1. Vorläufige Beschlagnahme eines E-Kiosk durch die Finanzpolizei nach § 53 Abs. 2 GSpG; 2. Einstellung des Beschwerdeverfahrens infolge Subsidiarität zum Beschlagnahmeverfahren vor der BPD; 3. Beschluss auf bescheidmäßige Zurückweisung wegen Unzuständigkeit im allgemeinen Verwaltungsverfahren zu verstehen als bloßer Beschluss, in welchem - ohne Verfahrensbeendigung - die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes festgestellt wird
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze | |
RM/7100004/2016-RS1 | wie RM/7100003/2016-RS1 Wird in einem allgemeinen Verwaltungsverfahren durch ein Verwaltungsgericht der Beschluss gefasst, eine Beschwerde "wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen", ist dieser Vorgang im Lichte der Judikatur des VwGH (z.B. Erk vom , Ra 2015/04/0035) dahingehend zu deuten, dass lediglich ein Beschluss auf Feststellung der Unzuständigkeit des befassten Verwaltungsgerichtes getroffen worden ist und die Rechtssache keineswegs beendet worden ist. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Beschwerdesache der A-sro, XXXX, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin, Hofgasse 3, 8010 Graz, wegen behaupteter Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer vorläufigen Beschlagnahme eines "E-Kiosk" am im Lokal "Y", ZZZZ, nach § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) durch Organe der Finanzpolizei als Organe des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (Anbringen ohne Datum; eingebracht am beim Bundesverwaltungsgericht) den Beschluss gefasst:
I. Das Beschwerdeverfahren wird infolge des Wegfalles eines selbständigen Anfechtungsgegenstandes eingestellt.
II. Der Ausspruch eines Kostenersatzes hat zu unterbleiben.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit einem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz ohne Datum, eingebracht am , hat die A-sro in ihrer behaupteten Eigenschaft als Eigentümerin des Beschlagnahmegegenstandes eine Maßnahmenbeschwerde folgenden Inhaltes erhoben:
Am um 21.15 Uhr sei im Lokal "Y" an der Anschrift ZZZZ, von der Finanzpolizei, Team 07, konkret von den Organwaltern B, C, D und E unter anderem ein Gerät mit der Bezeichnung "E-Kiosk" gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt und abtransportiert worden.
Bei dem vorläufig beschlagnahmten Gegenstand handle es sich um ein Dienstleistungsgerät mit bestimmten, in einem dem Anbringen beigeschlossenen Gutachten näher ausgeführten Funktionen und Bildschirmanzeigen, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe.
Keinesfalls handle es sich dabei um einen Glücksspielautomaten oder um einen Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol, sodass die Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG eindeutig rechtswidrig und gesetzlich nicht gedeckt gewesen sei.
Woraus die Organwalter, die die Beschlagnahme vorgenommen haben, den gesetzlich erforderlichen Verdacht ableiteten, der "E-Kiosk" könne unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen oder ein Hilfsmittel im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG darstellen, sei völlig unergründlich. Wäre die erfolgte Beschlagnahme rechtskonform, so könnten die Finanzbeamten ebenso gut Getränkeautomaten, Bankautomaten oder Einkaufsterminals, wie sie beispielsweise in Bahnhöfen zum Kauf von Zugtickets oder in Kinos zum Kauf von Kinotickets stehen, beschlagnahmen. Tatsächlich liege der vom Gesetz geforderte Verdacht aber nicht vor, vielmehr stelle die erfolgte Beschlagnahme einen reinen Willkürakt dar.
Eine Subsidiarität der Beschwerde liege nicht vor, weil die vorläufige Beschlagnahme des "E-Kiosk" nicht mit einem glücksspielrechtlichen Tatbestand im Zusammenhang stehe, sich daher nicht auf die Bestimmung des § 53 Abs. 2 GSpG gründen lasse und deshalb die unverzügliche Ausfolgung des Gegenstandes im ordentlichen Verwaltungsweg nicht betrieben werden könne. Um diesbezüglich ein ordentliches Verwaltungsverfahren führen zu können, wäre es Voraussetzung, dass ein Glücksspielautomat oder ein Eingriffsgegenstand aufgrund eines tatsächlichen Verdachtes eines Verstoßes gegen ein oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG vorläufig beschlagnahmt worden wäre, was aber gegenständlich keinesfalls vorliege.
Bei dem beschlagnahmten E-Kiosk handle es sich weder um einen Glücksspielautomaten noch um einen sonstigen Eingriffsgegenstand oder um ein technisches Hilfsmittel, mit dem gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werden könnte, sondern ausschließlich um einen Dienstleistungsapparat mit Internetzugang, wie dies im beigeschlossenen Gutachten angeführt sei.
Mit der vorläufigen Beschlagnahme des "E-Kiosk" sei daher gegen das Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 1 1. Zusatzprotokoll zur EMRK verstoßen worden.
