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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.07.2017, RV/7103067/2017

Sittliche Pflicht Kindern das Erbe (das selbst bewohnte Einfamilienhaus) zu verschaffen?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch st.Vertr., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Einkommensteuer für 2013 und 2014 zu Recht erkannt: 

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2013 wird wie mit Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und Steuer tritt keine Änderung gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom , weshalb diesbezüglich auf diese verwiesen wird. 
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2014 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die von der Bf. auf Grund eines Vergleiches geleisteten Zahlungen in Höhe von € 25.000,00 (2013) und € 30.000,00 (2014) als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind (Standpunkt der Bf.) oder nicht (Standpunkt des Finanzamtes).

Beschwerde 2013:
Mit der ihrer Beschwerde beigelegten Einkommensteuererklärung machte die Bf. folgende außergewöhnliche Belastungen geltend:
Sonstige außergewöhnliche Belastungen, die nicht unter 22.1 bis 22.3 fallen:
(Kennzahl) 735 25.000,00 €

Vorhalt des Finanzamtes vom :
Um Aufstellung und belegmäßigen Nachweis der sonstigen außergewöhnlichen Belastung in Höhe von € 25.000,- wird ersucht.

Vorhaltsbeantwortung vom ():
Bei den erklärten außergewöhnlichen Belastungen 2013 in der Höhe von 25.000,- € handelt es sich um die Übernahme einer Kreditverpflichtung für die Kinder (der Bf.), für Schulden die der verstorbene Vater der Kinder eingegangen ist. Das hat sie deshalb gemacht, um den Kindern das Erbe des Wohnsitzes zu ermöglichen.
Die nötige Zwangsläufigkeit für die die Schulden übernehmende Mutter der Kinder ist gegeben, wenn sie sich, nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen, der Schuldübernahme nicht entziehen kann. Die Schuldübernahme muss (die Bf.) unmittelbar betreffen.
Beides scheint bei Schuldübernahme der Kindesmutter zur Rettung des Wohnsitzes für die Kinder gegeben.
Belastungen aus dem Antritt einer Erbschaft sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Da die Belastete Kindesmutter selbst keine Erbschaft antritt wird die Abzugsfähigkeit möglich.
Die Schulden des verstorbenen Kindesvaters, Herrn Lebensgef., wurden zur Wohnraumschaffung eingegangen und waren dadurch notwendig. Anders wäre es bei Anschaffung teurer Privatgegenstände.
Das Eingehen der Kreditverpflichtung darf nicht nur menschlich verständlich sein, sondern muss auch nach der sogenannten Sittenordnung objektiv geboten sein. Die Lohnsteuer-Richtlinien dazu (Rz 832): Sittliche Verpflichtung ist in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen gegeben. Zum Beispiel zur Vermeidung von existenzbedrohenden Notlagen von Angehörigen.
Demnach sind die Kriterien für die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllt. Die Außergewöhnlichkeit, die Zwangsläufigkeit (sittliche Gründe) und die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Beiliegend eine Kopie des außergerichtlichen Vergleichs mit der Bank, wo auch die Abschlagszahlung, die (die Bf.) für Ihre Kinder 2013 getätigt hat, bestätigt wird. Außerdem der Einantwortungsbeschluss des BG A betreffend die  Verlassenschaftssache verstorbener.Lebensgefährte.

Vorhalt vom  und vom :
Ergänzend zu den außergewöhnlichen Belastungen wird um Beantwortung folgender Fragen bzw. Übermittlung der entsprechenden Nachweise ersucht:
Eine Aufstellung des Nachlassvermögens aus der hervorgeht welche Vermögenswerte vorhanden waren, ist zu übermitteln.
Wurden Versicherungen zur Kreditabdeckung in Anspruch genommen?
Aus welchen Mitteln stammen die geltend gemachten 25.000? Um Nachweis wird ersucht. (Gegebenenfalls auch die 30.000 für 2014.)
Welche Verpflichtung bestand zur Übernahme der Kreditverpflichtung, bzw. was wären die Konsequenzen der Nichtübernahme gewesen.
Welche Werte wurden sonst noch an die Kinder übertragen?
Wurde eine Vertretung über das Pflegschaftsgericht eingerichtet?
Wer bewohnt das betroffene Haus und in welcher Weise wird die Nutzung zu Wohnzwecken den Kindern abgegolten?
Sollten die Unterlagen nicht in oben genannter Frist einlangen, ist die Beschwerde abzuweisen.

