), Person_A (zum Thema Häufigkeit des Aufenthaltes sowie persönliche Kontakte des Abgabepflichtigen in Österreichischer_Ort_A; Niederschrift vom ), beim AMS_Ort_C (zum Thema Arbeitslosenbezug des Abgabepflichtigen) und bei der ASFINAG (zum Thema Häufigkeit der Fahrten nach Tirol) vor.
Person_A erklärte in ihrer Einvernahme vom ua. wie folgt:
Ich "wohnte von Anfang Mai 2002 bis Ende September 2010 in Österreichischer_Ort_Adresse_1, in der von Herrn Vater_A (Vater" des Beschwerdeführers") angemieteten Wohnung im Parterre. Die Wohnung" vom Beschwerdeführer "war im 1. Stock des Wohngebäudes." Der Beschwerdeführer "war im Holzunternehmen seines Vaters Vater_A in der Schweiz beschäftigt und war während der Woche (Montag bis Donnerstag/Freitag) dort zu arbeiten." Der Beschwerdeführer "benutzte die Wohnung im 1. Stock immer, wenn er in Österreichischer_Ort_A war, zumindest am Wochenende. Zeitweise war" der Beschwerdeführer "auch unter der Woche vor Ort. ... Nach Trennung und Auszug von der Lebenspartnerin Kindesmutter_Name_A Mitte 2004 suchte" der Beschwerdeführer "als Single vermehrt Kontakte zu seinen Freunden und Cousins in Österreichischer_Ort_A und Österreichischer_Ort_B (Freizeitgestaltung, Ausgehen, Motorradfahren). In meinem letzten Jahr in Österreichischer_Ort_A lernte" der Beschwerdeführer "dann seine jetzige Lebensgefährtin Kindesmutter_Name_B aus Österreichischer_Ort_A kennen, die ich am Bauernhof kennenlernte." Der Beschwerdeführer "war nach der Trennung von der Lebenspartnerin Kindesmutter_Name_A bemüht, persönlichen Kontakt mit der Tochter Name_Kind_A zu haben. Am Anfang zumindest alle zwei Wochen stundenweise während des Tages. In dieser Zeit war Name_Kind_A oftmals in Österreichischer_Ort_A am Bauernhof (kleine Hasen, Pony). Das Verhältnis zu Name_Kind_A verschlechterte sich dann mit dem Umzug von Name_Kind_A von Österreichischer_Ort_A nach Österreichischer_Ort_C im Oktober 2007. Die Besuche von Name_Kind_A am Bauernhof wurden zunehmend seltener."
Das Finanzamt_A erließ in Folge - nach Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2007 und 2008 - (neue) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum ), in welchen ua. wiederum die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der österreichischen Einkommenbesteuerung (unter Anrechnung der ausländischen Steuer) unterzogen wurden. In der händischen Bescheidbegründung vom selben Tag führte die Abgabenbehörde begründend aus, weitere durchgeführte amtliche Ermittlungen hätten die DBA-rechtliche Ansässigkeit und somit die sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte erstreckende unbeschränkte Steuerpflicht des Abgabepflichtigen in Österreich ergeben. Der Abgabepflichtige sei österreichischer Staatsbürger; der Aufenthaltsstatus in der Schweiz beruhe nur auf einer Niederlassungsbewilligung EG/EFTA (siehe Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle der Schweizer_Ort_A vom ). Die vom Vater_A auf unbestimmte Zeit gepachtete Landwirtschaft in Österreich werde vom Abgabepflichtigen unter Mithilfe der Familie - der Eltern Vater_A und Mutter_A bei Aufenthalt in Österreich und Onkel_A (Österreichischer_Ort_B) betrieben. Das Betreiben der Landwirtschaft ohne wirtschaftlichen Nutzen (die Landwirtschaft werfe keinen Gewinn ab) lasse auf eine starke persönliche Bindung schließen. Die Eltern seien laut zentralem Melderegister in Österreich seit bis laufend mit Hauptwohnsitz in Österreichische_Adresse_C gemeldet. Familie, Verwandte des Abgabepflichtigen würden sowohl in Österreich als auch in der Schweiz leben. Die Kinder aus Beziehungen mit österreichischen Partnerinnen seien in Österreich geboren und wohnhaft. Nach der Trennung von der Lebenspartnerin und Kindesmutter_Name_A Mitte 2004 werde vom Abgabepflichtigen, wenn auch nicht regelmäßig, der persönliche Kontakt zu der am Tag_Monat 2003 geborenen Tochter Name_Kind_A aufrechterhalten. Kindesmutter_Name_B, die Kindesmutter vom Sohn Name_Kind_B, geb. Tag_Monat_2 2012, sei laut zentralem Melderegister seit mit Hauptwohnsitz beim Abgabepflichtigen in Österreichische_Adresse_A gemeldet und sei seit Geburt in Österreichischer_Ort_A wohnhaft. Die Name_Kind_C sei am Tag_Monat_3 2014 geboren worden. Der Steuerpflichtige sei im Jahr 2007 erst ab in der Schweiz unselbständig beschäftigt gewesen. Eine nachgereichte Kopie des Lohnausweises 2007 für die Schweizer Steuererklärung - Richtigkeit und Vollständigkeit von Vater_A, Unternehmen_1, Schweizer_Ort_A, bezeugt - weise die Beschäftigungsdauer vom 10. April bis aus. Laut Schweizer Bescheinigung (E301 CH) von Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen seien, habe der Abgabepflichtige im Jahr 2007 in der Schweiz Versicherungszeiten vom 10. April bis 31. Dezember zurückgelegt. In den