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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.08.2017, RV/5100609/2016

Beihilfenanspruch nach Abbruch einer Schulausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom zu VNR betreffend Rückforderung zu Unrecht für das Kind K im Zeitraum August 2014 bis Oktober 2014 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von 761,10 € zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

1) Berufsausbildung des Kindes

Die am geborene Tochter der Beschwerdeführerin besuchte in der Zeit ab die Höhere Bundeslehranstalt für künstlerische Gestaltung in Linz, brach diese Schulausbildung jedoch am ohne Abschluss ab. Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2013/14 wurde die Schülerin in sämtlichen Gegenständen „nicht beurteilt“, das Verhalten in der Schule wurde als „nicht zufriedenstellend“ qualifiziert.

Ab dem besuchte die Tochter der Beschwerdeführerin die AHS für Berufstätige in Linz, brach jedoch auch diese Ausbildung ohne Abschluss bereits am (Abmeldedatum) wieder ab.

In der Zeit vom bis absolvierte das Kind beim Verein zur Förderung biologischer, ökologischer und sozialer Initiativen (Ökokreis) die Ausbildung zur Landschaftspflegerin. Am wurde die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestalterin erfolgreich abgelegt. Für die Dauer dieser vom Finanzamt als solche anerkannte Berufungsausbildung wurde der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe gewährt (März 2015 bis März 2016).

2) Berufliche Tätigkeiten des Kindes

Laut den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen war die Tochter der Beschwerdeführerin in der Zeit vom bis geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der L GmbH sowie in der Zeit von bis Angestellte der U und bezog ab Arbeitslosengeld sowie ab Krankengeld.

3) Rückforderungsverfahren

Die Beschwerdeführerin wurde mit Vorhalten des Finanzamtes vom , und aufgefordert, Nachweise betreffend die oben unter Punkt 1 angeführten schulischen Ausbildungen zu erbringen.

Erst zur letztgenannten Aufforderung vom teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt am mit, dass ihre Tochter Ende März 2015 eine Lehre beim Ökokreis begonnen habe. Ihre Schullaufbahn habe sie mit Ende Dezember 2014 beendet. Die Beschwerdeführerin verwies dazu auf die entsprechende und oben unter Punkt 1 zitierte Bestätigung der AHS für Berufstätige. Ferner wurde auf eine bereits vorgelegte „Krankmeldung“ hingewiesen. Diesbezüglich ist eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des MR vom aktenkundig, derzufolge die Tochter der Beschwerdeführerin seit wegen eines „Überlastungssyndroms“ arbeitsunfähig sei.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin für das Kind im Zeitraum August 2014 bis Oktober 2014 bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 761,10 € zurück. Ein Beihilfenanspruch bestehe nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde vom , beim Finanzamt eingelangt am . Die Beschwerdeführerin begründete diese damit, dass ihre Tochter die HBLA für künstlerische Gestaltung aus sehr persönlichen, psychischen Gründen mit Ende des Schuljahres 2014 beendet habe. Sie sei seit Anfang des Jahres krankgeschrieben gewesen. Nach den Ferien habe sie sich für die Abendschule entschlossen und sei dort auch regelmäßig bis Dezember „2015“ (richtig und gemeint wohl: 2014) hingegangen. Sie sei während der letzten sechs Jahre regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, die privat von der Beschwerdeführerin bezahlt werde habe müssen. Das Kind sei vor einigen Jahren stationär auf der Jugendpsychiatrie im WJ Krankenhaus gewesen sei und die anschließende psychotherapeutische Behandlung habe enorme Kosten mit sich gebracht, für die die Beschwerdeführerin als Alleinerzieherin alleine aufkommen habe müssen. Der Betreuungsaufwand ihrer Tochter sei in den letzten Jahren sehr belastend für sie und den Rest der Familie gewesen, aber derzeit sei ein Licht am Ende des Tunnels erkennbar, da sie scheinbar einen Weg für sich gefunden und eine Lehrstelle begonnen habe, bei der sie aufblühe. In den Monaten der angestrebten Rückforderung von Seiten des Finanzamtes sei sie von einer Selbsterhaltungsfähigkeit noch weit entfernt gewesen bzw. noch nicht in der Lage, sich eine Arbeit zu suchen, da noch völlig unklar gewesen sei, wie es weiter gehen sollte. Im August seien Ferien gewesen und die Überlegung noch aktuell, im Herbst weiter in die HBLA zu gehen. Sie sei jedoch dann Anfang des Schuljahres 2015 recht zielstrebig zur Schule auf der Spittelwiese (AHS für Berufstätige) gegangen, mit dem festen Willen „Richtung Matura zu gehen“. Die Familienbeihilfenrückzahlung sei daher nicht gerechtfertigt.