Beschwerdevorentscheidung 2013:
Mit der abändernden Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für 2013 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 22.934,84 angesetzt.
Begründung:
Die beantragte außergewöhnliche Belastung konnte nicht anerkannt werden, da die beiden Vorhalte bis dato nicht beantwortet wurden und keine Unterlagen nachgebracht wurden.

Vorlageantrag 2013 und Beschwerde 2014:
Vom Finanzamt wurden die außergewöhnlichen Belastungen nicht anerkannt, weil der zweite Vorhalt nicht beantwortet wurde. Das holen wir hiermit nach:
Beiliegend der Beschluss des Bezirksgerichts A zu dieser Sache, der dem Finanzamt bereits mit Beantwortung Ihres Ersuchens um Ergänzung () am übermittelt wurde. Darin wird die massive Nachlassüberschuldung von Herrn Lebensgef. erläutert.
Es hat eine Lebensversicherung von Herrn Lebensgef. gegeben. Diese wurde vollständig an die Bank bezahlt um den Hauskredit teilweise zurück zu bezahlen.
(Die Bf.) hat in den Jahren 2006 und 2007 sehr gut verdient und hat mit Hilfe Ihrer Familie die Restzahlungen an die Bank getätigt. Laut (der Bf.) hat sie sehr sparsam gelebt, weil sie wusste, dass sie Kapital brauchen wird, wenn es zu einem Vergleich mit der Bank kommt. Dass es zu einem Vergleich kommt, der mit großer Hilfe des X Club ... geschafft wurde, war nicht klar und ein großes Glück für die Kinder.
Wenn (die Bf.) die Restschuld, die nach dem Vergleich mit der Bank noch offen war, nicht bezahlt hätte, wäre das Haus zwangsversteigert worden. 
Sonst wurden keine Werte an die Kinder übertragen. Es ging grundsätzlich nur darum, den Kindern das Erbe des Wohnsitzes zu ermöglichen.
Das Haus wurde bis vor dem Tod des Familienvaters von der gesamten Familie bewohnt.
Danach nur mehr von (der Bf.) und ihren Kindern. (Die Bf.) kommt, wie auch schon vor dem Tod des Vaters, für den Lebensunterhalt der Kinder auf.
In weiterer Folge möchten wir noch einmal die Punkte unserer Beantwortung Ihres Ersuchens um Ergänzung vom zitieren:
Bei den erklärten außergewöhnlichen Belastungen 2013 und 2014 in der Höhe von 25.000,- € (2013) und 30.000,- € (2014) handelt es sich um die Übernahme einer Kreditverpflichtung (der Bf.) für die Kinder, für Schulden die der verstorbene Vater der Kinder eingegangen ist. Das hat sie deshalb gemacht, um den Kindern das Erbe des Wohnsitzes zu ermöglichen.