Die Beschwerdeführerin sei eine in der Slowakei ansässige Firma und berufe sich daher auf die Grundfreiheiten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach den Art. 15, 16 und 17 in Verbindung mit Art. 51 und Art. 56 AEUV der Dienstleistungsfreiheit, welche durch die vorläufige willkürliche Beschlagnahme massiv verletzt sei.
Für den Fall, dass sich die belangte Behörde dennoch auf den Verdacht gemäß § 53 GSpG berufen sollte, werde darauf hingewiesen, dass das Glücksspielmonopol der Republik Österreich unionrechtswidrig sei. Verwiesen werde dazu insbesondere auf den Rechtssatz des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , LVwG-410285/4/Gf/Rt, dem auch ein Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liege, womit ebenfalls verlässlich feststehe, dass die Beschlagnahme selbst unter der fiktiven Annahme eines glücksspielrechtlichen Sachverhaltes jedenfalls rechtswidrig gewesen sei.
Es werde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Kostenersatz begehrt, die in Beschwerde gezogene vorläufige Beschlagnahme, welche für rechtswidrig zu erklären sei, aufzuheben und die Ausfolgung des "E-Kiosk" anzuordnen.
Der Beschwerde sind eine Ablichtung eines Protokolles vom , mit welchem die in dem Rechtsmittel beschriebene vorläufige Beschlagnahme (siehe unten) bescheinigt wird, und ein privates "Typengutachten" über die Funktionsweise "des mehrstufigen Dienstleistungsapparates 'E-KIOSK'", gerichtet an die F-sro, gleiche Anschrift wie die Beschwerdeführerin, datiert mit , des G, gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Geldspiel- und Glücksspielautomaten, Glücksspiel, Glücksspieleinrichtungen und Zubehör [Briefkopf], beigeschlossen.
In Pkt 4 "GUTACHTEN - SCHLUSSFOLGERUNG" führt G aus:
"Die Untersuchung und Prüfung am Ort der Befundaufnahme ergab, das es sich beim Apparat qqqq' im Gehäuse der F-sro, XXXX, mit der Applikation 'E-Kiosk' um einen mehrstufigen Dienstleistungsapparat handelt, bei dem Dienste wie Internet-Verkaufsmöglichkeiten mit integrierten Bargeldbezahlsystem, soziale Netzwerke, Zeitungslesen, eigene E-Mailkontos abfragen, googeln, firmenspezifische Prepaidkarten anlegen, Anzeigen aufgeben, Spenden u.a.m. genützt werden können.
Beim Banknoteneinsteckschlitz können eine oder mehrere € Banknoten, eingeschoben und gutgeschrieben werden oder Wertbons geladen bzw. als Zahlungsmittel genutzt werden.
Der gegenständliche Dienstleistungsapparat qqqq' mit 'E-Kiosk' verfügt über keine Geschicklichkeits- oder Gewinnspiele, keine Spiele die eine verrohende Wirkung ausüben, die Verletzung oder Tötung von Menschen oder kriegerische Handlungen darstellen, keine Spiele mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird, keine Wettabgaben- oder Wettmöglichkeiten, kein Musikautomat, sondern ist lediglich auf kommerzielle Dienste für gebührenpflichtige Leistungen oder kostenlose Nutzung diverser Webanwendungen konzipiert."
Die zitierte Gesetzesbestimmung in ihrer am geltenden Fassung lautet:
"Beschlagnahmen
§ 53. [GSpG BGBl 1989/620 idFd BGBl I 2010/111] (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1. der Verdacht besteht, dass
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3) [...]
(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden."
In dem von der Finanzpolizei des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (Team 07) am erstellten Protokoll betreffend eine Bescheinigung über eine vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG ist wie folgt ausgeführt:
"Datum: Beginn der Amtshandlung: 21:15 Uhr
Ort der Amtshandlung: ZZZZ
Leiter der Amtshandlung: Hr. H
Weitere amtliche Organe und sonstige Anwesende: Hr. B, Hr. C, Hr. D, Hr. E
Anwesend für den Lokalinhaber Hrn. J des Lokales "Y" als Angestellter im Lokal
aufgenommen mit
Name: Hr. I
Geburtsdatum: iiii
Staatsbürgerschaft: Serbien
Wohnanschrift: III
Identitätsnachweis: Aufenthaltstitel/Karte Daueraufenthalt - EG, Nr.: ixixix, ausgestellt am yxyx durch MA 35
Obgenannter wird mitgeteilt, dass folgende Gegenstände gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt wurden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Finanzamt Geräte-nummer | Gehäuse-bezeichnung | Serien-nummer | Typen-bezeichnung | Versiegelungs-plaketten-Nr. |
FA 01 | WWW | Prod.Nr.: vxx1 | E-Kiosk | 00171 |
FA 02 | WWW | Prod.Nr.: vxx2 | Internetterminal | 00172 |
FA 03 | WWW | Prod.Nr.: vxx3 | Internetterminal | 00173 |
FA 04 | WWW | vxx4 | Internetterminal | 00174 |
FA 05 | WWW | vxx5 | Internetterminal | 00175 |
FA 06/1 | Laptop | vxyy | WWXA | 00177 |
FA 06/2 | BonDrucker | vxy1 | WWXB | 00176 |
FA 06/3 | Bonscanner | vxy2 | WWXC | 00178 u. 00179 |
FA 06/4 | Digital TV Monitor | vxy3 | WWXD | 00180 |
Die Beschlagnahme war vorzunehmen, um sicher zu stellen, dass mit den genannten Gegenständen - nicht fortgesetzt oder wiederholt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.