beim AMS_Ort_C mit dem Abgabepflichtigen aufgenommenen Niederschriften vom und zur Ermittlung des ortsüblichen Entgeltes gem. § 21 Abs. 7 AIVG 1977 wäre vom Abgabepflichtigen "Unechter Grenzgänger" angegeben worden ("d.h. ich war für längere Zeit in einem andern EWR-Staat und lebte dort, habe aber meine Beziehungen zum Heimatstaat aufrecht erhalten (Wohnung, Haus, Familie)"). Die Kraftfahrzeuge des Abgabepflichtigen und seiner Mutter Mutter_A seien in Österreich angemeldet. In den vorgelegten Schweizer Steuererklärungen seien keine österreichischen Einkünfte erklärt worden. Und sogar für den Fall, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht eindeutig bestimmt werden könne, sei Österreich als Ansässigkeitsstaat anzusehen: Gemäß Artikel 4 Abs. 2 lit b OECD-MA gelte eine Person, wenn nicht bestimmt werden könne, in welchem Staat sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe, in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Habe die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten, so gelte sie gemäß Artikel 4 Abs. 2 lit c OECD-MA nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie sei. Der Abgabepflichtige besitze ausschließlich die österreichische Staatsbürgerschaft. Die DBA-rechtliche Ansässigkeit und somit die sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte erstreckende unbeschränkte Steuerpflicht des Abgabepflichtigen sei daher in Österreich gegeben.
I.8.) In der gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom brachte der Abgabepflichtige vor, die weiteren durchgeführten amtlichen Ermittlungen hätten keine Hinweise ergeben, dass die Ansässigkeit und der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich in Österreich befinden würden. Zudem sei die Finanzverwaltung nicht auf die Stellungnahme vom eingegangen (Verfahrensfehler). Der Beschwerdeführer habe im Beschwerdezeitraum keine aufrechte Lebensgemeinschaft in Österreich gehabt. Sowohl sein Bruder als auch seine Eltern, somit seine gesamte Familie, lebe in der Schweiz und hätten im Prüfungszeitraum dort ihren Lebensmittelpunkt. Die unterhaltspflichtige Tochter Name_Kind_A lebe nicht in dessen Haushalt, Besuche seien nur gelegentlich, zur Kindesmutter bestehe keine Beziehung. Der Sohn Name_Kind_B sei erst 2012 geboren worden (außerhalb des Prüfungszeitraumes). Der Beschwerdeführer habe Grundvermögen in der Schweiz und sei in der Schweiz geboren. Die Wohnung in der Schweiz habe eine Größe von 40m². Sehr oft bleibe er für über drei Wochen durchgehend in der Schweiz und fahre dann für ein paar Tage nach Österreich (Zeitausgleich). Die Landwirtschaft werde nicht aus wirtschaftlichen Gründen betrieben, weshalb die
wirtschaftlichen Beziehungen aufgrund der dortigen Vollzeit-Anstellung zur Schweiz
unterhalten werden. Das Vieh der Landwirtschaft befinde sich von Anfang Juni bis
Ende September auf der Alm. Die am Hof eingestellten Pferde würden größtenteils
dem Verwandtenkreis gehören und würden auch von diesem persönlich betreut werden. Eine tägliche Betreuung der Rinder sei im Winter nicht notwendig und wenn ausnahmsweise doch, dann werde diese vom Onkel durchgeführt, dies im Rahmen der
Betreuung seiner eigenen Tiere. Dieser führe für ihn auch wenn notwendig An- und
Verkäufe des Viehs unentgeltlich als Gegenleistung für die Einstellung durch. Dies sei dem Bundesfinanzgericht von Seiten des Finanzamtes bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Bei der Beurteilung des Gesamtbildes der Landwirtschaft habe das Bundesfinanzgericht bislang nicht von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehen können. Davon abgesehen sei der Beschwerdeführer nur zahlendes Mitglied im Sportverein, führe dort aber keinerlei Funktionen aus; er gehe in Österreich keinen kulturellen oder religiösen Betätigungen nach. Der gewöhnliche Aufenthalt liege im Prüfungszeitraum somit in der Schweiz, andernfalls könnte dem Arbeitsverhältnis auf Vollzeitbasis nicht nachgegangen werden. Aus diesen Gründen stelle der Wohnsitz in Österreichischer_Ort_A hinsichtlich der Aufenthaltszeiten eine völlig untergeordnete Rolle im Vergleich zum Wohnsitz in der Schweiz dar (vgl. auch ). Da aufgrund der Familiensituation (alle Schweiz) und der Vollzeitanstellung in der Schweiz die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz bestehen würden, liege im Prüfungszeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz. Die Staatsbürgerschaft alleine sei nicht entscheidend, wo jemand den gewöhnlichen Aufenthalt habe. Bezüglich der Fahrten von der Schweiz nach Österreich werde auch das Schweizer Arbeitgeberfahrzeug verwendet. (Kennzeichen_1). Die im Prüfungszeitraum bezogenen Einkünfte aus Nichtselbständiger Tätigkeit seien somit nicht in Österreich der Besteuerung zu unterwerfen.