Die nötige Zwangsläufigkeit für die die Schulden übernehmende Mutter der Kinder ist gegeben, wenn sie sich, nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen, der Schuldübernahme nicht entziehen kann. Die Schuldübernahme muss (die Bf.) unmittelbar betreffen. Beides scheint bei Schuldübernahme der Kindesmutter zur Rettung des Wohnsitzes für die Kinder gegeben.
Belastungen aus dem Antritt einer Erbschaft sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Da die Belastete Kindesmutter selbst keine Erbschaft angetreten hat, wird die Abzugsfähigkeit möglich.
Die Schulden des verstorbenen Kindesvaters, Herrn Lebensgef., wurden zur Wohnraumschaffung eingegangen und waren dadurch notwendig. Anders wäre es bei Anschaffung teurer Privatgegenstände.
Das Eingehen der Kreditverpflichtung darf nicht nur menschlich verständlich sein, sondern muss auch nach der sogenannten Sittenordnung objektiv geboten sein. Die Lohnsteuer-Richtlinien dazu (Rz 832): Sittliche Verpflichtung ist in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen gegeben. Zum Beispiel zur Vermeidung von existenzbedrohenden Notlagen von Angehörigen.
Demnach sind die Kriterien für die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllt.
Die Außergewöhnlichkeit, die Zwangsläufigkeit (sittliche Gründe) und die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Wir ersuchen aus oben genannten Gründen die Steuerjahre 2013 und 2014 erklärungsgemäß zu veranlagen.

Beschwerdevorentscheidung 2014:
Ihre Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG muss folgende Voraussetzungen erfüllen.
Sie muss außergewöhnlich sein, d.h., sie muss höher sein als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst.
Die Belastung muss zwangsläufig sein, d.h., der Steuerpflichtige kann sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen.
Die Belastung muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Bei Zahlungen aus Anlass einer eingegangenen Bürgschaft muss die Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung gegeben sein. Die von Ihnen beantragten Ausgaben konnten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, da diesen die Zwangsläufigkeit fehlt. In erster Linie haftet für die Abdeckung von Verbindlichkeiten an einer Liegenschaft die Liegenschaft selber.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Vorlageantrag 2014:
Der Vorlageantrag betreffend das Jahr 2013 vom wurde noch nicht erledigt. Da es die selbe Rechtsfrage betrifft, ersuchen wir um gleichzeitige Bearbeitung.


Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Verstorbener Kindesvater nahm Kredit für Wohnraumschaffung auf, Kinder als Erben, Kindesmutter übernimmt Rückzahlung des Kredites.
Beweismittel:
Schreiben Bank vom ; Einantwortungsbeschluss ; Beschluss Pflegschaftsgericht ; Grundbuchsauszug, ZMR Abfragen;
Stellungnahme:
Mangels Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen können die Zahlungen an die Bank nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Antrag auf Abweisung der Beschwerden.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Die Bf. hat ihren Hauptwohnsitz seit bis dato an der Anschrift, an der sich das in Rede stehende Einfamilienhaus befindet, der 1996 geborene Sohn der Bf. seit seiner Geburt. 

Der im November 2009 verstorbene Lebensgefährte der Bf. war im Zeitraum - im ...heim ... (Gemeinde, in der sich auch das in Rede stehende Einfamilienhaus befindet) gemeldet; davor, im Zeitraum - , hatte er seinen Hauptwohnsitz an der Anschrift, an der sich das in Rede stehende Einfamilienhaus befindet.

Am richtete die Bank ... folgendes Schreiben an die Bf.:
Bezugnehmend auf das Schreiben vom bestätigen wir nunmehr den Eingang der gesamten Barquote von EUR 55.000,-- und zwar
EUR 25.000,-- mit Valuta ;
EUR 30.000,-- mit Valuta !

Somit sind sämtliche Forderungen - wie im Schreiben vom festgehalten - als getilgt und verglichen anzusehen.

Die einverleibungsfähige Löschungserklärung für das Pfandrecht ob (der in Rede stehenden Liegenschaft) im Höchstbetrage von EUR 141.712,03 / ATS 1,950.000,- haben wir vereinbarungsgemäß an das Notariat Dr. ... gesandt.

Am erging vom Bezirksgericht A folgender Beschluss:

Das Erbteilungsübereinkommen vom zu 13A ..., abgeschlossen zwischen Mag. F... als Kollisionskurator für die erblasserische Tochter mj. ..., geb. ... 1998, und Mag. L... als Kollisionskurator für den damals mj. erblasserischen Sohn ... geb. ... 1996, unter Beitritt der erblasserischen Lebensgefährtin und Kindesmutter (Bf.), nunmehr unter Beitritt des zwischenzeitig volljährig gewordenen erblasserischen Sohnes ... wird hinsichtlich der minderjährigen Erbin ... geb. ... 1998, pflegschaftsgerichtlich genehmigt.