Die Beschlagnahme erfolgte gem. § 53 Abs. 2 GSpG im Wege einer selbständigen Beschlagnahme durch die Organe der Abgabenbehörde als Organe der öffentlichen Aufsicht.
Obgenanntem wird mitgeteilt, dass die unter Z 2 bezeichneten beschlagnahmten Gegenstände in Verwahrung der LPD Wien übernommen werden.
Der Eigentümer der Geräte, der Veranstalter und der Inhaber werden hiermit aufgefordert, sich binnen vier Wochen bei der zuständigen Behörde, der LPD Wien, zu melden.
Erfolgt die Meldung durch Eigentümer, Veranstalter und Inhaber nicht binnen dieser Frist oder sind die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes, so kann die Behörde die Beschlagnahme selbständig durchführen.
Anlässlich der Beschlagnahme der Glücksspielapparate wurde die Kassenlade nicht geöffnet, da der angetroffene Angestellte des Zugänglichmachers des Lokals angab, über keinen Schlüssel zu verfügen. Jedoch wurde eine weiße Fernbedienung zum aus- und einschalten des Gerätes den einschreitenden Organen übergeben.
Der Kasseninhalt verbleibt versiegelt im Gerät.
Die unterfertigte Auskunftsperson bestätigt, dass ihr
x eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ausgefolgt wurde,
x sie den Inhalt dieser Bescheinigung gelesen hat,
x für allfällige weitre von der Amtshandlung Betroffene (Veranstalter, Eigentümer) jeweils eine Ausfertigung hinterlassen wurde.
Ende der Amtshandlung: 21:40 Uhr
[...]
{Unterschriften}" (Kopie Niederschrift)
Laut Dokumentation vom ist der verfahrensgegenständliche "E-Kiosk" mit Reizgas gesichert gewesen.
Zu dem behördlichen Einschreiten vom hat der Finanzbeamte H einen Aktenvermerk folgenden Inhaltes angelegt:
"Aktenvermerk [wohl tatsächlich: ]
Während der am im Wettlokal Y (Inhaber Hr. J, geb. jjjj) in ZZZZ, durchgeführten Kontrolle, wurde von der Finanzpolizei/Team 07 dienstlich wahrgenommen, dass an dem in Folge mit den Nummern FA 02, FA 03, FA 04, FA 05 versehenen Geräten in Verbindung mit einem Bondruckergerät / All in One-Gerät, versehen mit der Nummer FA 01, Testspiele durchgeführt werden konnten. Es handelten sich dabei um sogenannte „All in One“-Geräte, wobei die Geräte FA 02, FA 03, FA 04 und FA 05 mit Touchscreens zur Bedienung ausgestattet waren.
Diese betriebsbereit vorgefundenen elektronischen Glücksspielgeräte waren jedenfalls deshalb zweifelsfrei nicht als Geschicklichkeitsspielgeräte zu qualifizieren gewesen, weil mit diesen Eingriffsgegenständen im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG, nach Eingabe von Geld im Gerät FA 01, anschließendem Erhalt eines Bons (vorher musste eine sogenannte UUUU am Gerät gewählt werden) aus diesem Gerät über diesen Geldbetrag und der Möglichkeit diesen Geldbetrag mittels des Bons durch Eingabe eines auf dem Bon befindlichen Barcodes in die Geräte FA 02, FA 03, FA 04 und FA 05 aufzubuchen, nach Auswahl eines Einsatzbetrages zwischen 10 Cent und (zumindest) 5 Euro, durch simple Betätigung eines Startbuttons am Touchscreen der Geräte FA 02, FA 03, FA 04 und FA 05 virtuelle Walzenspiele ausgelöst werden konnten, bei denen Gewinne in Aussicht gestellt gewesen waren (Jackpot, welcher auf den Geräten FA 02 bis FA 05 immer gleich hoch war und sich in periodischen Abständen erhöhte).
Virtuelle Walzenspiele sind, nach ständiger Judikatur des VwGH, auch ohne nähere Spielablaufbeschreibung jedenfalls als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren.
Für die Teilnahme an diesen von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstalteten Glücksspielen war jeweils ein Einsatz zu erbringen. Dabei wurde zumindest der Gewinn eines Jackpots in Aussicht gestellt. Die Glücksspiele wurden also in Form von Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG veranstaltet.