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde vom den Antrag gemäß § 262 Abs. 2 BAO auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung, weshalb das Finanzamt_A die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht direkt vorlegte.
Über Vorhalt obiger vom Finanzamt_A aufgenommener Zeugeneinvernahmen sowie der eingeholten Unterlagen (mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom ) führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom aus, die Aussagen von Kindesmutter_Name_A und das nahezu durchgehende Dienstverhältnis würden auf die Ansässigkeit und den Mittelpunkt der Lebensinteressen im streitgegenständlichen Zeitraum hinweisen. Der Abgabepflichtige reichte zudem seine für die ganze Schweiz gültige Niederlassungsbewilligung (für den Zeitraum bis zum ) sowie einen Grundbuchsauszug des Grundbuchkreises_A betreffend die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften im Grundbuch_A (Liegenschaften Nr. Zahl_1 und Zahl_2) sowie im Grundbuch_B (Liegenschaften Nr. Zahl_3 und Zahl_4), welche sämtliche mittels Kauf vom erworben worden wären, nach.
II.) Sachverhalt:
Der Abgabepflichtige wurde in der Schweiz geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Seit Geburt besitzt er für die Schweiz eine Niederlassungsbewilligung C (aktuell befristet bis ).
Der Beschwerdeführer ist ledig und hatte im strittigen Zeitraum keine Lebensgemeinschaft (weder in der Schweiz noch in Österreich) inne.
Der Abgabepflichtige ist Mitglied beim Schweizer Verband_A und bei einem österreichischen Sportverein.
In Österreich ist der Beschwerdeführer seit bis laufend mit Hauptwohnsitz in Österreichische_Adresse_A (siehe Auskunft des Zentralen Melderegisters vom ) sowie in der Schweiz seit bis laufend in schweizerische_Adresse (siehe Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle der Ort_Schweiz_A vom ) gemeldet.
Bei der Wohnung in Österreich handelt es sich um eine 2-Zimmerwohnung im Ausmaß von ca. 45 m² (Wohnzimmer mit Küche, Schlafzimmer, Bad mit WC, Vorraum; im Familienbesitz), bei der Wohnung in der Schweiz um eine 1 1/2 Zimmerwohnung im Ausmaß von ca. 40 m² (Wohnraum mit Küche, Schlafzimmer, Dusche, WC, Vorraum; im Wohnhaus der Eltern).
Der Abgabepflichtige war im streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig unter der Woche (und damit zeitlich überwiegend) an seinem Wohnsitz in der Schweiz, an Wochenenden an seinem österreichischen Wohnsitz bzw. in seinem landwirtschaftlichen Betrieb aufhältig (siehe Berufung vom ; Vorlageantrag vom ; Niederschrift der Person_A vom ).
Die Fahrten von der Schweiz nach Österreich und zurück unternahm der Abgabepflichtige entweder mit einem Arbeitgeberfahrzeug (amtliches Kennzeichen (Schweiz) Kennzeichen_1) oder mit dem Fahrzeug seiner Mutter Mutter_A (mit dem amtlichen Kennzeichen (Österreich) Kennzeichen_2).
Die Eltern des Abgabepflichtigen Vater_A und Mutter_A sind - wie der Bruder_A, Neffe_A und Nichte_A - in der Schweiz wohnhaft; die Eltern sind jedoch daneben ebenso seit bis laufend mit Hauptwohnsitz in Österreichische_Adresse_C gemeldet (siehe Auskunft des Zentralen Melderegisters vom ).
Der Abgabepflichtige führte vom Dezember 1999 bis Juli 2004 eine Lebensgemeinschaft mit Kindesmutter_Name_A, welche bei ihm in Österreichischer_Ort_A wohnhaft war. Dieser Verbindung entsprang ein gemeinsames Kind, Name_Kind_A, geb. am Tag_Monat 2003, für welche der Beschwerdeführer an die Kindesmutter Alimentezahlungen leistet (siehe Niederschrift der Kindesmutter_Name_A vom und Bestätigung für das Jahr 2007 vom ). Um den persönlichen Kontakt der Tochter mit dem Kindesvater zu erleichtern war Kindesmutter_Name_A bis Oktober 2007 in Österreichische_Adresse_D_Ort_A wohnhaft. Der persönliche Kontakt von Vater und Kind erfolgte im strittigen Zeitraum nur stundenweise (Abholung durch den Abgabepflichtigen), war jedoch nur selten und unregelmäßig; oftmals bestand wochenlang - abgesehen von gelegentlichen telefonischen Gesprächen) kein Kontakt (siehe Niederschrift mit Kindesmutter_Name_A vom ).