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, Nachweise über (an der AHS für Berufstätige) abgelegte Prüfungen, Schularbeiten oder dergleichen im Wintersemester 2014/15 vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin reagierte auch auf diesen Vorhalt zunächst nicht, sondern teilte erst am dem Finanzamt über Anruf mit, dass sie diesbezüglich keine Unterlagen nachreichen könne.

Daraufhin wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Ausbildung an der HBLA mit abgebrochen und eine neue Berufsausbildung im Sinne des FLAG erst im März 2015 (Ausbildung zur Landschaftspflegerin beim Verein Ökokreis) begonnen worden sei. Der Besuch des Abendgymnasiums stelle keine Berufsausbildung dar, da keinerlei Unterlagen vorgelegt worden wären, aufgrund derer in den Monaten September und Oktober 2014 eine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung des Kindes angenommen werden könnte.

Im Vorlageantrag vom wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe in den Zeiten zwischen Beendigung einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer Fortsetzung der Berufsausbildung bestehe. Dieser Fall treffe auf ihre Tochter eindeutig zu. Ihre Tochter habe bis zum Ende des Schuljahres 2014 die HBLA für künstlerische Gestaltung besucht, sei allerdings aufgrund eines Überlastungssyndroms krankgemeldet gewesen. Während dieser Zeit sei es zum Kontakt mit dem Ökokreis und dem festen Plan an der Ausbildung zur Landschaftspflegerin teilzunehmen, gekommen, weshalb an der AHS für Berufstätige keine Prüfungen abgelegt worden seien, da es für ihre Tochter klar geworden sei, zum ehest möglichen Zeitpunkt in Richtung gärtnerischer Ausbildung zu gehen. Der Lehrgang finde allerdings nur einmal jährlich statt und die Teilnehmer würden mittels Auswahlverfahren sowie einem nachgewiesenen Praktikum von mindestens zwei Monaten vor der Aufnahmeprüfung, die jeweils im November stattfinde, zugelassen. Als sie mit dem Ökokreis Kontakt aufgenommen habe, seien die Teilnehmer des kommenden Jahres mit Beginn Februar 2015 bereits festgestanden und somit sei mit einer Wartezeit bis zum nächsten Ausbildungslehrgang im Februar 2016 zu rechnen gewesen. Dies sei die frühestmögliche Fortsetzung der Ausbildung gewesen. K habe sich daraufhin an verschiedenen Stellen um ein fachspezifisches Praktikum bemüht und sei nach längerer erfolgloser Suche (aufgrund der Jahreszeit) bei den Linzer Stadtgärten fündig geworden, wo ihr nach einigen Schnuppertagen eine Lehrstelle „angeboten“ worden sei. Anfang März 2015 habe sie erfahren, dass ein Teilnehmer des laufenden Jahrganges beim Ökokreis abgebrochen hatte und ihre Tochter habe die Möglichkeit bekommen, als Quereinsteigerin in den bereits begonnenen Kurs einzusteigen, welchen sie mittlerweile mit ausgezeichnetem Erfolg bei der internen Prüfung absolviert habe. Vom 1. bis werde sie die Lehrabschlussprüfung absolvieren. Der frühestmögliche Beginn der Ausbildung sei somit im März 2015 erfolgt.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

In einer Anfrage an den Ökokreis wurde dieser um Stellungnahme zu folgenden Fragen des Bundesfinanzgerichtes ersucht:

1) Setzt die Teilnahme am Lehrgang die Ablegung einer Aufnahmeprüfung voraus? Bejahendenfalls wird um nähere Beschreibung dieser Prüfung ersucht (Prüfungsdauer, Prüfungsgegenstand, Zeugnisse bzw. Bestätigung über erfolgreiche Ablegung der Aufnahmeprüfung etc.). Inwiefern ist eine spezielle Vorbereitung auf die Ablegung einer solchen Aufnahmeprüfung notwendig? Welchen zeitlichen Umfang nimmt die Prüfungsvorbereitung erfahrungsgemäß in Anspruch? Wann finden derartige Aufnahmeprüfungen statt? Bis zu welchem Stichtag muss eine Anmeldung zur Prüfung erfolgen?

2) Um kurze Beschreibung des Auswahlverfahrens für den Lehrgang zur Landschaftspfleger wird ersucht (konkreter Ablauf sowie Kriterien für die Auswahl der Bewerber).

3) Auf Ihrer Homepage wird zu den Aufnahmevoraussetzungen zum einen darauf hingewiesen, dass „Personen mit gärtnerischer Praxis bevorzugt werden“, zum anderen als Aufnahmevoraussetzung eine „landschaftsgärtnerische Praxis“ verlangt. Wie kann der Nachweis einer solchen landschaftsgärtnerischen Praxis erbracht werden? Welchen zeitlichen Umfang muss diese Praxis aufweisen? Gibt es Ausnahmen von dieser Aufnahmevoraussetzung?

