Zeitpunkt des Eintritts eines 50%igen Behinderungsgrades
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , soweit dieser über erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn P. über den Zeitraum November 2008 bis August 2014 abspricht, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Aufgrund eines am gestellten Antrags der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihren 2006 geborenen Sohn P., wobei sie sowohl das Kästchen "ab 11/2013" ankreuzte und ausfüllte als auch das Kästchen "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung", veranlasste das Finanzamt im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice - SMS) die Erstellung folgenden ärztlichen Sachverständigengutachtens:
"Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: G. P.
Vers.Nr.: 1234
Untersuchung am: 2014-02-05 15:00 im Bundessozialamt Wien
Identität nachgewiesen durch: RR Kind u. Mutter.
Anamnese:
Bei dem knapp 8-jährigen Knaben bestehen seit mehreren Jahren Probleme des Sozialverhaltens, bereits im Kindergarten gab es Beschwerden bezüglich mangelnder Impulskontrolle und Wutattacken gegenüber anderen Kindern. Auch in der Schule ist das Verhalten schwierig, bei guter kognitiver Leistungsfähigkeit mit einem IQ 105. Es erfolgte Ergotherapie von 2011 bis 2012 wegen einer feinmotorischen Schwäche. Zusätzlich besteht ein Sigmatismus, es erfolgt eine Sprachheiltherapie. Es erfolgten psychologische Testungen seit 9/2013, primär wurde ein ADHS befundet, bei der Testung im KH Mödling, Dr. U., wurde die Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens gestellt, und neben einer Equazeentherapie eine Beschulung in einer Kleingruppenklasse empfohlen. Es erfolgt keine Verhaltenstherapie.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Equazeen 3-0-3, Sprachheilkurs.
Untersuchungsbefund:
8-jähriger Knabe in gutem AZ und EZ, interner und grobneurologischer Status o. b.
Status psychicus / Entwicklungsstand:
besucht derzeit die 2.Klasse VS, Regellehrplan; unruhiges Verhalten; Wutausbrüche, Aggressionen angegeben.
Relevante vorgelegte Befunde:
2013-09-17 DR. V., KLIN.PSYCHOLOGE:
ADHS, IQ 105,impulsiv, schätzt Sozialsituationen falsch ein.
2014-02-05 N.B. F., ERGOTHERAPIE:
Bestätigung 1 1/2 Jahre Ergotherapie; weiterhin erforderlich.
2013-11-06 KH MÖDLING, OA DR. U.:
Dg: hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens; Th: Equazeen, Kleingruppenklasse.
Diagnose(n):
Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens
Richtsatzposition: 030401 Gdb: 040% ICD: F90.-
Rahmensatzbegründung:
Wahl der Position und oberer Rahmensatz, da mäßige Beeinträchtigung in Schule und Familie, intensive Therapiemaßnahmen nicht erforderlich, Wechsel in Kleingruppenklasse geraten.
Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2014-03-11 von FAKJ
Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt am 2014-03-13
Leitender Arzt: LA"
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass kein Behinderungsgrad von zumindest 50% vorliege.
In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte die Bf. Folgendes vor:
"Mein Sohn ... hatte schon im Kindergarten erhebliche Probleme mit der Aufmerksamkeit, Stillsitzen, gehorchen. Er wurde von 2 Kindergärten abgewiesen aufgrund dieser Probleme. Er ruiniert Einrichtungsgegenstände, Türen etc. Er benötigt daher Fördermaßnahmen sowie mehr Aufmerksamkeit und Zeit. Regelmäßig ist er mit Situationen überfordert und das führt zu Eskalation. Dies hat zur Folge dass er einen Schulwechsel machen muss, sowie dass er seit Febr. 2014 täglich um 11 Uhr nach Hause geschickt wird. Weiters darf er an keinen Exkursionen teilnehmen und muss diese Tage zu Hause verbringen.
P. leidet von Geburt an zusätzlich an Hörproblemen, dies wurde damals nicht mit berücksichtigt! Er wurde bereits 2013 operiert, was nicht den gewünschten Erfolg hatte. Derzeit steht er in Befundung des SMZ-Ost und Betreuung des Bundes Institut für Gehörlose. Das rechte Ohr hört erheblich schlechter, auch zeigt das Sprachaudiogramm, dass er nicht gelernt hat zu hören.
Er vertauscht Buchstaben und kann in Umgebungsgeräuschen kaum verstehen oder richtig verstehen!
Dies führt dazu dass er nicht mit öff. Verkehrsmitteln fahren kann, ohne erwachsene Begleitung, da er weder die Haltestellen versteht noch die Umgebungssituation erträgt. Er wird zunehmend aggressiv und ist völlig überfordert. Er rastet aus schlägt und schubst um sich, auch kann er seine Bewegungen dann nicht richtig koordinieren. Eine Wiederholung der Klasse wird angeraten. Trotz Nachhilfe und Ergotherapie sowie Logopädie sind die Probleme nicht in den Griff zu bekommen. Die Poolplätze hat er verloren und eine private Finanzierung ist so nicht mehr möglich. Auch geltend gemachte Ansprüche an den Vater wurden abgewiesen!