Der Abgabepflichtige steht seit ca 2009 / 2010 in einer Beziehung zu Kindesmutter_Name_B (siehe Niederschrift mit Person_A vom ), welche seit bei ihm in Österreichische_Adresse_A wohnhaft ist (siehe Auskunft des Zentralen Melderegisters vom ). Der gemeinsame Sohn Name_Kind_B wurde am Tag_Monat_2 2012, die gemeinsame Name_Kind_C am Tag_Monat_3 2014 geboren.
Der Beschwerdeführer pflegte in Österreich im strittigen Zeitraum zwecks Freizeitgestaltung, Ausgehen und Motorradfahren Kontakte zu seinen Freunden und Cousins in Österreichischer_Ort_A und Österreichischer_Ort_B (siehe Niederschrift der Person_A vom ). In der Schweiz hatte der Abgabepflichtige nur gelegentlich Bekanntschaften (siehe Niederschrift vom ).
Der Beschwerdeführer betreibt seit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (pauschalierte Einkünfteermittlung; Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2007: 1.162,40 €, im Jahr 2008 1.122,07 € und im Jahr 2009: 1.120,63 €; siehe bekämpfte Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009) den von seinem Vater_A in Österreichischer_Ort_A, gepachteten, auf den Liegenschaften in EZ_1_GB_österreichischer_Ort_A situierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb samt Wirtschaftsgebäuden mit einem Mutterkuhkontingent von sechs Kühen sowie das Mutterschafkontingent von zehn Schafen (siehe undatierten Pachtvertrag). Der Abgabepflichtige tätigte in seinem Unternehmen erhebliche Investitionen, ua. im Jahr 2006 den Neubau eines Mutterkuhstalles für cirka 15 Stück samt Kälber, Jungvieh und Pferdeboxen (ein Kaltstall mit ua. Festmist und Auslauf; siehe Ausführungen auf der Homepage des Unternehmen_B , Homepage-Adresse ) oder im Jahr 2008 Asphaltierungsarbeiten der Hofstelle (siehe Rechnung der Fröschl AG & Co KG vom ). Vorwiegend werden am Hof Tiergattung_1 in Mutterkuhbetrieb und Freilandhaltung gehalten. Der Abgabepflichtige verfügte hierbei ununterbrochen über eine größere Anzahl von Kühen, Kälbern sowie (Jung)Stieren (siehe das Stallregister für die Betriebsstätte_A, AMA Rinderdatenbank); der aktuelle Tierbestand zum belief sich auf 33 Tiere (22 weiblich, davon 15 Kühe, und 11 männlich; siehe Stallregister für Betriebsstätte_A vom ). In den Monaten Mitte September bis Mitte Juni befinden sich die Tiere in Österreichischer_Ort_A, ansonsten auf einer Alm. Zudem waren im Betrieb eine weitere Anzahl von Pferden, Ponys und Eseln eingestellt (laut amtlicher Feststellungen des Betriebsprüfers vom : acht Pferde (vier Noriker, ein Haflinger und drei Ponys) sowie drei Esel).
Mit Ausnahme der von Verwandten am Hof eingestellten Pferde erfolgt die Betreuung der Tiere durch den Steuerpflichtigen sowie unentgeltlich durch - bei Anwesenheit in Österreich - dessen Eltern Vater_A und Mutter_A und seinen in der Nachbargemeinde wohnhaften Onkel_A (siehe Bestätigungen vom und vom ). Des weiteren wird bei der Grünlandbewirtschaftung des Hofes die Arbeitskraft des Maschinenringes entgeltlich herangezogen.
Der Abgabepflichtige ist seit 2002 - mit Unterbrechungen (1. Jänner bis ; 1. Jänner bis ; bis ; bis ; bis ; 1. Jänner bis ; 1. Jänner bis ) - in dem in der Schweiz, schweizer_Adresse, betriebenen Unternehmen_1 seines Vaters_A unselbständig vollbeschäftigt (siehe Niederschrift vom ; Bescheinigung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom ; Lohnausweise des Vater_A für die Jahre 2011 vom und für 2012 vom ). Im streitgegenständlichen Zeitraum dauerte das Dienstverhältnis ununterbrochen vom bis fort (40 Stunden Woche); der Bruttolohn betrug im Jahr 2007 30.450,00 Schweizer Franken (SFr) sowie in den Jahren 2008 und 2009 je 42.000,00 SFr (siehe ua. Lohnausweise des Arbeitgebers für 2007 vom , für 2008 vom und für 2009 vom ).
In den Zeiten der Beschäftigungsunterbrechungen bezog der Steuerpflichtige nie in der Schweiz, sondern ausschließlich in Österreich Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeldbezug vom bis , vom bis , vom bis , vom bis ; siehe Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom ; Niederschrift über die Nachschau vom ). In den vom AMS_Ort_C aufgenommenen Niederschriften vom und erklärte der Beschwerdeführer, unechter Grenzgänger (vgl. Art 71 Abs. 1 lit. b Z ii der EU-VO 1408/71) gewesen zu sein ("Ich war für längere Zeit in einem anderen EWR-Staat und lebte dort, habe aber meine Beziehung zum Heimatstaat aufrecht erhalten (Wohnung, Haus, Familie)").
Der Beschwerdeführer hat seit 2010 Liegenschaften in der Schweiz inne (siehe Grundbuchsauszug des Grundbuchkreises_A vom ).
