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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.11.2016, RV/7101317/2016

Anfechtbarkeit eines von einem Feststellungsbescheid abgeleiteten Bescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache, Vertreter als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des AB, vertreten durch Vertreter, über die Beschwerden vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 - 2013 des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg jeweils vom

zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Gesellschaftsvertrag vom gründete AB als Kommanditist mit CD als Komplementär die S- KG. CD hatte eine Beteiligung von 66,67%, AB von 33,33%.

Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde der Gesellschaftsvertrag geändert. Die Firma der Gesellschaft wurde auf XY- KG geändert. Komplementärin ist an diesem Tag in die Gesellschaft eingetreten und vertritt diese ab diesem Tag als neue unbeschränkt haftende Gesellschafterin selbständig.

Der bisherige Komplementär CD ändert seine Rechtsstellung in die eines Kommanditisten mit einer Haftsumme von 100 €. Die Haftsumme von AB als Kommanditist bliebt unverändert (100 €).

Mit Einkommensteuerbescheid jeweils vom wurde AB für die Jahre 2011 bis 2013 veranlagt. Aufgrund seiner Beteiligung an der S- KG wurden wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 184 BAO im Schätzungswege für das Jahr 2011 in Höhe von 114.862,70 €, für das Jahr 2012 in Höhe von 164.600,00 € und für das Jahr 2013 in Höhe von 5.000,00 € ermittelt.

Gegen diese Bescheide erhob AB am fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Bescheide, weil er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den streitgegenständlichen Jahren erzielt habe.

In den Beschwerdevorentscheidungen begründete die Abgabenbehörde die Abweisung der Beschwerde damit, dass AB in den verfahrensgegenständlichen Jahren Einkünfte aus der N Abbruch & Recycling KG hatte. Die Veranlagung sei auf Basis der Werte der Tangenten durchgeführt worden. Angemerkt wurde, dass keine Zuschätzung erfolgt sei.

In den darauf eingebrachten Vorlageanträgen vom  beantragte AB die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und bekräftigte, dass er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde AB aufgefordert, eine Begründung zur Beschwerde nachzureichen.

Mit Eingabe vom teilte AB mit, dass über sein Vermögen ein Kokursverfahren - ohne Eigenverwaltung - vor dem Bezirksgericht BG unter 123 anhängig sei.

Laut Insolvenzdatei wurde zu Aktenzeichen 123 ein Schuldenregulierungsverfahren über AB am eröffnet. Vertreten wird AB durch den Masseverwalter Masseverwalter.

Mit Vorhalt vom wurde der Masseverwalter vom Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht und dem Verfahrensstand informiert:

"AB war in den verfahrensgegenständlichen Jahren an der mit Gesellschaftsvertrag vom  gegründeten S- KG mit Sitz in Wien beteiligt, wobei die Einkünfte der KG gemäß § 188 BAO festgestellt und entsprechend ihrer Beteiligung verteilt wurden.

Die Beträge wurden im Feststellungsverfahren der XY- KG anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt.

Diese anteiligen gemeinschaftlichen Einkünfte wurden den verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheiden zugrunde gelegt.

Gegen diese oben angeführten Einkommensteuerbescheide hat AB mit der Begründung, dass er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb habe, Beschwerde erhoben.

Diese Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2001 bis 2013 jeweils vom gemäß § 262 BAO als unbegründet abgewiesen, weil Einkünfte aus einer (mehreren) Tangente(n) vorliegen.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen stellte AB jeweils vom einen Vorlageantrag.

1. Anfechtbarkeit eines von einem Feststellungsbescheid abgeleiteten Bescheides

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1 BAO).

Der angeführte Beschwerdegrund richtet sich ausschließlich gegen die im Feststellungsbescheid betreffend die KG getroffenen Feststellungen und können nur im Beschwerdeverfahren gegen den Einkünftefeststellungsbescheid dieser Gesellschaft berücksichtigt werden.

...

Da es sich bei den Einkommensteuerbescheiden um abgeleitete Bescheide handelt und Einwendungen, die die Einkünfte aus dem Feststellungsverfahren betreffen, im Feststellungsverfahren vorzubringen sind, ist in diesem Fall die Beschwerde gemäß § 263 BAO als unbegründet abzuweisen.

