Unzureichende Beantwortung eines einen Wiedereinsetzungsantrag betreffenden Mängelbehebungsauftrages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., [Adresse], vertreten durch Mag. Wolfgang Grohmann, Nibelungengasse 8, 1010 Wien, über
die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien - Abteilung 6 - Rechnungs-und Abgabenwesen, vom , MA 6/DII/R - 35453/14 E, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen für den Zeitraum Jänner bis September 2013, und
die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien - Abteilung 6 - Rechnungs-und Abgabenwesen, vom , MA 6/ARL-477367/15 E betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
zu Recht erkannt:
Der Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird folgendermaßen abgeändert:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom wird gemäß § 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF. (BAO), als zurückgenommen erklärt.
beschlossen:
Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen für den Zeitraum Jänner bis September 2013 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) zur Haftung für den Rückstand an Kommunalsteuer sowie Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der GmbH, [Adresse-GmbH], für den Zeitraum Jänner bis September 2013 haftbar gemacht und aufgefordert, die von der belangten Behörde bezifferten Rückstände binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.
Begründet wurde die Inanspruchnahme des Bf. damit, dass dieser als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der genannten Gesellschaft, über deren Vermögen ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet worden sei, weder die Bezahlung der genannten Beträge veranlasst noch Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen habe.
Am wandte sich der steuerliche Vertreter des Bf. per E-Mail an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Mitteilung des Verfahrensstandes hinsichtlich der von ihm eingebrachten Beschwerde, weil der Bf. einen Zahlschein über den Rückstand am Abgabenkonto erhalten habe.
Nachdem ihm von der belangten Behörde per E-Mail mitgeteilt worden war, dass bei dieser keine Beschwerde eingegangen sei, brachte er auf Anraten der zuständigen Sachbearbeiterin am einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, dem er die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid anschloss.
Als Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweist der steuerliche Vertreter des Bf. darauf, dass die Beschwerdefristen in seiner Kanzlei elektronisch und zentral verwaltet würden. Die Beschwerde sei in Evidenz genommen und die Frist vorgemerkt worden. Am 10. März sei die Beschwerde versandt und der Versand des Poststückes sowie der Brief als Dokument im Postausgangsbuch erfasst worden.
Das Postausgangsbuch, als zentral geführtes Register, vermerke Postausgänge mit einer unveränderbaren Nummer, welche neben dem Dokument ersichtlich sei.
Das Poststück sei - wie aus der Ablichtung einer Seite des Postausgangsbuches ersichtlich - von der Kanzlei des steuerlichen Vertreters innerhalb der Beschwerdefrist versandt worden, weswegen ersucht werde, die eingebrachte Beschwerde, welche nachstehend ausgeführt werde, anzunehmen.
Die belangte Behörde wies gleichzeitig mit Bescheid vom den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet ab und mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall von keinem unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignis gesprochen werden könne, weil der vorliegende Sachverhalt nicht als Ereignis im Sinne der Rechtsprechung zu werten sei, und zudem nicht nachgewiesen werden könne, dass die Beschwerde tatsächlich fristgerecht versandt worden sei.
Dagegen wandte sich der steuerliche Vertreter des Bf. mit Schreiben vom , in dem er neuerlich den Ablauf in seiner Kanzlei darstellte und sich gegen die Annahme der belangten Behörde verwahrte, das Schriftstück sei gar nicht versandt worden.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab und begründet dies im Wesentlichen damit, dass mit dem bloßen Eintrag in ein elektronisches Postausgangsbuch nicht glaubhaft gemacht werden könne, dass die Beschwerde tatsächlich zur Post gebracht worden sei. Außerdem werde bemerkt, dass der Bf. nicht konkret ausgeführt habe, worin das unvorhergesehene bzw. unabwendbare Ereignis bestanden habe. Unter der Annahme, dass der Bf. den Verlust seines Schreibens auf dem Postweg als unvorhergesehenes Ereignis betrachte, werde dem entgegengehalten, dass dies per se keinen Wiedereinsetzungsgrund darstelle.
Auch in dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag verwies der steuerliche Vertreter auf die Vorgangsweise in seiner Kanzlei und beharrte darauf, die Beschwerde sei fristgerecht abgesandt worden.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Bf. aufgetragen folgende Mängel seines Wiedereinsetzungsantrages innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu beheben, widrigenfalls der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als zurückgenommen gelte:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlte:
"die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1 BAO)
die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind (§ 308 Abs. 3 BAO)."
In seinem Schreiben vom verwies der steuerliche Vertreter des Bf. auf den im Schreiben vom dargestellten Sachverhalt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei aufgrund eines Telefonates mit der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde gestellt worden. Diesbezüglich verweise er auf sein Schreiben und den bisherigen Gang des Beschwerdeverfahrens.
Da die ursprüngliche Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei, bestehe aus seiner Sicht keine Notwendigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sollte die Behörde weiterhin die Auffassung vertreten, die Beschwerde sei nicht eingelangt, so ersuche er, den Verlust des Poststückes als Wiedereinsetzungsgrund anzuerkennen, da er den Versand des Poststückes mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bereits nachgewiesen habe.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1.) Betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110 BAO) oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß 308 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245 BAO) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz BAO sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
Gemäß § 309a BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1 BAO);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Wiedereinsetzungsantrag darzustellen, wann das Hindernis, das die Partei an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozesshandlung hinderte, weggefallen ist (vgl. bspw. und die dort zitierte Literatur und Judikatur).