Der Abgabepflichtige hat im strittigen Zeitraum 2007 bis 2009 seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Schweiz nicht erklärt (siehe Hauptformulare der Steuererklärungen für natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton des Kantons_A für 2007 vom , für 2008 (undatiert), für 2009 vom ). Die Steuerverwaltung des Kantons_A, Schweiz, unterzog lediglich die nichtselbständigen Einkünfte des Abgabepflichtigen der Besteuerung (siehe Definitive Veranlagungsverfügungen Kantons- und Gemeindesteuer 2007 bis 2009 bzw. Direkte Bundessteuer 2007 bis 2009 der Steuerverwaltung des Kantons_A vom (für das Jahr 2007), vom (für das Jahr 2008) und vom (für das Jahr 2009)).
III.) Beweiswürdigung:
Den Sachverhaltsfeststellungen zu Pkt. II der Entscheidung liegen die - im wesentlichen - inhaltlich übereinstimmenden Parteienvorbringen, die Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift über die Nachschau vom sowie die obig angeführten Unterlagen zugrunde.
Die persönlichen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers (ua. keine aufrechte Lebensgemeinschaft in den Jahren 2007 bis 2009 ) und der Umstand, dass der Abgabepflichtige im strittigen Zeitraum April 2007 bis 2009 (zeitlich) überwiegend in der Schweiz aufhältig war, ergibt sich aus dem vom Finanzamt_A unwidersprochenen Beschwerdevorbringen. Die Abgabenbehörde hat keine zu diesen Angaben in Widerspruch stehenden Feststellungen getätigt.
Die Ausführungen des Abgabepflichtigen vom und , er habe den landwirtschaftlichen Betrieb nur an Wochenenden bewirtschaftet, stehen im Einklang mit den Angaben der Zeugin Person_A vom , der Beschwerdeführer sei von Montag bis Donnerstag/Freitag in der Schweiz unselbständig beschäftigt und zumindest am Wochenende, teilweise auch unter der Woche vor Ort in Österreichischer_Ort_A gewesen.
Ergänzend wird angemerkt, dass die Ermittlungsergebnisse bei der ASFINAG Maut Service GmbH (betreffend die Aufzeichnungen über das Passieren der Mautstelle) dieser Feststellung nicht entgegenstehen, da diese keine aussagekräftigen Rückschlüsse über die Häufigkeit der Fahrten des Abgabepflichtigen von der Schweiz nach Österreich und zurück zulassen. Abgesehen vom Umstand, dass aus diesen weder der Fahrzeuglenker (ob der Abgabepflichtige selbst und/oder dessen Mutter Mutter_A) noch allfällig weitere Fahrzeuginsassen ersichtlich sind, hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den mautpflichtigen Arlberg Straßentunnel für seine Fahrten nur zum Teil genutzt (siehe Niederschrift vom ). Die Aufzeichnungen der ASFINAG enthalten somit nicht sämtliche den Arlberg überschreitende Fahrten.
Die Abgabenbehörde hat in der Bescheidbegründung vom - in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen - festgestellt, dass der Abgabepflichtige im strittigen Zeitraum unter Mithilfe von seinen Eltern Vater_A und Mutter_A sowie von seinem Onkel_A die gegenständliche Landwirtschaft betrieben hat. Nach der vorliegenden Aktenlage besteht für den Senat keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzuweichen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich im strittigen Zeitraum zwecks Freizeitgestaltung, Ausgehen und Motorradfahren Kontakte zu seinen Freunden und Cousins in Österreichischer_Ort_A und Österreichischer_Ort_B pflegte und die Beziehung zu Kindesmutter_Name_B seit ca. 2009 / 2010 besteht, ergibt sich aus den vom Abgabepflichtigen unwidersprochenen Angaben der Person_A vom . Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Niederschrift vom selbst, in der Schweiz nur gelegentlich Bekanntschaften zu haben.
IV.) Rechtslage:
IV.1.) Nach § 1 Abs. 2 EStG sind jene Personen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Nach Art. 6 des (Schweizer) Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, BG , ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt; diese erstreckt sich aber nicht ua. auf Grundstücke im Ausland. Natürliche Personen sind gemäß Art. 3 DBG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
IV.2.) Gemäß Artikel 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, DBA Schweiz, BGBl. 64/1975 in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung BGBl III 22/2007, gilt dieses Abkommen für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 DBA Schweiz bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" im Sinne dieses Abkommens eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Ist eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 lit. a DBA Schweiz als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 lit. b DBA Schweiz als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 lit. c DBA Schweiz als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen nach Artikel 15 Absatz 1 DBA Schweiz Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich nach Artikel 23 Absatz 2 DBA Schweiz idF BGBl. III 22/2007 (in Anwendung ab dem ) Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.