Der Erblasser hinterlässt die beiden genannten Kinder und seine Lebensgefährtin und Kindesmutter (Bf.). Verlassenschaftskurator ist Mag. ... .

Der Erblasser verstarb ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung, sodass die gesetzliche Erbfolge eintritt, derzufolge die erblasserischen Kinder je zur Hälfte zu Erben berufen sind. Am gab die erblasserische Lebensgefährtin als gesetzliche Vertreterin der beiden erblasserischen Kinder jeweils zur Hälfte des Nachlasses jeweils die bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes ab.

Laut Inventar besteht das hinterlassene Vermögen auf Aktivseite im Wesentlichen aus der Liegenschaft EZ ... ...gasse ..., an welche Adresse die Lebensgefährtin und die erblasserischen Kinder wohnen, und im übrigen aus einer massiven Nachlassüberschuldung.

Das Inventar weist Aktiva in Höhe von EUR 24.743,22 und Passiva in Höhe von EUR 286.412,71 auf.

Infolge zumindest abstrakter Interessenkollision wurde für die beiden erblasserischen Kinder je der genannte Kollisionskurator bestellt.

Die Kollisionskuratoren als Vertreter der erblasserischen Kinder schlössen unter Beitritt der erblasserischen Lebensgefährtin das Erbteilungsübereinkommen des Inhaltes, dass die minderjährigen Erben die erblasserische Liegenschaft EZ ... gemäß ihren Erbquoten jeweils zur Hälfte in ihr Eigentum übernehmen, und die erblasserische Lebensgefährtin (Bf.) sich den beiden Erben gegenüber verpflichtet, sämtliche mit dem Erwerb der erblasserischen Liegenschaft im Zusammenhang stehenden Kosten und Gebühren, insbesondere die Grunderwerbsteuer, die Eintragungsgebühr und die Kosten der grundbücherlichen Durchführung, zu bezahlen und die minderjährigen Kinder diesbezüglich vollkommen schad- und klagslos zu halten.

Weiters verpflichtet sich die erblasserische Lebensgefährtin den beiden Erben gegenüber bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit, mindestens jedoch bis zu deren Volljährigkeit, sämtliche mit der erblasserischen Liegenschaft im Zusammenhang stehenden und anfallenden laufenden Kosten, wie insbesondere Grundsteuer, Gemeindeabgaben, Verbrauchsabgaben für Wasser, Gas und Strom, sowie Versicherungsprämien einer angemessenen Objektversicherung, zu bezahlen und die mj. Kinder diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Weiters verpflichtet sich die erblasserische Lebensgefährtin den beiden Erben gegenüber, sämtliche mit diesem Verlassenschaftsverfahren im Zusammenhang stehenden Gebühren und Kosten, nämlich die Gerichtsgebühr, die Gerichtskommissionsgebühr und die Belohnungen der Kuratoren zu bezahlen und die mj. Kinder diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Ein allfällig übriger Nachlass wird von den beiden Erben erbquotenmäßig jeweils zur Hälfte übernommen.

Zwischenzeitig konnten die massiven Schulden derart reduziert werden, dass es der Kindesmutter und Lebensgefährtin möglich sein wird, diese realistischerweise auch tragen zu können. Insbesondere teilte der Gerichtskommissär mit Schreiben vom mit, dass ihm die Y Bank eine Löschungserklärung für das Pfandrecht ob der erblasserischen Liegenschaft EZ ... übermittelt habe und er von der Mutter der beiden Erben den Auftrag habe, nach erfolgter Einantwortung die Liegenschaft im Zuge der Einverleibung des Eigentumrechtes gemäß den vorliegenden Löschungserklärungen lastenfrei zu stellen (namentlich Finanzamt, OLG Wien, SVA, WGKK, Bank).

