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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.07.2017, RV/7103377/2017

Zurückweisung einer Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO mangels Vorlageantrag

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2017/13/0077. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Klaglosstellung.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
Ist ein Bescheid mangels Vorliegen eines entsprechenden Vorlageantrages als Reaktion auf die zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen, kommt diesbezüglich eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht nicht in Betracht, da eine Vorlageerinnerung unabdingbar einen Vorlageantrag voraussetzt. Eine derartige Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO ist daher zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Bf. , über die Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO vom , hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2015, beschlossen:

Die Vorlageerinnerung betreffend die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2015 wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am erließ die belangte Behörde an den Beschwerdeführer (Bf.) – nach Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 und Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013 – geänderte Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die jeweiligen Jahre (Umsatzsteuer 2010 bis 2014, Einkommensteuer 2010 bis 2013). Ebenfalls mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt erstmals die Umsatzsteuer 2015 sowie die Einkommensteuer 2014 und 2015 fest.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2014 und die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2013 sowie gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2015.

Mit Beschwerdevorentscheidungen – allesamt vom - entschied das Finanzamt über die Beschwerden vom .

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage seiner Beschwerden gegen die Bescheide vom , mit welchen das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 und das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013 wiederaufgenommen sowie die Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2015 festgesetzt wurde.

Betreffend die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2015 wurde kein Vorlageantrag gestellt.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerden gegen die Bescheide vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Eingabe vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , übermittelte der Bf. dem Bundesfinanzgericht zwei Vorlageerinnerungen gemäß § 264 Abs. 6 BAO, eine betreffend die Vorlage der Beschwerden gegen die Bescheide vom , mit welchen die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 und hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013 wiederaufgenommen wurden sowie gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2015, die andere betreffend die Vorlage der Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2015 vom .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Über eine Bescheidbeschwerde ist nach § 262 Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde, die den Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid zu entscheiden. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann sodann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages, so kann die Partei (§ 78) gemäß § 264 Abs. 6 BAO beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidungen vom über die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2014 sowie gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2013 und gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2015 entschieden.

Im Hinblick auf die Bescheidbeschwerden betreffend die Bescheide, mit welchen das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 und das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013 wiederaufgenommen sowie die Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2015 festgesetzt wurde, beantragte der Bf. deren Vorlage an das Bundesfinanzgericht.

Da die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2015 - mangels Vorliegen eines entsprechenden Vorlageantrages als Reaktion auf die zuvor erlassenen Beschwerdevorentscheidungen vom - in Rechtskraft erwachsen sind und eine Vorlageerinnerung unabdingbar einen Vorlageantrag voraussetzt, kommt diesbezüglich eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht nicht in Betracht.

Die Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO vom betreffend die Vorlage der Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2015 vom war daher zurückzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Aus diesem Grund ist gegen diese Entscheidung eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103377.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAC-14776