2. Verfahrensrechtlich ist jedoch wie folgt vorzugehen:

Da der Vorlageantrag am eingebracht wurde, laut Insolvenzdatei jedoch ein Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung mit Beschluss und Bekanntmachung vom über AB eröffnet wurde, und dieser folglich zum Zeitpunkt der Einbringung der Vorlageanträge keine Aktivlegitimation hatte, wären die Beschwerden gemäß § 260 Abs. 1 Z 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Anders läge der Fall, wenn Sie als Masseverwalter eine Zustimmung oder eine Bevollmächtigung zu diesem Verfahren erteilen, dann wäre jedoch - wie bereits unter Punkt 1 - ausgeführt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Sollten Sie die Zustimmung zu diesem Beschwerdeverfahren erteilen, werden Sie ersucht, die Zustimmung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu erteilen, ansonsten wird die Beschwerde mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen.

..."

Beilagen:

  • Einkommensteuerbescheid 2011 vom

  • Einkommensteuerbescheid 2012 vom

  • Einkommensteuerbescheid 2013 vom

  • Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid 2011 vom

  • Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid 2012 vom

  • Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid 2013 vom

  • Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2011 vom

  • Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2012 vom

  • Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2013 vom

  • Vorlageantrag gegen Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheid 2011 vom

  • Vorlageantrag gegen Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheid 2012 vom

  • Vorlageantrag gegen Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheid 2013 vom

  • Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2011 vom

  • Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2012 vom

  • Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2013 vom  

Mit Eingabe vom gab der Masseverwalter seine Zustimmung zu den erhobenen Beschwerden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrundegelegt:

Mit Gesellschaftsvertrag vom gründeten AB und CD die S- KG (FN 0000). Sowohl AB als auch CD waren in den verfahrensgegenständlichen Jahren als unbeschränkt haftende Gesellschafter an der KG beteiligt (AB bis ).

Die Kommanditgesellschaft wurde am Datum2 gemäß § 30 Abs. 2 UGB von Amts wegen gelöscht, nachdem das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögen und Zahlungsunfähigkeit abgewiesen wurde (Eintragung im Firmenbuch vom ).

Bei der (nunmehrigen) XY- KG als Rechtsnachfolgerin der S- KG wurden hinsichtlich der Umsatzsteuer, einheitlichen Gewinnfeststellung und Zusammenfassenden Meldung die Jahre 2008 und 2009 geprüft und für den Zeitraum 1/2010 bis 12/2013 eine Nachschau durchgeführt.

Zum Verfahrensstand unter Tz 2 des BP-Berichtes vom , ABNr. 1111 wurde folgendes ausgeführt:

"... Mit Änderungsdatum erfolgte eine Änderung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich Gesellschafter, Firmenname und Firmenadresse ("XY- KG"). Ein Konkursverfahren über das Vermögen XY- KG (HG Wien xx/x bzw. yyy/y) wurde laut rechtskräftigen Beschluss des HG Wien vom Beschluss-Datum mangels Kostendeckung nicht eröffnet (Zahlungsunfähigkeit des Schuldners).

Somit ist als Bescheidadressat die Fa. XY- KG als Gesamtrechtsnachfolgerin der Fa. S- KG zu bezeichnen, als Zustellungsbevollmächtigte ist gemäß § 81 BAO (als zuletzt im Firmenbuch eingetragene Vertretungsbefugte) Frau Komplementärin zu benennen.

Da sich die im gegenständlichen Bericht dargestellten Prüfungsaufstellungen auf Zeiträume beziehen, in denen aussschließlich das Steuersubjekt "S- KG" tätig war, erfolgt aufgrund seiner gesellschaftsintern und organisatorisch dominanten Funktion eine Bescheidzustellung auch an Herrn Ing. CD, eine Kopie des gegenständlichen Berichts ergeht auch an den seinerzeitigen Gesellschafter, Herrn AB."

Mit Bescheiden über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2011 bis 2013 jeweils vom wurden die Einkünfte von Gesellschafter1 sowie Gesellschafter2 an der XY- KG entsprechend ihren Anteilen zugeordnet.

Diese Bescheide wurden zugestellt an:

  • NN KG/S- KG, z.Hd. Ing. CD, Adresse1 (Bescheidkopien), übernommen vom Empfänger am

  • S- KG (N KG), z.Hd. Ing. CD, Adresse1 (BP-Bericht), übernommen vom Empfänger am

  • N KG (RNFG S- KG), z.H. Komplementär, Adresse, (BP-Bericht), hinterlegt am

Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben und wurden rechtskräftig.

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden von Amts wegen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 am erlassen und die im Feststellungsverfahren der KG ermittelten Einkünfte bei AB im Schätzungswege entsprechend seiner Beteiligung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt.


