Wiederaufnahmeantrag aufgrund behaupteter falscher rechtlicher Beurteilung der Abgabenbehörde im abgeschlossenen Verfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache a, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bregenz vom 17. Febraur 2015, hinsichtlich Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom stellte die anwaltlich vertretene Bf. den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2009 bis 2013. Begründet wurde der Antrag u.a. damit, dass das Finanzamt fälschlicherweise eine Steuerpflicht der Invalidenrente der Bf. angenommen habe, die sie von der Schweizerischen Invalidenversicherung beziehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Bf. auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuer 2009 bis 2013 abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel von der Bf. genannt worden. Die Änderung der Rechtsauffassung der Antragstellerin stelle jedenfalls keine solchen Tatsachen oder Beweismittel dar.
Hiergegen wurde Beschwerde erhoben, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die materiellrechtlichen Ausführungen in den wiederaufzunehmenden Bescheiden zu Ungunsten der Bf. unzutreffend seien. Zudem räume die Behörde selbst in der Vorentscheidung zur Veranlagung 2004 bis 2008 ein, dass die Berücksichtigung der schweren Körperbehinderung in Bezug auf den Freibetrag für den PKW als außergewöhnliche Belastung zu Unrecht nicht gesetzesgemäß erfolgt sei, was auch auf die Veranlagung 2009 bis 2013 zutreffe. Auch schon deshalb sei die Wiederaufnahme gerechtfertigt.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wird vom Finanzamt nochmals auf das Nichtvorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel verwiesen. Es liege vielmehr nur eine andere rechtliche Beurteilung der nunmehr anwaltlich vertretenen Bf. vor. Zudem sei entgegen den Beschwerdeausführungen in den Einkommensteuerbescheiden 2009 bis 2013 der Pauschbetrag für Körperbehinderte wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsbeschädigung berücksichtigt worden.
Im Vorlageantrag vom wird auf den bisherigen Beschwerdeinhalt verwiesen. Ein ergänzendes Vorbringen ist nicht erfolgt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Streitgegenständlich ist das Vorliegen von tauglichen Wiederaufnahmegründen.
Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO in der ab geltenden Fassung (FVwGG 2012) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
In seinem Erkenntnis vom , Ra 2014/15/0058, stellt der Verwaltungsgerichtshof u.a. fest:
"21. Mit dem FVwGG 2012 erfolgte eine Harmonisierung der Wiederaufnahme von Amts wegen mit jener auf Antrag (vgl. auch diesbezüglich die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2007 BlgNR 24. GP 22). Nicht geändert wurde aber insbesondere, dass der Wiederaufnahmeantrag u.a. die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, zu enthalten hat (§ 303a lit. b BAO idF vor FVwGG 2012; § 303 Abs. 2 lit. b BAO idF FVwGG 2012).
22. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde (vgl. ).
23. Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat sohin - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Damit setzt aber diese Bestimmung voraus, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Wiederaufnahme von Amts wegen, bei der die - für die Behörde - neu hervorgekommenen Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid anzuführen sind."
Es wird vom Bundesfinanzgericht festgestellt, dass irgendwelche neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden keine Wiederaufnahmegründe (; , 96/15/0148; , 2008/15/0215) sind. Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet somit die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen ().
Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden.
Es liegen keine tauglichen Wiederaufnahmegründe vor, da wie im angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung rechtsrichtig ausgeführt, keine neuen Tatsachen und Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, vorliegen. Die Änderung einer Rechtsauffassung stellt jedenfalls wie o.a. keine neue Tatsache oder Beweismittel dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Bundesfinanzgericht stellt abschließend/ergänzend fest:
Entgegen dem Vorbringen der Bf. ist in den Einkommensteuerbescheiden 2009 bis 2013 der Pauschbetrag für Körperbehinderte wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsbeschädigung (§ 3 VO BGBl II 1996/3030 idF BGBl II 2010/430), wie aus den Bescheiden unschwer ersichtlich, sehr wohl berücksichtigt worden.
Zudem ist die von der Bf. behauptete Rechtsauffassung betreffend Schweizer Invalidenrente verfehlt, da die Schweizer Invalidenrente keine steuerfreie Unfallrente im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 darstellt. Die von der AHV/IV (Schweizerische Ausgleichskasse SAK Genf) ausgerichtete Invalidenrente entspricht der österreichischen Berufsunfähigkeitsrente und ist wie das österreichische Gegenstück voll steuerpflichtig. Steuerfrei wäre nur eine von der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) ausgerichtete (Versehrten)Rente, die dem Grunde und der Höhe nach einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht (§§ 172ff, insbesondere §§ 203-205a ASVG).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutsamen Rechtsfragen sind in der zitierten Rechtsprechung des VwGH ausreichend beantwortet. Die Voraussetzungen einer Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sind damit nicht gegeben.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Wiederaufnahme auf Antrag geänderte rechtliche Beurteilung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100354.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at