Weil die Glücksspiele jedoch ohne jede Rechtsgrundlage veranstaltet worden sind und auch nicht nach § 4 vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren, wurde von der Finanzpolizei die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG festgestellt und dokumentiert, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte.
Die Geräte FA 02, FA 03, FA 04 und FA 05 wurden von der Finanzpolizei testbespielt. Hierbei wurde das Spiel ÖÖÖÖ, ein virtuelles Walzenspiel, ausgeführt. Die Entscheidung über das Spielergebnis konnte vom Testspieler der Finanzpolizei trotz mehrmaligem Drücken der Touchscreens auf unterschiedlichen Stellen und der unterhalb des unteren Bildschirmes befindlichen beiden Tastknöpfen nicht beeinflusst werden und hing bei allen Spielen jedenfalls vom Zufall ab.
Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet.
Es wurde zu Beginn der Kontrolle im gegenständlichen Lokal des Weiteren ein Laptop (FA 06/1) von der Finanzpolizei dienstlich wahrgenommen, auf welchem eine Software zum Spielen von Bingo-Spielen in Betrieb war.
Der Ablauf des Bingo-Spieles, wurde der Finanzpolizei im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der Auskunftsperson, Hr. I, von dieser genau beschrieben und die Richtigkeit der Aussagen mit dessen Unterschrift bezeugt. Nachdem ein Mitarbeiter mehrmals die Auskunftsperson während der Niederschrift anrief und diese dem anrufenden Mitarbeiter letztlich meldete, dass auf Grund der Kontrolle durch die Finanzpolizei das Lokal noch nicht geschlossen sei, wurde ca. 5 Sekunden nach dieser Meldung die Software für das Bingospiel von einer unbekannten dritten Person am betroffenen Laptop, FA 06/ 1, ferngeschlossen. Das Bingospiel konnte nicht mehr in Betrieb genommen werden.
Die Geräte FA 06/1 bis FA 06/4 wurden jedoch vor Beendigung von der Finanzpolizei betriebsbereit fotografiert. Es wurden außerdem diverse Gewinn- und Verliererbons, welche offen im Lokal lagen, abfotografiert.
Die Funktionsweise des angebotenen Bingospiels und der tatbildliche Verstoß gegen das GSpG lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Ein Spieler zahlt einen Wetteinsatz beim Angestellten der Firma zwischen 1 € bis 10 € ein und nennt diesem 6 Zahlen (Zahl 1 bis Zahl 48) seiner Wahl. Nach Eingabe des Wetteinsatzes und der Glückszahlen des Spielers in die Software durch den Angestellten und folgendem Drücken der Taste „Play Ticket“ auf der Softwareoberfläche wird ein Bon von einem Bondrucker (FA 06/2) ausgedruckt und dem Spieler übergeben. Dieser weist den Einsatz, Glücksnummern und Bonnummer der Wette aus. Nach Ablauf eines Countdowns beginnt das eigentliche Bingospiel, welches von der Computersoftware generiert und über einen Bildschirm (FA 06/4) im Lokal für die Spieler sichtbar ist.
Die Auswahl der Gewinnzahlen wird zufällig von der Software bestimmt und kann jedenfalls nicht von den Spielern beeinflusst werden. Laut der Auskunftsperson wird dabei bei einem Mindesteinsatz von 1 Euro ein maximaler Gewinn von 6 Euro und bei einem maximalen Einsatz von 10 Euro ein Gewinn von maximal 60 Euro in Aussicht gestellt. Die Spieler können ihre Bons durch den Angestellten und einem Bonscanner (FA 06/3) überprüfen lassen. Bei einem Gewinn wird dem Spieler ein Gewinnbon vom Bondrucker ausgedruckt, welcher beim Angestellten gegen Bargeld eingetauscht werden kann.
Hinsichtlich der betroffenen Geräte lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor.
Mit diesen Glücksspieleinrichtungen wurden somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen.
Für eine fortgesetzte Begehung ist es gem. der ständigen Judikatur des VwGH nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine [zukünftige] Begehung geführt wird. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen wurde (z.B. ).
Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer, der beim Testspiel getätigten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne war der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und somit der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gerechtfertigt.
Der Einsatzleiter informierte die anwesende Auskunftsperson und Angestellten des Betriebes, Hr. I, darüber, dass auf Grund der durchgeführten Aufsichtsmaßnahmen der hinreichend substantiierte Verdacht besteht, dass hierorts Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen fortgesetzt veranstaltet werden und somit ins Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird. Weiters wurde die Auskunftsperson darüber informiert, dass die Geräte FA 01, FA 02, FA 03, FA 04, FA 05, sowie FA 06/ 1, FA 06/2, FA 06/3 und FA 06/4 als Eingriffsgegenstände anzusehen sind und gem. § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig in Beschlag genommen werden und somit die Verfügungsmacht auf die Landespolizeidirektion übergeht.