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2011
114.862,70 €
2012
164.600,00 €
2013
5.000,00 €

Mit Beschwerde vom beantragte der AB die Bescheide aufzuheben, weil er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den streitgegenständlichen Jahren bezogen habe.

Mit Beschluss vom wurde AB aufgetragen eine Begründung zur Bescheidbeschwerde nachzureichen.

Mit Schreiben vom nahm AB dazu wie folgt Stellung:

  • Vor dem Bezirksgericht BG sei über sein Vermögen ein Konkursverfahren unter 123 ohne Eigenverwaltung anhängig.

  • Als Masseverwalter sei Masseverwalter bestellt worden.

  • Alle Unterlagen seien beim Masseverwalter und er habe keinen Zugang zu diesen.

  • AB stellte den Antrag auf Terminerstreckung für die Einbringung der Mängelbehebung (eine Begründung zur Beschwerde), damit er diese Angelegenheit mit dem Masseverwalter besprechen könne bzw. dass dieser die Mängelbehebung einbringe.

  • Weiters ersuchte er um Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens vor dem Bezirksgericht BG.

Der Vorlageantrag wurde am eingebracht, laut Insolvenzdatei wurde am ein Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung mit Beschluss über Gesellschafter2 eröffnet. AB hatte folglich zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages keine Aktivlegitimation, daher wäre die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 Z 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Mit Eingabe vom erteilte der Insolvenzverwalter seine Zustimmung zu diesem Beschwerdeverfahren.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf den im Akt befindlichen Unterlagen.

Daraus folgt rechtlich:

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1 BAO).

Der angeführte Beschwerdegrund richtet sich ausschließlich gegen die im Feststellungsbescheid betreffend die KG getroffenen Feststellungen und können nur im Beschwerdeverfahren gegen den Einkünftefeststellungsbescheid dieser Gesellschaft berücksichtigt werden.

Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden ua. Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung ist gemäß Abs. 3 auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

Zweck der Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleich­artiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallel­verfahren in den Abgaben­verfahren der Beteiligten vermeidet. Gegebenenfalls sind unterschiedliche persönliche Verhältnisse einzelner Beteiligter zu berücksichtigen.

Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO haben als Spruchelemente neben dem Bescheidadressaten jedenfalls die Art und Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte, den Feststellungszeitraum, die Namen der Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile am gemeinschaftlichen Ergebnis zu enthalten.

Alle Feststellungen, welche die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte betreffen, sollen im Feststellungs­bescheid mit Bindungswirkung für die Abgaben­bescheide der Teilhaber getroffen werden, weil abgaben­rechtlich relevante Feststellungen zweckmäßigerweise in jenem Verfahren zu treffen sind, in dem der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann.

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Im den Gesellschafter betreffenden Einkommensteuerverfahren besteht somit eine gesetzliche Bindung an die im Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO getroffenen Feststellungen (vgl. Ritz, BAO5, § 192 Tz 3, und die dort angeführten Judikate). Im Falle der nachträglichen Abänderung des Feststellungsbescheides ist ein von diesem abgeleiteter Bescheid nach § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.

Im Sinne dieses aus der Bundesabgabenordnung hervorgehenden Systems von Grundlagenbescheiden und davon abgeleiteten Bescheiden kann gemäß § 252 Abs. 1 BAO ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ist damit insoweit eingeschränkt, als Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen mit Erfolg nur in dem den Grundlagenbescheid betreffenden Verfahren vorgebracht werden können. Die Anfechtung eines Steuerbescheides, welche lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 252 Tz 3; ; ; ).

Bei den von AB bekämpften Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2011, 2012 und 2013 handelt es sich jeweils ohne Zweifel um vom jeweiligen Feststellungsbescheid für die Jahre 2011, 2012 und 2013 gemäß § 188 BAO abgeleitete Bescheide, wobei in den entsprechenden Feststellungsbescheiden vom 29.09 .2014 ua. die Höhe des auf Herrn AB entfallenden Gewinnanteiles mit 114.862,70 € (2011), 164.600,00 € (2012) und 5.000,00 € (2013) festgestellt wurde.

Da es sich bei den Einkommensteuerbescheiden um abgeleitete Bescheide handelt und Einwendungen, die die Einkünfte aus dem Feststellungsverfahren betreffen, im Feststellungsverfahren vorzubringen sind, ist in diesem Fall die Beschwerde gemäß § 263 BAO als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anfechtung eines Steuerbescheides, welcher lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, in der Sache abzuweisen (vgl. , mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird durch das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes somit nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101317.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at