4) Wann finden die Lehrgänge statt (laut Auskunft der Beschwerdeführerin beginnen die Kurse im Februar eines Jahres und dauern bis März des Folgejahres; auf Ihrer Homepage habe ich dazu leider nichts Näheres gefunden).

Die geschäftsführende Leiterin des Ökokreises nahm zu diesen Fragen wie folgt Stellung:

zu Frage 1)

Die Teilnahme am Lehrgang setzt eine Ablegung der Aufnahmeprüfung voraus, ist aber nicht das einzige Kriterium für die Aufnahme (siehe dazu Punkt 2). Die Prüfungsdauer beträgt für den schriftlichen Teil 1,5 Stunden, für den praktischen Teil 4 Stunden (mit Pausen). Im schriftlichen Teil werden aus den 3 Biologie-Hauptschulbüchern ausgewählte Kapitel geprüft (siehe Anlage). Im praktischen Teil werden manuelle Fertigkeiten (Steckholz schneiden, Topfen, einfache Holzarbeiten) getestet, für die man sich nicht vorbereiten muss. Eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme wird nicht erteilt, da es mehrerer Kriterien für die Aufnahme gibt. Eine spezielle Vorbereitung für den schriftlichen Teil (Biologie Hauptschulwissen) ist notwendig. Für das Lernen kalkulieren wir eine Arbeitswoche. Die Aufnahmeprüfung findet im Dezember statt. Anmeldeschluss ist eine Woche vor dieser Prüfung.

Zu Frage 2)

Das Auswahlverfahren findet in der regionalen Geschäftsstelle des AMS in X statt. Zuständige Kursbetreuerin ist Frau Y. Mit ihr lege ich als Ausbildungsleiterin fest, wer in den Kurs aufgenommen wird, nach folgenden Kriterien: Erfolgreiche Aufnahmeprüfung, gärtnerische Praxis (im Produktionsbereich), bevorzugt landschaftsgärtnerische Praxis (im Dienstleistungssektor), arbeitsmarktpolitische Kriterien (Anteil an Frauen sollte mindestens 1/3 betragen, Langzeitarbeitslosigkeit ….), psychologisches Eignungsgutachten. Letzte Entscheidung in unklaren Fällen trifft das AMS (Frau Y).

Zu Frage 3)

Der Nachweis gärtnerischer Praxis wird durch Praktikumsbestätigungen der Betriebe erbracht. Der zeitliche Umfang der Praxis wird von uns deshalb nicht festgelegt, da es sehr unterschiedliche Voraussetzungen bei den BewerberInnen gibt. Personen, die bis dato nur im Bürobereich tätig waren sollten mindestens 1 Monat nachweisen können. Ausnahmen machen wir bei Personen, die aus handwerklichen Berufen kommen, und denen auf Grund zu später Anmeldung eine gärtnerische Praxis nicht mehr möglich ist.

Zu Frage 4)

Die Lehrgänge finden von 1. Februar bis 31. März des Folgejahres statt. Sie finden deshalb nichts Genaueres auf unserer Homepage, da wir offiziell erst Anfang September von der Landesgeschäftsstelle die Einladung zur Angebotslegung (Wiederholung gleichartiger Leistungen) erhalten. Erst dann können wir auf der Homepage die Termine (Infotage, Bewerbungsende, Aufnahmeprüfung) bekannt geben.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Ferner besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG ein Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Die von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ins Treffen geführte Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG gelangt im vorliegenden Fall schon deswegen nicht zur Anwendung, weil ihre Tochter weder die Schulausbildung an der Höheren Bundeslehranstalt für künstlerische Gestaltung noch jene an der AHS für Berufstätige in Linz abgeschlossen, sondern beide Schulausbildungen ohne Abschluss abgebrochen hat. Ein erfolgloser Abbruch einer Schulausbildung kann aber nicht mit dem von § 2 Abs. 1 lit. d FLAG geforderten Abschluss gleichgesetzt werden (in diesem Sinne bereits ; vgl. auch Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 130). Ein Beihilfenanspruch für August 2014 scheidet daher schon aus diesem Grund aus: der Besuch der AHS für Berufstätige wurde nicht als weitere Berufsausbildung „nach Abschluss der Schulausbildung“ an der HBLA begonnen.