Die Auskunftsperson wurde darüber informiert, dass der Eingriffsgegenstand hierorts entfernt wird und der amtlichen Verwahrung - in den Verfügungsbereich der Landespolizeidirektion - zugeführt wird.
Es wurde Testspielgeld in der Höhe von fünf Mal 10 € (gesamt 50 €) von Hrn. I an die Finanzpolizei übergeben, welches zum Testspielen an den Geräten FA 02, FA 03, FA 04 und FA 05 verwendet wurde (siehe Gedächtnisprotokoll FinPol).
Die Eingriffsgeräte FA 01, FA 02, FA 03, FA 04, FA 05, sowie FA 06/1, FA 06/2, FA 06/3 und FA 06/4 wurden von der MA 48 vom Aufstellungsort verbracht, um diese der LPD Wien am Standort in 1220 Wien, Am Krautgarten, zur weiteren Veranlassung zu übergeben.
Ermittlungen zur Feststellung der Identität des Eigentümers der Geräte / des Inhabers / des Veranstalters:
Die Abgabenbehörde hat auf Grund der Aussage der Auskunftsperson Hrn. I den Einzelunternehmer Hrn. J und Betreiber des gegenständlichen Lokals als Inhaberin der Eingriffsgegenstände vorläufig ermittelt. Die Abgabenbehörde als Amtspartei regt daher an, dass von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörde/LPD die Identität der Eigentümerschaft / des Inhabers / des Veranstalters durch eine Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. durch eine Einvernahme verifiziert wird.
Wien, am e.h. H" (Kopie Aktenvermerk)
Dem Aktenvermerk war eine den Darlegungen entsprechende Bilddokumentation beigeschlossen.
Mit Beschluss vom , GZ W195 2117585-1/4E, hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren betreffend die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien abgetreten.
Mit Schreiben vom , GZ VGW-102/012/14313/2015-1, wurde die Finanzpolizei Wien, Team 07-2/20/21/22, vom Verwaltungsgericht Wien zur Aktenvorlage, Erstattung einer Gegenschrift und Mitteilung, ob mittlerweile ein Beschlagnahmebescheid erlassen wurde, aufgefordert.
Eine entsprechende Gegenschrift der belangten Behörde ist den Akten nicht zu entnehmen.
Mit Beschluss vom , GZ VGW-102/012/14313/2015-3, hat nun das Verwaltungsgericht Wien über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde dahingehend entschieden, dass diese "wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurückgewiesen" wird (Akt), andererseits aber die Akten dem Bundesfinanzgericht übermittelt. Der Beschluss wurde beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft (Akt).
In der Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht Wien ausgeführt, dass es mit dieser Formulierung seines Beschlusses lediglich einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt () und eigentlich ohne Abschluss des inhaltlichen Verfahrens zur erhobenen Maßnahmenbeschwerde lediglich - zusätzlich - eine für die Verfahrensparteien bekämpfbare Unzuständigkeitsentscheidung schaffen wollte, also feststellend beschließen wollte, dass ihm keine Zuständigkeit zukommt.
In der zitierten Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof zu einer Konstellation eines negativen Kompetenzkonfliktes wie folgt aus:
"Ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGVG weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen (vgl. den hg. Beschluss vom , Ko 2015/03/0001). Während der Behörde in der Konstellation eines Berufungsverfahrens vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit verwehrt war (vgl. das von einem verstärkten Senat beschlossene Erkenntnis vom , 94/05/0370 = VwSlg. 14.475 A/1996, sowie die weiteren Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 6 Rz. 15), stellt die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom bereits festgestellt hat - nunmehr nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG dar. Da das VwGVG für ein Absprechen über die Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichts keine gesonderte Form vorsieht, kommt hier nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht. Wie sich dem zitierten Beschluss Ko 2015/03/0001 entnehmen lässt, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verwaltungsgericht, das den (ersten) förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet ist, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht rückzuübermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen (Pkt. 9.7.).
Ausgehend davon ist die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Hinblick auf seine eindeutige Begründung, die ausdrücklich auf den hg. Beschluss Ko 2015/03/0001 Bezug nimmt, dahin zu deuten, dass die Beschwerde "wegen Unzuständigkeit" zurückgewiesen wurde und somit lediglich ein Abspruch über die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte (vgl. zur Einbeziehung der Begründung bei der Auslegung einer Zurückweisungsentscheidung das hg. Erkenntnis vom , 2013/08/0137). Die vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde "als unzulässig" ist bei dieser Begründung als Vergreifen im Ausdruck anzusehen (vgl. zur Umdeutung eines Spruches das hg. Erkenntnis vom , 2012/17/0176)."
Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch des Verwaltungsgerichtes Wien dahin zu deuten, dass beschlossen wurde, dass das genannte Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig sei (und die Rechtssache nicht zurückgewiesen wurde - in diesem Sinne bspw. bereits gleichlautend ).