Aus einer Gläubigerliste geht hervor, dass die Gesamtsumme Passiva nunmehr auf EUR 13.841,27 minimiert werden konnte.

Die Kindesmutter und erblasserische Lebensgefährtin hat ein Einkommen als selbstständige Grafikerin laut Einkommensteuerbescheid 2011 in Höhe von EUR 11.368,64 und hat bisher auch schon sämtliche laufende Kosten für die gegenständliche Liegenschaft getragen. Die Kindesmutter hat während der Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen sowohl als Angestellte in einer Firma gearbeitet als auch freiberuflich als Grafikerin, und das freiberufliche Einkommen ansparen können. Es stehen ihr ungefähr EUR 1.100,-- netto monatlich zur Verfügung, Die Kindesmutter wird finanziell und menschlich sehr gut unterstützt vom X-Club ..., insbesondere Herr Kommerzialrat ... konnte die Schuldenminimierung erreichen. Die erblasserische Tochter besucht derzeit das Gymnasium, der erblasserische Sohn die vorletzte und vierte Klasse der HTL ... . Die Kindesmutter und der erblasserische Sohn sind überzeugt, dass es der Kindesmutter möglich sein wird, die Kostenübernahme auch durchzuführen, nötigenfalls würde die Kindesmutter noch einen zweiten Job annehmen.

Die Kindesmutter und die erblasserischen Kinder möchten jedenfalls auf dieser Liegenschaft weiter wohnen bleiben wie bisher, die Übersiedlung in eine Mietwohnung wäre jedenfalls kostenmäßig ein Nachteil für die Familie. Die Familie ist auch emotional mittlerweile gut im Ort verankert und an den Ort gebunden und dort integriert und möchte jedenfalls dort weiter wohnen bleiben, dies ist auch der ausdrückliche Wunsch beider Kinder.

Der mittlerweile volljährig gewordene erblasserische Sohn erklärte am hg. ausdrücklich, mit dem Erbteilungsübereinkommen vollinhaltlich einverstanden zu sein und zum Zeichen seiner Zustimmung und seines Beitritts zu diesem Erbteilungsübereinkommen das Protokoll vom zu unterfertigen. Er wurde ausreichend informiert und juristisch aufgeklärt.

Das vorliegende Erbteilungsübereinkommen liegt somit im Wohl der Minderjährigen und ist daher pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen.

Der Grundbuchsauszug weist Folgendes aus:
GST-Fläche 324 m²
Bauf. 117 m²
Gärten 207 m²
Anteil:
1/2 (Tochter der Bf.) geb. ... 1998 Einantwortungsbeschluss 2014-06-17 Eigentumsrecht
1/2 (Sohn der Bf.) geb. ... 1996 Einantwortungsbeschluss 2014-06-17 Eigentumsrecht

Sowohl die Bf. als auch ihre beiden in den Jahren 2013 bzw. 2014 17 bzw. 18 Jahre und 15 bzw. 16 Jahre alten Kinder befriedigten ihr Wohnbedürfnis mit einem Einfamilienhaus, welches bis November 2009 im Eigentum des Lebensgefährten der Bf. bzw. Kindesvaters - in welchem Zeitpunkt dieser verstarb - stand; er selbst befand sich seit Jahren im selben Ort in einem Heim.
Nach dem Tod des Lebensgefährten der Bf. bzw. Kindesvaters zog sich das Verlassenschaftsverfahren wegen hoher Schulden des Verstorbenen jahrelang in die Länge.
Die Bf. und die beiden Kinder bewohnten in all den Jahren (bis zum Beschwerdezeitraum 2013 und 2014) weiterhin das (sich in der ruhenden Erbschaft befundene) Einfamilienhaus.

Die Schulden des Verstorbenen, des Hauseigentümers beliefen sich laut dem (auf Grund der bedingten Erbserklärung seitens der Kinder Bf. erstellten) Inventar auf Passiva in Höhe von rd. € 286.000,00, die Aktiva auf rd. € 25.000,00 [beinhaltend den Einheitswert des Einfamilienhauses]; allein das Pfandrecht der Bank belief sich auf rd. € 142.000,00.