IV.3.) Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann begrifflich nur an einem Ort gelegen sein (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 134). Zwecks Ausfindigmachung des einen und einzigen "Hauptsteuerdomizils" wird auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Menschen geblickt. Zusätzlich zur Feststellung der faktischen Gegebenheit eines tatsächlichen (körperlichen) Aufenthalts wird in Ansehung der ebenfalls erforderlichen Absicht des (auch zukünftigen!) Verbleibens an einem Ort auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eingegangen. Als wesentliche Faktoren, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmen bzw. beeinflussen, gelten der gewöhnliche Aufenthalt und die Wohnsituation, die persönliche und familiäre Lage, die gesellschaftlichen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich des regelmäßigen Arbeitsortes (Tanzer, Der Ansässigkeits-(Wohnsitz-)begriff im international-nachbarrechtlichen Vergleich (Österreich-Deutschland-Schweiz) in Lang/Jirousek, Praxis des Internationalen Steuerrechts). Nach Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 1 Anm. 11, befindet sich der Mittelpunkt an dem Ort, zu dem die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält (). Indizien sind Beruf, Familie, Religion, Kultur, persönliche Interessen und Neigungen. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (; ; Beiser, ÖStZ 89, 243 ff; Fuchs in Hoffstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9; Jakom/Marschner, EStG, 2016, § 1 Rz. 20).
Der Mittelpunkt ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (; ; ), wobei die Beurteilung anhand objektiv feststellbarer Umstände vorzunehmen ist (). Das Abstellen auf das Überwiegen erfordert eine zusammenfassende Wertung der verschiedenen Beziehungen, es zählt das Gesamtbild der Lebensverhältnisse (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 143).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen (; ). Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung der natürlichen Person (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 138). Hierunter sind all jene zu verstehen, "die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er seinen Wohnsitz inne hat" (; abstellend auch auf den Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich; abstellend vorrangig auf die persönlichen Beziehungen; ; RV/0386-F/08: auch auf die Größe der Wohnung abstellend; RV/0023-F/09: Wohnsitz bei Mutter in Österreich; RV/0216-F/08: Lebensmittelpunkt bei Familie trotz Scheidung). Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (; Jakom/Marschner, EStG, 2016, § 1 Rz. 20; Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 1 Anm. 11), aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (; ); mit anderen Worten alle Umstände, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen (Fuchs in Hoffstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ; ) zählen dazu insbesondere die familiären, gesellschaftlichen, kulturellen, religiösen und politischen Beziehungen. Aber auch andere Betätigungen zur Entfaltung der persönlichen Interessen und Neigungen wie zB. die Mitgliedschaft in einem Verein, die Ausübung sportlicher Aktivitäten und anderer Hobbys, das Unterhalten von privaten Kunstsammlungen, sowie Passionen der Person wie zB Jagd oder Pferdehaltung können Indizien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen. Nicht ohne Bedeutung ist auch die Ausübung des Berufes, soweit sie über die bloße wirtschaftliche Funktion des Erwerbens des Lebensunterhaltes hinausgeht (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 138). Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit einer Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (; Loukota/Jirousek, Leitfaden zum revidierten österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen). Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem Wohnsitz an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (; Fuchs in Hoffstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9). Begründet eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehält, wo sie bisher gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafür sprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat ().
Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen ausschlaggebend (EAS 1712 vom : nur 20 Tage pro Jahr Aufenthalt bei der Familie in Österreich). Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus (; ). Sind die persönlichen Beziehungen zwischen den Staaten gleich verteilt, geben die wirtschaftlichen Beziehungen den Ausschlag (; Jakom/Marschner, EStG, 2016, § 1 Rz. 20). Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vornehmlich zu örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Einnahmequellen. Dies wird insbesondere jener Ort sein, von dem aus die Person ihrer täglichen Arbeit oder Geschäftstätigkeit nachgeht und von dem aus sie ihr Vermögen verwaltet. Verteilt sich die Tätigkeit auf beide Wohnstätten, so ist es gerechtfertigt, die stärkeren wirtschaftlichen Beziehungen zu jenem Staat anzunehmen, in dem das Vermögen gelegen ist oder aus dessen Quellen die Einkünfte stammen. Liegt demnach der Ort der täglichen Arbeit im Ausland, so werden die engeren wirtschaftlichen Beziehungen zum Ausland bestehen (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 141). Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen ist insbesondere die Höhe der Einkünfte ausschlaggebend (; Jakom/Marschner, EStG, 2016, § 1 Rz. 20).
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen setzt eine gewisse Dauerhaftigkeit, aber keine ständige Anwesenheit voraus (; Jakom/Marschner, EStG, 2016, § 1 Rz. 20). Das Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen kann nur anhand objektiv feststellbarer Umstände beurteilt werden (Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 1 Anm. 11), während subjektive Absichten einer Person grundsätzlich nicht zu beachten sind (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 134). Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (; ).
Zusammenfassend ist bei gegenläufigen Beziehungen der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit die abkommensrechtliche Ansässigkeit einer natürlichen Person in der Regel jenem Ort zuzusprechen, wo sie mit ihrer Familie lebt. Das gleiche gilt, wenn die betreffende Person keine Familie hat, bezüglich anderer persönlich-sozialer Bindungen, zB. hinsichtlich Freunden oder der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es der Lebenserfahrung, dass eine Person zu einem Wohnsitz, der am Arbeitsort besteht und nur während der Arbeitszeit benützt wird, engere Beziehungen hätte als zu einer mit dem Ehegatten gemeinsam benützten Wohnung. Daraus folgt, dass Personen, die zwar den überwiegenden Teil der Woche im Ausland tätig sind, die Wochenenden, die sonstigen freien Tage und den Urlaub jedoch regelmäßig mit ihren im Inland lebenden Familien verbringen, ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel am Ort der privaten Lebensführung und nicht am Arbeitsort haben (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 144, 146 und die hierin zitierte Judikatur).