Mit Bescheid vom , GZ A2/360.951/2015, gerichtet einerseits an J als Inhaber der vorläufig beschlagnahmten Geräte und Veranstalter der Glücksspiele und andererseits an die A-sro., vertreten durch die hier einschreitende Rechtsanwältin Mag. Julia Eckhart, Hofgasse 3, 8010 Graz, als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen "E-Kiosk" mit der Finanzamtgerätenummer FA 01 sowie die unbekannten Eigentümer hinsichtlich der weiteren vorläufig beschlagnahmten Geräte, hat die Landespolizeidirektion Wien in Bestätigung der erhobenen Verdachtslage gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme sämtlicher Eingriffsgegenstände, also auch des "E-Kiosk", sowie des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenladen und in einem weiteren Schritt die Einziehung sämtlicher Geräte gemäß § 54 Abs. 1 GSpG derselben angeordnet (Ablichtung Bescheid).
Der gegenständliche "E-Kiosk" stellte nach Auffassung der Landespolizeidirektion Wien im konkreten Fall eine technisch notwendige Einrichtung zum Betrieb der Glücksspielgeräte dar.
Mit Schriftsatz vom hat die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet und ebenfalls einen Kostenersatz begehrt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Es liegt also eine Maßnahmenbeschwerde der A-sro vor, welche sich als Eigentümerin eines "E-Kiosk", der von Beamten der Finanzpolizei als Organe des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 am im Lokal "Y" mit der Anschrift ZZZZ, vorläufig beschlagnahmt worden ist, in ihren diesbezüglichen Rechten beeinträchtigt fühlt, wobei diese Rechtssache nach ihrer Abtretung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht geworden ist.
Zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über derartige Beschwerden hat sich - wie bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt - folgende Entwicklung ergeben:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (das Bundesfinanzgericht) u.a. (3. Alternative) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG, also über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgabenbehörden oder (hier nicht relevant:) den Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Dazu führt bereits § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) mit Wirkung ab dem hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes (BFG) aus, dass dem Bundesfinanzgericht die Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG (also auch über die Maßnahmenbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten obliegen, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Zumal in Anbetracht des Umstandes, dass die Organe der Finanzpolizei bei Durchführung der ihnen übertragenen allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen - in Unterstützung für die Finanzämter als Abgabenbehörden (§ 10b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010-DV) - als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig werden (§ 12 Abs. 4 letzter Satz des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010) und sich die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei gemäß § 10b Abs. 3 Satz 1 AVOG 2010-DV) nach § 9 Abs. 4 AVOG 2010 richtet (wonach die von Organen der besonderen Organisationseinheiten, wie der Finanzpolizei, gesetzten Amtshandlungen, sofern keine unmittelbare Beauftragung für den Einzelfall durch eine Abgaben- oder Finanzstrafbehörde erfolgt ist, jener Abgabenbehörde zuzurechnen ist, in deren Amtsbereich die Dienststelle des Organes eingerichtet ist), wurde die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die Finanzpolizei bei Durchführung ihrer allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO (beispielsweise in Entsprechung des § 50 Abs. 2 Satz 2 GSpG) in eine Situation gebracht wird, eine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben, beispielsweise Glücksspielautomaten gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig in Beschlag zu nehmen, die dagegen mögliche Maßnahmenbeschwerde nach den Bestimmungen des § 283 Bundesabgabenordnung (BAO) auszuführen ist und als Rechtssache in einer Angelegenheit der öffentlichen Abgaben in die Zuständigkeit des BFG fällt. Dagegen konnte eingewendet werden, dass möglicherweise gerade eine Angelegenheit der öffentlichen Abgaben nicht vorgelegen hat, wenn diese eine ordnungspolitische Maßnahme nach dem Glücksspielgesetz betroffen hat.
Zur ausdrücklichen Klarstellung wurde daher mit dem 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105, mit Wirkung ab dem , in § 1 Abs. 3 BFGG eine Z. 2 angefügt, wonach zu den sonstigen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 auch die Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (also die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden) gegen Abgabenbehörden des Bundes gehören, soweit Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder Beiträge (Abs. 3 Z 1) nicht betroffen sind. - Woraus sich wohl der Umkehrschluss ergibt, dass in Abweichung einer vormaligen Rechtsansicht (vgl. diesbezügliche Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen) jedenfalls nach Ansicht des Gesetzgebers eine Zuständigkeit des BFG zur Behandlung derartiger Beschwerden vor dem nicht bestanden hätte.
Diese Unsicherheit ist aber jetzt infolge des Zeitablaufes ausgeräumt, wobei aber nunmehr in Abänderung der vormaligen Rechtslage gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz BFGG mit Wirkung ab dem das Verfahrensrecht des VwGVG zur Anwendung gelangt.