Der Auftrag zur Mängelbeseitigung gemäß § 85 Abs. 2 BAO ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt. Entscheidet die Behörde, wenn die Voraussetzungen für eine Mängelbehebung vorliegen, ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages, etwa in Form der Abweisung wegen Unvollständigkeit, belastet sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Hat die Abgabenbehörde keinen Mängelbehebungsauftrag erlassen, so ist das Verwaltungsgericht berechtigt und zufolge § 269 BAO wie die Abgabenbehörde auch verpflichtet, die Mängelbehebung im Verfahren nach § 85 Abs. 2 BAO aufzutragen (vgl. ).
Wird einem Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid oder durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt.
Wie aus dem oben geschilderten Verwaltungsgeschehen ersehen werden kann, hat der steuerliche Vertreter des Bf. in seinem Wiedereinsetzungsantrag zwar dargelegt, warum es ausgeschlossen sei, dass die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht fristgerecht abgesandt worden sei; es wurden aber keine Aussagen darüber getroffen, von welchem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis ausgegangen wird, welches das Eintreffen dieses Schriftstückes bei der belangten Behörde verhindert haben soll. Darüber hinaus werden auch keine Angaben darüber gemacht, aufgrund derer die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages beurteilt werden könnte.
Das Bundesfinanzgericht trug daher dem Bf. zu Recht die Behebung der angeführten Mängel auf. Innerhalb der gesetzten Frist erklärte der steuerliche Vertreter, der Wiedereinsetzungsgrund bestehe - sofern die Beschwerde bei der belangten Behörde nicht eingelangt sein sollte - im Verlust dieses Poststückes. Er machte aber wiederum keine Angaben zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, da auch das Schreiben vom , auf welches der steuerliche Vertreter des Bf. verwies, keine derartigen Angaben enthielt.
Da somit dem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag des Bundesfinanzgericht nicht in allen Punkten entsprochen wurde, war der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 85 Abs. 2 iVm. § 2a BAO als zurückgenommen zu erklären.
2.) Betreffend Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom :
Es wird davon ausgegangen, dass - wie aus dem oben dargestellten Verwaltungsgeschehen ersehen werden kann - die angeblich am zur Post gegebene Beschwerde bei der belangten Behörde nicht eingelangt ist. Erst die am gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde langte nachweislich bei der belangten Behörde ein.
Zu dieser Feststellung gelangte das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die belangte Behörde hat glaubwürdig dargelegt, dass sie erstmals per E-Mail vom vom steuerlichen Vertreter des Bf. darüber informiert wurde, dass eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom eigebracht worden sei, und dass die angeblich am zur Post gegebene Beschwerde niemals bei ihr eingelangt ist. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt kann nichts Anderes ersehen werden.
Dem Bf. und seinem steuerlichen Vertreter ist es nicht gelungen, das Einlangen eines am zur Post gegebenen Schriftstückes bei der belangten Behörde nachzuweisen. Als einziges Beweismittel wurde das Postausgangsbuch des steuerlichen Vertreters des Bf. in Kopie vorgelegt. In diesem findet sich zwar für den mit dem Zuständigkeitsvermerk "[Steuerberater]" der Eintrag "Beschwerde", daraus ist aber nicht ersichtlich, wer dieses Schriftstück an welchem Tag tatsächlich zur Post getragen hat, da der Vermerk nur darauf schließen lässt, dass der im Zuständigkeitsvermerk Genannte dieses Schriftstück erstellt hat.
Darüber hinaus würde aber auch ein Nachweis dafür, dass das Schriftstück tatsächlich versandt wurde, nichts daran ändern, dass damit dennoch kein Nachweis für das Einlangen des Schriftstückes bei der belangten Behörde erbracht wurde.
Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf die Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür würde auch der Beweis der Postaufgabe nicht reichen (vgl. z.B. , sowie ; und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Da der Bf. für das Einlagen der angeblich am zur Post gegebenen Beschwerde bei der belangten Behörde keinen Nachweis erbringen konnte, war daher davon auszugehen, dass dieses Schriftstück tatsächlich nicht bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Rechtliche Würdigung:
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind gemäß § 243 BAO Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Eine Beschwerde wird fristgerecht eingebracht wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebacht wird. Dafür reicht es aus, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Rechtsmittelfrist erfolgt (vgl. Ritz, BAO5, § 260 Tz 21).
Der angefochtenen Haftungsbescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. nachweislich am zugestellt. Die im Zuge des Wiedereinsetzungsantrages eingebrachte Beschwerde wurde jedoch erst am zur Post gegeben. Dementsprechend wurde die Beschwerde nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht und war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolgen der nicht vollinhaltlichen Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages und der nicht fristgerechten Einbringung einer Beschwerde unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergeben und die im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vorgenommene Beweislastverteilung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | Ritz, BAO5, § 260 Tz 21 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400025.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at