V.) Erwägungen:
V.1.) Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer sowohl in Österreich (Wohnsitz seit in Österreichischer_Ort_A) als auch in der Schweiz (Wohnsitz seit in schweizer_Adresse) über Wohnsitze verfügt. Der Abgabepflichtige ist somit aufgrund seiner beiden Wohnsitze in der Gemeinde Österreichischer_Ort_A und in der Schweizer_Ort_A sowohl in Österreich als auch in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig und gilt daher iSd DBA Schweiz als eine Person, die in beiden (Vertrag)Staaten "ansässig" ist. Nach der Aktenlage bestehen keine Bedenken, beide Wohnungen als "ständige Wohnstätten" zu qualifizieren, weshalb der Beschwerdeführer nach Artikel 4 Absatz 2 lit. a DBA Schweiz als in dem Vertragstaat ansässig gilt, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
V.2.) Der Abgabepflichtige erzielte im strittigen Zeitraum vom bis Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aus seinem Dienstverhältnis bei dem von Vater_A, Vater des Abgabepflichtigen, betriebenen Schweizer Holzunternehmen in schweizer_Adresse, Schweiz.
Aufgrund obiger Bestimmungen des DBA Schweiz ist die Besteuerung der in der Schweiz bezogenen nichtselbständigen Einkünfte unmittelbar davon abhängig, ob der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum in Österreich oder in der Schweiz ansässig iSd DBA Schweiz war. Es bedarf sohin der Klärung der Frage, zu welchem Staat der Abgabepflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen innehatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Das Finanzamt und der Beschwerdeführer sind sich uneinig, ob der Abgabepflichtige in der Schweiz oder in Österreich seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen inne hat. Die Abgabenbehörde erachtet diesen ua. aufgrund der in Österreichischer_Ort_A betriebenen Landwirtschaft in Österreich, der Beschwerdeführer hingegen aufgrund seiner nichtselbständigen Tätigkeit sowie des Wohnsitzes seiner Familie in schweizer_Adresse, in der Schweiz gelegen.
V.3.) Der Senat schließt sich einleitend den Ausführungen des Abgabepflichtigen und des Finanzamtes_A an, dass der Beschwerdeführer seinen landwirtschaftlichen Betrieb in Österreich nicht aus wirtschaftlichen Gründen betreibt. Im vorliegenden Fall lässt somit die Führung einer (kosten-, zeit- und arbeitsintensiven) Landwirtschaft auf eine starke persönliche Bindung des Beschwerdeführers zu diesem Betrieb schließen.
V.4a.) Der Abgabepflichtige hat in der Niederschrift vom seine persönlichen Beziehungen in der Schweiz mit seinen Eltern Vater_A und Mutter_A, seinem Bruder_A, seinen Neffen_A und seiner Nichte_A umschrieben. Daneben gäbe es gelegentlich - vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegte - Bekanntschaften, jedoch keine Lebenspartnerschaften.
Als Anknüpfungspunkte zur Schweiz bestehen daher im Wesentlichen neben der ständigen Wohnstätte in Form der ihm unentgeltlich von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten die dargelegten familiären Beziehungen sowie die seit 2002 gegebene, jedoch in den Wintermonaten (abgesehen von den Wintern 2007/08 bis 2009/2010) unterbrochene Berufstätigkeit als Dienstnehmer in dem Unternehmen des Vaters_A. Des Weiteren ist der Abgabepflichtige Mitglied beim Schweizer Verband_A und hat seit 2010 Liegenschaften in der Schweiz inne.
IV.4b.) Demgegenüber fällt für Österreich - neben der ständigen Wohnstätte in Österreichischer_Ort_A (angemeldet als Hauptwohnsitz seit ) - ins Gewicht, dass der Abgabepflichtige seit 2004 ununterbrochen einen landwirtschaftlichen Betrieb an seinem österreichischen Wohnsitz führt. Aufgrund der Größe und des Umfanges der Landwirtschaft (siehe insbesondere die hohe Anzahl der gehaltenen Rinder, Pferde, Ponys und Esel) und der vorgenommenen Investitionen besteht unzweifelhaft eine intensive persönliche Bindung des Abgabepflichtigen zu diesem Betrieb. Der Abgabepflichtige war regelmäßig an Wochenenden an seinem österreichischen Wohnsitz bzw. in seinem landwirtschaftlichen Betrieb aufhältig.
Bei der Bewirtschaftung wird der Beschwerdeführer von seinem Onkel_A sowie von seinen Eltern Vater_A und Mutter_A, welche beide in unmittelbarer Nachbarschaft zum Beschwerdeführer ihren Hauptwohnsitz in Österreichische_Adresse_C innehaben, aktiv durch ihre Mitarbeit unterstützt. Eine aktive Unterstützung erfordert deren persönliche Anwesenheit in Österreichischer_Ort_A in entsprechender Dauer und Häufigkeit, weshalb die persönlichen Beziehungen des Abgabepflichtigen zu seinen Eltern nicht nur der Schweiz, sondern auch Österreich zuzurechnen sind.