In der Sache selbst ist auszuführen:
Wie oben ausgeführt, bezieht sich die Maßnahmenbeschwerde der A-sro als Eigentümerin auf einen vorläufig beschlagnahmten "E-Kiosk", hinsichtlich welchem aber zwischenzeitlich am eine Beschlagnahme durch die zuständige Landespolizeidirektion Wien infolge seiner Verwendung als offenkundig technisch notwendige Einrichtung zum Betrieb der am genannten Tage dort ebenfalls vorläufig durch die Finanzpolizei und in weiterer Folge durch die genannte Landespolizeidirektion beschlagnahmten weiteren Glücksspieleinrichtungen erfolgte. Laut Rechtsmittelbelehrung des Beschlagnahme- und Einziehungsbescheides der Landespolizeidirektion Wien vom wurde der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht auch gegen diesen Bescheid eingeräumt (Bescheidkopie, vorletzte Seite).
Anders als von der Beschwerdeführerin ausgeführt, war die A-sro daher sehr wohl in der Lage, die Fragestellung, ob der bewusste "E-Kiosk" einer Beschlagnahme im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG unterliegt, im Verfahren vor der zuständigen Verwaltungsbehörde klären zu lassen.
Welche Gegenstände grundsätzlich für eine solche Beschlagnahme in Frage kommen, bestimmt § 53 Abs. 1 1. Satzteil GSpG: Es sind dies Glückspielautomaten, sonstige Eingriffsgegenstände und die technischen Hilfsmittel, letztere also wie hier diejenigen Gegenstände technischer Art, die den Eingriff in das Glücksspielmonopol mittels der Eingriffsgegenstände unterstützen.
Dabei sind technische Hilfsmittel nicht nur dann beschlagnahmefähig, wenn der Verdacht besteht, dass mit ihnen fortgesetzt oder wiederholt durch ihre Verwendung gegen § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG verstoßen wird (weil sie geeignet sind, dem Anwender dadurch selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflußen), sondern auch, wenn sie als technische Hilfsmittel für Glücksspielautomaten oder sonstige Eingriffsgegenstände, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, dienen und hinsichtlich dieser Eingriffsgegenstände der Verdacht besteht, dass mit ihnen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird (§ 53 Abs. 1 Z 1 lit a GSpG).
In diesem Sinne bereits die Erläuternden Bemerkungen in der RV zu BGBl 747/1996: "Die Novellierung der §§ 53 bis 55 [GSpG] trägt der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung. Eine Einschränkung der - ansonsten unveränderten - Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmung auf [...] Glücksspielautomaten ist nicht mehr zeitgemäß. Durch die Novellierung wird es möglich, auch andere Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel (bspw. Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.) einzuziehen bzw. zu beschlagnahmen."
Dabei kommt es gar nicht darauf an, dass das technische Hilfsmittel (welches für den Monopoleingriff verwendet wurde, hier: der "E-Kiosk", von welchem laut Beschreibung der Finanzpolizei geldwerte UUUUs nach Geldeingabe ausgedruckt wurden und mit welchen dann auf den Eingriffsgeräten selbst die Glücksspiele in Gang gesetzt werden konnten) unbedingt notwendig gewesen wäre (vgl. ) oder dass es nicht etwa nicht auch eine andere Verwendung ohne Zuordnung zu einem Glücksspielgerät finden hätte können (so , zu USB-Sticks).
Statt als untergeordnete technisches Hilfsmittel könnte der vorläufig beschlagnahmte E-Kiosk auch als sonstiges Eingriffsgerät im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG gesehen werden, von welchen - so der Vorwurf - nach Bezahlung Bargeld-Bons mit Strichcode zur Entsperrung von PC-Terminals (Touchscreen-Bildschirm samt Bonlesegeräte) und nachfolgenden virtuellen Walzenspielen auf den Glücksspielgeräten ausgegeben wurden (eine Fähigkeit, welche gerichtsbekannt den von der Beschwerdeführerin zitierten Getränkeautomaten, Bankautomaten, Zugticket- und Kinoticketautomaten nicht zu eigen ist). Auch eine Sichtweise, diesen Gegenstand als beschlagnahmefähige Komponente der Glücksspielgeräte (der Touchscreen-Bildschirme) zu sehen, ist möglich, führte aber für sich - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - immer zum selben rechtlichen Ergebnis.
Einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der Sache selbst steht nun entgegen, dass die zuständige Landespolizeidirektion Wien - wie oben ausgeführt - hinsichtlich sämtlicher vorläufig beschlagnahmter Gegenstände einen Beschlagnahmebescheid erlassen hat. Mit diesem ist das Rechtsschutzinteresse der im Maßnahmenbeschwerdeverfahren eingeschrittenen Partei zur Frage der Rechtsrichtigkeit der ausgeübten unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet. Mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Beschlagnahme vom hat die separat bekämpfte vorläufige Beschlagnahme aufgehört, ein selbständig anfechtbarer verfahrensfreier Verwaltungsakt zu sein (; ).