§ 34 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3. 
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof erwog in seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/13/0038 :
Entgegen den Darlegungen des Bundesfinanzgerichtes kann die Zwangsläufigkeit insbesondere auch nicht darauf gestützt werden, dass die im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens erworbenen Anteile an einer Liegenschaft bestehen, die der Mitbeteiligten und ihrem Sohn als Familienwohnsitz zur Deckung des Wohnbedürfnisses dienen. Mit dieser Argumentation würde nämlich versucht, die Zwangsläufigkeit der Zahlung der Pflegekosten mit Gründen zu belegen, denen es ihrerseits wiederum am Element der Außergewöhnlichkeit fehlt. Wohnungskosten hat nämlich die Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu tragen (vgl. zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation das Erkenntnis vom , 95/13/0270).

Der unabhängige Finanzsenat führte in der Entscheidung vom , RV/1174-L/06, aus:
Nun ist es aber so, dass Aufwendungen für die Befriedigung des Wohnbedürfnisses ... in der Regel jedem Steuerpflichtigen - egal, welcher Einkommens- oder Vermögensverhältnisse - erwachsen. Es handelt sich hiebei um eines jener Grundbedürfnisse, dessen Befriedigung im Vergleich mit der Mehrzahl der Steuerpflichtigen keinen außergewöhnlichen Aufwand darstellt, sondern dem Regelfall entspricht (in diesem Sinne auch , 0272, wonach es persönlichem Wohnungsaufwand am Merkmal der Außergewöhnlichkeit nach § 34 EStG fehle).

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/14/0011, lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer mußte auf Grund eines wegen Einsturzgefahr erlassenen baubehördlichen Räumungsbescheides seine von ihm bewohnte Eigentumswohnung verlassen und Unterkunft in einer Mietwohnung suchen. Die Kosten für die Ausweichwohnung machte er im Jahresausgleichsantrag als außergewöhnliche Belastung geltend, die vom Finanzamt anerkannt wurde.
Hierüber erwog der Gerichtshof:
Der von der belangten Behörde in der Gegenschrift erwähnte Umstand, daß eine Eigentumswohnung ein Vermögensobjekt darstelle, ändert nichts daran, daß es bisher an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, daß der Beschwerdeführer 1992 seine Eigentumswohnung nicht selbst bewohnt hätte, wäre die Räumung wegen Einsturzgefahr nicht erfolgt. Er hätte seinen Bedarf nach Wohnraum daher durch Benützung der Eigentumswohnung gedeckt und somit lediglich Aufwendungen für diese gehabt, die üblicherweise nicht nur in Darlehensrückzahlungen, sondern auch in Betriebskosten einschließlich der Kosten der Verwaltung, öffentlichen Abgaben und Kosten der laufenden Erhaltung bestehen. Daß eine Eigentumswohnung auch auf andere Weise als durch Bewohnen durch den Eigentümer genutzt werden kann, ist für den Beschwerdefall ohne Bedeutung, weil hier ein solcher Sachverhalt von der belangten Behörde nicht festgestellt wurde.
Zutreffend rügt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht der belangten Behörde, Aufwendungen, die einem Wohnungseigentümer, der seine Eigentumswohnung selbst bewohnt, für eine wegen Einsturzgefahr der Eigentumswohnung notwendig gewordene Ersatzwohnung entstünden, fehle das Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse, die ihre Eigentumswohnung selbst bewohnt - dabei handelt es sich um ein Merkmal gleicher Vermögensverhältnisse -, trifft nämlich nicht wegen Einsturzgefahr dieser Wohnung eine Belastung durch eine Ersatzwohnung.

Aufwendungen, die von Steuerpflichtigen zur Abwendung von existenzbedrohenden Notlagen eines Angehörigen (insb. eines Ehegatten) getätigt werden, können laut Judikatur und Lehre grundsätzlich außergewöhnlich sein und auch zwangsläufig erwachsen. 