Der Beschwerdeführer unterhielt in Österreich - neben dem offensichtlichen Kontakt zu seinem Onkel_A - im strittigen Zeitraum zudem persönliche Beziehungen zu seiner Name_Kind_A, welche er allerdings nur unregelmäßig und selten traf, sowie ab cirka 2009 / 2010 zu seiner nunmehrigen Kindesmutter_Name_B. Weiters hat der Abgabepflichtige im streitgegenständlichen Zeitraum Kontakte zu Freunden und Cousins in Österreichischer_Ort_A und Österreichischer_Ort_B (Freizeitgestaltung, Ausgehen, Motorradfahren) gepflegt. Er ist Mitglied in einem österreichischen Sportverein.
V.5.) Die Abwägung der Gesamtheit der persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu den beiden Vertragsstaaten Österreich und Schweiz führt hierzu, dass Österreich den bedeutungsvolleren Staat für den Abgabepflichtigen darstellt. Der Steuerpflichtige ging im gegenständlichen Zeitraum nicht nur in Österreich durch die Bewirtschaftung der Landwirtschaft seinen persönlichen Interessen und Neigungen nach, sondern pflegte hier seine persönlichen Beziehungen zu seinen Freunden zwecks Freizeitgestaltung. Derartige Kontakte fehlen in der Schweiz fast vollständig; laut eigenen Angaben bestanden in der Schweiz "nur gelegentliche Bekanntschaften".
Nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft mit Kindesmutter_Name_A hat der Abgabepflichtige seine persönlichen Interessen nicht in die Schweiz verlegt bzw. dort neu begründet, sondern diese in Österreich durch die Pacht der Land- und Forstwirtschaft beibehalten und durch bauliche Maßnahmen und Erweiterungen am Hof intensiviert.
Die in Österreich betriebene Landwirtschaft und die privaten Unternehmungen sind neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ausschließlich in Österreich Lebensgemeinschaften führt(e) und zu seinem Onkel_A - durch dessen Arbeitsleistungen bedingt - einen intensiven Kontakt pflegt, nach Ansicht des Senates erheblich stärker zu gewichten als die vorgebrachten, ausschließlich der Schweiz zuzuordnenden persönlichen Beziehungen (Bruder, Neffe, Nichte, gelegentliche Bekanntschaften).
Der Abgabepflichtige hat zudem gegenüber dem AMS_Ort_C selbst niederschriftlich erklärt, dass er trotz Aufenthaltes in der Schweiz seine Beziehung zu seinem Heimatstaat Österreich aufrecht erhalten habe (Einstufung als "unechter Grenzgänger"). Der Beschwerdeführer hat damit gegenüber dem AMS_Ort_C zum Ausdruck gebracht, dass sich in Österreich der "gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen" befindet (siehe Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der EU-VO 1408/71; EuGH, , C-372/02, Adanez-Vega; ).
Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, demzufolge seiner unselbständigen Tätigkeit in der Schweiz eine über die bloße wirtschaftliche Funktion des Erwerbens des Lebensunterhaltes hinausgehende (subjektive) Bedeutung zukommt. Der durch die nichtselbständige Tätigkeit bedingte zeitlich überwiegende Aufenthalt in der Schweiz ist somit nicht geeignet, die sich aus der obig dargestellten privaten Lebensführung ergebenden persönlichen Beziehungen des Abgabepflichtigen zu Österreich hintanzuhalten. Im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung kommt im vorliegenden Fall den persönlichen Beziehungen die entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Desgleichen kann auch aus dem bloßen Eigentumserwerb an den vier Liegenschaften kein Mittelpunkt der Lebensinteressen des Abgabepflichtigen in der Schweiz abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer auch kein Vorbringen erstattet hat, warum hierdurch eine engere wirtschaftliche oder persönliche Beziehung zur Schweiz begründet worden sein soll. Nach der Aktenlage stellen diese für den Abgabepflichtigen auch keine Einkunftsquelle dar.
V.6.) Nach dem Gesamtbild der obig dargestellten Lebensverhältnisse hatte der Abgabepflichtigen im strittigen Zeitraum seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Dies deckt sich auch mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes in Österreich, da derartige Unterstützungszahlungen nach herrschender Rechtsprechung für einen im Staat des Bezuges gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen sprechen (vgl. ; , mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH).
V.7.) Der Beschwerdeführer ist aufgrund des in Österreich gelegenen Mittelpunktes seiner Lebensinteressen nach Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Schweiz in Österreich ansässig. Der Republik Österreich kommt sohin nach Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit 15 Abs. 1 DBA Schweiz das Besteuerungsrecht an den in der Schweiz aus der unselbständigen Tätigkeit bezogenen Einkünften unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuern zu.
VI.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur betreffend die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 Art. 4 OECD-MA, OECD-Musterabkommen Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Verweise | RV/0386-F/08 RV/0023-F/09 RV/0216-F/08 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.3101116.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at