Trotz mehreren durchgeführten Therapien haben sich die Aufmerksamkeitsstörungen und Verhaltensprobleme in der Schule und Zuhause vermehrt. ADHS wird von den Medizinern als Stoffwechselkrankheit beurteilt, die davon betroffenen Kinder benötigen wesentlich mehr Zeit für ihre Erziehung und wegen der laufenden Therapie- und Medikamentenkosten ist auch ein erhöhter Finanzierungsaufwand gegeben. Zusätzlich ist mit ein zu beziehen, dass P. von Geburt weg ein Hörproblem hat. Ich ersuche Sie daher höflichst um nochmalige Überprüfung des Gutachtens.
Leider haben die Therapeuten in Pension gehen müssen und die neuen Poolplätze lassen auf sich warten. Wohingegen bezahlte Plätze noch genug vorhanden sind!! Der Sohn bräuchte eine Aggressions- Bewältigungs- Therapie, sollte psychotherapeutisch sowie ergotherapeutisch und logopädisch unterstützt werden."
Aufgrund der Beschwerde veranlasste das Finanzamt im Wege des SMS die Erstellung eines weiteren Gutachtens:
"Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
BASB Landesstelle Wien
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
Name der / des Untersuchten: P. G.
Geschlecht: Männlich
Geburtsdatum: 2006
...
Identität nachgewiesen durch L. G., FS 06097528
...
Rechtsgebiet: FLAG
Verfahren:
Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit von 13:53 bis 14:00 Uhr
Untersuchung: In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
...
Name der / des Sachverständigen Dr. KM
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Kindermedizin
Anamnese:
Die letzte Begutachtung erfolgte 2014-02-05 mit Anerkennung von 40% GdB für die Diagnose hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, mit Besuch einer Regelvolksschule.
Seit 9/2014 nun integriert bzw. Besuch BIG mit ASO-Lehrplan. Die Verhaltensproblematik hat zugenommen.
Derzeitige Beschwerden;
Aufmerksamkeitsstörung, Dyspraxie, Verhaltensprobleme
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
psychologische Betreuung, St.p. ET
Sozialanamnese: besucht das Bundesinstitut für Gehörlose, kommt mit dem Fahrtendienst zur Schule, lebt bei den Eltern
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2014-08-12 HNO SMZ-Ost: F81,l, F80.2, IQ durchschnittlich
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 141,00 cm Gewicht: 41,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
8 7/12 Jahre alter Knabe, intern-pädiatrisch unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
besucht die 2. Klasse des SPZ BIG, mit ASO-Lehrplan, kommt mit FD zur Schule, wird begleitet, kann nicht alleine zu Hause sein, deutliche Impulskontrollstörung, schlägt mit Türen, Aggression in allen Bereichen, in den ADL Anleitung notwendig. Betreuung bei OA U. im KH Mödling.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Persönlichkeits- bzw.Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen, ADHS unterer Rahmensatz, da Motorik weniger betroffen, Anleitung im Alltag notwendig | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Anerkennung ab Festsetzung des ASO-Lehrplans
...
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Zunahme der Einschränkung gegenüber VGA
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 9/2014
Nachuntersuchung: in 3 Jahren
...
Gutachten erstellt am von Dr. KM
Gutachten vidiert am von Dr. LA"
Das Finanzamt gab nunmehr der Beschwerde insoweit statt, als es Familienbeihilfe ab September 2014 gewährte, wies aber für Zeiträume davor die Beschwerde unter Verweis auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967 als unbegründet ab.
Der dagegen gerichtete Vorlageantrag lautet wie folgt:
"AVWS und ADHS bestehen nicht erst ab dem Datum der Einschulung in eine Behindertenschule! Auch die motorischen Einschränkungen bestehen von Geburt weg und aufgrund der Beeinträchtigungen.
Auch nicht mit dem Datum der Einreichung, sondern lange vor einer Befundung! Die Befunde werden erhoben, weil eine Beeinträchtigung vorliegt und weil das Kind nicht im Stande ist, wie ein normales Kind zu agieren. Dem liegen zuvor bereits viele Therapien und versuche diese irgendwie zu beheben, auch mittels OP. Siehe Befunde!
Weiters hat P. die 2 Klasse der VS aufgrund der Beeinträchtigung nicht erfolgreich abgeschlossen sondern musste diese im BIG ... wiederholen.
Daher beeinspruche ich das Datum der Rückzahlung! Und beantrage eine Auszahlung für 5 Jahre rückwirkend!"
Das Finanzamt veranlasste die Erstellung eines neuerlichen Gutachtens im Wege des SMS:
"...Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit von 13:15 bis 13:25 Uhr
Untersuchung: In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
...