Soweit die Beschwerdeführerin unter Behauptung eines den Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten widerstreitenden Sachverhaltes einwendet, der von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmte "E-Kiosk" könne von seiner Ausgestaltung her gar kein Eingriffsgerät in das Glücksspielmonopol bzw. ein diesbezügliches technisches Hilfsmittel dazu sein, ist auch die Feststellung dieses relevanten Lebenssachverhaltes, welcher in der Folge einer rechtlichen tatbestandlichen Würdigung zur Frage zu unterziehen ist, ob sich daraus ein entsprechender Verdacht (hier: im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG) erschließen lässt, eine wesentliche und unabdingbare Aufgabe derjenigen Behörde (hier: der Landespolizeidirektion Wien), welche nach Vornahme der vorläufigen Beschlagnahme des Gerätes über seine Beschlagnahme zu entscheiden hatte.
Hätte - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - ein tatsächlicher Verdacht eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG nicht vorgelegen, hätte es sich bei dem "E-Kiosk" um keinen Gegenstand gehandelt, mit welchem möglicherweise in das Glücksspielmonopol eingegriffen worden wäre, oder hätte die Finanzpolizei bei ihrer vorläufigen Beschlagnahme rechtsirrig tatsächlich rechtsgrundlos gehandelt, hätte die Landespolizeidirektion Wien von einer Beschlagnahme Abstand zu nehmen gehabt - was aber tatsächlich nicht geschehen ist.
An der nicht gewollten Parallelität der Entscheidungsprozesse hinsichtlich der Prüfung einer Rechtsmäßigkeit der vorläufigen Beschlagnahme durch die Finanzpolizei (in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht) und hinsichtlich der Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Vornahme einer Beschlagnahme durch die Landespolizeidirektion Wien und allenfalls einer Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung (vor dem zuständigen Landesverwaltungsgericht, hier: vor dem Landesverwaltungsgericht Wien) vorliegen, tritt durch die Behauptung einer grob rechtswidrigen Anwendung eines Rechtsinstrumentes durch die eingeschritten Organwalter keine Änderung ein.
Selbst wenn mangels ausreichendem Rechtfertigungsgrund für den behördlichen Eingriff eine Verletzung des Rechtes auf Eigentum oder der Dienstleistungsfreiheit festzustellen gewesen wäre oder wenn das Glücksspielmonopol der Republik Österreich unionsrechtswidrig wäre (siehe dazu aber die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes , wonach die Bestimmungen des GSpG nicht unionsrechtswidrig sind [Rz 123]; dieses bestätigend ; - das angeführte Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom , GZ. LVwG-410285/4/Gf/Rt, wurde durch übrigens aufgehoben; ebenso der Verfassungsgerichtshof, u.a., , wonach das GSpG weder verfassungswidrig ist noch dem Unionsrecht widerspricht) und z.B. die §§ 52 und 53 GSpG als - rein spekulativ - unionrechtswidrig in der nunmehrigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nicht zur Anwendung gelangten, ließe dies das Gebot einer Verfahrenseinstellung als allgemeines verfahrensrechtliches Prinzip unverändert:
So führt beispielsweise Fister in Lewitsch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 39 Rz 17 zum Rechtsschutz im Falle einer Beschlagnahme von Verfallsgegenständen aus: Vor der Erlassung des Beschlagnahmebescheides durch die Behörde kann die vorläufige Beschlagnahme als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS (ab : vor dem Verwaltungsgericht) bekämpft werden (vgl. ; Walter/Thienel II2 § 39 Anm 10; Thienel/Zeleny18 § 39 VStG Anm 6), danach ist der Beschlagnahmebescheid selbst zu bekämpfen (vgl. [zur vorläufigen Beschlagnahme von Glückspielgeräten nach § 39 Abs. 2 VStG 1952 und weiterer diesbezüglicher Judikatur]; u.a. [zum Wegfall eines Rechtsschutzinteresses]; [zur Maßnahmenbeschwerde nach § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG als Rechtsbehelf zur Schließung einer Rechtslücke ohne dass eine Zweigleisigkeit des Verfahrens beabsichtigt wäre]; Stöger in N. Raschauer/Wessely § 39 Rz 4; ein bereits vorher beim Verwaltungsgerichtshof eingeleitetes Verfahren ist einzustellen (Thienel/Zeleny18 § 39 VStG Anm 6).
Das beim Bundesfinanzgericht anhängige - so gesehen tatsächlich subsidiäre - Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde der A-sro war daher spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 2. Alt. VwGVG jedenfalls einzustellen.
Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits aufgrund der gegebenen Aktenlage getroffen werden.
Mangels einer obsiegenden oder unterliegenden Partei im Sinne des § 35 VwGVG (Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) hat auch ein Kostenausspruch zu unterbleiben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt aber eine eindeutige und durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte gesicherte Rechtslage vor, weshalb keine ordentliche Revision zuzulassen ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Glücksspiel |
betroffene Normen | § 53 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 § 52 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 § 1 Abs. 3 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 6 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Schlagworte | Unzuständigkeit Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Finanzpolizei vorläufige Beschlagnahme E-Kiosk Verfahreneinstellung Subsidiarität des Verfahrens |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RM.7100004.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at