Der von der Bf. vorgebrachte sittliche Grund entspringt aus dem Verhältnis zu anderen Personen, zu ihren beiden Kindern, und liegt vor, wenn die von einem Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten sind.

Die hohen Schulden des Verstorbenen, des Hauseigentümers - das Inventar weist Passiva in Höhe von rd. € 286.000,00 aus - in Verbindung mit der pfandrechtlichen Absicherung (allein das Pfandrecht der Bank belief sich auf rd. € 142.000,00) erforderten ein Handeln. Der Bf. standen zwei Wahlmöglichkeiten zur Verfügung:
1.
Sie konnte die Entscheidung treffen, im Haus mit den Kindern weiter wohnen zu wollen.
Dieses Vorhaben war nur realisierbar, wenn mit den Gläubigern, insbesondere mit der Hauptgläubigerin, der Bank, eine finanziell bewältigbare Vereinbarung getroffen und umgesetzt werden konnte. Die Bf. entschied sich für diese Möglichkeit und bewerkstelligte mittels der beiden beschwerdegegenständlichen Zahlungen, dass das Einfamilienhaus in das Eigentum ihrer Kinder übertragen wurde und sie und die Kinder das Einfamilienhaus bis dato bewohnen.
Mit dieser getroffenen Wahl setzte die Bf. um, worauf sie wiederholte Male (Vorhaltsbeantwortung, Beschwerde bzw. Vorlageantrag) verwies:
Das hat sie deshalb gemacht, um den Kindern das Erbe des Wohnsitzes zu ermöglichen.
Es ging grundsätzlich darum, den Kindern das Erbe des Wohnsitzes zu ermöglichen.
Eine sittliche Verpflichtung einer nicht über entsprechend hohes Einkommen und/oder Vermögen verfügenden Alleinerzieherin, Kindern das Erbe des Wohnsitzes um den Preis zu ermöglichen, die eigenen Ersparnisse aufzubrauchen und noch die finanzielle Hilfe der Familie heranzuziehen, besteht nicht.
2. Die von der Bf. nicht gewählte Möglichkeit war, das Einfamilienhaus zu verlassen und mit ihren beiden Kindern in eine Mietwohnung zu ziehen.
War diese Vorgangsweise der Bf. zumutbar? - Die Beantwortung dieser Frage ist entscheidungswesentlich und ist folgende Betrachtung anzustellen:
- Sind Hunderttausende Österreicher Bewohner von Mietwohnungen und ziehen auch zahlreiche Bewohner von (Einfamilien)Häusern aus verschiedensten Gründen in Mietwohnungen, kann nicht gesagt werden, einer dreiköpfigen Familie sei es grundsätzlich nicht zuzusinnen auch diesen Weg zu beschreiten.
- Hatte die Bf. über Geldmittel in einer solchen Höhe verfügt (Ersparnisse aus den Jahren 2006 und 2007, in welchen Jahren die Bf. sehr gut verdient hatte, und finanzielle Hilfe ihrer Familie), die ihr die in Rede stehenden Zahlungen in Höhe von € 55.000,00 ermöglichten, kann nicht davon gesprochen werden, das Umziehen in eine Mietwohnung hätte eine existenzbedrohende Notlage der als Grafikerin tätigen Bf. und ihrer beiden Kinder nach sich gezogen. Das wurde im gesamten Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Es ist mehrmals davon die Rede dass es galt, ihren Kindern das Erbe des Wohnsitzes zu ermöglichen und bloß allgemein davon die Rede, dass "eine sittliche Verpflichtung in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen gegeben (ist). Zum Beispiel zur Vermeidung von existenzbedrohenden Notlagen von Angehörigen." Es erfolgte nicht einmal keine Bezugnahme auf die Variante: Umziehen in eine Mietwohnung und wurden die mit einer solchen verbundenen finanziellen Auswirkungen nicht dargetan.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegende Fall war auf der Sachverhaltsebene zu lösen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103067.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at