Zu prüfen bleibt für den restlichen verfahrensgegenständlichen Zeitraum (September und Oktober 2014) daher, ob sich die Tochter während dieser Zeit in Berufsausbildung befunden hat.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Ziel einer Berufsausbildung ist es demnach, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dabei muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Jede Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35 mit Judikaturnachweisen; ; ).

a) Besuch der AHS für Berufstätige ab

Der laufende Besuch einer Schule für sich allein reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (). Hinzu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Schüler muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen den erfolgreichen Schulabschluss (hier: Matura) zu erlangen (vgl. ). Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird zwar nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der schon bald nach ihrem Beginn Prüfungen abzulegen sind, bei der das Kind aber während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. ). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Im Vorlageantrag hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Tochter an der AHS für Berufstätige keinerlei Prüfungen abgelegt habe, da sie bereits zum „festen Plan gekommen“ sei, an der Ausbildung zur Landschaftspflegerin teilzunehmen. Die Ablegung von Prüfungen bzw. zumindest der Antritt zu Prüfungen ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Berufsausbildung, da das Ablegen von Prüfungen, die in einem Lehrplan oder einer Studienordnung vorgesehen sind, essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung selbst ist. Die Beschwerdeführerin konnte zur Aufforderung des Finanzamtes im Vorhalt vom nichts vorbringen. Es wurden keinerlei Prüfungen abgelegt, an keinen Schularbeiten teilgenommen und keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen ein ernsthafter und zielstrebiger betriebener Schulbesuch abgeleitet werden könnte. Es ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn das Finanzamt bei dieser Sachlage in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, dass in den Monaten September bis Oktober 2014 keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG allein aufgrund der Anmeldung an der AHS für Berufstätige vorgelegen ist.

b) Aufnahmeverfahren zur Ausbildung beim Ökokreis

Zu prüfen bleibt noch, ob allenfalls die Vorbereitung auf die Aufnahme zur Ausbildung beim Ökokreis bereits Teil der dort absolvierten und vom Finanzamt als solche auch anerkannte Berufsausbildung sein konnte (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 42). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Qualifikation als Berufsausbildung hinsichtlich einer geplanten Ablegung der Externistenreifeprüfung ausgeführt, dass die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung auch dann vorliegen können, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (). Angesichts dieser Rechtsprechung hat das Bundesfinanzgericht für den Bereich der Aufnahmeprüfungen wiederholt ausgesprochen, dass bereits die Ablegung dieser Aufnahmeprüfungen einschließlich der Vorbereitung auf diese Prüfungen zur Berufsausbildung zählt (z.B. mit Hinweis auf mwN).

Laut Auskunft des Ökokreises beträgt die Prüfungsdauer für den schriftlichen Teil der Aufnahmeprüfung eineinhalb Stunden und werden dabei lediglich ausgewählte Kapitel aus drei Biologie-Hauptschulbüchern geprüft. Für diese Prüfung (Biologie Hauptschulwissen) sei zwar eine „spezielle Vorbereitung“ nötig, der Arbeitsaufwand dafür wurde aber lediglich mit einer Arbeitswoche kalkuliert. Angesichts dessen und vor allem auch im Hinblick darauf, dass diese Aufnahmeprüfungen im Dezember stattfinden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in den beschwerdegegenständlichen Monaten August bis Oktober 2014 allein durch die Vorbereitung auf diese Aufnahmeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen worden wäre.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag setzt die Teilnahme an der Ausbildung beim Ökokreis auch kein mindestens zweimonatiges Pflichtpraktikum voraus. Zwar wird eine gewisse gärtnerische Praxis verständlicherweise vorausgesetzt, der zeitliche Umfang der Praxis wird vom Ökokreis aber nicht festgelegt. Abgesehen davon werden die praktischen Fertigkeiten im praktischen Teil des Aufnahmetests überprüft. Die Ablegung eines solchen die gesamte Zeit des Kindes in Anspruch nehmenden Praktikums in den beschwerdegegenständlichen Monaten August bis Oktober 2014 wurde von der Beschwerdeführerin auch weder dezidiert behauptet noch glaubhaft gemacht. Im Vorlageantrag wurde lediglich ausgeführt, dass ihrer Tochter bei den Linzer Stadtgärten nach einigen Schnuppertagen eine Lehrstelle „angeboten“ worden sei. Dass sie dieses Angebot angenommen und die Lehrstelle angetreten hätte, wurde nicht behauptet. Abgesehen davon finden sich auch im Versicherungsdatenauszug keine diesbezüglichen Anmerkungen; die Tochter der Beschwerdeführerin war laut diesem lediglich in der Zeit vom bis geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der L GmbH und in der Zeit von18.3.2015 bis Angestellte der U.

Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag abschließend nochmals darauf hinweist, dass die Ausbildung beim Ökokreis „frühestmöglich“ im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG begonnen worden sei, wurde bereits eingangs dargestellt, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangt, wenn zuvor eine Schulausbildung „abgeschlossen“ wurde, was gegenständlich aber nicht der Fall war.

Insgesamt gesehen erweist sich der Rückforderungsbescheid daher als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Der rückgeforderte Betrag wurde bereits durch Umbuchung eines entsprechenden Guthabens vom Abgabenkonto der Beschwerdeführerin entrichtet.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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