Name der / des Sachverständigen Dr. KM
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Kinder- und Jugendheilkunde
Anamnese:
Aktuelle Vorgutachten erfolgte am , mit Anerkennung von 50 % gegeben ab 9/2014 für die Diagnose ADHS. Die Berufung erfolgte schriftlich, da ein ADHS nicht erst ab Datum der Einschulung in eine Behindertenschule vorliegt, die motorischen Einschränkungen bestünden von Geburt weg, weiters hat P. die zweite Klasse der Volksschule aufgrund der Beeinträchtigung nicht erfolgreich abgeschlossen, diese musste im BIG ... wiederholt werden. Neue Befunde werden nicht vorgelegt. Seit 9/2014 also Besuch eines Bundesinstituts für Gehörlose, mit ASO-Lehrplan, wegen auditiver Wahrnehmungsstörung (AVWS-akustische Verarbeitungs-und Wahrnehmungsstörung).
Derzeitige Beschwerden:
Störung des Sozialverhaltens, Verhaltensprobleme
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
psychologische Betreuung, Förderung
Sozialanamnese:
besucht das BIG ..., kommt mit dem Fahrtendienst zur Schule, lebt bei den Eltern
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2014-8-12 HNO Donauspital: Sprachentwicklungsstörung, schulische Auffälligkeit, Intelligenzquotient durchschnittlich
2013-09-17 DR. V., KLIN.PSYCHOLOGE: ADHS, IQ 105, impulsiv, schätzt Sozialsituationen falsch ein.
2014-02-05 N.B. F., ERGOTHERAPIE:
Bestätigung 11/2 Jahre Ergotherapie; weiterhin erforderlich.
2013-11-06 KH MÖDLING, OA DR.U.:
Dg: hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens; Th: Equazeen, Kleingruppenklasse.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 141,00 cm Gewicht: 41,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
9 Jahre alter Knabe, intern-pädiatrisch unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
besucht weiterhin das BIG, ASO-Lehrplan, deutlich eingeschränkte Aufmerksamkeit, Impulskontrollstörung, wirft mit Dingen um sich, Aggression in allen Bereichen, ständige Anleitung notwendig, kommt mit dem Fahrtendienst zur Schule
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd.Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB % |
1 | ADHS und akustische Verarbeitungs - und Wahrnehmungsstörung unterer Rahmensatz, da keine gravierenden motorischen Defizite | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
...
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung gegenüber Vorgutachten, Anerkennung von 50 % GdB, weiteres Vorgutachten 2/2014 (40 %), ab der Einschulung des Bundesinstitut für Gehörlose 9/2014, da damit eine deutliche Einschränkung der Schulkarriere vorliegt, bei festgestellter guter kognitiver Begabung.
Eine weitere Rückwirkung kann somit nicht erfolgen.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 9/2014
Nachuntersuchung; in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Verbesserung des psychosozialen Funktionsniveaus unter adäquater Therapie möglich
Gutachten erstellt am von Dr. KM
Gutachten vidiert am von Dr. LÄ"
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen
Durch den Vorlageantrag ist klar gestellt, dass die Bf. den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung, also ab November 2008, begehrt. Das Bundesfinanzgericht nimmt aber es als erwiesen an, dass beim Sohn der Bf. ein Behinderungsgrad von 50% erst ab September 2014 besteht.
2. Beweiswürdigung
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis , ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung, und die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich seitdem in mehreren Erkenntnissen (vgl ; ) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.
Dies ist eindeutig zu bejahen; wenn sich die widerspruchsfreien Gutachten 2 und 3 hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintrittes eines 50%igen Behinderungsgrades auf den Beginn der der Einschulung des Bundesinstitut für Gehörlose 9/2014, da damit eine deutliche Einschränkung der Schulkarriere vorliegt, beziehen, ist ihnen eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung keinesfalls abzusprechen (sh ).
Hinzuweisen ist darauf, dass der Behinderungsgrad bei gleichbleibendem Krankheitsbild auch vom Alter des Kindes abhängt. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes etwa stellt sich je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes ist daher immer im Vergleich zum Entwicklungsstand gleichaltriger gesunder Kinder zu sehen. So kann schon im Kindergartenalter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich aber bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren Behinderungsgrad herbeiführen kann (s Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 11 mwN). Genau hierauf nehmen die Gutachten Rücksicht.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 lauten:
"(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen."
Was die Ausführungen der Bf. anlangt, die Behinderung habe bereits seit der Geburt bestanden, ist sie auf das Erkenntnis des zu verweisen, in dem der Gerichtshof (zum Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit) Folgendes ausführt:
"§ 6 Abs 2 lit d FLAG stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs 2 lit d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt."
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Besteht - wie oben ausgeführt - eine Bindung an die im Wege des SMS erstellten und bescheinigten Gutachten, sofern diese als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen sind, erfolgte die Abweisung des Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum vor September 2014 zu Recht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da sich die Frage der Bindung an die im Wege des SMS erstellten Gutachten auf die ständige, oben wiedergegebene Judikatur des VwGH stützt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103170.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at